Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.04.2008

OLG Düsseldorf: breite, ausbildung, maschine, erfindung, vergleich, verkehr, zusammenwirken, verschwiegenheit, angriff, kunststoff

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 131/06
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 131/06
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete
Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I des landgerichtlichen
Urteils-ausspruches folgende Fassung erhält:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Aufzugsysteme mit
einer Maschine, einer von dieser drehend antreibbaren
Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem
Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und mit der
Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts
zusammenwirkt, bei denen das Zugelement lasttragende Stränge aus
metallischem Material aufweist, die in eine Polyurethanmaterial auf
Etherbasis enthaltende Umhüllungsschicht eingeschlossen sind und ein
Dimensionsverhältnis von Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist,
als Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx und des
europäischen Patentes 1 153xxx angegriffen hat.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichten
europäischen Patentes 1 153 xxx betreffend ein Aufzugsystem bzw. ein Zugglied für
einen Aufzug (Klagepatent, Anlage K 27; deutsche Übersetzung Anlage K 28) und des
parallelen deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K
1); aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung,
Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum
Schadenersatz in Anspruch.
3
Das aus der internationalen Anmeldung PCT/US1999/xxx (Anlage AS 1 zur Anlage B 4)
hervorgegangene Klagepatent beruht auf einer am 23. August 1999 unter
Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 22. Dezember 1998 und
vom 26. März 1999 eingereichten und am 14. November 2001 veröffentlichten
Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. Mai 2006 bekannt gemacht
worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet folgendermaßen:
4
Elevator system comprising a car (14), a rotatable traction sheave (24) and a
tension member (22) suspending the car (14) and the counterweight (16) and for
providing the lifting force to the car (14), the tension member (22) being engageable
with and driven by the traction sheave (24) in order to raise and lower the car (14),
the tension member (22) having a width w, a thickness t measured in the bending
direction, and an engagement surface (30) defined by the width dimension of the
tension member (22), wherein the tension member (22) has an aspect ratio, defined
as the ratio of width w relative to thickness t, greater one, the tension member (22)
having a load carrying cord (26) encased within a coating layer (28), wherein the
load carrying cord (26) is formed form a metallic material and the coating layer (28)
is formed from a non-metallic material,
5
wherein the load carrying cord (26) is formed from strands (27a, 27b; 37a, 37b; 200,
210) of wires (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208);
6
wherein the cord (26) comprises a center strand (200) and a plurality of outer
strands (210) laid around the center strand (200), each of the strands (200, 210)
comprises a center wire (202, 206), wherein each of the center wires (202, 206) has
a larger diameter as compared to the the outer wires (204, 208) of the respective
strand (200, 210);
7
wherein the wires (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) have a wire diameter of 0.21 mm
and less; and
8
wherein the tension member (22) further includes a plurality of the load carrying
metallic cords (26) spaced relative to one another, and wherein the coating layer
(28) encapsulates the plurality of spaced metallic cords (26); and
9
wherein the traction sheave (24) has a diameter of around 100 mm and less.
10
Die deutsche Übersetzung (Anlage K 27, S. 8 Zeilen 31 bis 52; Anlage K 28, S. 19,
Zeilen 6 bis 34) lautet:
11
Aufzugsystem mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und
einem Zugelement (22), an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16)
aufgehängt sind und das zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine (14)
ausgebildet ist, wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der
Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsmäßig bewegt
zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken, wobei das
Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie
eine Eingriffsfläche (30) aufweist, die durch die Breitendimension des
Zugelementes (22) gebildet ist, wobei das Zugelement (22) ein
Dimensionsverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t
definiert ist, von größer als Eins aufweist, wobei das Zugelement einen
lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umhüllungsschicht (28)
eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material
gebildet ist und die Umhüllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material
gebildet ist,
12
wobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b; 37a, 37b; 200, 210) von
Drähten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist;
13
wobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von äußeren
Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind, wobei jede
der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202, 206) aufweist,
14
wobei jeder der zentralen Drähte (202, 206) im Vergleich zu den äußeren Drähten
(204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen größeren Durchmesser hat;
15
wobei die Drähte (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21
mm und weniger aufweisen; und
16
wobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen
Stränge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die
Umhüllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen
Stränge (26) umschließt; und
17
wobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und
weniger aufweist.
18
Das am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität
vom 22. Dezember 1998 angemeldete, am 7. Juli 2005 eingetragene und am 11. August
2005 bekannt gemachte Klagegebrauchsmuster ist durch Teilung aus dem deutschen
Gebrauchsmuster 299 24 xxx (Anlage AS 4 zur Anlage B 4, Stammgebrauchsmuster)
entstanden, welches seinerseits am 25. April 2005 aus der genannten PCT-Anmeldung
19
abgezweigt wurde. Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:
Aufzugsystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend
antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16),
und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) trägt
und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des
Gegengewichts (16) zusammenwirkt,
dadurch gekennzeichnet
Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material
aufweist, der in eine Umhüllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf
Etherbasis eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein
Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist.
20
Wegen des Wortlauts der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Schutzansprüche
2 bis 6, 11 bis 21, 23, 25, 30 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug
genommen.
21
Die nachstehend wiedergegebenen übereinstimmend in der Klagepatent- und der
Klagegebrauchsmusterschrift enthaltenen Figurendarstellungen zeigen
Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Perspektivansicht des
Aufzugsystems bestehend aus Kabine, Gegengewicht, Zugelement und
Antriebsvorrichtung, die Figuren 2 bis 5 Schnittdarstellungen der Traktionsscheibe mit
aufliegendem Zugelement bzw. mehreren Zugelementen, die jeweils aus mehreren
umhüllten lasstragenden Strängen bestehen, die Figuren 6 bis 8 verschiedene
Ausführungsformen des lasttragenden Stranges mit sechs um eine zentrale Litze
verdrillten Litzen, wobei jede Litze aus sechs um einen Zentraldraht gelegten Drähten
besteht. In der Ausführungsform gemäß Figur 6 haben sämtliche Drähte einen
einheitlichen Durchmesser, in Figur 7 ist der Durchmesser des Zentraldrahtes der
zentralen Litze größer als derjenige aller übrigen Drähte, während in Figur 8 sämtliche
Litzen einen Zentraldraht mit gegenüber den äußeren Drähten größeren Durchmesser
aufweisen.
22
Die Beklagte beantragte unter dem 16. Januar 2006 bei dem Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B 4) und erhob vor dem
Europäischen Patentamt unter dem 28. Juli 2006 Einspruch gegen die Erteilung des
Klagepatentes (vgl. Anlage B 9); in beiden Verfahren steht eine Entscheidung noch aus.
23
Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen "3.100", "3.300", "5.300" und
"6.200" Aufzuganlagen, in denen flache Gurte als Zugelemente verwendet werden,
deren lasttragende Stränge aus verdrillten und mit Kunststoff umgebenen Drahtlitzen
bestehen. In Werbeprospekten (Anlagen K 7 bis K 10) ist angegeben, die Gurte
bestünden aus mit Gummi oder Polyurethan umhüllten speziellen Metallkabeln. Bei dem
Polyurethan handelt es sich um Elastolan 1185, einem Polyurethanpolymer auf
Etherbasis, bei dem Gummi um das elastomere Material Ethylen-Propylen-Dien-
Kautschuk (EPDM). Die Querschnittskonfiguration dieser Zuggurte ergibt sich aus der
nachstehend wiedergegebenen von der Klägerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17
und den von der Beklagten zu den Akten gereichten ebenfalls nachfolgend gezeigten
Abbildungen gemäß Anlagen B 3 und B 8. Die mit der Traktionsscheibe
zusammenwirkende Seite des Zugelementes ist im Querschnitt zahn– bzw. keil– oder
wellenförmig ausgebildet, wobei die Schrägflächen des Zugelementes auf den
komplementär geformten Schrägflächen der Traktionscheibe aufliegen. Auf der der
Traktionsscheibe abgewandten Seite sind die von der Beklagten verwendeten
24
Zugelemente mit einer Textilschicht aus Nylongewebe versehen, auf die nach dem
Vorbringen der Beklagten im Herstellungsprozess die lasttragenden Stränge aufgelegt
werden. Die Traktionsfläche für die Zuggurte befindet sich auf der Rotorwelle.
Die Klägerin sieht durch den Vertrieb der Ausführungsform mit Polyurethan-Gurten das
Klagegebrauchsmuster und durch den Vertrieb beider Ausführungsformen das
Klagepatent verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die
Traktionsscheibe könne erfindungsgemäß auch einstückig mit der Motorwelle
ausgebildet sein. Die Bezugnahme auf eine Traktionsscheibe in den geltend gemachten
Ansprüchen lege nur die Gattung des Aufzugsystems fest und stelle klar, dass die
Antriebskraft durch Reibung übertragen werde. Als Traktionsscheibe bezeichneten die
Klageschutzrechte nur denjenigen Bereich, über den die Zugelemente geführt werden.
Dass Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters statt von mehreren von nur einem
lasttragenden Strang spreche, sei im Sinne einer Mindestangabe zu verstehen und
schließe Ausführungsformen mit mehreren Strängen wie die angegriffenen Zuggurte
ein. Das Kunststoffmaterial kapsele die lasttragenden Stränge von allen Seiten
vollständig ein.
25
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eingewandt, die Hinweise auf
Polyurethan-Umhüllungen in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beträfen
Ausführungsformen, die vor Eintritt der Ausschließlichkeitswirkungen benutzt worden
seien. Als Umhüllungsmaterial für die Stränge werde seither in Deutschland nur noch
EPDM verwendet. Auch in anderen Einzelheiten unterscheide sich die angegriffene
Ausführungsform von der schutzbeanspruchten Lehre. Bei den angegriffenen Systemen
befinde sich die Traktionsfläche nicht auf einer Antriebsscheibe, sondern unmittelbar auf
der Welle. Da im Verschleißfall stets Motor und Motorwelle mit ausgetauscht werden
müssten, sei diese Ausgestaltung nachteilig gegenüber der erfindungsgemäßen
Konfiguration, bei der ein Austausch der Scheibe genüge. Kabine und Gegengewicht
seien auch nicht an dem Zugelement aufgehängt bzw. von diesem getragen, sondern
über Umlenkrollen in voneinander beabstandete Schlaufen des Zuggurtes eingehängt,
so dass die Hebekraft nur mittelbar übertragen werde. Die lasttragenden Stränge seien
nicht allseitig von der Kunststoffschicht eingeschlossen, sondern auf der Außenseite
von einer Nylongewebeschicht abgedeckt. Da die Lasttragestränge unter Pressdruck
auf die Nylonschicht aufgebracht würden, könne das Kunststoffmaterial sie an den
Auflageflächen nicht umhüllen. Darüber hinaus beschränke sich der Schutzbereich des
Klagegebrauchsmusters in Schutzanspruch 1 auf Ausführungsformen mit einem
einzigen lasttragenden Strang. Mit dieser Vorgabe werde auf die in der Beschreibung
erörterte Ausbildung des Stranges als ein einziges sich über die Breite des
Zugelementes erstreckendes Flachseil Bezug genommen; sie umfasse nicht die
mehrere Stränge aufweisenden Gurte der angegriffenen Ausführungsformen. Da die
Zugelemente auf ihrer Eingriffseite nur mit ihren Schrägflächen und nicht auch in den
Umkehrbereichen auf der Traktionsfläche auflägen und hierdurch letztlich mehrere mit
Abstand nebeneinander angeordnete Eingriffsflächen aufwiesen, unterschieden sie sich
auch hierin von der Lehre des Klagepatentes, die eine sich über die gesamte Breite des
Zugelementes durchgehend erstreckende Eingriffsfläche verlange. Darüber hinaus
seien beide Klageschutzrechte nicht schutzfähig, weshalb die Verhandlung in jedem
Falle ausgesetzt werden müsse.
26
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Oktober 2006 "die Klage abgewiesen"; in
den Entscheidungsgründen wird dargelegt, die Ausführungsform "Elastolan 1185"
stimme mit der technischen Lehre beider Klageschutzrechte nicht überein. Elastolan
27
1185 sei zwar ein Polyurethanpolymer auf Etherbasis, die Klägerin habe jedoch auf das
Bestreiten der Beklagten hin trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen
Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte dieses Umhüllungsmaterial
auch nach Eintritt der Ausschließlichkeitswirkungen der Klageschutzrechte noch für das
Zugelement verwendet habe. Dass die Prospekte gemäß Anlagen K 7 bis K 10, in
denen auch Polyurethan als Umhüllungsmaterial angegeben sei, aus der Zeit nach
Eintritt der Schutzwirkung stammten, sei nicht zu erkennen, die Klägerin habe das auch
nicht konkret behauptet. Gleiches gelte für S. 5-2 des Servicehandbuchs Anlage K 25
und den als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang zur EG-
Entwurfsprüfbescheinigung aus August 2004. Dass im Internetauftritt der Beklagten
nunmehr statt Polyurethan eine Umhüllung aus Polymer genannt werde, lasse nicht den
Schluss auf Polyurethan auf Etherbasis zu, weil der Begriff Polymer eine sehr große
Anzahl natürlicher und synthetischer Verbindungen ohne nähere Spezifizierung
umfasse und vom objektiven Betrachter des Internetauftritts nicht zwingend als
Polyurethan auf Etherbasis identifiziert werde. Das Klagepatent verlange zwar insoweit
nur eine Umhüllungsschicht aus nichtmetallischem Material, was auf Polyurethan auf
Etherbasis auch zutreffe, die Klägerin habe jedoch die Benutzung eines solchen
Materials nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht schlüssig
dargetan. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des
Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Angriff auf die Ausführungsform mit
Polyurethan-Umhüllung weiter. Zur Begründung führt sie unter ergänzender
Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Die Beklagte biete weiterhin
Polyurethan-beschichtete Gurte an; eine im Januar 2007 in ihrer Internetwerbung
befindliche Broschüre (Anlage BK 1) entspreche insoweit noch immer derjenigen
gemäß Anlage K 10 und enthalte auch den Hinweis auf Umhüllungsmaterial aus
Polyurethan. Unzutreffend habe das Landgericht ferner den Umstand gewürdigt, dass
die Beklagte nach Eintritt der Ausschließlichkeitswirkungen Gurte mit einer
Umhüllungsschicht aus Polymer beworben habe. Es komme nicht darauf an, ob der
Leser der Werbebroschüren zwingend auf Polyurethan schließen müsse; entscheidend
sei, dass die Beklagte in der Werbung nicht ausreichend deutlich gemacht habe, dass
die Gurte mittlerweile angeblich aus anderem Material gefertigt seien. Wer bereits die
bisher beworbenen und auch in den Verkehr gelangten polyurethanbeschichteten Gurte
gekannt habe, werde diese Ausführungsform auch in dem Begriff "Polymer"
wiedererkennen, weil Polyurethan zu den Polymeren gehöre. Im Ausland bewerbe die
Beklagte nach wie vor Polyurethan-Gurte. Nach ihrer eigenen Darstellung vertreibe sie
innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur identische Produkte; das habe sie auch in
dem negativen Feststellungsprozess betreffend den italienischen Teil des
Klagepatentes vorgetragen. Für andere Umhüllungen als solche aus EPDM und
Polyurethan habe die Beklagte auch keine Prüf-Zertifikate, ohne die Zuggurte nicht
angeboten oder vertrieben werden dürften.
28
Überdies habe die Beklagte in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren zu
erkennen gegeben, sie nehme für sich das Recht in Anspruch, solche Gurte vertreiben
zu dürfen. Auch die Produktbeschreibung A (Anlage BK 2) vom 13. Januar 2006 sei im
Präsens verfasst und dokumentiere, dass der Beklagten noch immer
Polyurethanmaterial geliefert werde. In jedem Fall ergebe sich aus diesen Umständen
die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte polyurethan-beschichtete Zugelemente
auch nach Eintritt der Ausschließlichkeitswirkungen in Deutschland vertreiben werde.
Das Landgericht habe auch die Anforderungen an ihre – der Klägerin – Darlegungslast
29
überspannt. Sie habe den Verletzungstatbestand hinreichend substantiiert;
demgegenüber habe die Beklagte durch ihre mehrfache Änderung der
Kunststoffbezeichnung nach Klageerhebung die Feststellung des Sachverhalts
wesentlich erschwert. Der Beklagten sei es dagegen ohne weiteres möglich darzulegen,
inwiefern die inzwischen angeblich verwendeten Polymere nicht dem
streitgegenständlichen Polyurethan entsprächen. Die Beklagte treffe eine
Mitwirkungspflicht. Auch die Prospekte gemäß Anlagen K 7 bis K 10 stammten aus der
Zeit nach Eintritt der Schutzwirkungen. Am Einreichungstag der Klage – dem 29. Juli
2006 – habe ihr Prozessbevollmächtigter die beigefügten Anlagen geprüft, die
tatsächlich noch an diesem Tag in dieser Form im Internet veröffentlicht gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
30
unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils
31
A.
32
die Beklagte zu verurteilen,
33
I.
34
es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
35
1.
36
ein Aufzugsystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend
antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem
Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der
Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts
zusammenwirkt,
37
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,
38
bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material
aufweist, der in eine Umhüllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis
eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite
zu Dicke hat, welches größer als 1 ist;
39
2.
40
hilfsweise,
41
ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend
antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem
Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der
Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts
zusammenwirkt,
42
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,
43
bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material
aufweist, der in eine Umhüllungsschicht aus Polyurethan auf Etherbasis und
Nylongewebe eingeschlossen ist,
44
bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches
größer als 1 ist;
45
II.
46
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu A. I. bezeichneten und für die Zeit
seit dem 9. September 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und
zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und
Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs-
und Serviceverträge für die Anlagen unter Angabe
47
1.
48
der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten,
Lieferpreise der Lieferverträge,
49
2.
50
der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder
Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,
51
3.
52
der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,
53
4.
54
der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen
Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
55
5.
56
der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen,
Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
57
6.
58
der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
59
wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem
von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die
durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt,
60
der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder
Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;
III.
61
der Klägerin für die Zeit seit dem 9. September 2005 Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg der unter A. I. verwandten Zugelemente zu erteilen,
insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der
Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber
sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Erzeugnisse;
62
IV.
63
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer A. I. an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben;
64
V.
65
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem
9. September 2005 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird;
66
B.
67
die Beklagte zu verurteilen,
68
I.
69
es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,
70
ein Aufzugsystem mit einer Kabine, einer drehbaren Traktionsscheibe und einem
Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind und das
zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement
dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken und von dieser
antriebsmäßig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und abzusenken,
wobei das Zugelement eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung
sowie eine Eingriffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension das
Zugelements gebildet ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das als
das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von größer als 1
aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine
Umhüllungsschicht eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang aus
metallischem Material gebildet ist und die Umhüllungsschicht aus nicht
metallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang aus Litzen von
Drähten gebildet ist, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von
äußeren Litzen aufweist, die um die zentrale Litze herumgelegt sind, wobei jede
der Litzen einen zentralen Draht aufweist, wobei jeder der zentralen Drähte im
Vergleich zu den äußeren Drähten der jeweiligen Litze einen größeren
71
Durchmesser hat, wobei die Drähte einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und
weniger aufweisen, und wobei das Zugelement ferner eine Mehrzahl der
lasttragenden metallischen Stränge aufweist, die relativ zueinander beabstandet
sind, und wobei die Umhüllungsschicht die Mehrzahl der voneinander
beabstandeten metallischen Stränge umschließt und wobei die Traktionsscheibe
einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist,
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;
72
II.
73
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu B. I. bezeichneten, ab dem 3. Mai
2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines
Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen
Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für die Anlagen
unter Angabe der vorstehend zu A. II. 1-6 aufgeführten Einzelheiten.
74
wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem
von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die
durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt,
der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder
Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;
75
III.
76
der Klägerin für die Zeit seit dem 3. Mai 2006 Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der unter B. I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere
unter Angabe der zu vorstehend B.III. genannten Einzelheiten;
77
78
IV.
79
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Zugelemente entsprechend Ziff. B. I. an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben;
80
V.
81
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die in Ziff. B. I. bezeichneten, ab dem 3. Juni 2006
begangenen Handlungen entstehen wird und für die Zeit ab dem 3. Mai 2006 eine
angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen.
82
Die Beklagte beantragt,
83
die Berufung zurückzuweisen,
84
hilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung über den gegen das
Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.
85
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter
ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.
86
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
87
II.
88
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das
Landgericht die Klage in Bezug auf Aufzugsysteme mit Polyurethan-beschichteten
Traktionsgurten abgewiesen.
89
A.
90
Die Berufung ist zulässig.
91
1.
92
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil auch
beschwert, soweit sie die Ausführungsform I. "Polyurethan" aus dem Klagepatent
angegriffen hat. Das Teilurteil erfasst den Klageangriff auf diese Ausführungsform aus
beiden Klageschutzrechten. Dass das Landgericht, obwohl es in Absatz I. seines
Urteilsausspruches allgemein und ohne entsprechende einschränkende Zusätze
hinzuzufügen "die Klage abgewiesen" hat, keine auch die Ausführungsform "EPDM"
einschließende Vollabweisung der Klage ausgesprochen hat, ergibt sich zum einen
daraus, dass das angefochtene Urteil ausdrücklich als Teilurteil bezeichnet wird
(Umdruck Seiten 1, 12 und 19; Bl. 157, 168 und 175 d.A.) und nach Ziffer II. der
Spruchformel die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wird. Zum
anderen geht dies ebenso wie der Umfang der Teilabweisung aus dem ersten Absatz
und dem letzten Absatz der Entscheidungsgründe hervor (dort Umdruck, Seiten 12 und
19, Bl. 168 und 175 d.A.). Angegriffen wurden in erster Instanz die Ausführungsform
"Polyurethan" aus beiden Schutzrechten, die Ausführungsform "EPDM" dagegen nur
aus dem Klagepatent (Umdruck S. 6 Abs. 2 a.E.; Bl. 162 d.A.). Hinsichtlich der
Ausführungsform "EPDM" hat das Landgericht die Entscheidungsreife verneint
(Umdruck S. 19, Bl. 175 d.A.). Der Angriff auf die Ausführungsform I. "Polyurethan" ist
dagegen in vollem Umfang und dem entsprechend auch in Bezug auf beide
Schutzrechte beschieden worden. In Abschnitt II. 1. der Entscheidungsgründe wird im
angefochtenen Teilurteil dargelegt (Umdruck S. 17-19; Bl. 173-175 d.A.), aus welchen
Gründen das Landgericht die Verletzung des Klagegebrauchsmusters für nicht
schlüssig dargetan hält; im Anschluss daran wird in Abschnitt II.2. der
Entscheidungsgründe ausgeführt, aus den bisher erörterten Gründen werde auch die
Verletzung des Klagepatentes als nicht schlüssig vorgetragen betrachtet (Umdruck S.
19, Bl. 175 d.A.). Dementsprechend hat der Senat in Ziffer I. seines Berufungsurteils den
Urteilsausspruch des Landgerichts konkretisiert und an den Umfang der erstinstanzlich
ausgesprochenen Teilabweisung angepasst. In diesem vorstehend erörterten Sinne hat
auch die Klägerin, wie ihre Berufungsanträge zeigen, den Umfang der erstinstanzlichen
Klageabweisung verstanden.
93
2.
94
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin ihre Berufung auch im Hinblick auf
die weiterhin geltend gemachte Verletzung des Klagepatentes ausreichend begründet.
In ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15. Januar 2007 nimmt sie in den
Abschnitten I., II. und III. (sämtlich Bl. 198 d.A.) Bezug auf beide Klageschutzrechte.
Dass das Klagegebrauchsmuster im Mittelpunkt ihrer Erörterungen steht, hat seine
Ursache erkennbar darin, dass dieses Schutzrecht auch den Schwerpunkt der
landgerichtlichen Ausführungen bildet, mit denen im angefochtenen Urteil begründet
worden ist, weshalb die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, dass die Beklagte in
Deutschland noch nach Eintritt der Ausschließlichkeitswirkungen Polyurethan-
beschichtete Gurte für ihre Aufzugsysteme verwendet habe, und dass die Verletzung
des Klagepatentes nur mit einer Bezugnahme auf diese Ausführungen verneint worden
ist, ohne dass es auf weitere nur das Klagepatent treffende technische Einzelheiten
noch ankam. Dementsprechend müssen die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie
die ihr ungünstigen Argumente des Landgerichts zu entkräften sucht, auch auf beide
Schutzrechte bezogen werden, soweit sie beiden gemeinsame Vorgaben betreffen. Da
sich das Landgericht in seinem Urteil mit den weiteren zwischen den Parteien streitigen
technischen Fragen nicht befasst hat, konnte die Klägerin sich insoweit darauf
beschränken, in Absatz II. ihrer Berufungsbegründung auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen zu verweisen.
95
B.
96
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche nicht zu, weil die angegriffenen Aufzugsysteme der Beklagten von der
technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch machen.
97
1.
98
Die schutzbeanspruchte Erfindung, die für beide Klageschutzrechte vorrangig anhand
der Klagepatentschrift erörtert wird, betrifft Aufzugsysteme, speziell die Gestaltung ihres
Zugelementes, das Kabine und Gegengewicht miteinander verbindend trägt und über
eine motorgetriebene Traktionsscheibe geführt wird, die Kabine und Gegengewicht
durch ihre Drehbewegung m Schacht auf- und abwärts bewegt.
99
Herkömmliche Traktionsaufzugsysteme arbeiten mit im Querschnitt runden Stahlseilen
und gusseisernen Traktionsscheiben (Klagepatentschrift, Abs. 0002 und 0003;
Übersetzung S 1, Zeilen 13 bis 25; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 13 bis 25);
beide sind jedoch, obwohl sie sich gut bewährt haben, in ihren Einsatzmöglichkeiten
beschränkt. Eine erste Einschränkung ist bedingt durch die Traktionskräfte bzw. die
Haftreibung zwischen Seil und Scheibe. Sie können durch die Erhöhung des
Umschließungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe
gesteigert werden (vgl. Helmut Ernst, Die Hebezeuge, Band 1, 8. Auflage 1973, S. 32,
Anlage B 11). Beides reduziert jedoch die Haltbarkeit der Seile; ein höherer
Umschließungswinkel steigert die Abnutzung der Seile, eine Unterschneidung der
Nuten den Seildruck (Klagepatentschrift, Abs. 0003 und 0006; Übersetzung S. 1, Zeilen
27 bis 30 und S. 2, Zeilen 25 bis 32; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 27 bis 30,
S. 2, Zeilen 61 bis 68). Höherer Seildruck verkürzt ebenfalls die Lebensdauer der Seile
und steigert auch den Nutenverschleiß. Synthetische Auskleidungen in den Nuten der
Scheibe erhöhen den Reibungskoeffizienten zwischen Seil und Scheibe und
100
minimieren gleichzeitig den Verschleiß der beiden zusammenwirkenden Teile.
Auch die Ermüdungseigenschaften und die begrenzte Flexibilität runder Stahlseile
beschränken deren Einsatzmöglichkeiten. Der nach einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen erforderliche Mindestdurchmesser der Seile erfordert
entsprechend große Traktionsscheibendurchmesser von mindestens 320 bzw. 380 mm.
Mit zunehmendem Seildurchmesser steigt das von der Antriebsmaschine benötigte
Drehmoment (Klagepatentschrift Abs. 0004; Übersetzung, S. 2, Zeilen 1 bis 10;
Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 38 bis 46).
101
Seile aus Aramidfasern sind zwar flexibler, haben ein verbessertes Verhältnis von
Zugfestigkeit zu Gewicht und verbessern die Traktion (Klagepatentschrift, Abs. 0005;
Übersetzung, S. 2 Zeilen 12 bis 23; Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 48 bis 59),
unterliegen aber einem immer noch beträchtlichen Seildruck, der die Aramidfasern
beschädigen kann und die Möglichkeit einer Reduzierung des Scheibendurchmessers
einschränkt; darüber hinaus sind sie bei Querbelastungen defektanfälliger
(Klagepatentschrift Abs. 0007; Übersetzung S. 2, Zeile 34 bis S: 3, Zeile 9;
Klagegebrauchsmusterschrift S. 3, Zeilen 70 bis 80). Hinzu kommt der bei Stahlseilen
anfallende Wartungsaufwand für das Aufbringen von Gleit- und Schmiermitteln.
102
Die in der Klagepatentschrift (Abs. 0008; Übersetzung S. 11 bis 26) erörterte britische
Patentanmeldung 2 162 283 (in Anlage B 4, Übersetzung Anlage B 5) offenbart (vgl. dort
Anspruch 5) einen Minenförderer, eine Hebeanlage oder einen Lift mit einer Kabine,
einem drehbaren Schaftschmiedeteil mit integralem Rohrkörper und mit einem
Flachgurt-Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind. Das
Zugelement wird vom Rotorkörper angetrieben, um die Kabine anzuheben und
abzusenken und weist in einem elastomeren Material eingehüllte lasttragende Stränge
auf, die relativ zueinander beabstandet sind. Die nachstehend wiedergegebene Figur 6
der Druckschrift zeigt Rotoren, die auf einem Turm montiert sind, nach den
Ausführungen in der Beschreibung aber auf jeder Anzahl von Ebenen arbeiten können.
Der geringe Rotordurchmesser gestattet den Einsatz kleiner mit relativ hoher
Geschwindigkeit laufender Motoren, die direkt an den Rotor gekoppelt sind (vgl. Anlage
B 5, S. 4, Zeilen 5 bis 7 und 19 bis 21).
103
Die in der Klagepatentschrift weiterhin (Abs. 0009, Übersetzung S. 3, Zeilen 28 bis 34),
erörterte japanische Patentanmeldung 090 21 084 (in Anlage B 4, Übersetzung Anlage
B 6) zeigt eine Drahtseilstruktur mit aus Drahtlitzen gebildeten und in ein
Umhüllungsmaterial aus Polyamid – beispielsweise Nylon oder Polypropylen, Polyimid,
Polytetrafluorethylen – oder auch aus anderen flexiblen und stabilen Materialien
eingebetteten Strängen (vgl. Anlage B 6, Abs. 0027). Jeder Strang weist eine zentrale
Litze und mehrere um sie herumgelegte äußere Litzen auf, wobei innerhalb der
zentralen Litze unterschiedliche Drahtdurchmesser vorhanden sind. Für die
Ausführungsform entsprechend Abbildung 1 werden beispielhaft Durchmesser von 0,3
mm für alle Drähte angegeben, wobei jeder Strang etwa 1,5 mm und ein Seilkörper aus
drei Strängen ca. 4,5 mm breit ist (B 6, Abs. 0025 und 0026); die Ausführungsform
gemäß Abbildung 5 weist pro Strang um einen etwas dickeren Kerndraht 11d herum
angeordnete dünnere Drähte 11a auf, wobei um diese sechs Drähte nochmals je 12
weitere angeordnet sind, von denen 6 den Durchmesser des Kerndrahts haben und 6
dünner sind. Jede Seileinheit besteht aus insgesamt 75 Drähten mit einem
Durchmesser von 0,12 bis 0,17 mm (Abs. 0039 und 0040, Anlage B 6). Das Seil kann
zum Antrieb von Webrahmen in Webmaschinen, aber auch zur Aufhängung von
104
Aufzügen und zur Übertragung der Antriebskraft in Maschinen und Anlagen aller Art
verwendet werden (Anlage B 6, S. 3 Abs. 0006 und S. 5 Abs. 0011). Nachstehend
wiedergegeben sind die Abbildungen 1 bis 3 und 5 der älteren Druckschrift.
Die Klagepatentschrift erörtert außerdem (Abs. 0010, Übersetzung S. 4, Zeilen 1 bis 11)
die US-Patentschrift 5 461 850 (Anlage B 4, deutsche Übersetzung Anlage B 7), aus der
ein gummierter Stahlstrang (10; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend
wiedergegebenen Figuren 2, 6 und 9 der älteren Druckschrift) bekannt ist, der eine
zentrale Litze (20) und bis zu neun äußere Litzen (14) aufweist, wobei die zentrale Litze
und die äußeren Litzen aus einem zentralen Draht und mehreren äußeren um den
zentralen Draht verdrillten Drähten gebildet sind. Die zentralen Drähte haben im
Vergleich zu den äußeren Drähten der jeweiligen Litze einen größeren Durchmesser,
und der zentrale Draht der zentralen Litze hat einen größeren Durchmesser als die
zentralen Drähte der äußeren Litze. Die runden Stahlstränge können etwa als Förderseil
verwendet werden. Die Druckschrift offenbart weiterhin einen flachen Fördergurt (66) mit
mehreren derartigen Strängen (10), die Seite an Seite innerhalb einer gemeinsamen
Umhüllungsschicht angeordnet sind (vgl. Abbildung 9).
105
Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei zumindest
gleicher Traktionswirkung den Seildruck der Zugelemente zu reduzieren, um den
Traktionsscheibendurchmesser verringern zu können.
106
Zur Lösung dieser Problemstellung kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatentes
vorgeschlagene Aufzugssystem folgende Merkmale miteinander:
107
1.
108
eine Kabine (14), eine drehbare Traktionsscheibe (24) und
109
2.
110
ein Zugelement (22),
111
2.1
112
an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind und das
113
2.2
114
zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine ausgebildet ist;
115
3.
116
das Zugelement ist dazu ausgebildet, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken
und von dieser antriebsmäßig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und
abzusenken,
117
4.
118
es weist eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine
Eingriffsfläche (30) auf, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet
119
ist,
5.
120
es weist ein Dimensionsverhältnis von größer als 1 auf, das als Verhältnis der
Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist,
121
6.
122
es weist einen lasttragenden Strang (26) auf, der in eine Umhüllungsschicht (28)
eingeschlossen ist;
123
6.1
124
der lasttragende Strang ist aus metallischem Material und die Umhüllungsschicht
aus nichtmetallischem Material gebildet,
125
6.2
126
der lasttragende Strang ist aus Litzen (2 a, 2 b, 37a, 37b; 200, 210) von Drähten
(29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet,
127
6.3
128
er weist eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl äußerer Litzen (210) auf, die
um die zentrale Litze herumgelegt sind;
129
6.4
130
jede der Litzen weist einen zentralen Draht (202, 206) auf, wobei jeder der
zentralen Drähte im Vergleich zu den äußeren Drähten (204, 208) der jeweiligen
Litze einen größeren Durchmesser hat;
131
6.5
132
die Drähte (29, 31, 25, 202, 204, 206, 208) weisen einen Drahtdurchmesser von
0,21 mm und weniger auf;
133
7.
134
das Zugelement weist ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Stränge
auf, die relativ zueinander beabstandet sind;
135
8.
136
die Umhüllungsschicht umschließt die Mehrzahl der voneinander beabstandeten
metallischen Stränge;
137
9.
138
die Traktionsscheibe weist einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger auf.
139
Das in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Aufzugsystem
kombiniert folgende Merkmale:
140
1.
141
eine Maschine (20), eine von der Maschine drehend antreibbare Traktionsscheibe
(24), eine Kabine (14), ein Gegengewicht (16), und
142
2.
143
ein Zugelement (22), das
144
2.1
145
die Kabine und das Gegengewicht trägt und
146
2.2
147
mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts
zusammenwirkt;
148
3.
149
das Zugelement weist einen lasttragenden Strang (26) auf, der
150
3.1
151
aus metallischem Material besteht und
152
3.2
153
in eine Umhüllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis
eingeschlossen ist;
154
4.
155
das Zugelement hat ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke, welches größer als
1 ist.
156
Für die Ausgestaltung der Traktionsscheibe enthalten die Merkmale 1 bis 3 des
Klagepatentanspruches die Merkmale 1 und 1 bis 2.2 des Schutzanspruches 1 die für
jede Traktionsscheibe funktionswesentlichen Angaben, dass sie drehbar (Klagepatent)
bzw. von der Maschine drehend antreibbar (Klagegebrauchsmuster) sein und mit dem
Zugelement zum Bewegen von Kabine und Gegengewicht zusammenwirken muss.
Einen bestimmten Durchmesser wie in Merkmal 9 des Klagepatentes gibt das
Klagegebrauchsmuster noch nicht in Schutzanspruch 1, sondern erst in Unteranspruch
26 vor, auch die Klagegebrauchsmusterbeschreibung hebt jedoch mehrfach hervor, der
Durchmesser der Scheibe könne infolge der erfindungsgemäß flexibleren Zugelemente
kleiner ausgebildet sein als bisher üblich (Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Zeilen 115
bis 120, 124 bis 128, S. 5, Zeilen 137 bis 141 und S. 10, Zeilen 313 bis 319). Dieser
157
Hinweis zeigt dem Fachmann zusammen mit der in beiden Schutzrechten
hervorgehobenen Vorteilsangabe, die Minimierung des Scheibendurchmessers erlaube
den Einsatz kompakterer Motoren ohne Getriebe (Klagepatentschrift, Abs. 0010;
Übersetzung S. 5, Zeilen 13-16; Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Zeilen 117 bis 120),
dass der Durchmesser der Traktionsscheibe in solchen Fällen denjenigen der
Antriebswelle kaum überragt und bei entsprechender Dimensionierung der
Antriebswelle auch deren Durchmesser gleich sein kann. Das Wort Traktions
scheibe
beschränkt den Blick des Durchschnittsfachmanns auch nicht auf Gegenstände, deren
Durchmesser entsprechend einer herkömmlichen Scheibe größer als ihre Dicke ist. Je
nach Durchmesser der Scheibe und Breite der Zugelemente wird sich das bei
Ausführungsformen mit mehreren verhältnismäßig breit ausgebildeten Zugelementen,
wie sie in Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters und Figur 3 beider
Schutzrechte gezeigt werden, kaum erreichen lassen; ausgehend von den in Figur 3
erkennbaren Größenverhältnissen weist die Traktionsscheibe dann eine rollen- bzw.
walzenförmige Gestaltung auf, deren Dicke den Durchmesser übersteigt. Sofern die
örtlichen Verhältnisse das günstig erscheinen lassen, bietet es sich für den Fachmann
auch an, Antriebswelle und Traktionsscheibe als einheitliches Bauteil auszubilden,
zumal erfindungsgemäß der Verschleiß von Zugelement und Traktionsscheibe
vermindert werden soll und ein Austausch dann seltener nötig wird. Dem hält die
Beklagte ohne Erfolg entgegen, als separates Teil ausgebildete Traktionsscheiben
hätten den Vorteil, flexibler einsetzbar und bei Bedarf leichter austauschbar zu sein und
erforderten insbesondere nicht den gleichzeitigen Ausbau von Traktionsmotor- und
welle. Mit diesen Vorteilen befasst sich die hier unter Schutz gestellte Erfindung nicht.
Merkmal 2.1 des Klagegebrauchsmusters, nach dessen Vorgabe das Zugelement
Kabine und Gegengewicht trägt, muss nicht in der Weise verwirklicht werden, dass
entsprechend Figur 1 an einem Ende des Zugelementes die Kabine und am anderen
Ende das Gegengewicht aufgehängt sind, sondern ist auch erfüllt, wenn beide Enden
am Schachtkopf befestigt und Kabine und Gegengewicht in das Zugelement eingestellt
bzw. eingehängt sind, wie es die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4.
August 2006 (S. 19, Bl. 119) zeichnerisch darstellt. Auch dann wird das Gewicht beider
selbstverständlich vom Zugelement getragen und werden die Hebekräfte von der
Traktionsscheibe an Kabine und Gegengewicht weitergegeben. Auch wenn Merkmal
2.1 des Klagepatentanspruches 1 etwas anders formuliert ist und verlangt, dass Kabine
und Gegengewicht an dem Zugelement aufgehängt sind (englische Fassung ... a
tension member (22) suspending the car (14) and the counterweight (16) ...), wird der
Durchschnittsfachmann dieser Vorgabe keinen anderen Sinngehalt beilegen als
derjenigen des Klagegebrauchsmusters. Das ergibt sich schon aus der in Merkmal 3
des Klagepatentanspruches beschriebenen Funktion des Zugelementes, die Kabine
und das Gegengewicht anzuheben und abzusenken (Abs. 0025; Übersetzung S. 8,
Zeilen 21 bis 27). Es spielt dabei keine Rolle, ob das Zugelement die Hebekraft
unmittelbar ohne Zwischenschaltung weiterer Funktionsteile oder mittelbar über
zwischengeschaltete Umlenkrollen überträgt. Entscheidend ist nur, dass die
Kraftübertragung durch den von der Maschine über die Traktionsscheibe bewegten
Zuggurt erfolgt und Kabine und Gegengewicht wechselseitig durch Verkürzen des
Abstandes zur Traktionsscheibe angehoben und durch Verlängerung dieses Abstandes
abgesenkt werden.
158
Dass das Klagegebrauchsmuster sich in Merkmal 2.3 seines Schutzanspruches 1 nicht
auf Ausführungsformen mit einem einzigen lasttragenden Strang beschränkt (für das
Klagepatent ist dies durch die Merkmale 7 und 8 ohnehin klargestellt), kann angesichts
159
der auf Schutzanspruch 1 rückbezogenen mehrere Stränge lehrenden Schutzansprüche
4 bis 6, 12 bis 14, 17 und 23 bis 25 und der in den Figuren 2 bis 5 und 9 dargestellten
ebenfalls mehrere Stränge aufweisenden bevorzugten Ausführungsformen nicht
ernsthaft bezweifelt werden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zugelemente, von
denen Merkmal 2 eines verlangt, der Unteranspruch 2 aber auch mehrere Zugelemente
nebeneinander erlaubt. Sieht man entsprechend Merkmal 2 nur ein einziges
Zugelement vor und verwendet hierfür kein Flachseil, das im übrigen nur in der
Gebrauchsmusterbeschreibung (S. 12, Zeilen 392 bis 398) und nicht einmal in den
Schutzansprüchen erwähnt wird, lassen sich die erfindungsgemäß angestrebte
Verringerung des Seildrucks und die flache und flexiblere Ausbildung des
Zugelementes nur erreichen, indem man mehrere Seile vorsieht, auf die der Seildruck
verteilt werden kann; die Verteilung ist nur möglich, wenn mehrere lasttragende Stränge
nebeneinander über eine gegenüber einem runden Seil breitere Ausdehnung des
Zuggurtes angeordnet werden.
Kern der Erfindung ist in beiden Schutzrechten die Ausgestaltung des Zugelementes,
das der Klagepatentanspruch 1 in den Merkmalen 4 bis 8 und Schutzanspruch 1 des
Klagegebrauchsmusters in seinen Merkmalen 3 bis 4 näher umschreibt. Wesentlich für
die Erfindung ist danach zum einen die Umhüllung der Lasttragestränge, die nun nicht
mehr wie herkömmliche Seile unmittelbar auf der Traktionsscheibe aufliegen. Statt
dessen bildet die Umhüllungsschicht eine Eingriffsfläche für das Zusammenwirken mit
der Traktionsscheibe. Ihr griffigeres Material soll die Traktionswirkung verbessern,
außerdem sollen die Metallstränge versiegelt werden, kein Schmiermittel mehr nötig
sein und die Räume zwischen einander benachbarten Litzen der Stränge ausgefüllt
werden, um einen Kontakt von Draht zu Draht zu vermeiden, der wegen der damit
verbundenen Reibkorrosion und Beeinträchtigung der Stränge unerwünscht ist
(Klagepatentschrift, Abs. 0019; Übersetzung S. 6, Zeilen 2-4;
Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeilen 150-153).
160
Zum anderen gehört zum Kern der Erfindung auch die flache Ausbildung des
Zugelements; sie wird dadurch erreicht, dass statt herkömmlicher runder Seile ein
flacher Lasttragestrang verwendet wird oder mehrere runde Stränge dünneren
Querschnittes nebeneinander angeordnet werden. Dünnere Seile sind flexibler, so dass
kleinere Traktionsscheibendurchmesser verwendbar sind, was die weiteren Vorteile mit
sich bringt, dass weniger kostenintensive kompaktere Motoren mit hoher Drehzahl
eingesetzt werden können, kein Getriebe notwendig ist und der Durchmesser der
Traktionsscheibe auf das in Merkmal 9 angegebene Maß von 100 mm oder weniger
vermindert werden kann. Um entsprechende Seilkonfigurationen zu erreichen, sieht
Anspruch 1 des Klagepatentes das in den Merkmalen 6.2 und 6.3 beschriebene
Verdrillungsmuster und insbesondere den in Merkmal 6.5 angegebenen
Drahtdurchmesser von 0,21 mm oder weniger vor (Klagepatentschrift Abs. 0036, 004,
0016 und 0017; Übersetzung S. 13, Zeilen 5 bis 15, S. 2, Zeilen 9 und 10 und S. 5,
Zeilen 13 bis 28; Klagegebrauchsmusterschrift S. 3, Zeile 94 bis S. 4, Zeile 120).
161
An der gleichmäßigen Verteilung des Seildrucks ist nicht nur die Ausbildung der
Lasttragestränge beteiligt, sondern auch die breitere Erstreckung der Eingriffsfläche
gemäß Merkmal 6 des Klagepatentanspruches 1, gemäß dem die Eingriffsfläche durch
die Breitendimension des Zugelementes gebildet ist (in der englischen Fassung ...
engagement surface,
defined
Übersetzung S. 4, Zeilen 26 bis 30, S. 6, Zeilen 28 bis 29 und S. 18, Zeilen 2 bis 5).
Damit ist verdeutlicht, was zum Ausführungsbeispiel noch konkreter ausgeführt wird,
162
nämlich dass die Umhüllungsschicht des Zugelementes eine einzige durchgehende
und über die gesamte Breite reichende Eingriffsfläche definiert, die mit einer passend
gestalteten Oberfläche der Traktionsscheibe in Berührung steht (Abs. 0026 a.E.;
Übersetzung S. 9, Zeilen 24 bis 26), wie es auch die Ausführungsbeispiele gemäß
Figuren 2 bis 5 zeigen. Die Breitendimension des Zugelementes bildet bzw. definiert vor
diesem Hintergrund nur dann dessen Eingriffsfläche, wenn das Zugelement zumindest
über die wesentliche Breite mit einer durchgehenden Fläche auf der Traktionsfläche der
Antriebsscheibe aufliegt. Dass die Eingriffsfläche nur auf der Breitseite des
Zugelementes angeordnet, aber ansonsten beliebig schmal konfiguriert ist, genügt nicht.
Auch eine Ausbildung der Auflagefläche mit im Querschnitt wellen- oder keilförmigen
Vertiefungen ist nur dann eine Eingriffsfläche im Sinne des Klagepatentes, wenn sie
praktisch über die gesamte Breite durchgehend sowohl mit den Flanken als auch an
den Wellenbergen und –tälern auf einer komplementär ausgebildeten Traktionsfläche
aufliegt. Die Vertiefungen mögen zwar zu einer gegenüber einer glatten Ausbildung
insgesamt größeren Berührungsfläche führen; besteht aber an den Wellenbergen und –
tälern kein Eingriff, konzentriert sich die Druckbelastung auf die Flanken, die dann
wieder gegenüber den berührungsfreien Flächen erhöhter Beanspruchung ausgesetzt
sind. Eine solche Ausbildung entspricht der Verwendung unterschnittener Nuten, die in
der Klagepatentbeschreibung mit der Begründung abgelehnt werden, der hierdurch an
den Auflagestellen erhöhte Seildruck verringere die Haltbarkeit der Seile und
begünstige den Verschleiß der Traktionsscheibe (Abs. 0003; Übersetzung S. 1 Zeilen
25 ff.). Die herangezogenen Ausführungen der Patentbeschreibung befassen sich zwar
nur mit unmittelbar und ohne zwischengeschaltete Umhüllungsschicht auf der
Traktionsscheibe aufliegenden herkömmlichen Seilen, sie führen den angesprochenen
Fachmann aber zu der Erkenntnis, auch bei einer Verwendung von Gurten aus
umhüllten Stahlsträngen stellten sich vergleichbar nachteilige Ergebnisse ein, weil
Unterbrechungen die Kontaktfläche verkleinerten und an den Auflagestellen wieder die
Gefahr von Druckerhöhungen bestehe, die zu einer erhöhten Beanspruchung der
Umhüllung führten, was die flache Ausbildung des Zugelementes in gleicher Weise wie
die bisherige Beanspruchung der Seile gerade vermeiden will.
Dass nach Merkmal 6.4 der Zentraldraht jeder Litze einen größeren Durchmesser als
die ihn umgebenden Drähte hat, reduziert neben der Umhüllungsschicht den
nachteiligen Kontakt zwischen den herumgelegten Drähten und zwischen den nach
Merkmal 6.3 um die zentrale Litze herumgelegten Litzen (Klagepatentschrift Abs. 0037
und 0038; Übersetzung S. 13, Zeilen 26 bis 34 und S. 14, Zeilen 23 bis 28; vgl. ferner
Abs. 0019 a.E.; Übersetzung S. 6, Zeilen 3 und 4).
163
Während Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Merkmal 3.2 ausdrücklich
Polyurethanmaterial auf Etherbasis verlangt, genügt nach den Merkmalen 6 und 6.1 des
Klagepatentanspruches 1 jedes geeignete nichtmetallische Material. Im Klagepatent
wird die Auswahl des Umhüllungsmaterials dem Fachmann überlassen; konkrete
Angaben enthalten dort erst die Vorgaben der Unteransprüche 9 und 10, vorzugsweise
thermoplastisches Urethan bzw. flammhemmendes Material zu verwenden.
164
2.
165
Geht man hiervon aus, kann eine Verletzung der Klageschutzrechte nicht festgestellt
werden.
166
a)
167
Die Verletzung des Klagepatentes scheitert an der fehlenden Verwirklichung des
Merkmals 4.
168
aa)
169
Eine wortsinngemäße Übereinstimmung liegt nicht vor, weil die Eingriffsfläche des
Zugelementes nicht durch seine Breitendimension gebildet bzw. definiert ist.
Ausgegangen werden muss von der Ausbildung der Eingriffsfläche und ihrem
Zusammenwirken mit der Traktionsfläche der Scheibe entsprechend den von der
Beklagten vorgelegten Abbildungen Anlagen B 3 und B 8, denen die Klägerin auch in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht widersprochen hat; sie stimmen
überein mit der von der Klägerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17. Danach bilden
beide abwechselnd im Querschnitt etwa dreieckförmige Nuten und keilförmige
Erhebungen bzw. Wellen, wobei die Schrägflächen aufeinander liegen, am Nutpunkt
und an der Oberkante der Keile bzw. an den Wellenbergen und –tälern dagegen keine
Berührung stattfindet. Wie die Abbildung Anlage B 8 belegt, ändert sich daran auch
nichts, wenn man auf den angegriffenen Zuggurt Druck in Richtung gegen die
Eingriffsfläche der Traktionsscheibe ausübt. Infolge dieser Ausbildung hat das
Zugelement der angegriffenen Aufzugsysteme über seine Breite keine durchgehende
Eingriffsfläche, sondern diese ist mehrfach, insgesamt 11mal unterbrochen. Sie besteht
letztlich aus 12 im Abstand parallel zueinander angeordneten "Streifen" und entspricht
in ihrer Breite nicht annähernd derjenigen des Traktionsgurtes.
170
bb)
171
Eine Verwirklichung dieses Merkmals mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln hat die
Klägerin nicht geltend gemacht. Sie scheiterte auch daran, dass sich nicht feststellen
lässt, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Abwandlung nach
den vorstehenden Darlegungen nicht dieselbe Wirkung hat, wie sie das Klagepatent
einer über die gesamte Breite des Zugelementes reichenden ununterbrochenen
Eingriffsfläche zuschreibt und infolge dessen für den Fachmann am Prioritätstag des
Klagepatentes anhand an den Ansprüchen orientierter Überlegungen weder als
gleichwirkende Alternative auffindbar war noch von ihm als der im Wortsinn
beschriebenen gleichwertige Lösung in Betracht gezogen wurde. Es mag sein, dass
auch die angegriffene Ausführungsform gegenüber runden Seilen eine breitere
Verteilung des Seildrucks ermöglicht; diese Übereinstimmung im Leistungsergebnis
genügt aber nicht. Die im Wortsinn beschriebene Lösung setzt eine zumindest im
Wesentlichen der Breite des Zugelementes entsprechende Eingriffsfläche voraus, deren
Querschnittsfläche nicht unterbrochen wird (vgl. Abs. 0014, Übersetzung S. 4, Zeilen 26
bis 33). Nuten werden nur in der äußeren nicht auf der Traktionsscheibe aufliegenden
Oberfläche zugelassen (Abs. 0031, Übersetzung S. 11, Zeilen 11 bis 13). Eine
durchgehende Eingriffsfläche soll eine gleichmäßige Verteilung der Belastung
hervorrufen, während unterbrochene nutförmige Eingriffsflächen an den Auflagestellen
andere größere Beanspruchungen erfahren als an den berührungslosen Flächen, wobei
diese unterschiedlichen Beanspruchungen auch über die Breite verteilt zu
unterschiedlichen Spannungsbelastungen und unterschiedlichem Verschleiß führen
können. Sie entsprechen damit insoweit den in der einleitenden Beschreibung wegen
ihrer punktuellen Verschleißkonzentration beanstandeten unterschnittenen Nuten. Es
mag sein, dass die bei den angegriffenen Gegenständen verwirklichte Ausbildung durch
die verhältnismäßig große Dicke des Kunststoffmaterials im Bereich der Eingriffsflächen
172
diese Spannungen verringern oder auch ausgleichen kann, ohne dass die Spannungen
in den Bereich der Seilstränge gelangen. Von der patentierten Lehre entfernt man sich
damit jedoch so weit, dass keine Gleichwertigkeit mehr vorliegt.
b)
173
Die Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheitert daran, dass das Merkmal 3.2 nicht
erfüllt ist. Das Vorliegen der Merkmale 1 und 2.2, soweit sie eine Traktionsscheibe
voraussetzen und des Merkmals 2.1, das verlangt, dass das Zugelement Kabine und
Gegengewicht trägt, kann nach den vorstehenden Ausführungen in Abschnitt B. 1. nicht
ernsthaft bezweifelt werden, ebenso wenig, dass das Zugelement, auch wenn es
mehrere lasttragende Stränge besitzt, unter Merkmal 3 fällt, das nur einen lasttragenden
Strang fordert.
174
Merkmal 3.2 gibt vor, dass der lasttragende Strang in eine Umhüllungsschicht aus
Polyurethan auf Etherbasis eingeschlossen ist. Eingeschlossen bedeutet, dass alle im
vorstehenden Abschnitt B.1. beschriebenen Funktionen, die die Umhüllungsschicht
erfindungsgemäß insbesondere in Bezug auf die Metallstränge hat, von diesem Material
erfüllt sein müssen, das zu diesem Zweck die Stränge von allen Seiten – auch auf der
Außenseite des Zugelementes – vollständig umschließen muss. Dass dies auf die
Außenseite der angegriffenen Ausführungsform zutrifft, die mit einer Nylon-
Gewebeschicht belegt ist, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte
hat unwiderlegt vorgetragen, bei der Herstellung des angegriffenen Traktionsgurtes
würden zuerst die Stahlstränge auf das Nylongewebe aufgepresst (Bl. 57, 122, 133
d.A.); an den Auflagestellen könne das Kunststoffmaterial nicht zwischen die Stränge
und das Nylongewebe und auch nicht in dieses hinein dringen, so dass die Stränge dort
ohne Nylonschicht tatsächlich offen an der Oberfläche des Zugelementes lägen. Um
dieses Vorbringen zu widerlegen und die Übereinstimmung mit der
schutzbeanspruchten technischen Lehre darzutun, hätte die darlegungsbelastete
Klägerin die Beschaffenheit des Zuggurtes nicht nur wie geschehen an einer Stelle
untersuchen dürfen, sondern hätte an mehreren über die gesamte Länge des
untersuchten Gurtes angelegten Querschnitten sich von der Ausbildung der
Polyurethan-Umhüllungsschicht um die Lastträger herum überzeugen müssen, wobei
die Abstände der Schnitte so dicht hätten gewählt werden müssen, dass an den
Schnittstellen stets eingeschlossene Metallstränge mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen hätten, auch an den nicht geschnittenen
Abschnitten kapsele die Polyurethanschicht die Stränge von allen Seiten und auch auf
der Gewebeseite ein. Erst das hätte den Vortrag der Klägerin hinreichend untermauert
und wäre ein ausreichender Hinweis darauf gewesen, dass auch die nicht
geschnittenen Bereiche zwischen den Querschnittsstellen nicht anders beschaffen sind.
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Das Original der von ihr als Anlage K 17
vorgelegten Darstellung einer einzigen Querschnittstelle zeigt im Gegenteil, dass das
während der Verarbeitung fließfähige Polyurethan-Material beim Aufbringen zwar an
den meisten Stellen zwischen die Litzen und zum Teil auch zwischen deren einzelne
Drähte dringen konnte, was auch aus den von der Beklagten vorgelegten Abbildungen
Anlagen B 3 und B 8 hervorgeht; auf der Gewebeseite sind demgegenüber mehrere
Stellen erkennbar, an denen die Drähte die Oberfläche des Kunststoffs durchbrechen,
mögen diese Stelle auch nur klein sein und nicht über die gesamte Länge des Gurtes
reichen. An diesen Stellen wären die Drähte ohne die Nylonschicht den unerwünschten
Umwelteinflüssen ausgesetzt.
175
Dass die von der Klägerin in Frankreich im Rahmen des dortigen Saisie-Contrefacon-
Verfahrens durchgeführten Untersuchungen andere Ergebnisse gebracht haben, ist
nicht zu erkennen. Die in dem Gutachten gemäß Anlage BK 16 enthaltenen
Abbildungen 68 bis 74 und 78 zeigen im Querschnitt das Verdrillungsmuster mehrerer
lasttragender Stränge des angegriffenen Zugelementes und ihrer Litzen. Ob dort die
lasttragenden Stränge auf der Nylongewebeschicht vollständig mit Polyurethan umhüllt
waren, ist nicht eindeutig zu sehen, heller gefärbte Stellen zwischen einzelnen Drähten
einer Litze, wie sie insbesondere auf den Bildern 72 bis 74 zu erkennen sind, sprechen
aber dafür, dass das Kunststoffmaterial in die betreffenden Zwischenräume nicht
vollständig eingedrungen ist; das wiederum kann ein Hinweis darauf sein, dass auch
zwischen den Drähten und der Nylonauflage ähnliche nicht von Kunststoff ausgefüllte
Zwischenräume vorhanden sind. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin
selbst vorgenommenen Untersuchungen vom 20. Dezember 2007 (Anlage BK 8). Auch
die auf der Seite 4 dieses Untersuchungsberichtes befindlichen
Querschnittsabbildungen von zwei verschiedenen Gurten enthalten an einzelnen
Stellen vom Kunststoffmaterial nicht durchdrungene Zwischenräume zwischen dem
Draht und dem Gewebe. Gleiches zeigt die Abbildung auf S. 7 des
Untersuchungsberichts; sie zeigt in gleicher Weise, dass das Kunststoffmaterial nicht in
sämtliche Zwischenräume zwischen den Drähten eingedrungen ist.
176
Ebenso erfolglos bleibt der Versuch der Klägerin, die bei der angegriffenen
Ausführungsform vorhandene Umhüllung mit einer Polyurethan und Nylongewebe
kombinierenden Ummantelung als Verwirklichung des Merkmals 3.2 mit äquivalenten
Mitteln zu betrachten. Dies scheitert daran, dass diese Abwandlung für den
Durchschnittsfachmann am Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters anhand an den
Schutzansprüchen orientierter Überlegungen nicht als einer reinen Polyurethan-
Umhüllung gleichwirkendes Mittel auffindbar war und erst recht von ihm nicht als der im
Wortsinn beschriebenen Lösung gleichwirkende Alternative in Erwägung gezogen
wurde. Eine Umhüllung nur aus Polyurethan, wie sie in Merkmal 3.2 vorgesehen ist,
bietet die in der Gebrauchsmusterbeschreibung und oben in Abschnitt B.1. erörterten
Vorteile insbesondere deshalb, weil sie homogen ist und aus einem Guss besteht. Sie
ist damit frei von Spannungsbelastungen, die sich aus einer Zusammensetzung des
Umhüllungsmaterials aus mehreren Schichten ergeben können, und sie ist auch nicht
mit den Schwierigkeiten behaftet, die beiden Schichten flächendeckend so miteinander
zu verbinden, dass die Umhüllung bei Betrieb und insbesondere beim Laufen des
Gurtes über die Traktionsscheibe auftretenden unterschiedlichen Spannungskräften
standhält. Das alles würde den Fachmann daran hindern, von der im Wortsinn
beschriebenen homogenen Zusammensetzung aus Polyurethan abzurücken.
177
Die im Schriftsatz vom 27. Februar 2008 angekündigte Neufassung des Klageantrages
in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht verlesen, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht
angezeigt sind.
178
III.
179
Nachdem die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1
ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz
1 ZPO.
180
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine
Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern sie Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
181
R1 R2 R3
182