Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2005
OLG Düsseldorf: zahnarzt, versorgung, konzept, anhörung, versuch, behandlungsfehler, krankenversicherung, abhängigkeit, patient, dokumentation
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 109/03
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 109/03
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2003 ver-kündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf - 3 O 238/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger wurde in den Jahren 1997 bis 1999 vom Beklagten zahnärztlich behandelt.
Der Beklagte versorgte u.a. die Zähne 14 - 17 mit Kronen und die Zähne 25 - 27 mit
einer neuen Brücke. Im Jahre 2000 begab sich der Kläger in die Behandlung des
Zahnarztes Prof. Dr. L., der parodontalchirurgische Eingriffe an sämtlichen Zähnen des
Ober- und Unterkiefers für erforderlich ansah. Aus diesem Anlass erstellte der Zahnarzt
Dr. W. für die Krankenversicherung des Klägers am 13.01.2001 ein Gutachten, in dem er
zu dem Ergebnis kam, dass eine Parodontitis marginalis profunda mit Knochenabbau
an sämtlichen Zähnen im Ober- und Unterkiefer vorliege und die Wurzelfüllungen der
Zähne 17, 16, 14, 25 und 27 nicht den Regeln der Zahnheilkunde entsprächen und
revisionsbedürftig seien; der Zahn 16 sei zudem wegen des weit über die Trifurkation
reichenden parodontalen Abbaus nicht erhaltungsfähig und seine Versorgung mit einer
Krone deshalb kontraindiziert gewesen. Insgesamt lasse die Behandlung des Klägers
durch den Beklagten kein zielgerichtetes und situationsadäquates Behandlungskonzept
erkennen. Hierauf gestützt hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht
unter EUR 5.000 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle
künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Zahnarztes Dr. S.-B. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit
der er rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte seine
Leistungen erst nach einer Sanierung der vorhandenen fehlerhaften Wurzelfüllungen
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habe erbringen dürfen. Die Kammer habe auch nicht ohne Hinweis davon ausgehen
dürfen, dass er - der Kläger - es an der nötigen Mitwirkung bei der Umsetzung eines
systematischen Behandlungskonzepts habe fehlen lassen. Schließlich stelle auch die
ohne Aufklärung erfolgte Einbeziehung des Zahns 16 in die Versorgung per se eine
vorsätzliche Körperverletzung dar und rechtfertige die Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 24.07.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts
Düsseldorf
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld, jedoch nicht unter EUR 5.000, nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 02.04.2001 zu zahlen;
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Ersatz für alle künftigen
materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung von Mai 1998 bis Dezember 1999 noch entstehen
werden, zu leisten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten
nach dem Ergebnis der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten
Beweisaufnahme weder ein Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847
BGB (a.F.) noch ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB
oder den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) zu.
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Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen hat eine Partei im Rahmen des von ihr
geführten Haftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem in Anspruch
genommenen Arzt zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das zu den
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geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Diesen Beweis
hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass
die von dem Zahnarzt Dr. W. festgestellte Notwendigkeit zur Neuversorgung mit
Zahnersatz auf Versäumnisse des Beklagten im Rahmen der Behandlung des Klägers
zurückzuführen ist.
1.
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Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Versorgung des Zahns 16 mit einer Krone
kontraindiziert war, wie Dr. W. in seinem Gutachten für die Krankenversicherung
angenommen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F., der als Oberarzt der Poliklinik
für Zahnärztliche Prothetik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster über
umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der prothetischen
Zahnversorgung verfügt und dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als
kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat zwar nach Sichtung der vom Beklagten
angefertigten Orthopantomogramme bestätigt, dass bei dem Zahn 16 bereits eine
deutliche parodontale Beeinträchtigung vorlag und der Knochenabbau weiter
fortgeschritten war, als bei den anderen Zähnen, ferner, dass die Wurzelfüllung nicht
optimal, d.h. nicht vollständig war. Er hat aber nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, dass die Extraktion des Zahns hier nicht die einzige in Betracht kommende
Möglichkeit und der Versuch einer Erhaltung des Zahns in Abhängigkeit von der
Bereitschaft des Patienten, das Risiko des Fehlschlagens dieses Konzepts einzugehen,
legitim war. Eine Verbesserung der parodontalen Situation war ohnehin nicht möglich;
man konnte lediglich den Versuch einer Konsolidierung machen, wobei dies mit dem
Risiko behaftet war, dass erst die Behandlung zum Auftreten von Beschwerden infolge
einer Entzündung führt. Andererseits bestanden aufgrund des Umstandes, dass der
Zahn nach einer Wurzelfüllung über einen längeren Zeitraum beschwerdefrei gewesen
war, gute Aussichten, dass dieser Zustand weiter stabil bleibt, ohne dass der Zahnarzt
dies garantieren konnte. Unter Abwägung der in Betracht kommenden Möglichkeiten
war es vertretbar, den Zahn in die Versorgung mit einzubeziehen. Tatsächlich ist es in
diesem Bereich in der Folgezeit auch nicht zu Beschwerden gekommen und die
Hauptwurzel war nach der Resektion der distobukkalen Wurzel stark genug, um dem
Zahn ausreichend Halt zu geben.
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Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, die Einbeziehung
des Zahns 16 in die prothetische Versorgung sei ohne Aufklärung erfolgt. Sowohl Prof.
Dr. Dr. F. als auch der zunächst tätig gewordene Sachverständige Dr. S.-B. haben
deutlich gemacht, dass die Entscheidung, den Zahn zu erhalten und in die neue
Versorgung mit einzubeziehen, mit dem Patienten besprochen werden musste. Der
Beklagte hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom 05.02.2004 schlüssig dargelegt, dass er
mit dem Kläger über die Risiken einer Revision der Wurzelfüllungen gesprochen hat
und dass danach im Einverständnis mit dem Kläger entschieden wurde, die
Wurzelfüllungen zu belassen, um den Erhalt der beschwerdefreien und gefestigten
Zähne möglichst nicht zu gefährden. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung
durch den Senat hat er dies dahingehend vertieft, dass in Bezug auf den Zahn 16 durch
die Verblockung der Zähne von 14 bis 17 die parodontale Situation stabilisiert, eine
bessere Kraftverteilung erreicht und zugleich die - von den Sachverständigen Prof. Dr.
Dr. F. und Dr. S.-B. bestätigte - Möglichkeit offen gehalten werden sollte, dass bei einer
eventuell später erforderlich werdenden Resektion der Wurzel die Krone als
Brückenglied erhalten bleibt. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht in erheblicher
Weise entgegen getreten. Sein bloßes Bestreiten reicht nicht aus, weil es vorliegend
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nicht um die - vom Zahnarzt zu beweisende - Eingriffsaufklärung geht, sondern um die
Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers, die der Patient zu beweisen hat. Die
Voraussetzungen für seine eigene Parteivernehmung liegen nicht vor, weil - ungeachtet
der Tatsache, dass das Gespräch nicht in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ist -
nicht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Darstellung spricht. Davon,
dass sein Zahnstatus - wovon er ausgegangen sein will - zum Zeitpunkt der Behandlung
durch den Beklagten "100 % in Ordnung" war, konnte schon angesichts des Umfangs
der durchgeführten - auch kieferchirurgischen - Maßnahmen keine Rede sein. Der
Kläger selbst hat gegenüber dem Zahnarzt Dr. W. angegeben, er habe den Beklagten
wegen immer wieder einmal auftretender Probleme mit den Zähnen aufgesucht und
dieser habe eine umfangreiche Sanierung durchgeführt. Bei seiner informatorischen
Anhörung durch den Senat hat er angegeben, wenn er gewusst hätte, dass seine Zähne
nicht 100 % in Ordnung waren, hätte er darauf bestanden, dass alles optimal gemacht
wird. In Anbetracht dessen ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger sich einer
umfangreichen Zahnsanierung unterzogen haben will, ohne dass der Beklagte mit ihm
über den parodontalen Zustand seines Gebisses gesprochen hat. Bei dieser Sachlage
kommen dem Kläger auch keine Beweiserleichterungen wegen der unterbliebenen
Dokumentation des Gesprächs in den Behandlungsunterlagen zugute, weshalb offen
bleiben kann, ob eine entsprechende Dokumentation überhaupt aus medizinischen
Gründen erforderlich wäre.
2.
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Davon ausgehend, dass das Konzept mit dem Kläger besprochen worden ist, war auch
das Belassen der unvollständigen bzw. zu kurzen Wurzelfüllungen bei den Zähnen 17,
15, 14, 25 und 27 nicht behandlungsfehlerhaft. Wenn, wovon hier auszugehen ist, die
Zähne röntgenologisch entzündungsfrei waren, dann war ein Belassen dieser
Wurzelfüllungen möglich vor dem Hintergrund, dass u.U. auch bei einer Revision eine
weitergehende Wurzelfüllung nicht möglich ist, weil z.B. der Wurzelkanal zu eng ist, und
schlimmstenfalls bereits der Versuch der Revision mit dem Auftreten von Beschwerden
verbunden ist, die der Zahnarzt möglicherweise nicht in den Griff bekommt und die dann
auf jeden Fall eine Wurzelspitzenresektion erforderlich machen. Der Sachverständige
Prof. Dr. Dr. F. hat hierzu erklärt, auch er berate Patienten häufig dahin gehend, in einem
solchen Fall die bestehende Situation zu belassen. Bei nachträglicher Betrachtung ist
das Konzept des Beklagten auch aufgegangen, da die Zähne beschwerdefrei geblieben
sind; auch aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen des Zahnarztes Prof. Dr. L.
ergibt sich nicht, dass die Wurzelfüllungen zwischenzeitlich revidiert worden sind.
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3.
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Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Kronen lassen sich Behandlungsfehler
ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige Dr. S.-B. hat zwar in seinem für das
Landgericht erstellten Gutachten eine nicht vollständig befriedigende Adaption der
Kronenränder 14 und 15 bemängelt; dies lässt jedoch nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. nicht zwangsläufig auf einen Fehler schließen, weil
geringe Abweichungen akzeptabel sind. Dr. S.-B. hat bei seiner Anhörung vor dem
Senat erklärt, die Abweichungen im Kronenrandbereich seien minimal und im Bereich
des Tolerablen gewesen. Prof. Dr. Dr. F., der die ursprünglichen Kronen nicht mehr
gesehen hat, konnte hierzu aus eigener Anschauung nichts sagen. Dafür, dass die
Einschätzung des Sachverständigen Dr. S.-B. zutreffend ist, spricht, dass auch der
Zahnarzt Dr. W. in seinem Gutachten für die Krankenversicherung die Kronenränder
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nicht beanstandet hat.
Auch bezüglich der Okklusion, die der Sachverständige Dr. S.-B. in seinem schriftlichen
Gutachten als nicht befriedigend bezeichnet hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F.
keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler des Beklagten gesehen. Zwar ist die
Bisslage ausgehend von den Feststellungen, die Dr. S.-B. im Rahmen der
Begutachtung getroffen hat, nicht erkennbar nach gnathologischen Gesichtspunkten
ausgerichtet. Prof. Dr. Dr. F. hat aber deutlich gemacht, dass insoweit nicht unbedingt
gnathologische Idealmaße erreicht werden müssen, sondern dass es in erster Linie und
entscheidend auf die Beschwerdefreiheit des Patienten ankommt: Wenn der Patient
eine beschwerdefreie Kieferrelation hat, wird der Zahnarzt alles tun, um diese
beizubehalten und nicht zu ändern. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der
Beklagte hier die habituelle Bisslage gewählt hat, weil diese in der Regel - so auch hier
- beschwerdefrei ist. Auch Dr. S.-B. hat bei seiner Anhörung die Übernahme der
habituellen Bisslage nicht als Fehler angesehen.
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Die Gestaltung der Kauflächen ist nach Prof. Dr. Dr. F. ebenfalls nicht zu beanstanden.
Danach ist nicht jede Abweichung von der Idealvorstellung einer Kaufläche
behandlungsfehlerhaft. Vielmehr kann eine solche Abweichung in Abhängigkeit vom
Abnutzungszustand der übrigen Zähne durchaus geboten sein, um das Auftreten von
Beschwerden beim Kauen zu vermeiden. Der Kläger selbst hat gegenüber dem
Zahnarzt Dr. W. angegeben, er habe subjektiv keine Probleme mit dem vom Beklagten
hergestellten Zahnersatz.
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Die Verankerung der Kronen mit kurzen Stiften hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F.
allerdings kritisiert, weil der Beklagte einerseits die Wurzelkanäle tief ausgeschachtet
hat, andererseits zur Verankerung dann lediglich kurze Stifte eingesetzt hat, ohne
zumindest die ausgeschachteten Kanäle wieder aufzufüllen. Es handelt sich, wie der
Sachverständige erläutert hat, dabei um verschiedene Konzepte: Entweder werden die
bereits gefüllten Wurzelkanäle zur Hälfte bzw. bis zu zwei Dritteln wieder
ausgeschachtet und mit Stiften versehen, auf denen die Kronen befestigt werden; so
muss man auch heute noch vorgehen, wenn nicht genügend Zahnsubstanz oberhalb
des Zahnfleisches vorhanden ist. Ist dagegen genügend Zahnsubstanz vorhanden, um
einer Krone Halt zu geben, kann man versuchen, diese möglichst zu erhalten und die
Kronen mit kurzen Stiften zu befestigen. Hier hat der Beklagte die Wurzelkanäle
ausgeschachtet, obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen offensichtlich
noch genügend Zahnsubstanz vorhanden war; er hat dann aber das ursprüngliche
Konzept der Verankerung auf individuell gegossenen Stiften nicht konsequent
weitergeführt, sondern durch ein neues ersetzt. Ob das Vorgehen des Beklagten unter
diesen Umständen behandlungsfehlerhaft war, kann allerdings dahin stehen, denn Prof.
Dr. Dr. F. hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger durch dieses Vorgehen jedenfalls
kein Schaden entstanden ist, weil die Kronen trotz der ausgeschachteten Wurzelkanäle
gehalten haben. Da der Kläger mit dem Zahnersatz zurecht kam und keine
Beschwerden hatte, bestand aus funktioneller Sicht keine Veranlassung, die Kronen
wegen der kurzen Verankerung zu erneuern.
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4.
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Schließlich begründet auch der Vorwurf des Klägers, die gesamte Behandlung lasse
kein schlüssiges Konzept erkennen, keine Haftung des Beklagten. Der Sachverständige
Prof. Dr. Dr. F. hat darauf hingewiesen, dass der nicht optimale Verlauf einer
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Behandlung nicht zwangsläufig darauf beruhen muss, dass von Anfang an kein
Behandlungskonzept vorhanden ist. Das liegt daran, dass der Erfolg der notwendigen
Behandlungen immer auch von der Mitwirkung des Patienten abhängig ist und dass
auch ein ursprünglich vorhandenes Konzept im Verlauf der Behandlung verloren gehen
kann, wenn diese Mitwirkung nicht in dem erforderlichen Umfang stattfindet. Den
Unterlagen hat der Sachverständige entnommen, dass der Kläger es hier teilweise an
der notwendigen Mitwirkung hat fehlen lassen; dem hat der Kläger keinen erheblichen
Sachvortrag entgegen gesetzt. Auch die Tatsache, dass der nachbehandelnde Zahnarzt
Prof. Dr. L. die parodontalen Probleme des Klägers offenbar erfolgreich behandelt hat,
lässt keinen Rückschluss auf Behandlungsfehler des Beklagten zu. Prof. Dr. Dr. F. hat
deutlich gemacht, dass der Erfolg einer Parodontalbehandlung zu 95 % in den Händen
des Patienten liegt, ohne dass dies vom Zahnarzt wesentlich beeinflusst werden kann.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
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Die Beschwer des Klägers liegt unter EUR 20.000.
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