Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.03.2007

OLG Düsseldorf: erfüllungsinteresse, wohnraummiete, beweisverfahren, meinung, einzelrichter, rechtspflege, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 9/07
Datum:
01.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 9/07
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 OH 336/06
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten vom 26. Januar 2007 gegen
den Streit-wertbeschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
-Einzelrichter- 22. Ja-nuar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Das gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte
Rechtsmittel, mit welchem die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus
eigenem Recht die Heraufsetzung des mit 6.300,00 EUR bestimmten Streitwerts auf
29.400,00 EUR erstreben, hat keinen Erfolg.
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I.
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1. Geht es wie im Streitfall um die Bewertung eines selbständigen
Beweissicherungsverfahrens, richtet sich dessen Streitwert nach dem Wert des zu
sichernden Hauptanspruchs. Dies entspricht nach der Änderung der §§ 485 ff ZPO
durch das Rechtspflege-Vereinfachungs- gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2847) inzwischen der überwiegenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung
(Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichw. "Selbständiges Beweisverfahren";
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4024a; MünchKomm/Lappe, ZPO,
2. Aufl., § 3 Rn. 147 jew. m. zahlr. Rechtsprechungsnachw. auch zur abweichenden
Auffassung), der sich der Senat angeschlossen hat (MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf
2001, 231).
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2. Den Antragstellern ging es im Streitfalle darum zu beweisen, dass die im
Beweissicherungsantrag genannten acht Mängel von der Antragsgegnerin zu
verantworten und deshalb von ihr als Verpächterin gemäß §§ 581 Abs. 2 , 536 BGB zu
beseitigen sind. Der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens richtet sich demnach
nach dem Erfüllungsinteresse der Antragsteller, nämlich nach ihrem Interesse, von der
Antragsgegnerin eine mangelfreie Pachtsache zum Gebrauch überlassen zu erhalten.
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3. Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG
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allgemein nach dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des
Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands (§§ 3ff ZPO), es sei denn, es
bestehen besondere Wertvorschriften. Eine solche Sonderregelung sieht der durch das
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz seit dem 01. Juli 2004 in Kraft gesetzte § 41 Abs. 5
Satz 1, 2. Halbs. GKG für Mängelbeseitigungsbegehren vor. Der Gebührenstreitwert
wird auf die angemessene Mietminderung für die "streitige Zeit", höchstens auf die
angemessene Mietminderung für die Dauer eines Jahres begrenzt. Diese Regelung gilt
nicht nur für die Wohnraummiete (sie war nur der Anlass für die gesetzliche
Neuregelung), sondern in generalisierender und typisierender Weise (ebenso wie § 41
Abs. 2 GKG beim Streit um den Bestand des Mietverhältnisses) auch für die
gewerbliche Miete (BGH NJW-RR 2006, 378 = ZMR 2006, 190 m.w.N.). Sinn dieser
Regelung ist, was die Beschwerdeführer übersehen, die (oft hohen)
Mangelbeseitigungskosten als Maßstab für die Bewertung des Erfüllungsinteresses des
Mieters auszuschließen (BGH aaO; ebs. schon zum früheren Rechtszustand Senat
MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231 m. w. N.). Die Bemessung des
Interesses an der Mangelfreiheit der Pachtsache hat das Landgericht mit 525 EUR
monatlich zutreffend geschätzt (§ 287 ZPO analog). Diesbezüglich haben die
Beschwerdeführer konkrete Beanstandungen auch nicht erhoben, so dass der
Jahresbetrag (6.300,00 EUR) das hier streitige Interesse zutreffend wiederspiegelt.
II.
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Die Beschwerdeentscheidung ist kostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht
erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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T.
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Richter am OLG
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