Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.04.2008

OLG Düsseldorf: stand der technik, spiel, aussetzung, aufschiebende wirkung, energie, patentanspruch, nichtigkeitsklage, breite, einwirkung, muster

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 43/06
Datum:
03.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 43/06
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 2006 verkündete
Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass am Ende des Urteilstenors I. 1.
angefügt wird:
„und der Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangkörpers“.
II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. € abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten
europäischen Patents 0 560 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung
Anlage K 2), das die Bezeichnung "Contact d’un disjoncteur à boîtier moulé" (Kontakt für
Lastschalter mit gegossenem Gehäuse) trägt. Aus dem deutschen Teil dieses
Schutzrechts nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung
3
der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer
Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 5. März 1993 unter
Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 13. März 1992 eingereicht. Die
Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 1996. Das
Klagepatent steht in Kraft.
4
Der erteilte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
5
"Disjoncteur limiteur basse tension à boîtier moulé comprenant un pont de contacts
rotatif (13), une paire de contacts fixes (11, 12) coopérant avec ledit pont de
contacts, un conducteur (24, 25) d'amenée de courant à chacun desdits contacts
fixes s'étendant dans le plan de débattement dudit pont de contacts (13) et
conformé pour constituer avec le pont de contacts une trajectoire en boucle
engendrant des forces électrodynamiques de répulsion, un barreau (20) ayant une
ouverture transversale (21) dans laquelle est disposée la partie centrale du pont de
contacts (13) avec une liberté de rotation en direction d'ouverture sous l'action
desdites forces électrodynamiques à l'encontre d'une force élastique (22, 23)
assurant la pression de contact, le conducteur (24, 25) d'amenée de courant étant
agencé en demi-boucle ayant un premier et un deuxième brins parallèles espacés,
le premier brin (26, 27) portant une pièce de contact fixe (28,29),
6
caractérisé en ce que
7
- une enclume (33) constituée par un bloc métallique rigide est intercalée entre
les deux brins du conducteur (24, 25) d'amenée de courant, en étant accolée
contre le premier brin (26, 27) à l'opposé de la pièce de contact fixe (28, 29), et
en ménageant un entrefer (34) avec l'autre brin,
8
- des rainures ménagées dans les parois latérales du boîtier servent de surfaces
d'appui à l'enclume (33), laquelle se trouve rigidement assujettie au boîtier,
9
- l'extrémité du premier brin (26, 27) est libre et est maintenue par l'enclume (33),
10
- et le bloc métallique de l'enclume (33) est réalisé en un matériau
ferromagnétique de renforcement du champ magnétique de soufflage de l'arc
vers la chambre de coupure.”
11
Der erteilte Patentanspruch 5 lautet wie folgt:
12
"Disjoncteur selon la revendication 1, caractérisé en ce que l´entrefer (34) est
inférieur à l`épaisseur de l´enclume (33)."
13
In der veröffentlichten deutschen Übersetzung lauten die erteilten Patentansprüche 1
und 5 folgendermaßen:
14
"1.
15
Strombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem
Isolierstoffgehäuse, der eine Drehkontaktbrücke (13), ein mit der genannten
16
Kontaktbrücke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar (11, 12), einen
Stromzuführungsleiter (24, 25) zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden
Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbrücke (13) angeordnet
und so ausgeführt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbrücke eine
elektrodynamische Abstoßungskräfte erzeugende, schleifenförmige Strombahn
bildet, sowie eine Schaltwelle (20) mit einer quer angeordneten Aussparung (21)
umfasst, in der der Mittelteil der Kontaktbrücke (13) gelagert ist und unter
Einwirkung der genannten Abstoßungskräfte, denen eine den Kontaktdruck
gewährleistende elastische Kraft (22, 23) entgegenwirkt, in Ausschaltrichtung frei
verdreht werden kann, wobei der Stromzuführungsleiter (24, 25) als Halbschleife
mit einem ersten und einem, parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand
angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel (26, 27)
ein feststehendes Kontaktstück (28, 29) trägt,
dadurch gekennzeichnet, dass
17
ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper (33) zwischen
die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters (24, 25) eingesetzt und gegen
die dem feststehenden Kontaktstück (28, 29) abgewandte Seite des ersten
Schenkels (26, 27) geführt ist und zwischen dem Auffangkörper und dem anderen
Schenkel ein Luftspalt (34) ausgebildet ist,
in den Seitenwänden des Gehäuses ausgebildete Nuten als Auflageflächen für
den biegesteif im Gehäuse festgeklemmten Auffangkörper (33) dienen,
18
19
- das Ende des ersten Schenkels (26, 27) frei ausgebildet ist und durch den
Auffangkörper (33) gehalten wird,
20
- der Metallblock des Auffangkörpers (33) aus einem ferromagnetischen Material
besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung
der Löschkammer verstärkt."
21
"5.
22
Leistungsschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des
Luftspalts (34) geringer ist als die Dicke des Auffangkörpers (33)."
23
Wegen des Wortlauts der in diesem Rechtsstreit lediglich "insbesondere" geltend
gemachten Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
24
Die nachfolgenden Zeichnungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand
eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine schematische
Darstellung eines Pols eines erfindungsgemäßen Leistungsschalters in der
Einschaltstellung und Figur 3 eine zu Figur 1 analoge Darstellung der Kontakte in der
Ausschaltstellung zeigt.
25
Die Beklagte zu 2. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage
erhoben. Durch – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenes – Urteil
vom 11. Oktober 2007 – 2 Ni 52/05 (EU) – (Anlage rop 2) hat das Bundespatentgericht
unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage das Klagepatent dadurch
teilweise für nichtig erklärt, dass der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat:
26
"Strombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem
Isolierstoffgehäuse, der eine Drehkontaktbrücke (13), ein mit der genannten
Kontaktbrücke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar (11, 12), einen
Stromzuführungsleiter (24, 25) zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden
Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbrücke (13) angeordnet
und so ausgeführt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbrücke eine
elektrodynamische Abstoßungskräfte erzeugende, schleifenförmige Strombahn
bildet, sowie eine Schaltwelle (20) mit einer quer angeordneten Aussparung (21)
umfasst, in der der Mittelteil der Kontaktbrücke (13) gelagert ist und unter
Einwirkung der genannten Abstoßungskräfte, denen eine den Kontaktdruck
gewährleistende elastische Kraft (22, 23) entgegenwirkt, in Ausschaltrichtung frei
verdreht werden kann, wobei der Stromzuführungsleiter (24, 25) als Halbschleife
mit einem ersten und einem, parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand
angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel (26, 27)
ein feststehendes Kontaktstück (28, 29) trägt,
27
dadurch gekennzeichnet, dass
28
ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper (33) zwischen
die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters (24, 25) eingesetzt und gegen
die dem feststehenden Kontaktstück (28, 29) abgewandte Seite des ersten
Schenkels (26, 27) geführt ist und zwischen dem Auffangkörper und dem anderen
Schenkel ein Luftspalt (34) ausgebildet ist,
in den Seitenwänden des Gehäuses ausgebildete Nuten als Auflageflächen für
den biegesteif im Gehäuse festgeklemmten Auffangkörper (33) dienen,
29
30
- das Ende des ersten Schenkels (26, 27) frei ausgebildet ist und durch den
Auffangkörper (33) gehalten wird,
31
der Metallblock des Auffangkörpers (33) aus einem ferromagnetischen Material
besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung der
Löschkammer verstärkt, und dass der Luftspalt (34) kleiner ist als die Dicke des
Auffangkörpers (33)."
32
33
Die Beklagte zu 1. ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der Leistungsschalter
herstellt. Die Beklagte zu 2. ist die deutsche Generalvertreterin, die auf ihrer Homepage
www.chint.de u. a. Leistungsschalter der Baureihe NM 8 anbietet (vgl. Anlage A, Seite
12) und diese in Deutschland vertreibt. Als Anlage AK 5 hat die Klägerin ein Muster
eines solchen Leistungsschalters vorgelegt. Die Ausgestaltung dieser Schalter ergibt
sich ferner aus den von der Klägerin als Anlage AK 7 überreichten Lichtbildern, dem von
den Beklagten als Anlage LRK 2 vorgelegten Foto, das die angegriffene
Ausführungsform allerdings ohne den jeweils zwischen den Schenkeln des
Stromzuführungsleiters eingesetzten Metallblock zeigt, sowie aus der in der
Berufungsbegründung auf Seite 4 (Bl. 161 GA) wiedergegebenen Abbildung (dort: die
rechte Ausführungsform), welche der bereits in der Klageerwiderung auf Seite 8 (Bl. 79
GA) enthaltenen Abbildung entspricht. Nachfolgend wird das Foto auf Seite 3 unten der
von der Klägerin überreichten Anlage AK 7 wiedergegeben, das einen längs geöffneten
Einzelpol des Leistungsschalters der Beklagten zeigt.
34
Die Klägerin sieht durch den Vertrieb dieser Leistungsschalter das Klagepatent verletzt.
Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform
wortsinngemäß von der technischer Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie
verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale der von ihr
lediglich "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche des Klagepatents.
35
Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Einräumung eines
Wirtschaftsprüfervorbehalts sowie ferner hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 2. erhobene
Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede
gestellt und geltend gemacht:
36
Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über einen Auffangkörper. Der bei der
angegriffenen Ausführungsform jeweils zwischen die beiden Schenkel des
Stromzuführungsleiters eingesetzte Metallblock habe lediglich die Funktion, einen etwa
entstehenden Lichtbogen in Richtung der Löschkörper auszublasen. Der Metallblock sei
schon nicht gegen die dem feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten
Schenkels geführt, erst recht werde dieser Schenkel nicht durch den Metallblock
gehalten. Da der Stromzuführungsleiter bei der angegriffenen Ausführungsform im
Vergleich zur Ausführungsform der Klägerin wesentlich dicker und stabiler sei, komme
es beim Schließen der Kontaktbrücke zu keiner Bewegung des Leiters, die durch einen
Auffangkörper aufgefangen werden müsste. Insbesondere sei dies im eingebauten
Zustand nicht der Fall, weil die Leiterenden fest mit der Stromzuführung verschraubt und
dadurch stabilisiert würden. Das feststehende Kontaktteil werde, wie sich aus dem von
ihnen als LRK 3 vorgelegten Testbericht (deutsche Übersetzung LRK 4) ergebe, bei
einer Beaufschlagung mit einer Kraft von 100 N nur ca. 0,11 mm in Richtung des
Zwischenkörpers verformt.
37
Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb der
Verletzungsrechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht
patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
38
Durch Urteil vom 23. März 2006 hat das Landgericht, das eine Aussetzung des
Verletzungsrechtsstreites wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage abgelehnt hat,
Klagebegehren entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:
39
I.
40
Die Beklagten werden verurteilt,
41
1.
42
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung
bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
43
strombegrenzende Niederspannungs-Leistungsschalter in einem
Isolierstoffgehäuse, die aufweisen eine Drehkontaktbrücke, ein mit der genannten
Kontaktbrücke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar, einen
Stromzuführungsleiter zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden
Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbrücke angeordnet und
so ausgeführt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbrücke eine elektrodynamische
Abstoßungskräfte erzeugende, schleifenförmige Strombahn bildet, sowie eine
Schaltwelle mit einer quer angeordneten Aussparung, in der der Mittelteil der
Kontaktbrücke gelagert ist und unter Einwirkung der genannten Abstoßungskräfte,
denen eine den Kontaktdruck gewährleistende elastische Kraft entgegenwirkt, in
Ausschaltungsstellung frei verdreht werden kann, wobei der Stromzuführungsleiter
als Halbschleife mit einem ersten und einem parallel zu diesem in einem
bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste
Schenkel ein feststehendes Kontaktstück trägt,
44
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu
besitzen,
45
bei denen
46
- ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper zwischen
die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters eingesetzt und gegen die dem
feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten Schenkels geführt ist
und zwischen dem Auffangkörper und dem anderen Schenkel ein Luftspalt
ausgebildet ist,
47
- in den Seitenwänden des Gehäuses ausgebildete Nuten als Auflageflächen
für den biegesteif im Gehäuse festgeklemmten Auffangkörper dienen,
48
- das Ende des ersten Schenkels frei ausgebildet ist und durch den
Auffangkörper gehalten wird,
49
- der Metallblock des Auffangkörpers aus einem ferromagnetischen Material
besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung
der Löschkammer verstärkt;
50
2.
51
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses
vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.1996 begangen haben, und zwar unter
Angabe
52
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
53
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach
Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie
den Namen und Anschriften der Abnehmer,
54
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die
Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von
dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen
Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und
verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
55
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
56
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und
variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können
ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. l. genannten Gegenständen
unmittelbar zugeordnet werden,
57
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-,
Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;
58
3.
59
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz
oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen
Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der
Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben.
60
II.
61
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.
Juni 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
62
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
63
Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents
Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale des (erteilten) Patentanspruchs 1
wortsinngemäß. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über einen
aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden Auffangkörper, der zwischen die
beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters eingesetzt sei. Die Metallblöcke seien
auch gegen die dem feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten
Schenkels geführt. Soweit die Beklagten einwendeten, dass der Stromzuführungsleiter
ein Spiel gegenüber dem Metallblock aufweise, stehe dies der Verwirklichung des
entsprechenden Merkmals des Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Zum einen handele
es sich dabei im Wesentlichen um ein Kippspiel, welches nicht mehr vorhanden sei,
wenn das Gehäuse zusammengesetzt sei. Zum anderen sei das verbleibende Spiel
dermaßen gering, dass es der Erzielung der erfindungsgemäßen Wirkung nicht
entgegenstehe. Zudem werde der das feststehende Kontaktstück tragende freie
Schenkel des Stromzuführungsleiters in der Einschaltstellung durch die Kontaktbrücke
in Richtung des jeweiligen Metallblockes positioniert. Darauf, ob die Metallblöcke die
ihnen nach der technischen Lehre des Klagepatents zukommenden Funktionen bei der
angegriffenen Ausführungsform tatsächlich erfüllten, komme es nicht an. Entscheidend
sei, dass die Metallblöcke der angegriffenen Ausführungsform sowohl in ihrer äußeren
Gestaltung als auch in Bezug auf ihre räumliche Anordnung zum jeweils ersten
Schenkel des Stromzuführungsleiters innerhalb des Schaltergehäuses genauso
ausgebildet seien, wie die erfindungsgemäßen Auffangkörper.
64
Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch das Merkmal des Patentanspruchs
1, welches vorgebe, dass das Ende des ersten Schenkels des Stromzuführungsleiters
frei ausgebildet sei und durch den Auffangkörper gehalten werde. Es sei erkennbar,
dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Position des Auffangkörpers in die Nut
zur Führung des freien Schenkels des Stromzuführungsleiters hineinrage. Der
Stromzuführungsleiter werde in seiner Lage zwar im Wesentlichen durch die zu seiner
Aufnahme bestimmte Gehäusenut lagefixiert. Die Position werde jedoch durch den
Auffangkörper mitbestimmt, da der Leiter auf der zu dem Auffangkörper hin gelegenen
Seite wegen des Vorspringens des Auffangkörpers nicht in der Gehäusenut aufliegen
könne, die zu seiner Aufnahme bestimmt sei. In Richtung der Löschkammern werde die
Position des Leiters durch den aus dunklerem Kunststoff bestehenden, in die
Gehäusewand eingeklemmten Abstandhalter begrenzt. Dies führe im Zusammenspiel
dazu, dass die Position des jeweiligen Stromzuführungsleiters in Richtung der Ober-
bzw. Unterseite des Gehäuses derart begrenzt werde, dass der freie Schenkel
zumindest in dem an die Krümmung anschließenden Bereich auf dem eingesetzten
Auffangkörper aufliege und davon gehalten werde. Auch in diesem Zusammenhang sei
das verbleibende Spiel des Stromzuführungsleiters nicht von Bedeutung. Sobald die
Kontaktbrücke in Richtung der feststehenden Kontaktstücke, d.h. in Einschaltstellung
bewegt werde, liege kein Spiel mehr vor. Der freie Schenkel des Stromzuführungsleiters
werde in dieser Position jedenfalls vom Auffangkörper gehalten.
65
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr
Klageabweisungsbegehren weiter. Sie tragen unter Wiederholung und Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens vor:
66
Unzutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angegriffene
Leistungsschalter über einen Auffangkörper im Sinne des Klagepatents verfüge und
dass dieser auch gegen die dem Kontaktstück abgewandte Seite des Schenkels geführt
67
sei. Ferner treffe es nicht zu, dass das frei ausgebildete Ende des ersten Schenkels
durch den Auffangkörper gehalten werde. Die angegriffene Ausführungsform verfüge
zwar über einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden Körper, der zwischen
die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters eingesetzt sei. Dessen Funktion
bestehe allerdings ausschließlich darin, einen eventuell entstehenden Lichtbogen in
Richtung der Löschkammern auszublasen. Eine darüber hinausgehende Funktion
erfülle dieser Zwischenkörper nicht.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe könne nur darin liegen, ein federndes
Rückprallen der Kontaktbrücke zu vermeiden, das dadurch entstehe, dass der freie
Schenkel so ausgestaltet sei, dass er beim Auftreffen der Kontaktbrücke während des
Einschaltvorganges die Kontaktbrücke in der Art einer Feder zurückkatapultiere. Die im
Klagepatent beschriebene technische Lehre setze deshalb voraus, dass der freie
Schenkel des Stromzuführungsleiters so ausgebildet sei, dass sich dieser ohne
Auffangkörper beim Auftreffen der Drehkontaktbrücke in Richtung des
gegenüberliegenden Schenkels des Stromzuführungsleiters bewegen würde. Alternativ
zu der im Klagepatent vorgeschlagenen Lösung des Problems könne dieses auch
dadurch gelöst werden, dass der Stromzuführungsleiter so massiv ausgestaltet werde,
dass beim Auftreffen der Drehkontaktbrücke eine Bewegung des freien Schenkels des
Stromzuführungsleiters in Richtung des gegenüberliegenden Schenkels nicht möglich
sei. Ob bei dieser zweiten, im Klagepatent nicht beschriebenen Lösungsvariante ein
zusätzlicher metallischer Zwischenkörper vorhanden sei oder nicht, spiele für die
Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe keine Rolle. Vielmehr
bestehe die Funktion eines zusätzlichen metallischen Zwischenkörpers bei dieser
Ausgestaltung des Stromzuführungsleiters nur darin, den Lichtbogen in Richtung
Löschkammern zu beblasen. Bei der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform
sei der zweite – nicht klagepatentgemäße – Weg beschritten worden. Der
Stromzuführungsleiter und hierbei insbesondere der freie Schenkel des
Stromzuführungsleiters sei so massiv ausgestaltet, dass eine federnde Bewegung beim
Auftreffen der Drehkontaktbrücke nicht erfolgen könne. Bei der angegriffenen
Ausführungsform sei damit das klagepatentgemäße Zusammenspiel zwischen
federndem Stromzuführungsleiter und Auffangkörper nicht möglich. Die
erfindungsgemäße Wirkungskette werde bei der angegriffenen Ausführungsform zum
einen durch die massive Ausgestaltung des freien Schenkels des
Stromzuführungsleiters nicht erreicht und darüber hinaus auch durch jedes vorhandene
Spiel zwischen Stromzuführungsleiter und dem Zwischenkörper unmöglich gemacht.
Der freie Schenkel des massiven Stromzuführungsleiters könne sich selbst bei der
maximal auftretenden Kraft nur um 0,11 mm bewegen. Im Hinblick auf das vorhandene
Spiel genüge eine solche Bewegung des freien Schenkels für eine klagepatentgemäße
Stoßübertragung nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der freie Schenkel
mit dem Zwischenkörper nicht fest verbunden sei, sondern zwischen den
ein Spiel verbleibe, könne der Zwischenkörper das Ende des ersten Schenkels auch
nicht "halten".
68
Die Beklagten beantragen,
69
abändernd die Klage abzuweisen,
70
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den
deutschen Teil des Europäischen Patentes 0 560 696 erhobene Nichtigkeitsklage
auszusetzen.
71
Die Klägerin, die dem Aussetzungsantrag entgegentritt, beantragt,
72
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das
landgerichtliche Urteil im Urteilstenor I. 1. am Ende ergänzt wird um den Absatz
"wobei der Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangkörpers".
73
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass sie nunmehr eine
Verletzung des vom Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltenen
Patentanspruchs 1 geltend macht. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vortrages trägt die Klägerin vor:
74
Die Auslegung der streitigen Merkmale durch die Beklagten sei unzutreffend. Welche
Funktion der Auffangkörper nach der Lehre des Klagepatents habe, sei der
Patentbeschreibung zu entnehmen. Danach werde die durch den Aufprall des
beweglichen Kontakts der Kontaktbrücke auf den feststehenden Kontakt des
Stromzuführungsleiters ausgeübte Kraft auf den Auffangkörper und letztlich durch
dessen biegesteife Anordnung im Gehäuse auf das Gehäuse selbst übertragen. Das
Merkmal "Auffangkörper" könne daher eine Einschränkung des Schutzbereichs auf
solche Metallblöcke darstellen, die hinreichend stark ausgebildet seien, um diese
Funktion zu erfüllen. Dies sei bei den biegesteifen Metallblöcken der angegriffenen
Ausführungsform der Fall. Dagegen werde durch das den Auffangkörper betreffende
Merkmal des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mittelbar
eine bestimmte Ausbildung der Stromzuführungsleiter als dünn bzw. federnd
ausgebildet definiert. Im Übrigen zeigten die von den Beklagten in erster Instanz
vorgelegten Untersuchungen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim
Aufprall des freien Kontakts auf den freien Schenkel des Stromzuführungsleiter eine
elastische Deformation von 0,11 mm auftreten könne, wenn der Auffangkörper nicht
vorhanden sei. Soweit die Beklagten ferner geltend machten, dass der
Stromzuführungsleiter bei der angegriffenen Ausführungsform durch den Auffangkörper
nicht gehalten werden könne, weil die Stromzuführungsleiter mit einem geringen Spiel
gelagert seien und es aufgrund der massiven Ausgestaltung der Stromführungsleiter
keines Haltens bedürfe, sei das in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Richtig sei,
dass durch die spielbehaftete Lagerung des Stromzuführungsleiters in dem Gehäuse
bei geöffneter Kontaktbrücke das Ende des frei ausgebildeten Schenkels des
Stromzuführungsleiters nicht zwingend an dem Auffangkörper anliege. Sobald jedoch
die Kontaktbrücke in Richtung der feststehenden Kontaktstücke bewegt werde, werde
das Spiel aufgebraucht, so dass der freie Schenkel des Stromzuführungsleiters an den
Auffangkörper angelegt und in dieser Position von ihm gehalten werde.
75
Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche – wie sie bereits in erster Instanz
dargetan habe – auch das im Nichtigkeitsverfahren neu in den Patentanspruch 1
aufgenommene Merkmal. Die Dicke des Auffangkörpers sei bei der angegriffenen
Ausführungsform um ein Vielfaches größer als der zwischen dem unteren Schenkel des
Stromzuführungsleiters und dem Auffangkörper vorhandene Luftspalt.
76
Die Beklagten bestreiten demgegenüber auch eine Verwirklichung des letzteren
Merkmals und tragen hierzu vor:
77
Was unter "Dicke des Auffangkörpers" zu verstehen sei, sei der Klagepatentschrift nicht
zu entnehmen. Auch im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass der Luftspalt kleiner sein
78
solle als die Dicke des Auffangkörpers lasse sich nicht ermitteln, welche der drei
möglichen Raumrichtungen die Dickenrichtung im Sinne des Klagepatents sei. Auch
stelle sich die Frage, in welcher Dimensionsrichtung der dreidimensionale Luftspalt
kleiner sein solle als die Dicke des Auffangkörpers. Eine Verwirklichung des
betreffenden Merkmals komme daher höchstens dann in Betracht, wenn der Luftspalt in
allen drei Dimensionsrichtungen kleiner sei als die Abmessungen des
Zwischenkörpers, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall sei.
Jedenfalls stehe ihnen ein Weiterbenutzungsrecht gemäß Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG zu,
auf welches sie sich vorsorglich beriefen.
79
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
80
II.
81
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das
Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Vernichtung der angegriffenen
Gegenstände, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt. Die angegriffene
Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit
Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 aufrechterhaltenen Umfang,
wortsinngemäß Gebrauch. Die Ergänzung des landgerichtlichen Urteils trägt der
zwischenzeitlichen Teilnichtigkeitserklärung Rechnung. Eine Veranlassung zur
Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage der Beklagten
zu 2. besteht nicht. Der nicht nachgelassene nach Schluss der mündlichen Verhandlung
eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2008 ist verspätet.
82
A.
83
Das Klagepatent betrifft einen strombegrenzenden Niederspannungs-Leistungsschalter.
84
Der Leistungsschalter verfügt über eine Drehkontaktbrücke, die mit einem feststehenden
Kontaktpaar zusammenwirkt. Die Drehkontaktbrücke ist in einer Schaltwelle
angeordnet, mittels der die Drehkontaktbrücke gegenüber den feststehenden Kontakten
in eine geschlossene oder geöffnete Stellung verdreht werden kann. Die feststehenden
Kontakte sind jeweils auf einem ihrer Einspeisung dienenden Stromzuführungsleiter
angeordnet. Der Stromzuführungsleiter ist als Halbschleife mit einem ersten und einem
parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten, zweiten Schenkel
ausgebildet, so dass er zusammen mit der Kontaktbrücke eine schleifenförmige
Strombahn bildet, die elektrodynamische Abstoßungskräfte erzeugt. Diesen
Abstoßungskräften wirkt in der Einschaltstellung eine elastische Kraft entgegen, um so
eine Kontaktierung zu gewährleisten. In der Ausschaltrichtung kann die Kontaktbrücke
frei verdreht werden. Die Strombegrenzungswirkung wird dadurch erreicht, dass die
elektrodynamischen Abstoßungskräfte ab einer bestimmten Stromstärke größer werden
als die elastische Kontaktkraft, so dass es zu einem Lösen des Kontakts kommt.
85
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung erläutert (deutsche Übersetzung der
Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 1 Abs. 2), wird die
Strombegrenzungswirkung eines solchen Leistungsschalters durch die vom
Schaltmechanismus unabhängige Ausschaltgeschwindigkeit der Kontakte bestimmt, die
wiederum von der Stärke der elektrodynamischen Abstoßungskräfte und der Masse des
86
beweglichen Kontaktsystems, hier also der Masse der Kontaktbrücke, abhängt. Eine
geringe Masse der beweglichen Kontaktbrücke ist für eine schnelle Ausschaltung von
Vorteil, sie hat jedoch auf den Einschaltvorgang eine nachteilige Wirkung. Denn sie hat
eine geringere Aufprallkraft des beweglichen Kontaktstücks auf das feststehende
Kontaktstück zur Folge. Dadurch kann nicht so schnell ein sicherer Kontakt entstehen.
Die Kontakte können zurückfedern (Kontaktprellen), es kann ein erhöhter
Übergangswiderstand und damit auch eine stärkere Erwärmung auftreten, und
insbesondere nimmt die Streuung der Übergangswiderstände erheblich zu. Das
einwandfreie Funktionieren des Leistungsschalters kann durch diese vermehrten
Streueffekte und erhöhten Widerstände beeinträchtigt werden (vgl. deutsche
Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 1 Abs. 2; BPatG, Urt. v.
11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 11 Abs. 1).
Die Klagepatentschrift erörtert in diesem Zusammenhang die europäische
Offenlegungsschrift EP-A-28 740 (LR 8), die einen Magnetkreis beschreibt, der einen
quer angeordneten Teil umfasst, welcher im Vergleich zu den zwischen dem Mittelteil
des unteren Kontaktschenkels und dem Stromzuführungsleiter angeordneten Luftspalt
von geringer Dicke ist. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass dieser Teil des
Magnetkreises eine gewisse Biegsamkeit aufweist, die ein Prellen des beweglichen
Kontakts auf dem feststehenden Kontakt zur Folge haben kann (deutsche Übersetzung
der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 1 letzter Absatz bis Seite 2 Abs. 1).
87
Die Klagepatentschrift geht überdies auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift
DE-B-1 227 978 ein, bei welchem ein Isolierstoffkeil ohne Spiel zwischen die beiden
Schenkel des Stromzuführungsleiters eingefügt ist. Hieran bemängelt die
Klagepatentschrift, dass sich dieser Keil nicht am Gehäuses abstützt (deutsche
Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 2 Abs. 2).
88
Ausgehend von der aufgezeigten technischen Problematik und den Lösungen nach der
EP-A- 28 740 und der DE-B-1 227 978 liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische
Problem) zugrunde, die Schaffung einer verbesserten Kontaktanordnung zu
ermöglichen (deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 1
Abs. 2 letzter Halbsatz; BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 12 Abs. 1).
89
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Patentanspruch 1 des Klagepatents in
der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 (Anlage rop 2)
einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen vor:
90
1. Strombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem
Isolierstoffgehäuse.
91
2. Der Schalter weist auf
92
2.1 eine Drehkontaktbrücke sowie eine Schaltwelle mit einer quer
angeordneten Aussparung, in der der Mittelteil der Kontaktbrücke gelagert ist,
93
2.2 ein mit der genannten Kontaktbrücke zusammenwirkende feststehendes
Kontaktpaar,
94
2.3 Stromzuführungsleiter zur Einspeisung jedes der genannten
feststehenden Kontakte.
95
3. Die Stromzuführungsleiter sind in der Schwenkebene der genannten
Kontaktbrücke angeordnet und so ausgeführt, dass sie zusammen mit der
Kontaktbrücke eine elektrodynamische Abstoßungskräfte erzeugende,
schleifenförmige Strombahn bilden.
96
4. Die Kontaktbrücke kann unter Einwirkung der genannten Abstoßungskräfte,
denen eine den Kontaktdruck gewährleistende elastische Kraft entgegenwirkt,
in Ausschaltstellung frei verdreht werden.
97
5. Der Stromzuführungsleiter ist als Halbschleife mit einem ersten und einem
parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten
Schenkel ausgebildet, wobei der erste Schenkel eine feststehendes
Kontaktstück trägt.
98
6. Zwischen die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters ist ein aus
einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper eingesetzt.
99
6.1 Der Auffangkörper ist gegen die dem feststehenden Kontaktstück
abgewandte Seite des ersten Schenkels geführt.
100
6.2 Zwischen dem Auffangkörper und dem anderen Schenkel ist ein Luftspalt
ausgebildet.
101
7. In den Seitenwänden des Gehäuses sind Nuten ausgebildet, die als
Auflagefläche für den biegesteif im Gehäuse festgeklemmten Auffangkörper
dienen.
102
8. Das Ende des ersten Schenkels ist frei ausgebildet und wird durch den
Auffangkörper gehalten.
103
9. Der Metallblock des Auffangkörpers besteht aus einem ferromagnetischen
Material, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung
der Löschkammer verstärkt.
104
10. Der Luftspalt ist kleiner als die Dicke des Auffangkörpers.
105
106
Die beabsichtigte strombegrenzende Wirkung entsteht bei dem erfindungsgemäßen
Niederspannungs-Leistungsschalter dadurch, dass die Kontaktbrücke auf einer
Schaltwelle drehbar gelagert ist (Merkmal 2.1) und die Stromzuführungsleiter (Merkmal
2.3) in der Schwenkebene der genannten Kontaktbrücke angeordnet und so ausgeführt
sind, dass sie zusammen mit der Kontaktbrücke eine elektrodynamische
Abstoßungskräfte erzeugende, schleifenförmige Strombahn bilden (Merkmal 3).
Dadurch, dass den Abstoßungskräften eine elastische Kraft entgegenwirkt, die den
Kontaktdruck der beiden beweglichen Arme der Kontaktbrücke auf das jeweils
zugeordnete feststehende Kontaktstück (Merkmal 2.2) gewährleistet (Merkmal 4), sind
107
die Kontakte zunächst geschlossen. Wenn jedoch die Abstoßungskräfte mit
ansteigendem Strom immer größer werden, wird die elastische Gegenkraft schließlich
überwunden, und die Kontakte öffnen sich durch Drehen der Kontaktbrücke, die
grundsätzlich in Ausschaltrichtung frei verdreht werden kann (Merkmal 4). Ursächlich für
die elektrodynamische Abstoßungskräfte ist die aus dem ersten, das feststehende
Kontaktstück tragenden Schenkel des Stromzuführungsleiters, aus dem festen und
beweglichen Kontaktstück und aus dem zugehörigen Arm der Kontaktbrücke gebildete
Halbschleife (vgl. BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 13 letzter Absatz
bis Seite 14 erster Absatz).
Bei der Trennung der Kontaktstücke – durch normale Betätigung des Schaltgetriebes
zur Drehung der Schaltwelle oder durch die Abstoßungskräfte bei Überstrom – entsteht
gewöhnlich ein Lichtbogen, der die Kontaktstücke beschädigt. Um diesen Effekt zu
minimieren, kann der Lichtbogen
Löschkammer abgetrieben werden. Das hierfür notwendige Magnetfeld entsteht durch
den fließenden Strom selbst, wobei die bereits angesprochene Halbschleife und die
Halbschleife zwischen dem ersten und zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters
(Merkmal 5) zusammenwirken und ein ringförmiges Magnetfeld erzeugen, dessen
Richtung am Ort des Lichtbogens diesen nach außen in Richtung der Löschkammer
treibt (sog. Beblasung). Im Bereich dieses Magnetfeldes angeordnetes
ferromagnetisches Material (Merkmal 9: ferromagnetischer Auffangkörper, der gemäß
Merkmal 6 zwischen den Schenkeln angeordnet ist) wird das Magnetfeld konzentrieren
und so in seiner Nähe (also auch auf der anderen Seite des ersten Schenkels, d.h.
gerade am Ort des Lichtbogens) das Magnetfeld verstärken, was den Abtreibe-Effekt
verbessert (BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 Abs. 2).
108
Beim Einschaltvorgang schlagen u. a. aufgrund der elastischen Gegenkraft (vgl.
Merkmal 4) beide Arme der Kontaktbrücke mit einer gewissen – masseabhängigen –
Wucht auf die feststehenden Kontaktstücke auf den beiden ersten Schenkeln (vgl.
Merkmal 5). Ohne weitere Maßnahmen besteht hier die Gefahr, dass die ersten
Schenkel zurückfedern
Kontakt entsteht (vgl. BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 Abs. 3).
109
Hier setzt das Klagepatent an. Erfindungsgemäß ist zunächst vorgesehen, zwischen die
beiden Schenkel jedes Stromzuführungsleiters einen aus einem biegesteifen
Metallblock
Auffangkörper gegen die dem feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten
Schenkels zu führen, d. h. an der dem feststehenden Kontaktstück abgewandten Seite
des ersten Schenkels anzuordnen ist (Merkmal 6.1). Wie sich aus der
Patentbeschreibung (deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2,
Seite 5 Abs. 2 Zeilen 19 ff. und Seite 2 letzter Absatz) ergibt, soll beim Einschalthub der
Kontaktbrücken-Arme gegen den feststehenden Kontakt des Stromzuführungsleiters der
Stoß auf den Auffangkörper übertragen werden. Dadurch soll ein Rückprall des
feststehenden Kontakts verhindert und der auf den feststehenden Kontakt wirkende
Stoß verstärkt werden. Es soll damit, wie es in der Patentbeschreibung auch heißt, ein
besseres Zusammendrücken der Kontaktflächen und eine Verringerung des
Übergangswiderstandes bewirkt werden, der mit keinen Streueffekten verbunden ist
(deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 5 Abs. 2
Zeilen 19 ff.; vgl. a. Seite 2 letzter Absatz bis Seite 3 erster Absatz). Erfindungsgemäß
soll somit die durch den Aufprall der beweglichen Kontaktbrücke auf den feststehenden
Kontakt des Stromzuführungsleiters ausgeübte Kraft auf den Auffangkörper übertragen
110
Kontakt des Stromzuführungsleiters ausgeübte Kraft auf den Auffangkörper übertragen
werden; dieser soll die Stoßenergie der auf den Festkontakt treffenden Kontaktbrücken-
Arme "auffangen". Bei dem in den Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift gezeigten
Ausführungsbeispiel ist der aus einem biegesteifen Metallblock bestehende
Auffangkörper (33) zu diesem Zweck etwa doppelt so dick ausgebildet wie der erste
Schenkel des Stromzuführungsleiters. Für den von der Klagepatentschrift
angesprochenen Durchschnittsfachmann – als solcher kann in Übereinstimmung mit
dem Bundespatentgericht (Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 13 Abs. 2) ein
Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, der mehrjährige Berufserfahrung in der
Entwicklung von Niederspannungs-Leistungsschaltern besitzt, angesehen werden –
ergibt sich aus dem Begriff "Auffangkörper" und der diesem Körper nach der Lehre des
Klagepatents zukommenden technischen Funktion, dass damit ein massiver Metallblock
gemeint ist, der die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Stoßenergie "auffangen"
kann. Hierzu muss der Metallblock so ausgebildet sein, dass er in keiner Richtung mehr
verbogen werden kann bzw. einer Kraft in keiner Richtung nachgeben wird (vgl. BPatG,
Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 letzter Absatz bis Seite 15 erster
Absatz).
Der Auffangkörper ist – wie bereits ausgeführt – erfindungsgemäß an der dem
feststehenden Kontaktstück abgewandten Seite des ersten Schenkels angeordnet
(Merkmal 6.1) und zwischen dem Auffangkörper und dem zweiten Schenkel ist ein
Luftspalt ausgebildet (Merkmal 6.2). Wie sich aus der Patentbeschreibung ergibt
(deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 5 am Ende),
dient dieser Luftspalt zur Verhinderung eines elektrischen Kurzschlusses innerhalb der
Halbschleife.
111
Der Luftspalt soll gemäß dem neu hinzugekommenen Merkmal 10 (ursprünglicher
Unteranspruch 5) kleiner sein als die Dicke des Auffangkörpers. Für den von der
Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann ist klar, dass der Luftspalt
den Abstand zwischen dem Auffangkörper und dem zweiten Schenkel des
Stromzuführungsleiters beschreibt, der bereits in Merkmal 6.2 vorgegeben ist und den
Merkmal 10 jetzt hinsichtlich seiner Größe konkretisiert. Mit der "Dicke" des
Auffangkörpers meint das Klagepatent deshalb ersichtlich die Ausdehnung des
Auffangkörpers zwischen den beiden Schenkeln des Stromzuführungsleiters. Denn in
dieser Erstreckung bedingt die "Dicke des Auffangkörpers" die Größe des Luftspalts
zwischen dem Auffangkörper und dem zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters,
mit welcher sich Merkmal 10 befasst. Auch aus technischer Sicht kann bei verständiger
Auslegung nur diese Ausdehnung des Auffangkörpers gemeint sein, weil diese
Erstreckung der Wirkungsrichtung der beim Aufprall des bewegten Kontakts der
Kontaktbrücke auf den feststehenden Kontakt des ersten Schenkels des
Stromzuführungsleiters ausgeübten Kraft entspricht. Wenn Merkmal 10 vorgibt, dass der
Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangkörpers, ist hiermit deshalb, wie das
Bundespatentgericht in seinem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil ausgeführt
hat (Anlage rop 2, Umdr. Seite 15 Abs. 2 und Seite 18 Abs. 2) gemeint, dass der
Auffangkörper von innen her mehr als die Hälfte des Abstandes zwischen erstem und
zweitem Schenkel ausfüllt. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Fachmannes um eine
reine Dimensionierungsregel (BPatG, a.a.O.).
112
Um das Zurückfedern der ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters sicher zu
verhindern, sind erfindungsgemäß zusätzlich in den Seitenwänden des Gehäuses
Nuten
Auffangkörper dienen (Merkmal 7). Dabei ist das Ende des ersten Schenkels frei
113
ausgebildet und wird durch den Auffangkörper gehalten (Merkmal 8).
Weil der massive Auffangkörper in dieser Weise am Gehäuse festgelegt ist, soll beim
Einschalten ein besserer Kontakt entstehen und ein Kontaktprellen vermieden werden
können (BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 15 Abs. 4). Gemäß der
Patentbeschreibung wird durch die vorgeschlagene Lösung die vorteilhafte Wirkung
erzielt, dass ein Rückprall der Kontakte während des Einschaltvorgangs vermieden wird
und ein wirksameres Aufeinanderstoßen der Kontakte beim Zusammendrücken der
Kontaktflächen erfolgt (deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK
2, Seite 2 letzter Absatz). Außerdem ist es nach den Angaben der Klagepatentschrift
durch das Vorhandensein des Auffangkörpers möglich, eine stabile Auflage des hier
aus dem Kontaktstück und dem Schenkel des Stromzuführungsleiters bestehenden
feststehenden Kontakts auf dem Auffangkörper zu gewährleisten (deutsche
Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage AK 2, Seite 3 Abs. 2).
114
B.
115
Von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Klagepatents wird bei der
angegriffenen Ausführungsform dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.
116
1. Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 5 der vorstehend
wiedergegebenen Merkmalsgliederung und auch die Merkmale 6.2, 7 und 9, soweit
diese nicht einen "Auffangkörper" voraussetzen, wortsinngemäß verwirklicht, steht
zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz außer Streit. Dem substantiierten
Vortrag der Klägerin zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruches 1
des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform (vgl. Bl. 16 – 19 und Bl. 86 –
88 sowie Bl. 181- 183 GA) sind die Beklagten nur insoweit entgegengetreten, als sie
geltend machen, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmal 6, 6.1 und 8
obigen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht.
117
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden aber auch die letztgenannten
Merkmale von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
118
a) In wortsinngemäßer Übereinstimmung mit dem Merkmal 6 ist bei der angegriffenen
Ausführungsform zwischen die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters jeweils ein
aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper eingesetzt.
119
aa) Die angegriffene Ausführungsform verfügt ersichtlich über einen aus einem
biegesteifen Metallblock bestehenden Körper, welcher jeweils zwischen die beiden
Schenkel des Stromzuführungsleiters eingesetzt ist. Das räumen die Beklagten selbst
ein (Bl. 160 GA). Bei diesen – von den Beklagten als "Zwischenkörper" bezeichneten –
Metallblöcken handelt es sich um massive Metallkörper, die so ausgebildet sind, dass
sie im Falle einer Kraftübertragung in keiner Richtung mehr verbogen werden können
bzw. die einer Kraft in keiner Richtung nachgeben können. Gegenteiliges machen die
Beklagten auch nicht geltend.
120
bb)
121
Richtig ist, dass das Merkmal 6 auch verlangt, dass es sich bei dem biegesteifen
Metallblock um einen "Auffangkörper" handelt. Der nach Merkmal 6 zwischen die
beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters einzusetzende biegesteife Metallblock
122
wird mit der Charakterisierung, dass es sich dabei um einen "Auffangkörper" handeln
muss, näher beschrieben, und zwar dahin, dass er in der Lage ist, die auf den
feststehenden Kontakt auftreffende Stoßenergie aufzufangen. Hierzu muss der
biegesteife Metallblock nicht nur entsprechend ausgebildet, sondern – wie sich auch
aus den Merkmalen 6.1 und 8 ergibt – auch so angeordnet sein, dass er die auf den
feststehenden Kontakt auftreffende Stoßenergie auffangen und dafür sorgen kann, dass
der erste Schenkel des Stromzuführungsleiters beim Einschaltvorgang nicht
zurückfedert. Nicht jeder Gegenstand, der sich zwischen den Schenkeln des
Stromzuführungsleiters angeordnet ist, und auch nicht jeder biegsteife Metallblock, der
zwischen den Schenkeln des Stromzuführungsleiters eingesetzt ist, verwirklicht insoweit
per se die Merkmale 6, 6.1 und 8, sondern nur ein solcher biegesteifer Metallkörper, der
auch ein "Auffangkörper" ist, der also in der Lage ist, die auf den ersten Schenkel des
Stromzuführungsleiters auftreffende Stoßenergie aufzufangen, und der gegen die dem
feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten Schenkels geführt ist, mithin
an dieser Stelle angeordnet ist. Zutreffend hat das Landgericht in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass das Erfordernis der Führung des Auffangkörpers
gegen den ersten Schenkel eine definierte Position des Auffangkörpers in Bezug auf
den jeweiligen Schenkel des Stromführungsleiters verlangt, nämlich eine solche
Position, in der biegesteife Metallblock die dem Auffangkörper nach der Lehre des
Klagepatents zugewiesene technische Funktion erfüllen kann.
Dies schließt es – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – nicht aus, dass
in der Ausschaltstellung (bei geöffneter Kontaktbrücke) ein gewisses Spiel zwischen
dem ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem Metallblock vorhanden ist,
sofern der Stromzuführungsleiter nur mit allseitigem Spiel und nicht praktisch
formschlüssig in dem Gehäuse gelagert ist. Müsste der Schenkel nämlich bei fester
Lagerung noch gegen den Metallkörper gebogen werden, entstünden bereits
Rückfederkräfte, die es erfindungsgemäß gerade zu vermeiden gilt. Da der
Auffangkörper die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Stoßenergie auffangen
können muss, darf der Abstand zwischen dem ersten Schenkel des
Stromzuführungsleiters und dem Metallblock außerdem nicht so groß sein, dass dieser
Abstand beim Einschaltvorgang nicht vollständig überwunden werden kann. Der
biegesteife Metallkörper muss vielmehr räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass er
die technische Funktion, die ihm nach der Lehre des Klagepatents zukommt, erfüllen
kann. Die Klägerin selbst macht insoweit völlig zu Recht geltend, dass die durch den
Aufprall des beweglichen Kontakts (32) der Kontaktbrücke (13) auf den feststehenden
Kontakt (29) des Stromzuführungsleiters (24) ausgeübte Kraft auf den Auffangkörper
(33) und letztlich auf das Gehäuse selbst übertragen werden muss. Um diese Funktion
erfüllen zu können, muss der biegesteife Metallblock entsprechend ausgebildet und
positioniert sein.
123
Dabei kommt es entscheidend auf den Einschaltvorgang an, weil sich die Aufgabe der
Erfindung, d. h. das technische Problem, zu dessen Lösung sie beiträgt, gerade auf die
Stoßaufnahme im Einschaltvorgang bezieht. Beim Einschaltvorgang schlagen die Arme
der Drehkontaktbrücke mit einer gewissen – masseabhängigen – Wucht auf die
feststehenden Kontaktstücke auf den ersten Schenkel der Stromzuführungsleiter auf.
Hier besteht die Gefahr, dass die ersten Schenkel zurückfedern
schnell ein sicherer Kontakt entsteht. Dem will die Erfindung entgegenwirken und
schlägt hierzu vor, einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden
Auffangkörper zwischen die beiden Schenkel des jeweiligen Stromzuführungsleiters
einzusetzen und diesen Auffangkörper gegen die dem feststehenden Kontaktstück
124
abgewandte Seite des ersten Schenkels zu führen, wobei der biegesteif im Gehäuse
festgeklemmte Auffangkörper in den Seitenwänden des Gehäuses ausgebildeten Nuten
aufliegen und das frei ausgebildete Ende des ersten Schenkels des
Stromzuführungsleiters durch ihn gehalten werden soll. Der Fachmann erkennt deshalb,
dass es auf den Einschaltvorgang ankommt und der Auffangkörper damit nicht
notwendigerweise so angeordnet sein muss, dass der erste Schenkel des
Stromzuführungsleiters auch in den anderen Betriebszuständen an ihm anliegt und von
ihm gehalten wird.
cc)
125
Für die Verwirklichung des Merkmals 6 reicht es vor diesem Hintergrund aus, dass im
kritischen Einschaltfall die Drehkontaktbrücke den ersten Schenkel des
Stromzuführungsleiters auf den zwischen den beiden Schenkeln des
Stromzuführungsleiters eingesetzten Metallkörper drückt. Das ist bei der angegriffenen
Ausführungsform der Fall.
126
(1) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Fixierung der Metallkörper
bei der angegriffenen Ausführungsform durch in den Seitenwänden des Gehäuses
ausgebildete Nuten bewirkt. Die Auflagenflächen der Nuten klemmen den
Auffangkörper biegesteif im Gehäuse fest, wobei sie die Lage des jeweiligen
Metallblockes in der Weise fixieren, dass dieser zu der jeweiligen Seite des ersten
Schenkels ausgerichtet ist, die dem feststehenden Kontaktstück abgewandt ist. Die
Stromzuführungsleiter sind in der Gehäusewand in vorgesehenen Aufnahmenuten
gelagert, und zwar – wie sich anhand des vorliegenden Musters nachvollziehen lässt –
mit einem gewissen Bewegungsspiel. Wie bei Betrachtung des geöffneten Musters der
angegriffenen Ausführungsform deutlich erkennbar ist, ragt die Aufnahmenut des
Metallkörpers hierbei in diejenige des ersten Schenkels des Stromzuführungsleiters
hinein. Damit ragt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – der eingesetzte
Metallkörper in die Nut zur Führung des freien Schenkels des Stromzuführungsleiters
hinein, weil die in der Gehäusewand zur Aufnahme des Auffangkörpers bestimmte Nut
diese Position des Metallkörpers vorgibt. Bereits der Umstand, dass die Aufnahmenut
des Metallkörpers recht deutlich in diejenige des ersten Schenkels des
Stromzuführungsleiters hineinragt, spricht dafür, dass bei der angegriffenen
Ausführungsform im Einschaltfall die Kontaktbrücke den ersten Schenkel des
Stromzuführungsleiters auf den Metallkörper drückt. Die Stromzuführungsleiter sind mit
geringfügigem Bewegungsspiel gelagert und können mit dem ersten Schenkel den
Metallkörper berühren. Bei den Kräften, die beim Einschaltvorgang aktiviert werden,
kann davon ausgegangen werden, dass dieses Spiel vollständig überwunden wird und
der erste Schenkel des Stromzuführungsleiters gegen den Metallkörper gedrückt wird.
Die feste Schraubverbindung mit der Stromzuführung an der Gehäuseaußenseite
vermag hieran nichts zu ändern, weil sie das Spiel nicht beeinflussen kann.
127
(2)
128
Dass die Kontaktbrücke den ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters beim
Einschaltvorgang auf den Metallkörper drückt, wird auch durch den vom Landgericht
durchgeführten "Papierversuch" belegt, bei welchem in der Ausschaltstellung zwischen
Auffangkörper und erstem Schenkel des Stromzuführungsleiters ein Papierstück
eingeschoben worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts lässt sich der
Papierstreifen nicht mehr bewegen, sobald die Kontaktbrücke in Richtung der
129
feststehenden Kontaktstücke, d.h. in Einschaltstellung, bewegt wird. In diesem Zustand
ist der Papierstreifen also zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters
und dem Metallkörper festgeklemmt.
Die Beklagten wenden gegen die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung,
in der Einschaltstellung liege der Metallkörper an dem ersten Schenkel des
Stromzuführungsleiters an, ein, dass der entsprechende Versuchsaufbau keine
Rückschlüsse darauf zulasse, ob das Ende des ersten Schenkels durch den
Metallkörper gehalten werde, weil sich das Papier, das im Normalfall mindestens eine
Dicke von 0,1 mm habe, in dem Versuchsaufbau zwischen dem Ende des ersten
Schenkels und den zwischen Körper befinde. Sie machen damit geltend, dass der
betreffende Versuch einen Kontakt zwischen dem freiem Schenkel und dem Metallblock
nicht belegen könne, weil der Papierstreifen dazwischen liege.
130
Richtig ist insoweit, dass theoretisch in der Einschaltstellung ein Spalt zwischen dem
Metallkörper und dem ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters denkbar ist. Dieser
Spalt müsste allerdings kleiner sein als die Dicke des verwandten Papiers. Davon kann
jedoch nicht ausgegangen werden.
131
Nach dem von den Beklagten bereits in erster Instanz als Anlage LRK 3 vorgelegtem
Testbericht (deutsche Übersetzung Anlage LRK 4) lenkt während des
Einschaltvorgangs der freie Schenkel mit dem auf ihm angeordneten feststehenden
Kontaktteil bei einer Kraft von 100 Newton um jedenfalls ca. 0,11 mm (erstes Muster)
bzw. ca. 0,12 mm (zweites Muster) aus (vgl. Anlage LRK 3, Seite 3 letzter Absatz). Des
weiteren ergibt sich aus dem Testbericht, dass beim Einschaltvorgang eine solche
Auslenkung auch tatsächlich stattfindet (vgl. Anlage LRK 3, Seite 4 vorletzter Absatz).
Dies wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Im Moment des Schließens des
Leistungsschalters ("transient state", vgl. Anlage LR BK 2 nebst deutsche Übersetzung
gemäß Anlage LR BK 3), in dem der bewegliche Kontakt und damit die Kontaktbrücke
durch den Aufprall eine Kraft auf den ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters
ausübt, bewegt sich der freie Schenkel damit um jedenfalls 0,11 bzw. 0,12 mm in
Richtung Metallkörper.
132
Die Dicke des in erster Instanz im Rahmen des vom Landgericht durchgeführten
"Papierversuchs" verwandten Papierstreifens ist im Verhandlungstermin vor dem Senat
von der Klägerin mittels einer Präzisionsmessuhr exakt ermittelt worden. Die Messung,
gegen die die Beklagten keine Einwände erhoben haben, hat eine Dicke von 0,07 mm
ergeben.
133
Da der bei dem Muster der angegriffenen Ausführungsform zwischen dem ersten
Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem Metallkörper hindurchgeführte
Papierstreifen eine Dicke von nur 0,07 mm hat, ist auch unter Zugrundelegung des
Vorbringens der Beklagten die Auslenkung des freien Schenkels beim
Einschaltvorgang ("transient state"), welche 0,11 bis 0, 12 mm beträgt, größer als der
durch den Papierstreifen ausgefüllte Spalt, so dass der freie Schenkel des
Stromzuführungsleiters während des Einschaltvorgangs mit dem Metallkörper in Kontakt
kommen und auf diesem aufliegen muss. Das zwischen dem ersten Schenkel und dem
Metallkörper vorhandene Spiel wird damit beim Einschaltvorgang aufgebraucht und
nach Verbrauch dieses Spiels verhindert der Metallkörper eine weitere Auslenkung des
freien Schenkels in Richtung des zweiten Schenkels des Stromzuführungsleiters.
Soweit sich aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten
134
Anl. LR BK 4 vom 13. März 2008 etwas anderes ergibt, steht das in Widerspruch zu den
bisher von den Beklagten durchgeführten Untersuchungen.
Soweit die Beklagten ferner einwenden, dass bei dem im Rahmen des Versuchs
verwandten Musterstück im Original nicht vorhandene Löcher hinzugefügt worden seien,
weshalb fraglich sei, ob das von der Klägerin vorgelegte Musterstück über dieselben
technischen Eigenschaften verfüge, wie ihre unveränderten Produkte, greift dieser
Einwand nicht durch. Die Beklagten zeigen nicht auf, das von ihnen selbst
durchgeführte Tests zu anderen Ergebnissen geführt hätten. Im Übrigen ist auch weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Anbringung von Löchern hier relevante
Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform geändert werden könnten. Die
fachkundigen Beklagten tragen im Übrigen auch nicht etwa vor, selbst Untersuchungen
durchgeführt zu haben, welche ergeben hätten, dass auch beim Einschaltvorgang das
Spiel zwischen dem freien Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem Metallblock
nicht vollständig überwunden wird.
135
(3) Letztlich sprechen die von der Klägerin überreichten Röntgenaufnahmen, die nach
den Erläuterungen der Klägerin von einem Fachmann angefertigt worden sind und die
keinen Spalt zwischen dem freien Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem
Metallkörper erkennen lassen, sogar dafür, dass bei der angegriffenen Ausführungsform
das in der Ausschaltstellung geringfügig vorhandene Spiel selbst in der
Einschaltstellung, also in dem so genannten stationären Zustand ("steady state"), der
sich nach dem Einschaltvorgang einstellt und in dem die Kontaktbrücke aufgrund der
vorhandenen Federkraft einen ständigen Druck auf den ersten Schenkel ausübt,
überwunden ist. Zwar wenden die Beklagten insoweit ein, dass es sich bei den von der
Klägerin vorgelegten Röntgenaufnahmen um nicht exakt lotrechte Aufnahmen handele
und schon bei einem geringfügigem Kippen ein tatsächlich vorhandener Spalt nicht
mehr zu erkennen sei. Eigene Aufnahmen, die etwas anderes belegen könnten, haben
sie jedoch nicht vorgelegt. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an, weil
jedenfalls hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass bei den Kräften, die beim
Einschaltvorgang aktiviert werden, das in der Ausschaltstellung vorhandene Spiel
vollständig überwunden und der erste Schenkel des Stromzuführungsleiters gegen den
Metallkörper gedrückt wird. Das reicht für die Verwirklichung des Merkmals 6 aus. Denn
die Metallkörper der angegriffenen Ausführungsform sind damit aufgrund ihrer
Ausbildung und Anordnung in der Lage, eine auf den freien Schenkel des
Stromzuführungsleiters auftreffende Stoßenergie aufzufangen, indem sie eine weitere
Bewegung des ersten Schenkels in Richtung auf den zweiten Schenkel des
Stromzuführungsleiters verhindern. Sie sind deshalb Auffangkörper im Sinne des
Klagepatents.
136
b)
137
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Merkmal 6.1 ebenfalls wortsinngemäß
verwirklicht ist. Denn die Metallkörper der angegriffenen Ausführungsform sind jeweils
gegen die dem feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten Schenkels
des Stromzufügungsleiters angeordnet. Sie sind jeweils so positioniert, dass der beim
Einschaltvorgang in ihre Richtung ausgelenkte erste Schenkel des
Stromzuführungsleiters auf sie trifft, weshalb sie so angeordnet sind, dass sie die ihnen
nach der Lehre des Klagepatents zugewiesene technische Funktion erfüllen können.
138
c) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 8 dem Wortsinne
139
nach. Da das zwischen dem ersten Schenkel des Stromzufügungsleiters und dem
Metallkörper vorhandene Spiel beim Einschaltvorgang vollständig aufgebraucht ist, liegt
der erste Schenkel des Stromzuführungsleiters bei diesem Vorgang auf dem
Auffangkörper auf und wird damit im Einschaltfall von diesem gehalten.
d) Unerheblich ist, ob die Stromzuführungsleiter der angegriffenen Ausführungsform so
dick sind, dass sie die gesamte Stoßenergie selbst absorbieren können.
140
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff "Auffangkörper" entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht mittelbar eine bestimmte Ausbildung des
Stromzuführungsleiters definiert, sondern ausschließlich den zwischen den Schenkel
einzusetzenden biegesteifen Metallblock näher charakterisiert, so dass es für die
Verwirklichung dieses Merkmals – wie auch der übrigen streitigen Merkmale – nicht
darauf ankommen kann, wie dünn und federnd die Stromzuführungsleiter ausgebildet
sind. Die Angabe "Auffangkörper" in Merkmal 6 bezieht sich allein auf den biegesteifen
Metallkörper. Mit der Dimensionierung der Stromzuführungsleiter befasst sich das
Klagepatent nicht. Stromzuführungsleiter im Sinne des Klagepatents ist vielmehr jeder
Stromzuführungsleiter, der räumlich-körperlich gemäß den Merkmalen 2.3, 3, 5 und 8
ausgestaltet ist. Diese Merkmale erfüllen die Stromzuführungsleiter der angegriffene
Ausführungsform unstreitig wortsinngemäß.
141
Da der erste Schenkel des Stromzuführungsleiters jedenfalls beim Einschaltvorgang
gegen den Metallkörper gedrückt wird, kommt es auch nicht darauf an, welchen Zweck
die Metallkörper bei der angegriffenen Ausführungsform haben oder ob die angegriffene
Ausführungsform in gleicher Weise funktionieren würde, wenn das Spiel zwischen dem
ersten Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem Metallkörper so groß wäre, dass
es beim Einschaltvorgang zu keiner Berührung dieser Bauteile käme, oder wenn gar
keine Metallkörper vorhanden wären. Da die angegriffene Ausführungsform – wie oben
ausgeführt – von den streitigen Merkmalen in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung
wortsinngemäß Gebrauch macht, erübrigt es sich, worauf bereits das Landgericht mit
Recht hingewiesen hat, Erwägungen darüber anzustellen, ob die bei der angegriffenen
Ausführungsform wortsinngemäß vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen
und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Derartige
Überlegungen sind erst dann am Platze, wenn und soweit ein Merkmal des
Patentanspruchs nicht mehr wortsinngemäß, sondern durch ein anderes abgewandeltes
Mittel der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird (BGH, GRUR 1991, 436, 441
f. – Befestigungsvorrichtung II).
142
3. Das in den vom Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch
1 aufgenommene Merkmal 10 wird von der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls
wortsinngemäß verwirklicht.
143
Bei Betrachtung des geöffneten Musters der angegriffenen Ausführungsform sowie der
beiden Abbildungen auf Seite 3 der Anlage AK 7 ist deutlich erkennbar, dass der
Auffangkörper (weit) mehr als die Hälfte des Abstandes zwischen erstem und zweitem
Schenkel des jeweiligen Stromzuführungsleiters ausfüllt, weshalb der Luftspalt
zwischen dem zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters und dem Auffangkörper
ersichtlich kleiner ist als die Dicke des Auffangkörpers.
144
C.
145
Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatüG steht den Beklagten nicht zu.
146
Soweit es in der veröffentlichten deutschen Übersetzung des erteilten Unteranspruchs 5
des Klagepatents heißt, dass "die Breite des Luftspalts (34) geringer ist als die Dicke
des Auffangkörpers (33)", wohingegen es nunmehr in dem vom Bundespatentgericht
beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 heißt, dass "der Luftspalt (34) kleiner
ist als die Dicke des Auffangkörpers (33)", liegt hierin eine rein sprachliche
Verbesserung, mit welcher eine inhaltliche Änderung des Merkmals nicht verbunden ist.
Dem Fachmann war auch bereits nach der ursprünglichen deutschen Übersetzung des
erteilten Patentanspruchs 5 klar, dass mit der "Breite des Luftspalts" der Abstand
zwischen dem Auffangkörper und dem zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters
beschrieben wird. Wenn nämlich gemäß Merkmal 6.2 der Luftspalt zwischen dem
Auffangkörper und dem zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters ausgebildet ist
und gemäß der ursprünglich veröffentlichten deutschen Übersetzung des erteilten
Anspruchs 5 "die Breite" eben dieses Luftspalts geringer sein soll als die Dicke des
Auffangkörpers, konnte und kann mit der "Breite des Luftspalts" nur der Abstand
zwischen dem Auffangkörper und dem zweiten Schenkel des Stromzuführungsleiters
gemeint sein. Damit ist die angegriffene Ausführungsform schon nach der
ursprünglichen Übersetzung des Klagepatents unter dessen Schutz gefallen.
147
D.
148
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargetane Patentverletzung bzw. –
benutzung der Klägerin zur Unterlassung sowie zu Vernichtung der patentverletzenden
Gegenstände und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz
verpflichtet sind, und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im
Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben müssen, hat
das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt; auf diese
Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
149
E.
150
Mit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Patentanspruchs 1 des
Klagepatents in der durch Entscheidung des Bundespatentgerichts beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung können die Beklagten keinen Erfolg im Sinne einer
Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im
Nichtigkeitsverfahren haben.
151
Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug)
gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines
Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen
Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge,
dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers
praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu
herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass
Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer
Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des
Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das
Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder
152
die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein
vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die
Entscheidung "Steinknacker" des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts
geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des
Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen
Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil
zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung
vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein
erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der
Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens
rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann
geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich,
sondern wahrscheinlich sind.
Das lässt sich hier nicht feststellen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die nach den
Angaben der Beklagten von der Beklagten zu 2. gegen die Entscheidung des
Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 (Anlage rop 2) eingelegte
Nichtigkeitsberufung zu einer Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents
führen wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das Bundespatentgericht
unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent mit dem
Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrechterhalten hat, in dem die Klägerin aus ihm
Schutz begehrt, gerade dafür, dass das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. keinen
weitergehenden Erfolg haben wird. Es ist nicht erkennbar, dass das
Bundespatentgericht den entgegengehaltenen Stand der Technik fehlerhaft gewürdigt
hat. Es liegen bislang auch keine begründeten Berufungsangriffe der Beklagten zu 2.
gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 vor.
153
III.
154
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO
auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
155
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO
aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung
hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die
Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
156
R1 R2 R3
157