Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.06.2006

OLG Düsseldorf: geschäftsführer, treu und glauben, miterfinder, anstellungsvertrag, patentfähige erfindung, rechnungslegung, unternehmen, schiedsstelle, verfügung, austritt

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 28/05
Datum:
08.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 28/05
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
der Beklagten wird auf ihre Berufung das am 10. Februar
2005 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-
richts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft
zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in
welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbun-
dene Unternehmen seit dem 1. März 2001 die dem deut-
schen Patent DE 100 43 XXX zugrundeliegende Erfindung,
nämlich
a)
ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpresspro-
filen aus warm aushärtbaren Aluminiumlegierungen mit
den Schritten:
Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer
pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf
eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für
höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung
Warmrissen;
Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austritts-
temperatur des Strangpressprofils, die unter der Lösungs-
glühtemperatur liegt;
Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in ei-
nen Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;
Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungs-
glühtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Presswär-
me;
Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtempe-
ratur während einer legierungsspezifischen Haltezeit im
Einzeldurchlauf;
Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit ei-
ner legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im
Einzeldurchlauf durch eine Kühlvorrichtung;
Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;
b)
ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der
Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschre-
cken mit Wasser erfolgt;
c)
ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpress-
profile nach dem Abkühlen im Durchlauf auf Länge ge-
schnitten und in einer Reckbank gerichtet werden;
d)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebe-
nen Verfahren, bei dem das Erwärmen der Strangpress-
profile auf Lösungsglühtemperatur in einem dem Durch-
laufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;
e)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis d) beschriebe-
nen Verfahren, bei dem das Schnellerwärmen auf Lö-
sungsglühtemperatur im Aufheizen durch Beaufschlagung
mit einer Übertemperatur erfolgt;
f)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-
nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-
men auf Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;
g)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-
nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-
men auf Lösungsglühtemperatur durch Strahlung erfolgen;
h)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebe-
nen Verfahren, bei dem das Halten und/oder das Erwär-
men auf Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfol-
gen;
i)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis h) beschriebe- nen Verfahren,
bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse
im Durchlauf auf Länge ge-schnitten und einzeln einem Durchlaufofen
mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf
Lösungsglühtemperatur erfolgt;
j)
ein Verfahren nach i) bei dem die Strangpressprofile aus dem
Durchlaufofen entgegengesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt
und in einer Reckbank gerichtet werden;
k)
Verfahren nach einem der unter a) bis j) beschriebenen Verfahren, bei
dem das Aufwärmen der aus der Strang-presse austretenden
Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von
der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;
l)
ein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebe-nen Verfahren,
bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse austretenden
Strangpressprofils auf Lö-sungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen in
einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden
Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum Halten auf
Lösungsglühtemperatur erfolgt;
in der Bundesrepublik Deutschland benutzt und
m)
mindestens eines der unter a) bis l) beschriebenen Ver-fahren in einer
Anlage mit
einem Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legie-
rungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche
Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;
einer Strangpresse;
einem Durchlaufofen für einzeln liegende Strangpressprofile auf
Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur
während einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;
einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufvorrichtung zum Richten
der abgekühlten Strangpressprofile
zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aushärtbaren,
schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit
in der Bundesrepublik Deutschland verwendet haben,
dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte in der Bundesrepublik
Deutschland gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht
und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen
vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben
und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige
durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar
unter Angabe
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen und -
zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,
der innerbetrieblichen Einsparungen nach Art und Umfang unter Angabe
der abzuziehenden Kostenfaktoren,
der Lizenzeinnahmen bzw. der fällig gewordenen Lizenz-ansprüche,
der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/ Kauf- bzw.
sonstigen Vertragspartner der Beklagten.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Beru-fungsinstanz hat
die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.500
festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und
Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen
Patent 100 43 XXX (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.
3
Das deutsche Patent 100 43 XXX beruht auf einer Anmeldung der A GmbH vom 1.
September 2000. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren zur Wärmebehandlung von
Strangpressprofilen" und umfasst 12 Verfahrensansprüche (Ansprüche 1 – 12) und
einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).
4
Als Erfinder sind auf dem Deckblatt der Patentschrift entsprechend einer von der
Anmelderin eingereichten und vom Kläger und von Herrn S unterzeichneten
"Erfinderbenennung", in der es heißt, dass das Recht auf das Patent auf den Anmelder
übergegangen sei (vgl. Anlage X 3), der Kläger und Herr Christoph S als Erfinder
benannt. Der Kläger war zu der Zeit, als die Erfindung gemacht worden ist,
Geschäftsführer der Anmelderin. Unstreitig ist eine einvernehmliche Überleitung der
Erfindungsrechte bzw. etwaiger Erfindungsrechte des Klägers auf die Beklagte erfolgt
(vgl. Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2006 Seite 7 – Bl. 227 GA in Verbindung
mit dem Vortrag in der Klageschrift vom 7. April 2004 Seiten 11/12 – Bl. 11/12 GA).
5
Die A GmbH ist im Jahre 2003 mit der Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin
verschmolzen. Die Verschmelzung wurde unter dem 8. August 2003 in das
Handelsregister eingetragen (Anlage CBH 4 Seite 7).
6
Der Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der A GmbH (vgl. Anstellungsvertrag aus
dem Jahre 1996 gemäß Anlage CBH 1). Der Anstellungsvertrag sieht ein festes
Grundgehalt und bereits eine variable Vergütung vor. Hinsichtlich von dem
"Angestellten" während der Vertragsdauer gemachten Erfindung haben die Parteien die
Geltung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vereinbart.
7
8
Im Februar 1998 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der A GmbH berufen. Den
Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrages lehnte die
Beklagte durch ihren damaligen Sprecher der Geschäftsführung, Herrn B, mit der
Begründung ab, dass der geltende Arbeitsvertrag vom 3./14. Juni 1996 (vgl. Anlage
CBH 1) sehr gute Bedingungen für den Kläger enthalte und die Beklagte in einem
Geschäftsführer-Dienstvertrag ihm nichts Besseres bieten könne.
9
Ausweislich der Anlage CBH 2 vom 3. Februar 1999 ist allerdings danach die
Zusatzvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag bezüglich der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall aufgehoben worden. - Überdies ist dem Kläger ausweislich der Anlage X
2 vom 4. September 2000 neben variablen Vergütungen, die er ohnehin nach dem
Anstellungsvertrag zu beanspruchen hatte, für 1999 für die "Funktion des
Geschäftsführers der A GmbH" eine Sonderzahlung in Höhe von DM 10.000,-- brutto
gewährt worden.
10
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3) hat die Beklagte dem Kläger unter
Bezugnahme auf ein Gespräch zwischen ihm und Herrn Dr. C mitgeteilt, dass sein
Anstellungsverhältnis "wie unter Abschnitt 17. Ziff. 4 des Anstellungsvertrages
vereinbart", mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Gleichzeitig ist der
Kläger als Geschäftsführer der A GmbH mit sofortiger Wirkung abberufen und unter
Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge
freigestellt worden.
11
Danach hat der Kläger gemeinsam mit Herrn S mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage
CBH 6) von der A GmbH unter Hinweis darauf, dass die (erfindungsgemäße)
Ofenanlage seit Mai 2002 erfolgreich in Betrieb sei, eine Vergütung für die Erfindung
nach dem deutschen Patent 100 43 XXX gefordert. Dabei haben der Kläger und Herr S
auf die arbeitsvertraglichen Regelungen hingewiesen, wonach sich die Vergütung aus
dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor ergebe. Da nach ihrer Auffassung der
Erfindungswert hier von dem betrieblichen Nutzen abhängt, haben sie die Beklagte
aufgefordert, eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu veranlassen, um den Nutzen
zu ermitteln und ihnen die ermittelten Daten sowie Angaben zum Anteilsfaktor
zukommen zu lassen. Die A GmbH teilte dem Kläger mit , dass ihm eine
Erfindervergütung nicht zustehe (Anlage CBH 7). Was sie Herrn S auf das Schreiben
vom 3. Juni 2003 mitgeteilt hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat diese Ablehnung
später damit begründet, dass er als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Vergütung
habe (Anlagen CBH 9 und 11) und es deshalb auch abgelehnt, Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen.
12
Der Kläger begehrt mit seiner Klage aus April 2004 von der Beklagten Auskunft und
Rechnungslegung. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass es sich bei
dem Gegenstand der DE 100 43 XXX um seine während seiner Geschäftsführertätigkeit
erfolgte (Mit-) Erfindung handele, hinsichtlich der die Beklagte, die diese Erfindung
spätestens seit Mai 2002 erfolgreich einsetze, vergütungspflichtig sei, so dass er der
begehrten Auskunft und Rechnungslegung bedürfe, um die Höhe etwa ihm zustehender
Vergütungsansprüche erkennen zu können. Die Vergütungspflicht ergebe sich zum
einen daraus, dass die Regeln des Anstellungsvertrages, insbesondere auch
hinsichtlich getätigter Erfindungen, weiterhin gelten sollten. Dies ergebe sich mittelbar
auch aus den Anlagen CBH 2 und CBH 3, aus denen zu entnehmen sei, dass die
Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass an sich die Regelung des
13
Anstellungsvertrages, der durch keinen anderen Vertrag abgelöst worden sei, weiter
gelten würden. Die Beklagte habe es unter Hinweis auf den bestehenden
Anstellungsvertrag und die mit ihm verbundenen vorteilhaften Wirkungen für ihn, den
Kläger, abgelehnt, an Stelle dieses Vertrages einen Geschäftsführer- Dienstvertrag
abzuschließen. Selbst wenn jedoch über die Weitergeltung des Anstellungsvertrages
die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung finden würden,
stehe ihm wegen der Erfindung ein Vergütungsanspruch zu, und zwar nach § 612 Abs.
2 BGB. Als Geschäftsführer sei er nicht verpflichtet gewesen, erfinderisch für die
Beklagte tätig zu werden und der Beklagten Erfindungen ohne besondere Vergütung zur
Verfügung zu stellen. Die Sonderzahlungen, die er erhalten habe, seien nicht zur
Abgeltung etwa getätigter Erfindungen erfolgt.
Die Beklagte hat vorab die Rüge aus § 37 ArbEG erhoben. Sie hat allerdings zugleich
geltend gemacht, dass auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr die Vorschriften
des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung fänden, weil der Kläger im
Hinblick auf die hier in Rede stehende Erfindung nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses
Gesetzes gewesen sei. Auch hätten die Parteien nicht die Anwendung der
Vergütungsregelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf Erfindungen vereinbart
gehabt, die der Kläger als Geschäftsführer tätige und der Beklagten bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin überlasse. Entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes sei bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum
Geschäftsführer einer GmbH vielmehr von einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
auszugehen. Ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB stehe dem Kläger nicht
zu, da die von dem Kläger als Geschäftsführer erbrachte Leistung, nämlich die
Zurverfügungstellung der Erfindung, mit dem Geschäftsführergehalt und den
Sonderzahlungen abgegolten gewesen sei und keine darüber hinaus
vergütungspflichtige Sonderleistung darstelle.
14
Das Landgericht hat in der Sache antragsgemäß wie folgt erkannt:
15
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr
organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 1. März
2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 XXX zugrunde liegende Erfindung,
nämlich
16
a) ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen aus
wärmeaushärtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten
17
- Erwärmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren
Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische
Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter
Vermeidung von Warmrissen;
18
Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des
Strangpressprofils, die unter der Lösungsglühtemperatur liegt;
19
20
- Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einem Durchlaufofen im
Einzeldurchlauf;
21
- Schnellerwärmen auf eine legierungsspezifische Lösungsglühtemperatur im
Durchlauf mit Nutzung der Presswärme;
22
- Halten der Strangpressprofile auf der Lösungsglühtemperatur während einer
legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
23
- Abkühlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer
legierungsspezifischen Abkühlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine
Glühvorrichtung;
24
- Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;
25
b) ein Verfahren nach a), bei dem das Abkühlen der Strangpressprofile einzeln im
Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;
26
c) ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem
Abkühlen im Durchlauf auf Länge geschnitten und einer Reckbank gerichtet
werden;
27
d) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen der Strangpressprofile auf
Lösungsglühtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen
erfolgt;
28
e) ein Verfahren nach a) bis d), bei dem das Schnellerwärmen auf
Lösungsglühtemperatur im Aufheizofen durch Beaufschlagung mit einer
Übertemperatur erfolgt;
29
f) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf
Lösungsglühtemperatur induktiv erfolgen;
30
g) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder Erwärmen auf
Lösungsglühtemperatur durch Strahlung erfolgen;
31
h) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und/oder das Erwärmen auf
Lösungsglühtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;
32
i) ein Verfahren nach a) bis h), bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt
aus der Strangpresse im Durchlauf auf Länge geschnitten und einzeln einem
Durchlaufofen mit Quertransport zugeführt werden, wo das Halten auf
Lösungsglühtemperatur erfolgt;
33
j. ein Verfahren nach i), bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen
entgegen gesetzt zur Pressrichtung austreten, abgekühlt und in einer Reckbank
34
gerichtet werden;
35
k. ein Verfahren nach a) bis j), bei dem das Anwärmen der aus der Strangpresse
austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse
von der Presstemperatur auf die Lösungsglühtemperatur erfolgt;
36
37
l. ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erwärmen des aus der Strangpresse
austretenden Strangpressprofils auf Lösungsglühtemperatur in dem Durchlaufofen
in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschließenden Aufheizbereich vor
einem Haltebereich zum halten auf Lösungsglühtemperatur erfolgt;
38
39
m) eine Verwendung des Verfahrens nach a) bis I) in einer Anlage mit einem
Anwärmofen für Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische
Bolzeneinsatztemperatur für höchstmögliche Pressgeschwindigkeit unter
Vermeidung von Warmrissen;
40
einer Strangpresse;
41
einem Durchlaufofen für einzeln liegende Strangpressprofile auf
Lösungsglühtemperatur und zum Halten auf Lösungsglühtemperatur während einer
legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;
42
einer Durchlaufkühlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;
43
einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufkühlvorrichtung zum Richten der
abgekühlten Strangpressprofile zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen
aus wärmeaushärtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher
Festigkeit;
44
benutzt zu haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder
vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus
entgeltliche Vorteile bezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und
Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile
erzielt haben, und zwar unter Angabe
45
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und –zeiten,
Liefer- bzw. Netto-Preisen,
46
- von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der
abzuziehenden Kostenfaktoren,
47
- von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,
48
- der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonsti- gen
Vertragsparteien der Beklagten.
49
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig und sachlich
gerechtfertigt. Die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruches ergebe
sich als Nebenanspruch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des
Streitpatents aus § 823 Abs. 1 BGB, zumindest aber aus den Vorschriften zur
Erfindergemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
hätten nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer hier weitergelten sollen.
Danach hätte der Kläger die Erfindung melden und die Beklagte sie entsprechend den
Vorschriften des ArbEG in Anspruch nehmen müssen. Eine rechtswirksame
Inanspruchnahme fehle jedoch. Die Erfindung sei also für den Kläger freigeworden.
Gleichwohl habe die Beklagte die für den Kläger freigewordene Erfindung genutzt und
enthalte das auf die Erfindung erwirkte Schutzrecht dem Kläger als Erfinder vor, so dass
sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Kläger wegen dieser Vorenthaltung und Benutzung
des Schutzrechtes schadensersatzpflichtig sei. Dabei könne es dahingestellt bleiben,
ob die Beklagte den Anteil des Miterfinders S rechtswirksam in Anspruch genommen
habe, da, sollte dies der Fall sein, dem Kläger dann zumindest ein Anspruch auf
anteilige Herausgabe der Früchte gemäß § 743 Abs. 1 BGB zustünde. Um zu erkennen,
in welchem Umfang ihm ein solcher Anspruch zustehe, bedürfe der Kläger ebenfalls der
begehrten Auskunft und Rechnungslegung. - Schließlich stehe dem Kläger der geltend
gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aber auch zu, wenn nicht
angenommen werde, dass nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer über die
Weitergeltung des Anstellungsvertrages auch die Vorschriften des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes weiterhin Anwendung finden sollten. Denn dann stehe
dem Kläger ein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringens einer
"überobligatorischen Sonderleistung" zu. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger
als Geschäftsführer auch die Aufgabe gehabt habe, erfinderisch für die Beklagte bzw.
deren Rechtsvorgängerin tätig zu werden. Dass die geleisteten Sonderzahlungen zur
Abgeltung erfinderischer Leistungen des Klägers erfolgt seien, ließe sich nicht
feststellen.
50
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie erachtet unter Hin- weis
auf § 37 ArbEG die Klage unverändert für unzulässig. In der Sache vertritt sie weiterhin
die Auffassung wegen der Benutzung der Erfindung gemäß der DE 100 43 XXX
keinerlei Vergütung an den Kläger zahlen zu müssen und deshalb auch nicht auskunfts-
und rechnungslegungspflichtig zu sein, wobei sie nunmehr Zweifel daran äußert, dass
der Kläger überhaupt Miterfinder sei und dem Landgericht vorwirft, sich in dem
angefochtenen Urteil nicht mit dieser Frage im Einzelnen befasst zu haben. Sie macht
weiter geltend, dass bei Unterstellung eines Beitrags des Klägers zu der Erfindung, die
den Schluss auf dessen Miterfinderschaft rechtfertige, die Auffassung des Landgerichts
von einer Vorenthaltung der Erfindung unzutreffend sei, da der Kläger in der
Klageschrift selbst unwidersprochen vorgetragen habe, dass er ihr die Nutzung seines
Erfindungsanteils gestattet habe. Für eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB sei daher
kein Raum. Auch würden die Vorschriften des ArbEG keine Anwendung finden. Soweit
das Landgericht einen Anspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleite, gehe es unzutreffend
51
davon aus, dass der Kläger mit seinem Beitrag zu der fraglichen Erfindung eine
"überobligatorische Sonderleistung" erbracht habe, die nicht bereits durch die an ihn
gezahlten Sonderzahlungen abgegolten sei. - Im Übrigen handele der Kläger
treuwidrig. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch verwirkt.
Die Beklagte beantragt,
52
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2005, Az 4 a O 150/04, abzuändern
und die Klage abzuweisen.
53
Der Kläger beantragt,
54
die Berufung zurückzuweisen.
55
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil nur als im Ergebnis zutreffend. Mit der
Beklagten ist er sich darin einig, dass das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen
sei, dass er einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung des
Streitpatents bzw. aus den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff BGB)
habe. Er verweist darauf, dass er als Geschäftsführer seine Erfindungsrechte auf die
Beklagte übergeleitet habe. Er sei Miterfinder und ihm stehe gemäß § 9 ArbEG eine
Vergütung für diese Erfindung zu, da auch nach seiner Berufung zum Geschäftsführer
der Anstellungsvertrag weiterhin Gültigkeit gehabt habe und in diesem
Anstellungsvertrag ihm eine Vergütung entsprechend den Vorschriften des ArbEG
versprochen worden sei. Eine Vereinbarung, wonach die Vorschriften des ArbEG
ungeachtet der Stellung des Erfinders anwendbar bleiben bzw. sein sollen, sei ohne
weiteres rechtlich möglich. Eine solche Vereinbarung liege hier darin, dass die Beklagte
es abgelehnt habe, unter Verweis auf die für ihn, den Kläger, günstigen Bedingungen
des geltenden Anstellungsvertrages den Abschluss einen Geschäftsführer -
Dienstvertrag zu schließen. Dass er Miterfinder sei, ergebe sich daraus, dass sämtliche
Arbeiten, die dann letztendlich zu der aus der Anlage X II .2 ersichtlichen Erfindung
geführt hätten, von beiden Miterfindern durchgeführt worden seien, ohne dass dem
einen oder anderen bestimmte Aufgaben übertragen worden seien. Sämtliche
erfindungskausalen geistigen Beiträge zu der Erfindung gingen auf diese enge
Zusammenarbeit beider Miterfinder zurück (vgl. Vortrag Bl. 224 – 226 GA). Soweit die
Beklagte sich nun erstmals in der Berufungsinstanz gegen seine Miterfinderschaft
wende, ohne dies näher zu substantiieren und den Miterfinder S als Zeugen zu
benennen, sei dieses Vorbringen verspätet und als neues Verteidigungsmittel gemäß §
531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. - Selbst wenn jedoch zwischen ihm als Miterfinder
und der Beklagten hinsichtlich der Vergütung der Erfindung die Vorschriften des ArbEG
nicht gelten sollten, stünde ihm der erstinstanzlich zugesprochene Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruch zu . Denn in diesem Falle wäre, wie das Landgericht
zutreffend erkannt habe, dieser Anspruch als Hilfsanspruch zu einem ihm aus § 612
Abs. 2 BGB zustehenden Vergütungsanspruch gegeben. Ihm seien als Geschäftsführer
keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zugewiesen gewesen. Vielmehr seien
diese Tätigkeiten in der sog. Stabsstelle Qualitätsmanagement in der Holding der XY-
Gruppe wahrgenommen worden. Er habe schließlich, wie bereits erstinstanzlich
vorgetragen, auch keinerlei erfindungsbezogene Sondervergütung erhalten.
56
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.
57
II.
58
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem
Urteilsausspruch ersichtlichen geringen Umfang Erfolg, ist im Übrigen jedoch sachlich
nicht gerechtfertigt.
59
1. Entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin vertretenen
Auffassung ist die Klage durchaus zulässig und nicht schon deshalb abweisungsreif,
weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht gemäß § 37 ArbEG die Schiedsstelle beim
Deutschen Patentamt angerufen hat.
60
a) Dies gilt bereits deshalb, weil mit der Klage keine Rechte oder Rechtsverhältnisse,
die in dem Gesetz (= ArbEG) geregelt sind, geltend gemacht werden (vgl. § 37 Abs. 1
ArbEG). Das Gesetz erfasst nur Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge
von Arbeitnehmern (vgl. § 1 ArbEG), nicht aber von Organen von juristischen Personen
wie Geschäftsführern von GmbHs. Sie sind im Sinne des Gesetzes keine Arbeitnehmer.
- Die Schiedsstelle wird gemäß § 28 ArbEG nur in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer tätig, nicht aber in Streitfällen zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH
und der GmbH. Diese mögen zwar für Erfindungen des Geschäftsführers Vergütungen
entsprechend dem ArbEG vereinbaren können, jedoch können sie nicht rechtswirksam
die Zuständigkeit der Schiedsstelle vereinbaren (vgl. auch Bartenbach/Volz, ArbNErfG,
4. Aufl. § 1 Rdn. 74, 93). Mit der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der
GmbH, dass der Geschäftsführer für Erfindungen eine Vergütung entsprechend den
Regeln des ArbEG erhalten soll, wird dann, wenn es deswegen zum Streit kommt, der
Streitfall kein solcher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von § 28
ArbEG, sondern bleibt ein Streitfall zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ.
61
b) Selbst dann jedoch, wenn entgegen der zuvor vertretenen Auffassung hier § 37
ArbEG Anwendung finden könnte, würde hier die Nichtanrufung der Schiedsstelle vor
Klageerhebung die Klage nicht unzulässig machen. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG
bedarf es der Anrufung der Schiedsstelle nämlich dann nicht, wenn der Kläger aus dem
Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Der Kläger war zur Klageerhebung im April
2004 tatsächlich bereits aus dem Betrieb ausgeschieden, weil er bereits zum 7. Mai
2002 von der Arbeit freigestellt worden war. Nach Bartenbach/ Volz, ArbEG , 4. Aufl,
Rdz. 17 ff zu § 37 reicht ein solches tatsächliches Ausscheiden bereits aus, um die
Ausnahme von der Notwendigkeit der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens
eingreifen zu lassen.
62
Überdies stünde § 37 ArbEG aber auch dann der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen,
wenn es nicht auf die tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des
Arbeitgebers ankäme, sondern auf das rechtliche Ausscheiden. Bei § 37 ArbEG handelt
es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Für ihr Vorliegen kommt es jedoch auf den
Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl.,
Grundz. § 253 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 253 Rdn. 9). Zum Schluss
der mündlichen Verhandlung erster Instanz (13. Januar 2005) war das Dienstverhältnis
zwischen dem Kläger und der Beklagten, worauf das Landgericht im angefochtenen
Urteil durchaus zutreffend abgestellt hat, auch rechtlich beendet, nämlich zum 31.
Dezember 2004 (vgl. Anlage CBH 3).
63
2.
64
dahingestellt bleiben, ob die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass der Kläger für
von ihm als Geschäftsführer getätigte Erfindungen, die er der Klägerin zur Verfügung
stellt, entsprechend den Regeln des ArbEG eine Vergütung erhalten sollte, wofür hier
durchaus der Umstand spricht, dass ausweislich der Anlagen CBH 2 und CBH 3 die
Parteien ersichtlich davon ausgegangen sind, dass der Anstellungsvertrag aus dem
Juni 1996 und damit auch die mit ihm getroffene Vereinbarung über Erfindungen des
Klägers und ihre Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch nach der
Berufung des Klägers zum Geschäftsführer weiter gelten sollten, da der hier allein
geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bereits in der
Sonderbeziehung der Parteien, die durch die Überlassung einer als Geschäftführer
gemachten Erfindung begründet worden ist, eine Grundlage findet, die die Beklagte
verpflichtet, den Kläger in die Lage zu versetzen, zu erkennen, ob ihm wegen der
Überlassung der Erfindung ein Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.. BGH GRUR 1987, 647 – Briefentwürfe) besteht
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in
entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er
sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines (etwaigen) Anspruches
notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der
Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei
kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder auch um eine gesetzliches
Schuldverhältnis handeln.
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Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bestehen nach BGH GRUR 1994, 898 -
"Copolyester" aber nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass der Höhe nach
Vergütungs- bzw. Zahlungsansprüche bestehen, sondern bereits dann, wenn solche
Ansprüche ernsthaft in Betracht kommen können bzw. wenn für sie eine "gewisse
Wahrscheinlichkeit" spricht . Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient
auch dazu, demjenigen Berechtigten, der in entschuldbarerer Weise über Bestehen und
Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, die Kenntnis zu vermitteln, ob überhaupt
noch Zahlungs- bzw. Vergütungsansprüche bestehen.
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Hier kommen ohne weiteres ernsthaft Ansprüche gemäß § 612 Abs. 2 BGB in Betracht,
da, wie das Landgericht letztlich zutreffend erkannt hat, die Überlassung von
Erfindungen nicht zu den Leistungen gehörte, zu denen der Kläger als Geschäftsführer
der XY GmbH verpflichtet war.
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Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH
im Allgemeinen nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer
Neuerungen zu bemühen, so dass eigene Erfindungen regelmäßig außerhalb des
Bereichs der Geschäftsführerpflichten liegen und dementsprechend vergütungspflichtige
Sonderleistungen darstellen (vgl. BGH GRUR 1990, Autokindersitz;
Senatsentscheidung vom 10.6. 1999 – Az: 2 U 11/98, GRUR 1999, 49, 50; Jestaedt,
Festschrift für Nirk, S. 493. 500 ff, 503).
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Dass abweichend davon, dem Kläger hier als Geschäftsführer auch Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten zugewiesen waren – eine patentfähige Erfindung ist jedoch
regelmäßig das Ergebnis einer solchen Tätigkeit - , ist nicht ersichtlich. Bezeichnend ist
ja auch, dass es offensichtlich keine andere Erfindung oder dergl. des Klägers gibt, die
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er während der Geschäftsführertätigkeit gemacht hat. Die Beklagte selbst macht auch
nicht geltend, dass der Kläger generell Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gehabt
habe, sondern nur, dass er in seiner Eigenschaft als Leiter für den Bereich des
Presswerkes technisch verantwortlich gewesen sei und eine Prozessoptimierung und
Rationalisierung auch durch eigene Anstrengungen herbeizuführen gehabt habe (vgl.
Bl. 161 GA). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er die Aufgabe gehabt hat,
patentfähige Erfindungen zu entwickeln und der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Vielmehr galt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Konzentration des
Geschäftsführers dem eigentlich operativen Bereich. Nach den Anlagen X 5 und X II/4
sowie den Erläuterungen gemäß Bl. 232 GA war die Forschung und Entwicklung für die
Walzwerks- und Profilprodukte -Gesellschaften in der sog. Stabsstelle
Qualitätsmanagement in der Holding der XY - Gruppe ("Zentrale Dienste HH") und bei
dem "XXXVorstandsreferat D" angesiedelt.
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Nach alledem ist in der Erfindung und ihrer Bereitstellung für die Beklagte eine
überobligationsmäßige Leistung des Klägers zu sehen, für die der Kläger dem Grunde
nach gemäß § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung begehren kann.
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Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bereits geleisteten
Vergütungen einschließlich Sonderzahlungen, die der Kläger in der Vergangenheit für
seine Funktion als Geschäftsführer erhalten hat (vgl. u. a. Anlage CHB 2), auch zur
Abgeltung etwaiger vom ihm als Geschäftsführer zur Verfügung gestellter Erfindungen
geleistet worden sind, lässt sich die Höhe einer dem Kläger für diese über-
obligationsmäßige Leistung möglicherweise noch zustehenden "üblichen" Vergütung
(vgl. hierzu insbes. die Entscheidung "Autokindersitz" des BGH) erst feststellen, wenn
die Beklagte die in Rede stehenden Auskünfte erteilt und Rechnung gelegt hat.
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Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte für auskunfts- und
rechnungslegungspflichtig angesehen.
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3. Das Begehren des Klägers geht jedoch insoweit zu weit, als mit ihm ganz allgemein
auch Angaben zu der Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens von mit der
Beklagten verbundene Unternehmen im Ausland begehrt werden. Das DE 100 43 XXX
bietet nur Schutz gegen eine Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens im Inland,
nicht aber im Ausland. Nur insoweit ist der Beklagten ein zu vergütendes Monopolrecht
verschafft worden. Dass parallele Auslandsschutzrechte erwirkt worden sind, ist nicht
dargetan. Da im Antragsbegehren nur auf das deutsche Schutzrecht abgestellt wird,
kann der Kläger keine Auskunft über die Benutzung des nach dem deutschen Patent
geschützten Verfahrens und seine Verwendung auf einer Anlage entsprechend
Patentanspruch 13 durch mit der Beklagte verbundene ausländische Unternehmen im
Ausland begehren.
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4. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz pauschal bestreitet, dass der
Kläger Miterfinder ist, ist dieses neue und auch erhebliche – ein Bestreiten mit
Nichtwissen ist der Beklagten insoweit nicht zu verwehren - Verteidigungsvorbringen
verspätet . Es ist gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger hatte in der
Vorkorrespondenz (CHB 6, CHB 8, CHB 10) und schließlich auch in der Klageschrift
ausgeführt, dass er Miterfinder an dem Klagepatent sei, ohne dass die Beklagte dies in
der Vorkorrespondenz (Anlagen CHB 7, CHB 9, CHB 11) und vor allem in der
Klageerwiderung in Abrede gestellt hatte. Auch der erstinstanzliche Vortrag im
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Schriftsatz vom 6. Januar 2005 Seite 9 (Bl. 69 GA) kann nicht als ein Bestreiten der
Miterfinder-Stellung des Klägers angesehen werden und ist vom Landgericht auch zu
Recht nicht so beurteilt worden. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass es unstreitig sei, dass der Kläger Miterfinder ist, wobei es für die
hierzu treffende Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
nicht darauf ankommt, zu welchem Anteil der Kläger an der Erfindung beteiligt ist.
Dass die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, dass der Kläger Miterfinder ist,
beruht jedoch auf einer Nachlässigkeit der Beklagten im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO, so dass dieses neue Verteidigungsvorbringen nicht zuzulassen ist. Die Beklagte
hat auch mit ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan, aus welchen Gründen das
Bestreiten der Miterfinderschaft des Klägers in erster Instanz unterblieben ist. Soweit sie
darauf verweist, der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe seine Miterfinderschaft
nicht im Einzelnen dargelegt gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger
hierzu, und zwar auch mit der Vorlage der Anlagen, hinreichend vorgetragen hatte und
er vor etwaigem weiterem Vorbringen zu Einzelheiten zunächst abwarten durfte, ob die
Beklagte seine Miterfinderschaft überhaupt bestreitet.
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5. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Kläger mit der Geltendmachung
der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche treuwidrig handelt und/oder dieser
Ansprüche verwirkt sind, wie von der Beklagten geltend gemacht. Der Senat macht sich
insoweit das zutreffende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Februar 2006
Seiten 15 – 17 (Bl. 235 – 237 GA) zu eigen und verweist überdies auf das Urteil des X.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. September 2002, Az: X ZR 199/01 mit
dem Stichwort "Ozon", veröffentlicht u. a in GRUR 2003, 237 ff und Mitt. 2003, 24 ff.
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6. Nach alledem war die Berufung der Beklagten im Wesentlichen als unbegründet
zurückzuweisen. Lediglich soweit das angefochtene Urteil entsprechend dem
Klagebegehren im Hinblick auf mit der Beklagten verbundene ausländische
Unternehmen auch eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung über deren
ausländische Benutzungshandlungen erfasste, war die Berufung von Erfolg und das
entsprechend Klagebegehren abzuweisen. - Überdies hat der Senat aber den
landgerichtliche Urteilsausspruch auch sprachlich und inhaltlich neu gefasst, da in ihm
einige sprachliche und inhaltliche Fehler bzw. Ungereimtheiten enthalten waren, wie
zum Beispiel die Beschreibung eines Verfahrensschrittes dahin, dass das Abkühlen von
Strangpressprofilen durch eine "Glühvorrichtung" erfolgt. Der Patentanspruch 1 des DE
100 43 XXX, auf den der Kläger sich mit seinem Klageantrag ersichtlich beziehen will ,
spricht insoweit von einer Abkühlung durch eine "Kühlvorrichtung". Da der Kläger
Auskunft- und Rechnungslegung über die Benutzung bzw. Verwendung der in den
Patentansprüchen des deutschen Patents 100 43 XXX beschriebenen Verfahren
begehrt, ist auch im Übrigen lediglich klarstellend eine Neuformulierung vorgenommen
worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO.
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Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1
S. 2 ZPO.
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Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts nicht erfordert.