Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2006

OLG Düsseldorf: schutzwürdiges interesse, zitat, verbreitung, wiederholungsgefahr, beitrag, verein, vollstreckbarkeit, rechtswidrigkeit, meinung, kennzeichnung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 49/01
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 49/01
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsgegner
zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
I.
2
Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner bei
Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, die folgenden Äußerungen aufzustellen
und/oder zu verbreiten:
3
a) die Antragstellerin zu 1) habe Frau A "einen jungen Mann, den Schweizer B, als
unehelichen Sohn von L. Ron Hubbard" vorgestellt;
4
b) die Antragstellerin zu 1) habe "lauthals" verkündet, "der C-Geheimdienst" habe
die angebliche C-Aussteigerin D. auf sie und Frau A angesetzt;
5
c) die Antragstellerin zu 1) habe "an einer Räuberpistole" mitgewirkt, "bei der TV-
Star E als C geoutet wurde - und man doch nur einen S. Namensvetter des
beliebten "Moderatoren" gefunden hatte;
6
d) die Antragstellerin zu 1) habe "eigene Psycho-Seminare" angeboten "für DM
2.900,00 (drei Tage)", auf den sie ihre Buchveröffentlichung "zur detaillierten
Vorbereitung" feilbietet, denn: "dies trägt zur Intensität des Seminars bei";
7
8
e) die Antragstellerin zu 1) gehöre zu einem Kreis von Personen, "die das
Engagement gegen s für eigene, ebenfalls nicht ganz saubere Interessen nutzen".
9
Ebenso wurde dem Antragsgegner auf Antrag des Antragstellers zu 2) untersagt, die zu
1. d) und e) genanten Äußerungen zu verbreiten.
10
Die Antragstellerin zu 1) ist Vorsitzende des Vereins "R e.V." und der Antragsteller zu 2)
zweiter Vorsitzender dieses Vereines. Dieser Verein beschäftigt sich ausschließlich mit
der Sammlung von Daten über C und deren Verflechtung insbesondere im
Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig dient dieser Verein als
"Anlaufstelle" für Aussteiger aus C und für die Wirtschaft und die Industrie als
Beratungsstelle.
11
Am 27. November 2000 hat der Antragsgegner einen Beitrag in das Internetforum ".C"
des Betreibers .com eingestellt. In diesem Beitrag hat er Passagen aus dem Buch "C
greift an - der Inside-Report über die unheimliche Macht des X" die
streitgegenständlichen Äußerungen einer Frau A zitiert. Die dem Antragsgegner
untersagten Äußerungen sind in diesem Text enthalten gewesen. Diese Äußerungen
sind Frau A durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 (12 O
301/97), das durch die Entscheidung des Senats vom 22. April 1998 (15 U 193/97) voll
umfänglich bestätigt worden ist, wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes der Antragsteller untersagt worden. Demzufolge musste das
Buch in der Folgezeit auch ohne diese Äußerungen erscheinen. Im Zeitpunkt des
Erlasses des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 war allerdings
ein Teil der Buchauflage schon über den Handel abgesetzt. Der Antragsgegner ist im
Besitz eines dieser ungekürzt verbreiteten Buchexemplare und hat daraus zitiert.
12
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die untersagten Äußerungen zu a) bis
d) als Tatsachenbehauptungen gewertet, weil ihr Gehalt jeweils einer objektiven
Klärung zugänglich sei und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen
stehe. Diese Äußerungen habe sich der Antragsgegner durch die Zitierung in dem
Forumsbeitrag zu eigen gemacht. Denn auch in der Verbreitung der Äußerung eines
Dritten sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen, wenn es an einer eigenen
und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergebe, fehle oder
wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes sei,
in welcher Äußerung verschiedener Seiten gegenübergestellt würden. Der
Antragsgegner habe sich weder von den Äußerungen der Frau A distanziert noch seien
diesen Äußerungen andere gegenteilige Stellungnahmen gegenübergestellt worden.
Vielmehr seien die Äußerungen einseitig und völlig kritiklos unter Angabe des
Zitatanfangs und des Zitatsende in das Internetforum eingestellt worden. Der
Antragsgegner habe den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen weder behauptet noch
gar glaubhaft gemacht. Es könne dabei dahinstehen, ob ihm der ehrverletzende
Charakter der streitgegenständlichen Äußerungen bewusst gewesen sei, da der
Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB kein Verschulden voraussetze. Die
erforderliche Wiederholungsgefahr folge schon daraus, dass er die durch eine
Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsklärung abgelehnt habe und seine einfache
Erklärung, er beabsichtige nicht, dass Zitat erneut in die Diskussion einzubringen, nicht
genüge.
13
Mit der Berufung rügt der Antragsgegner insbesondere die Feststellung des
Landgerichts, er habe sich die ehrverletzenden Äußerungen zu eigen gemacht. Dies sei
14
nicht der Fall, da er das Zitat deutlich gekennzeichnet habe. Durch diese deutliche
Kennzeichnung habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich eine
fremde Meinung wiedergegeben habe und sich diese nicht zu eigen machen wolle.
Hinzu komme, dass er auf seiner eigenen Homepage ausdrücklich darauf hinweise, das
er mit den Inhalten seiner Links nicht automatisch übereinstimme. Ihm sei es nicht auf
den Inhalt der einzelnen Aussagen der Autorin A angekommen, sondern er habe in
erster Linie die Auseinandersetzung gegenüber C darstellen wollen.
Davon abgesehen sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine
Diskussion in einem Internetforum gehandelt habe. Naturgemäß seien die Äußerungen
in einem solchen Forum von einer gewissen Spontanität geprägt. Im übrigen fehle es
aber auch an der erforderlichen Rechtswidrigkeit, da die Antragstellerin zu 1) die Urteile
des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 28. April 1998 selbst anbiete, und damit die Verbreitung der jetzt
untersagten Äußerungen unterstütze. Die Antragsteller seien innerhalb der Kritikerszene
von C als Personen des öffentlichen Lebens anzusehen. Es fehle auch an dem
Verfügungsgrund, da er sofort mitgeteilt habe, dass er dieses Zitat nicht mehr
verwenden werde. Außerdem widerspreche eine Wiederholung dem Charakter eines
Internetforums.
15
II.
16
Die zulässige Berufung des Antragsgegners gibt zu einer von dem angefochtenen Urteil
abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Wie das Landgericht mit zutreffender
Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug genommen
wird wie auf das entsprechende Senatsurteil vom 20. August 1997 (Bl. 19 ff. GA),
handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen zu a) bis d) um zumindest
nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, die Antragsteller in
einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Art und Weise in ihrer persönlichen Ehre
zu verletzen. Entsprechendes gilt wegen ihres diffamierenden Charakters für die
Äußerung zu e). Diesen Äußerungen hat der Antragsgegner sich auch zu eigen
gemacht, in dem er sie als Zitat verwendet hat, ohne sich ausdrücklich von ihrem Inhalt
zu distanzieren. Es ist allgemein anerkannt, dass der Zitierende sich das Zitat
zurechnen lassen muss, sofern er sich nicht von der Äußerung ernsthaft distanziert. Er
kann sich nicht darauf zurückziehen, eine wahre Tatsache wiedergegeben zu haben,
nämlich das sich ein Dritter wie zitiert geäußert habe (vgl. nur Prinz/Peters, Medienrecht,
1. Aufl. 1999 Rdn. 17 m.w.Nachw. in FN. 149). Wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, würde der Ehrenschutz völlig ins Leere laufen, wenn sich der Äußernde
durch Gebrauch
17
eines Zitats aus der äußerungsrechtlichen Verantwortung stehlen könnte. Für den
Betroffenen macht es keinen Unterschied, ob die ehrverletzende Tatsachenbehauptung
isoliert oder als Tatsachenbehauptung eines Dritten geäußert wird.
18
Unter Abwägung der kollidierenden Grundrechte und Interessen der Parteien ist das
Handeln des Antragsgegners als rechtswidrig zu qualifizieren, weil unbeschadet des
Umstandes, dass die Antragsteller im Bereich der C-Kritiker-Szene im öffentlichen
Rampenlicht stehen, an der Verbreitung unwahrer oder diffamierender Äußerungen kein
schutzwürdiges Interesse besteht. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner im
Internetforum ein ganzes Kapitel aus dem A-Buch zitiert hat.
19
Dem steht nicht entgegen, das die Antragsteller die streitgegenständlichen Äußerungen
im Rahmen der Übersendung von Urteilsabschriften der früheren Verfahren selbst
verbreiten. Denn in diesen Verfahren werden sie als ehrverletzend und rufschädigend
charakterisiert und untersagt. Dies hat ein völlig anderen Charakter als die Verbreitung
der rufschädigenden Äußerungen selbst.
20
Die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird
aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners vermutet. Diese Vermutung
hat der Antragsgegner nicht widerlegt. Es reicht, wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, nicht aus, in einer einfachen Erklärung die Absicht kund zu tun, die
untersagten Äußerungen nicht zu wiederholen. Es ist vielmehr eine strafbewehrte
schriftliche Unterlassungserklärung zu fordern, die der Antragsgegner gerade abgelehnt
hat.
21
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es auch ohne Belang, dass er im
Zeitpunkt des Einstellens des Zitates in seinem Forumbeitrag die Widerrechtlichkeit der
Äußerungen in der Textpassage des Buches von Frau A nicht gekannt haben will. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Verschul- den für einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB nicht erforderlich. Ausreichend für ein
Unterlassungsanspruch ist die vorsätzliche objektiv rufschädigende Äußerung ohne
Rücksicht darauf, ob der Äußernde den rufschädigenden Charakter subjektiv erkennt
oder nicht.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt, da das Urteil mit seiner Verkündung gemäß § 545
Abs. 1 Satz 2 ZPO in Rechtskraft erwächst.
23
Streitwert für die Berufungsinstanz: 100.000,00 DM.
24