Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2008

OLG Düsseldorf: prozesskostenvorschuss, unterhaltsklage, befristung, zustellung, form, anschluss, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 109/08
Datum:
07.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 109/08
Leitsätze:
1)
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen
Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift
des § 1578 b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht
geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-
Prüfungsverfahren entschieden werden.
2)
Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes
auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an
den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist
der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm
insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den
Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008,
AZ XII ZB 266/03).
Tenor:
wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.05.2008 in
der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2008 hinsichtlich des
Pro-zesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin zu 2) teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt M. aus O. bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in
Hö-he von 266 €, beginnend mit dem Monatsersten, der auf die
Zustellung der Klage folgt, geltend macht.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf ½ ermäßigt.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1
Der beabsichtigten Unterhaltsklage der Antragstellerin zu 2) kann eine hinreichende
Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
2
Zwar teilt der Senat die im angefochtenen Beschluss vertretene Einschätzung des
Amtsgerichts, dass ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin zu 2) nach
Aktenlage nicht ersichtlich sind und deshalb eine zeitnahe Befristung des
Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen ist.
3
Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der
seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist jedoch
höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im
Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren vorab entschieden werden.
4
Die Antragstellerin zu 2) ist jedoch nicht als bedürftig anzusehen, soweit sie
rückständige Unterhaltsansprüche geltend macht, weil ihr insoweit ein Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (BGH, Beschluss vom
2.4.2008, Az. XII ZB 266/03, in FamRZ 2008, 1159).
5
Die Prozesskostenhilfebewilligung ist deshalb auf die Zeit ab Klagezustellung zu
beschränken.
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