Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.07.2003

OLG Düsseldorf: zessionar, klagebegehren, gerichtsstand, vollstreckbarkeit, rlg, versprechen, gebühr, einzelrichter, abtretungsvertrag, vergütung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 70/03
Datum:
29.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 70/03
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 218/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Dezember 2002
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -
Einzelrichter- teilweise abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Die Kosten beider Rechts-züge werden dem Kläger
auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
Das zulässige Rechtsmittel bleibt unbegründet.
2
I. Der klagende Rechtsanwalt kann die an ihn abgetretene Forderung aus dem
Rechtsanwaltsdienstvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten nicht auf die
Honorarvereinbarung 09. Juli 2001 stützen. Dabei lässt der Senat die in
Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die nur durch eine
Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte die Abtretung wirksam vereinbaren
konnten oder ob der Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
(§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nichtig ist, offen (vgl. zum Diskussionsstand
ausführlich Landgericht Karlsruhe MDR 2001, 1383).
3
1. Auf die Honorarvereinbarung lässt sich schon deshalb kein Anspruch stützen, weil sie
wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO unwirksam ist. Nach dieser
Bestimmung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur
dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und
wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Formular abgegeben worden ist, in
welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar
nichts zu tun haben. Gegen die letztgenannte Einschränkung verstößt die hier
umstrittene Honorarvereinbarung.
4
a) Der Kläger verlangt ein höheres Honorar als das gesetzliche. Das ergibt sich für die
Gebühren gemäß § 31 BRAGO bereits aus Nr. 1b der Honorarvereinbarung. Darin lässt
sich die Zedentin nämlich den 1,3-fachen Satz einer (jeden) vollen Gebühr versprechen.
5
b) Da das Honorarversprechen in einem Formular gegeben worden ist, ist es nur dann
wirksam, wenn in ihm keine anderen Regelungen enthalten sind. Hintergrund dieser
6
Bestimmung ist, dass der Mandant durch andere Regelungen nicht von dem Kern des
ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das
gesetzliche Honorar zu zahlen, abgelenkt werden soll (vgl. zu der rechtsähnlichen
Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ BGH MDR 2000, 629).
Das von der Zedentin verwendete Formular enthält mindestens in Nr. 11
(Empfangsbekenntnis) eine Regelung, welche mit der Honorarhöhe nichts zu tun hat.
Entsprechend hat der Senat bereits entschieden (MDR 2000, 420), und zwar unter
Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (MDR 1998, 498) über eine ebenfalls
vereinbarungsfeindliche vorformulierte Honorarabrede zum Gerichtsstand über alle
Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (nicht nur solche aus der
Honorarvereinbarung). Daran hält der Senat fest. Es ist deshalb nicht erforderlich, zu
anderen Klauseln in dem Formular und ihre Vereinbarkeit mit § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO
Stellung zu nehmen.
7
II. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht hilfsweise auf gesetzliche
Gebührenansprüche stützen. Voraussetzung für die Einforderbarkeit gesetzlicher
Gebühren ist nämlich gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO die Erteilung einer
Gebührenrechnung des beauftragten Rechtsanwalts, welche unter Angabe des
Gegenstandswerts und der Gebührentatbestände die einzelnen Gebühren sowie etwa
gezahlte Vorschüsse enthalten und welche unterschrieben sein muss (vgl. BGH NJW
1971, 2227f sub Nr. 6). Die vom Kläger im Senatstermin präsentierten
Honorarrechnungen stammen nicht von der Zedentin, sondern von der Zedentin und
dem Zessionar gemeinsam, obwohl der Zessionar nicht beauftragt worden ist. Die
Rechnung zu den außergerichtlichen Gebühren enthält außerdem zum
Gegenstandswert keine Angaben und kann deshalb auf ihre Korrektheit nicht überprüft
werden. Der vom Kläger nachgereichte Schriftsatz vom 03. Juli 2003 gibt dem Senat
keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
8
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt keinen
Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
9
a. T B
b. ROLG RLG
10
11