Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2008

OLG Düsseldorf: beherrschende stellung, geschäftsführung, treuepflicht

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 26/07
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 26/07
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2007
verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss zu TOP 5 in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 08.03.2006 betreffend die Einziehung des
Geschäftsanteils der Kläge-rin wird für nichtig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Be-trages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Wert des
Berufungsverfah-rens werden auf jeweils 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Die Parteien sind im Verlagsgeschäft tätig.
3
Die Klägerin verlegt die im Raum M. verbreitete Tageszeitung "W. N.". Sie gründete mit
4
der "M. Z. Verlagsgesellschaft F. GmbH & Co.KG" und dem Verlagskaufmann T. L. im
Jahre 1980 die Beklagte, wobei jeder der Gesellschafter einen Anteil von jeweils einem
Drittel übernahm. Der Gesellschaftsanteil der Verlagsgesellschaft F. wird inzwischen
von deren Rechtsnachfolgerin, der "V. L.-W. GmbH & Co.KG" (im Weiteren: L.-W.)
gehalten, die die mit der Zeitung der Klägerin in Wettbewerb stehende "M. Z."
herausgibt.
Die Beklagte wurde zum Zweck der gemeinsamen Herstellung und des Vertriebs von
Anzeigenblättern gegründet. Nachdem die Gesellschafter zuvor jeweils eigene
Anzeigenblätter vertrieben hatten, vereinbarten sie, deren Vertrieb einzustellen, und ihre
Aktivitäten in der gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln.
5
In dem Gesellschaftsvertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:
6
§ 7
7
Einziehung von Geschäftsanteilen:
8
Neben den im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen kann die
Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters beschossen werden. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
können Geschäftsanteile eingezogen werden:
9
a)...
10
b)...
11
c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für
die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar
macht, d.h. ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§ 133,
140 HGB vorliegt,
12
d)
13
...
14
§ 9
15
Die Befugnisse der Geschäftsführer
16
Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur
Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen:
17
...
18
2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der Dauer über die von
19
der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen;
20
...
21
4) bei Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Dienstkräften, deren Bezü-
22
ge über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausge-
23
hen; das gilt nicht für fristlose Kündigungen;
24
...
25
7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen;
26
8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unter-
27
nehmen;
28
...
29
11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck – und Satzverträgen sowie von
30
Vertriebsaufträgen;
31
12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebiets der von der Gesellschaft herausge-
32
gebenen Schriften;
33
13) zur Vereinbarung über Wettbewerbsbedingungen;
34
14) zur Preisgestaltung;
35
Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung der Kosten und
Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesellschafterversammlung bis Ende März
zu genehmigen ist. Die Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge
gebunden.
36
...
37
§ 10
38
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung:
39
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und im
Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten:
40
...
41
2) Verwendung des Bilanzgewinns
42
3) Entlastung der Geschäftsführer
43
...
44
6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften und
45
Rechtshandlungen der Geschäftsführer
46
7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft hinaus gehen
47
...
48
§11
49
...
50
[Absatz 7]
51
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als
nicht abgegeben gewertet.
52
Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich – außer in den sonst in diesem
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen – in folgenden Fällen:
53
a. Änderung des Gesellschaftsvertrages
b. Auflösung der Gesellschaft
c. Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon
d. Beteiligung an anderen Unternehmen
e. Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke
f. Errichtung von Zweigniederlassungen
g. Änderungen des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekte oder
Teilausgaben
h. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
i. Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte der
Geschäftsführer, für die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung
erforderlich ist
j. Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz von
Verlagsobjekten.
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55
Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von allen, über das
normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten zu informieren. Jeder
Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskunft zu verlangen und in
die Buchhaltung und die Schriften der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten
Einblick zu nehmen.
56
§ 14
57
Wettbewerbsklausel
58
Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der
59
Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unternehmungen zu betreiben oder zu
unterstützen oder sich an Unternehmungen zu beteiligen, die mit dem von der
Gesellschaft unternommenen Betrieb in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung
besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen der Gesellschaft auf
die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden fort. In Konkurrenz treten unabhängig
vom jeweiligen Verbreitungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen
Anzeigenblattes alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes M. erscheinen
sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss Ausnahmen von
diesem Wettbewerbsverzicht gestatten.
§ 15
60
Salvatorische Klausel
61
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder
ihre Rechtswirksamkeit oder die Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche
gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem
am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages
oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt
auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag
vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll
dann ein, dem gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der
Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
62
Neben den in § 11 benannten Fällen, in denen die Einstimmigkeit der
Gesellschafterversammlung erforderlich ist, normiert der Gesellschaftsvertrags keine
weiteren Einstimmigkeitserfordernisse.
63
Wegen des weiteren Vertragswortlautes wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des
Gesellschaftsvertrags (Anlage 2 zur Klageschrift, GA 40-51) verwiesen.
64
Jedenfalls seit August 2005 ist das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern
angespannt. In einer Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005 beschloss die
Gesellschafterversammlung, den Druckauftrag für das Anzeigenblatt mit der Klägerin zu
kündigen und stattdessen einer Firma des Gesellschafters L.-W. den Auftrag zu erteilen.
Der Beschluss erging, nachdem der sitzungsleitende Gesellschafter L. die zuvor
getrennten Tagesordnungspunkte im Einvernehmen mit dem Gesellschafter L.-W.
zusammen gelegt hatte und er damit wegen Interessenkollissionen von L.-W. und der
Klägerin allein stimmberechtigt war, durch diesen. Der Beschluss wurde später durch
das Landgericht Münster auf Anfechtung durch die Klägerin hin für nichtig erklärt. Die
Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte zurückgenommen.
65
In den Gesellschafterversammlungen vom 28.02.2006, 08.03.2006 und vom 18.05.2006
beschlossen die Gesellschafter L.-W. und L. jeweils die Einziehung des
Geschäftsanteils der Klägerin.
66
Hintergrund der Einziehungsbeschlüsse war, dass die Klägerin zuvor die "H. G. V.
GmbH" (im Weiteren: H.-GmbH) gegründet hatte, die den Vertrieb einer Gratiszeitung
mit dem Namen "H." vorbereitete, welche von den Gesellschaftern L.-W. und L. als
direkte Konkurrenz zu dem Produkt der Beklagten angesehen wird. Etliche Mitarbeiter
der Beklagten wechselten in der Folgezeit zu der H.-GmbH, unter anderem der
damalige Geschäftsführer S., nachdem die Gesellschafter L.-W. und L. diesen in einer
Gesellschafterversammlung am 02.01.2006 gegen die Stimme der Klägerin abberufen
hatten. Die Klägerin umwarb die Kunden der Beklagten mit niedrigeren Anzeigepreisen
und schloss Kooperationsverträge mit den Anzeigenblättern der angrenzenden
Verbreitungsgebiete, die zum Teil von ihr selbst oder von Tochterfirmen verlegt werden
und die ihrerseits bestehende Kooperationen mit der Beklagten kündigten.
67
Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage ursprünglich gegen die
Einziehungsbeschlüsse in den Sitzungen vom 28.02.2006 und vom 08.03.2006
gewandt. Das Landgericht Dortmund hat in der mündlichen Verhandlung am 2.
November 2006 das Verfahren bezüglich des Gesellschafterbeschlusses vom
08.03.2006 abgetrennt und mit dem angefochtenen Urteil über diesen
Einziehungsbeschluss entschieden. Auf die Anfechtung der in den
Gesellschafterversammlungen am 28.02.2006 und am 18.05.2006 gefassten
Einziehungsbeschlüsse hat der Senat diese in Parallelverfahren für nichtig erklärt. Die
Urteile sind derzeit in der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
anhängig.
68
Die Klägerin hat gerügt, dass die Versammlung am 08.03.2006 nicht beschlussfähig
gewesen sei, da sie – was unstreitig ist – nicht anwesend war.
69
Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die Einziehung habe
nicht vorgelegen. Die Gründung der H.-GmbH mit der Absicht, durch diese später eine
Gratiszeitung zu vertreiben, stelle keinen Verstoß gegen das vertragliche
Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung dar, da dieses Verbot seinerseits gegen das
Kartellverbot des § 1 GWB verstoße. Ihr als Minderheitsgesellschafterin könne der
Wettbewerb zu der Beklagten nicht wirksam verboten werden.
70
Schließlich hat die Klägerin gemeint, der Beklagten sei es wegen eigenen treuwidrigen
Verhaltens der übrigen Gesellschafter verwehrt, wegen der Gründung der H.-GmbH ihre
(der Klägerin) Geschäftsanteile zu entziehen.
71
Mit der am 24.03.2006 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin (u.a.) die
Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses in der Sitzung vom
08.03.2006 begehrt und hilfsweise beantragt, diesen für nichtig zu erklären.
72
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu die Auffassung vertreten,
es lägen wichtige Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin vor.
Neben einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung, das wegen
der umfangreichen Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf die Gesellschaft wirksam und
zu deren Schutz als konzentrativem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich sei, sei der
Klägerin vorzuwerfen, dass sie Mitarbeiter der Beklagten mit unredlichen Mitteln
abgeworben, die geschäftliche Fortentwicklung der Beklagten behindert und Unruhe in
die Mitarbeiterschaft getragen habe, indem sie mit der Auflösung der Gesellschaft
gedroht habe. Auch das – unstreitige – Abwerben von Anzeigenkunden und der
Abschluss von Kooperationsverträgen mit Anzeigenblättern der angrenzenden
73
Verbreitungsgebiete begründe die Annahme wichtiger Gründe für die Einziehung des
Geschäftsanteils.
Ein eigenes treuwidriges Verhalten der Gesellschafter L.-W. und L. hat die Beklagte
bestritten und die Ansicht vertreten, dieses sei jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass
es einer Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin entgegen stehe.
74
Das Landgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2007 abgewiesen
und ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils der
Klägerin im Sinne von § 7 lit. c) der Satzung liege darin, dass die Klägerin durch die
Vorbereitung des Vertriebs der H.-G. gegen das Wettbewerbsverbot in § 14 des
Gesellschaftsvertrages verstoßen habe. Das vertragliche Wettbewerbsverbot sei
wirksam und gelte auch für die Klägerin, da dieser, obgleich sie keine Mehrheit an der
Gesellschaft halte, in der Satzung, namentlich in § 9, umfangreiche Zustimmungsrechte
eingeräumt worden seien, die eine gemeinschaftliche Steuerung der Gesellschaft
ermögliche. Das Wettbewerbsverbot sei auch hinsichtlich seines zeitlichen, räumlichen
und sachlichen Geltungsbereichs nicht zu beanstanden.
75
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und beantragt sinngemäß,
76
festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 08.03.2006 zu TOP 5 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der
Klägerin wegen Vorliegens wichtiger Gründe gemäß § 7 lit. c) des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten nichtig ist,
77
hilfsweise: den vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären.
78
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
79
die Berufung zurückzuweisen.
80
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des erstinstanzlichen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
verwiesen.
81
II.
82
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
83
A. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit des
Einziehungsbeschlusses vom 08.03.2006 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Die
von ihr gegen den Einziehungsbeschluss in der Berufung noch vorgebrachten Angriffe
stellen (nur) Anfechtungs- und keine Nichtigkeitsgründe dar.
84
1.
85
Einberufungsmängel, welche die Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom
08.03.2006 gefassten Beschlüsse zur Folge hätten, macht die Klägerin in der Berufung
nicht mehr geltend.
86
Bei der von ihr vorgebrachten Rüge, die Versammlung am 08.03.2006 sei nicht
beschlussfähig gewesen, da sie – die Klägerin – nicht anwesend war, handelt es sich
auch nach der Auffassung der Klägerin nur um einen Anfechtungsgrund (vgl. Zöllner in
Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 51, RdNr. 28; Anh. zu § 47, RdNr. 45; Roth
in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 51, RdNr. 17).
87
2.
88
Auch das Fehlen eines Einziehungsgrundes führt nicht zur Nichtigkeit des
Einziehungsbeschlusses, sondern macht diesen nur anfechtbar (vgl. Ulmer in "Gesetz
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)", Großkommentar, §
34 Rdnr. 46; Sosnitza in "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG)", Band I, § 34 Rdnr. 77, 78; a.A.: H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum
GmbH-Gesetz, Band I, 10. Aufl., § 34 Rdnr. 48). Aus den beiden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs, auf welche die Klägerin für ihre abweichende Rechtsauffassung
verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in WM 1999, 2162 veröffentlichte Urteil (II
ZR 345/97) betrifft schon eine andere rechtliche Problematik, nämlich nicht den Fall
einer satzungsmäßig vorgesehenen Einziehung von Geschäftsanteilen, sondern die
gesellschaftsvertraglich nicht geregelte Ausschließung eines Gesellschafters, die - so
der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil ausdrücklich - alleine durch ein auf
Ausschließungsklage ergehendes rechtsgestaltendes Urteil - und nicht durch
Gesellschafterbeschluss - erfolgen kann. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
25.9.2006 (II ZR 235/05) zwingt gleichfalls nicht zu der Rechtsauffassung der Klägerin.
Zwar geht der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung davon aus, dass ein
Einziehungsbeschluss, der sich nicht auf den satzungsmäßig geforderten wichtigen
Grund stützen kann, "nichtig" sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der fehlende Einziehungsgrund entgegen
seiner bisherigen höchstrichterlichen Judikatur (vgl. BGH, GmbHR 1991, 362; 1995,
377, 378) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Ulmer, a.a.O. Rdnr.
47; Sosnitza, a.a.O. Rdnr. 77 a.E.; H.P. Westermann, a.a.O. Rdnr. 48; Altmeppen in
Altmeppen/Roth, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG), 5. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nicht mehr zur bloßen Anfechtbarkeit des
Einziehungsbeschlusses analog § 243 AktG, sondern zur Nichtigkeit im Sinne von §
241 AktG analog führen soll. Denn es fehlt jedwede Auseinandersetzung des
Bundesgerichtshofs mit seinem bislang vertreten gegenteiligen Rechtsstandpunkt und
auch ansonsten ist dem in Rede stehenden Beschluss nichts für die Annahme zu
entnehmen ist, der Bundesgerichtshof habe seine bisherige - und von der Literatur
weithin geteilte - Ansicht zur bloßen Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses ohne
Einziehungsgrund aufgeben wollen (vgl. auch Sosnitza, a.a.O. Fn. 250).
89
B.
90
Die Klage ist indes mit ihrem Hilfsantrag zulässig und begründet. Der angefochtene
Beschluss ist analog § 243 AktG für nichtig zu erklären, da ein Anfechtungsgrund
vorliegt und auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen.
91
1.
92
Ein Anfechtungsgrund besteht, weil die Gesellschafterversammlung am 08.03.2006 zu
Unrecht die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen hat. Weder aus
der Satzung noch aus dem Gesetz ergab sich ein Einziehungsgrund.
93
Die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten ist
nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn und soweit die Einziehung und deren
Voraussetzungen bei Erwerb des Geschäftsanteils – hier bei Gründung der Beklagten –
bereits im Gesellschaftervertrag festgesetzt waren und einer der danach erforderlichen
Einziehungsgründe vorliegt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 7 lit. c) des
Gesellschaftsvertrags der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters
ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger
Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des
Gesellschafterverhältnisses unzumutbar macht, d.h. ein wichtiger Grund zum
Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne von §§ 123, 140 HGB a. F. vorliegt. Ob dies
der Fall ist, muss im Wege einer Zusammenschau aller Gründe im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung beurteilt werden, wobei auch das Verhalten der übrigen
Gesellschafter in die Abwägung einzubeziehen ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt,
Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 133, RdNr. 5; § 140, RdNr. 5, 7).
94
Weder die Vorbereitung und der Vertrieb der H.-G. durch die Klägerin stellen einen
solchen wichtigen Grund dar noch sind die übrigen von der Beklagten vorgebrachten
Verhaltensweisen der Klägerin allein oder in einer Zusammenschau geeignet, einen
Einziehungsgrund zu begründen.
95
a)
96
Die Vorbereitung und der Vertrieb der H.-Z. begründen keinen zur Einziehung
berechtigenden Grund, da die Klägerin hierdurch nicht gegen ihre Pflichten als
Gesellschafterin der Beklagten verstoßen hat.
97
Das Wettbewerbsverbot aus § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vermag einen
solchen Pflichtverstoß nicht zu begründen, da es nichtig ist. Aus einer allgemeinen
gesellschafterlichen Treuepflicht lässt sich ein Konkurrenzverbot für die Klägerin
ebenfalls nicht herleiten.
98
aa)
99
Die Nichtigkeit des vertraglichen Wettbewerbsverbotes folgt aus § 134 BGB in
Verbindung mit § 1 GWB i. d. F. d. Bek. v. 26.08.1998 (a.F.).
100
Die Wettbewerbsklausel in § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sieht für
Wettbewerbshandlungen während der Dauer der Mitgliedschaft eines Gesellschafters in
der Gesellschaft vor, dass die Gesellschafter mit der Beklagten weder unmittelbar noch
mittelbar in Konkurrenz treten dürfen. Mit diesem Inhalt verstößt die genannte
Satzungsbestimmung gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB a.F.
101
(1)
102
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarung nur dann von der Anwendung des § 1 GWB a.F. ausgenommen, wenn sie
als Nebenstimmung eines im Übrigen kartellrechtsneutralen Vertrages erforderlich ist,
um den Vertragszweck zu erreichen und zu gewährleisten. In diesem Fall erweist sie
sich nämlich als eine bloß vertragsimmanente und im Hinblick auf die Funktion und
Ziele des Kartellrechts unbedenkliche Folge des kartellrechtsneutralen Vertrages. Nach
103
diesen Grundsätzen sind auch wettbewerbsbeschränkende Satzungsbestimmungen zu
beurteilen (vgl. BGH, NJW 1994, 384 m.w.N.; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB,
Kommentar zum Kartellgesetz, § 1 RdNrn. 271 ff). Sie sind kartellrechtlich nur zulässig,
wenn und soweit sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale
Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu
erhalten. Dabei rechtfertigt sich ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes
Konkurrenzverbot nicht bereits aus dem Bestreben, das Unternehmen vor dem freien
Wettbewerb zu schützen, dem es sich wie jedes andere stellen muss. Das
Wettbewerbsverbot darf – um kartellrechtlich unbedenklich zu sein – vielmehr nur
Vorsorge für den Fall treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her
aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten
seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet.
Geht es – wie vorliegend – um den Schutz einer Kapitalgesellschaft, darf nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur demjenigen Gesellschafter ein
Wettbewerbsverbot auferlegt werden, der einen unmittelbar beherrschenden Einfluss
auf die Gesellschaft ausüben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er die
Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Bei einem solchen
Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine
Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft
berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl.
BGH, WuW/E BGH 2505, 2508 – neuform-Artikel m.w.N.; BGH, GmbHR 1984, 203;
BGH, OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539; Emmerich in Scholz, Kommentar zum GmbH-
Gesetz, 10. Aufl., § 3, RdNr. 92, Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, § 14, RdNr. 93;
Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Aufl., § 13 RdNr. 45). Bei der Prüfung, ob ein
solcher kartellrechtlich relevanter beherrschender Einfluss vorliegt, kommt es dabei
wesentlich darauf an, ob der durch das Wettbewerbsverbot gebundene Gesellschafter
auf die unternehmerischen und für das wettbewerbliche Agieren relevanten
Entscheidungen einen beherrschenden Einfluss nehmen kann.
104
Eine solche Stellung kommt der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten nicht zu.
Weder hat sie einen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsführung noch gewährt
ihr der Geschäftsanteil von 1/3 einen beherrschenden Einfluss auf die sonstigen
wettbewerblich relevanten Entscheidungen der Gesellschaft.
105
(a)
106
Die Klägerin hat keinen unmittelbaren beherrschenden Einfluss auf die
Geschäftsführung der Beklagten. Weder ist sie berechtigt, einen Geschäftsführer allein
zu bestimmen noch hat sie einen bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der
Gesellschaft.
107
Zwar bedürfen nach der Regelung in § 9 des Gesellschaftervertrages die
Geschäftsführer für die Vornahme einer ganzen Reihe von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen, die für das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten relevant
werden können, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (etwa für Geschäfte,
die die festgelegten Betragsgrenzen überschreiten hochrangige
Personalentscheidungen, den Abschluss von Druck- und Satzverträgen, die
Preisgestaltung oder die jährliche Kosten- und Erlösplanung), kann die Klägerin eine
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht verhindern oder erzwingen, da
insoweit eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist, die die
108
Klägerin weder inne hat noch sperren kann.
Dasselbe gilt für die unter § 10 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Zuständigkeiten
der Gesellschafterversammlung, hier insbesondere Beschlussfassung über die
Verwendung eines Bilanzgewinns (Ziff. 2) und in Angelegenheiten, die über das
normale Tagesgeschäft hinaus gehen (Ziff. 7). Auch insoweit beschließt die
Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sodass
die Klägerin in diesen Angelegenheiten keinen maßgeblichen Einfluss besitzt.
109
(b)
110
Auch das Einstimmigkeitserfordernis in den Fällen des § 11 Abs. 7 des
Gesellschaftsvertrages begründet keine im vorgenannten Sinn beherrschende Stellung
der Klägerin über die Beklagte.
111
(aaa)
112
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Einstimmigkeitserfordernis und das daraus
resultierende Vetorecht der Klägerin eine beherrschende Stellung über die Gesellschaft
gewährt (verneinend: OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539, 540, das selbst bei einem
Anteil von 50 % ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen ein Wettbewerbsverbot
begründenden beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft annimmt; diesem folgend:
Emmerich in Scholz, a.a.O., § 13 , RdNr. 93; Altmeppen in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 13,
RdNr. 45; Bayer in Lutter/Hommlhoff, a.a.O., § 14, RdNr. 24). Dass keine (wesentliche)
Entscheidung ohne die Zustimmung des 50 %-Mitgesellschafters getroffen werden
könne, führe – so wird argumentiert – noch nicht dazu, dass jener allein die Geschicke
der Gesellschaft ausschlaggebend bestimme. Das Vetorecht verleihe ihm noch nicht
diejenige Herrschaftsmöglichkeit, die im Falle unternehmerischer Tätigkeit außerhalb
der Gesellschaft für diese eine besondere Gefahrenlage schaffe. Dem Mitgesellschafter,
der keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung besitze, würden nämlich in der
Gesellschafterversammlung Grenzen durch die (gleich großen) Anteile des anderen 50
%-Gesellschafters gesetzt. Vieles spricht für die Richtigkeit dieses Standpunkts.
Vetorechte, wie sie vorliegend das Einstimmigkeitserfordernis für die Fälle des § 11
Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags verschafft, begründen keinen solchen Einfluss auf die
Gesellschaft, wie er etwa bei dem Sonderrecht eines Gesellschafters, einen
Geschäftsführer zu bestimmen und über diesen die Tagespolitik der Gesellschaft zu
bestimmen, gegeben ist. Eine beständige und umfassende Einflussmöglichkeit, die für
einen beherrschenden Einfluss eines Minderheitengesellschafters über eine
Gesellschaft erforderlich ist (vgl.auch KG, AG 2005, 398), liegt demnach nicht vor.
113
(bbb)
114
Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihres durch das
Einstimmigkeitserfordernis vermittelten Vetorechts im Sinne der zitierten BGH-
Rechtsprechung einen maßgeblichen Einfluss auf die wettbewerblich relevanten
Entscheidungen der Beklagten haben kann, auf sich beruhen. Selbst wenn man dies
bejaht, erweist sich das in § 14 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte
Wettbewerbsverbot als kartellrechtswidrig. Im Geltungsbereich des
Einstimmigkeitserfordernisses kann die Klägerin nicht die Geschicke der Gesellschaft
steuern, sondern lediglich wettbewerbsrelevante Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung blockieren, also eine Veränderung des status quo
115
verhindern. Dem Vetorecht unterfallen dabei nicht die Angelegenheiten des
Tagesgeschäfts und der Geschäftsführung; erfasst werden vielmehr nur mehr oder
weniger grundlegende Angelegenheiten, die allenfalls gelegentlich zur Entscheidung
anstehen. Dies trifft etwa für die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
(§ 11 Abs. 7 lit. b) des Gesellschaftsvertrages), die Beteiligung an anderen
Unternehmen (§ 11 Abs. 7 lit. d) des Gesellschaftsvertrages), die Errichtung von
Zweigniederlassungen (§ 11 Abs. 7 lit. f) des Gesellschaftsvertrages), die Änderung des
Verbreitungsgebietes und die Herausgabe neuer Objekte oder Teilausgaben (§ 11 Abs.
7 lit. g) des Gesellschaftsvertrages), die Bestellung und Abberufung von
Geschäftsführern (§ 11 Abs. 7 lit. h) des Gesellschaftsvertrages) oder die Festlegung der
zustimmungsbedürftigen Geschäftsführergeschäfte (§ 11 Abs. 7 lit. i) des
Gesellschaftsvertrages). Den berechtigten Belangen der Beklagten, eine illoyale
Stimmrechtsausübung zum Schaden der Gesellschaft zu verhindern, wird hinreichend
dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin bei der Abstimmung in der
Gesellschafterversammlung ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu beachten hat
und eine treuepflichtwidrige Stimmabgabe nichtig ist. Das in § 14 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vorgesehene
Wettbewerbsverbot überschreitet demgemäß das zum Schutz der Beklagten
erforderliche Maß und verstößt gegen § 1 GWB a.F.
In den Fällen des § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages tritt eine Bindung des
Stimmrechts der Klägerin ein, sobald und soweit der Beschlussgegenstand die
außergesellschaftlichen Interessen der Klägerin, insbesondere im Zusammenhang mit
dem Betrieb der im Wettbewerb zu der Beklagten stehenden H.-GmbH, betrifft. Soweit
ein Beschlussfassung dabei nicht schon einem der in § 47 Abs. 4 GmbHG benannten
Fälle unterfällt und danach das Stimmrecht der Klägerin von vornherein ausgeschlossen
ist, unterliegt es jedenfalls einer inhaltlichen Bindung aufgrund der Treuepflicht des
Gesellschafters (sog. bewegliche Stimmrechtsschranken). Danach ist es einem
Gesellschafter grundsätzlich untersagt, sein Stimmrecht dazu zu missbrauchen, seinen
persönlichen Vorteil zum Nachteil der GmbH zu suchen (Hüffer in Ulmer, a.a.O.; Karsten
Schmidt in Scholz, a.a.O., § 47 RdNr. 29; vgl. auch BGH, NJW 1984, 489). Das
Stimmrecht ist vielmehr an die Verbandsinteressen gebunden und fordert eine
Rücksichtnahme auf die mitgliedschaftlichen Belange der übrigen Gesellschafter
(Prister in Scholz, a.a.O., 9. Aufl., § 53 RdNr. 58; Roth in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 47
RdNr. 41 ff.). Dies gilt sowohl für organisationsrechtliche Beschlüsse als auch in
Angelegenheiten der gesellschaftlichen Zweckverfolgung, insbesondere der
Geschäftsführung (Karsten Schmidt in Scholz, a.a.O., § 47 RdNr. 29 f.). Nach der
Rechtsprechung des BGH gebietet die gesellschaftliche Treuepflicht etwa, der
Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe
vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar
machen (BGH, NJW 1991, 846). Eine in diesem Sinne missbräuchlich abgegebene
Stimme ist nichtig (h. M. vgl. nur: Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47,
RdNr. 107 f., m.w.Nachw., BGH, NJW 1991, 846; a.A. Roth in Altmeppen/Roth, a.a.O., §
47, RdNr. 48 ff).
116
Im vorstehenden Sinn ist die Beklagte vor einer missbräuchlichen Ausübung des
Stimmrechts der Klägerin in den in § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages benannten
Fällen hinreichend geschützt. Soweit die Klägerin durch ihr Veto eine Beschlussfassung
in der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Stimmenthaltungen sind nach dem
Gesellschaftsvertrag als nicht abgegebene Stimmen zu werten und hindern deshalb
nicht die Einstimmigkeit der Beschlussfassung) und sie ihre Stimmabgabe von
117
gesellschaftsexternen Interessen, namentlich zugunsten der H.-GmbH, leiten lässt, ist
ihre derart treuwidrig abgegebenen Stimme unwirksam und von der
Versammlungsleitung nicht zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, dass bei Einigkeit der
übrigen Gesellschafter eine einstimmige Beschlussfassung vorliegt.
Zur Wahrung der berechtigten Belange der Beklagten im Wettbewerb bedarf es
demnach nicht eines Wettbewerbsverbotes für die gesamte Dauer ihrer
Gesellschaftszugehörigkeit. Vielmehr genügt die Pflicht der Klägerin, bei
Entscheidungen, die nach der Satzung einstimmig zu treffen sind, ihre Stimmabgabe an
der gesellschaftlichen Treuepflicht auszurichten, um die Beklagte hinreichend vor
sachfremdem Abstimmungsverhalten der Klägerin zu schützen.
118
(2)
119
Die Wettbewerbsklausel ist auch nicht zum Schutz der kartellrechtlichen Neutralität der
Beklagten als sogenanntes konzentratives Gemeinschaftsunternehmen erforderlich.
120
Ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen liegt vor, wenn es eigenständig auf dem
Markt agiert, nicht auf einem vor- oder nachgelagertem Markt der Muttergesellschaften
tätig ist und die miteinander in Wettbewerb stehenden Muttergesellschaften ihrerseits
nicht auf demselben sachlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig sind.
Es ist als solches kartellrechtlich unbedenklich (st. Rspr., vgl. BGHZ 96, 69, 79 –
Mischwerke; BGH WuW/E DE-R 711 – Ost-Fleisch; Zimmer in Immenga/Mestmäcker,
a.a.O., § 1, RdNrn. 401 ff; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und
europäischen Kartellrecht, Bd. 1, Deutsches Kartellrecht, § 1, RdNr. 260). Kritisch
werden demgegenüber sogenannte kooperative Gemeinschaftsunternehmen beurteilt,
die ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen Markt entfalten wie die auf diesem Markt in
Wettbewerb stehenden Muttergesellschaften. Hier besteht die Besorgnis, dass die
Muttergesellschaften ihren Wettbewerb über das Gemeinschaftsunternehmen
koordinieren und damit begrenzen. Sobald und soweit sich eine der (beherrschenden)
Muttergesellschaften von dem gemeinsamen Markt zurückzieht, ist das
Gemeinschaftsunternehmen demgegenüber in aller Regel unbedenklich im Sinne von §
1 GWB (vgl. Bunte in Langen/Bunte, a.a.O.), denn nur im Hinblick auf den Wettbewerb
der Muttergesellschaften untereinander und deren mögliche Koordinierung in dem
Gemeinschaftsunternehmen besteht eine Relevanz für ein kartellrechtliches Verbot.
121
Da vorliegend alle drei Gesellschafter der Beklagten ihre Tätigkeiten auf dem relevanten
Markt aufgegeben hatten, war die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens
kartellrechtlich unbedenklich. Es handelte sich um ein konzentratives
Gemeinschaftsunternehmen.
122
Die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots nach § 1 GWB innerhalb dieses
konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens zulasten der Muttergesellschaften orientiert
sich daher maßgeblich daran, ob und inwieweit die Besorgnis besteht, dass die
Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen
koordinieren können. Dem Grundsatz folgend, dass ein Wettbewerbsverbot
grundsätzlich die Ausnahme ist und nur so wenig wie möglich in die wirtschaftliche
Tätigkeit eines Unternehmens eingreifen soll, kann es nur zulasten eines
Gesellschafters zulässig sein, der eine Beherrschungsmacht über das
Gemeinschaftsunternehmen inne hat. Nur dieser ist nämlich in der Lage, das eigene
Wettbewerbsverhalten im Verhältnis zum Gemeinschaftsunternehmen zu koordinieren,
123
und nur für einen solchen beherrschenden Gesellschafter kann ein Wettbewerbsverbot
erforderlich sein, um die kartellrechtliche Unbedenklichkeit des
Gemeinschaftsunternehmens als ein konzentratives sicherzustellen, d.h. zu
gewährleisten, dass der/die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens nicht unter
Verstoß gegen § 1 GWB ihr eigenes Wettbewerbsverhalten mit demjenigen des
Gemeinschaftsunternehmens koordinieren. Diesen Grundsatz hat auch die Europäische
Kommission anerkannt (vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen
des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen
unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, Amtsblatt der Europäischen Union,
2005/C 56/03, RdNr. 40).
Über eine derartige beherrschende Stellung in der Beklagten verfügt die Klägerin indes
nicht wie unter (1) erörtert wurde, so dass das Wettbewerbsverbot sie unzulässigerweise
in ihrer wettbewerblichen Tätigkeit einschränkt.
124
(3)
125
Das in Rede stehende Wettbewerbsverbot lässt sich – entgegen der Ansicht der
Beklagten – auch nicht mit dem Argument der Verwertung spezieller Kenntnisse oder
Verbindungen aus dem Bereich der Gesellschaft rechtfertigen. Denn es lässt sich nicht
feststellen, dass die Voraussetzungen dieser – in der Literatur vertretenen –
Fallgestaltung (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.;
offen gelassen in BGH, GmbHR 1999, 539) im Streitfall vorliegen. Weder aus dem
Vorbringen der Beklagten noch aus dem sonstigen Sach- und Streitstand ergibt sich,
dass die Klägerin über spezielle Informationen oder Verbindungen aus der Gesellschaft
verfügt, so dass zu deren Schutz und zum Bestandsschutz des Unternehmens ein
Konkurrenzverbot ausnahmsweise berechtigt wäre. Ein derartiger Informationsumfang
ergibt sich auch nicht aus dem in § 11 a.E. des Gesellschaftsvertrags festgelegten
Informationsrecht. Dass die Klägerin – wie die Beklagte vorträgt – Kenntnisse über den
Kundenstamm, redaktionelle Konzepte und die Produktzusammenstellung besitzt, ist
natürliche Folge ihrer Gesellschafterstellung und kann für sich genommen ein
Wettbewerbsverbot nicht rechtfertigen.
126
(4)
127
Nach alledem ist das in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte
Konkurrenzverbot wegen Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig. Die in §
15 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte salvatorische Klausel, wonach an die Stelle
einer nichtigen Vertragsbestimmung die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten
kommende zulässige Regelung treten soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Als
Minderheitsgesellschafterin ohne bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft und
die Geschäftsführung der Beklagten darf die Klägerin – wie die übrigen Gesellschafter
auch – während ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot
überhaupt nicht ausgesetzt werden. Aus diesem Grund scheidet eine Reduzierung des
Wettbewerbsverbotes auf ein gesetzlich zulässiges Maß von vornherein aus.
128
(5)
129
In dem beschriebenen Umfang ist die Konkurrenzklausel nach § 1 GWB nichtig.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass das Wettbewerbsverbot geeignet ist, die
Verhältnisse auf dem Markt für Anzeigenblätter im Raum M. spürbar - d.h. mehr als in
130
einem nur unbedeutenden Umfang (BGH, WuW/E DE-R 115, 120 - Carpartner) – zu
beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 1994, 384).
bb)
131
Auch aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht lässt sich ein Wettbewerbsverbot,
das die Vorbereitung (und den späteren Vertrieb) der H.-Z. durch die Klägerin verbietet,
nicht herleiten.
132
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der Treuepflicht des GmbH-
Gesellschafters, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, nur ausnahmsweise ein
Wettbewerbsverbot herleiten lässt. Es kommt als Ausfluss einer gesteigerten
Treuepflicht im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der Gesellschafter maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Nur wenn ein
herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird,
besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage (vgl. BGH, BGHZ
89, 162, 165 f.; OLG Karlsruhe, GMBHR 1999, 539; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1316;
Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.).
133
Die Klägerin unterliegt einer solchen gesteigerten Treuepflicht nicht. Sie besitzt als
Minderheitengesellschafterin ohne Sonderrechte keinen derart bestimmenden Einfluss
auf die Geschäfte der Beklagten, dass sie einem Wettbewerbsverbot unterworfen
werden darf.
134
b)
135
Auch die weiteren von der Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Handlungen
rechtfertigen nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für die Einziehung ihres
Geschäftsanteils.
136
aa)
137
Da – vorstehend festgestellt – die Klägerin keinem Wettbewerbsverbot unterliegt,
können auch übliche Wettbewerbshandlungen nur unter besonderen Umständen – die
nicht vorliegen – einen Einziehungsgrund darstellen. Der Klägerin ist es nämlich nicht
versagt, den Marktanteil der H.-Z. auch zum Nachteil des Anteils der Anzeigenblattes
der Beklagten zu erweitern. Dass sie hierzu den Anzeigenkunden der Beklagten
Angebote unterbreitet und dabei niedrigere Preise ansetzt als die Beklagte, ist ein
legitimes Wettbewerbsmittel. Sie nutzt dabei auch nicht unzulässig Insiderwissen aus
ihrer Gesellschafterstellung aus. Die Preisliste der Beklagten ist für Kunden allgemein
zugänglich und auch die Namen der Anzeigenkunden selbst ergeben sich zwanglos
aus der Lektüre der Zeitung der Beklagten. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit
den ihr gehörenden Anzeigenblättern der angrenzenden Verbreitungsgebiete kooperiert
und dieserhalber ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten aufkündigt, ist hinzunehmende
Folge der Tatsache, dass der Klägerin ein freier Wettbewerb zur Beklagten zu gestattet
ist.
138
bb)
139
Soweit die Klägerin – unstreitig – Mitarbeiter der Beklagten übernommen hat, ist dieser
Umstand als solcher ebenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Entziehung
140
des Geschäftsanteils der Klägerin zu begründen. Auch insoweit ist es der Klägerin nicht
verwehrt, im Rahmen des zulässigen Wettbewerbs zu der Beklagten die in der Branche
fachkundigen Mitarbeiter der Beklagten für sich zu gewinnen.
cc)
141
Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, diese Mitarbeiter mit unlauteren Mitteln
abgeworben und auch sonst Unruhe in die Beklagte gebracht zu haben, indem sie den
Mitarbeitern die baldige Schließung der Beklagen in Aussicht gestellt habe, ist dieser –
von der Klägerin bestrittene – Vorwurf jedenfalls nicht derartig schwerwiegend, dass er
die Fortsetzung der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen und
damit eine Einziehung des Geschäftsanteils nach § 7c des Gesellschaftsvertrages
rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch insoweit selbst nicht vorträgt,
dass sich das von ihr behauptete Fehlverhalten der Klägerin in Bezug auf das Personal
nachhaltig negativ auf ihre Geschäftschancen am Markt ausgewirkt hätte. Der
Umsatzrückgang bei der Beklagten wird allein auf das Erscheinen der H.-Z. und deren
Niedrigpreispolitik für Anzeigenkunden zurückgeführt, was – wie bereits erörtert – Folge
eines als erlaubten Wettbewerbs ist.
142
2.
143
Die Klägerin ist als Gesellschafterin der Beklagten anfechtungsbefugt.
144
Die Eingrenzung der Anfechtungsberechtigung in § 245 Nr. 1 – 3 AktG, die auf dem
typischerweise weit gespannten Mitgliederkreis der Aktiengesellschaft beruht, ist auf die
GmbH nicht analog anwendbar. Bei dieser ist jeder Gesellschafter anfechtungsbefugt
(vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47 RdNr. 135).
145
3.
146
Auch wurde die Anfechtung binnen angemessener Frist von weniger als einem Monat
nach Beschlussfassung bei Gericht anhängig gemacht. Die in Literatur und
Rechtsprechung geführte Diskussion, ob die Monatsfrist des § 246 AktG für die GmbH
zu knapp bemessen sei und hier eine längere Frist zu gelten habe (vgl. zum Streitstand
nur Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47, RdNr. 145 ff.), bedarf daher keiner
Entscheidung.
147
C.
148
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidungen bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
149
D.
150
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor.
151
152
Kühnen Dr. Maimann Ausetz
153