Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2000

OLG Düsseldorf: eltern, auflage, kindeswohl, verfahrenskosten, zusage, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 WF 18/08
Datum:
18.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 WF 18/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 13.12.2007
wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Einer Prozesskostenhilfebewilligung steht bereits der Umstand entgegen, dass die
Antragstellerin entgegen ihrer in der Antragsschrift enthaltenen Zusage bisher die
erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117
Abs. 3 und 4 ZPO) nebst Belegen nicht übersandt hat. Eine
Prozesskostenhilfebedürftigkeit lässt sich daher nicht feststellen.
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2.
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Davon abgesehen ist die Antragstellung, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat,
zum jetzigen Zeitpunkt mutwillig. Eine verständige Partei, die die Verfahrenskosten
selbst aufbringen müsste, würde zunächst sowohl im eigenen als auch im Interesse und
zum Wohle der gemeinsamen Kinder versuchen, das nach ihrer Einschätzung
vorhandene Kommunikationsproblem durch die für sie kostenfreien
Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zu lösen, bevor sie einen für sie mit Kosten
verbundenen Weg beschreitet. Insofern kann nicht außer Betracht bleiben, dass
Maßstab für die Kindeswohlbestimmung auch der Umstand ist, dass die Eltern aufgrund
ihrer gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder verpflichtet sind, sich um eine
Konsensfindung zu bemühen und Eltern- und Paarebene auseinanderzuhalten; solange
ihnen dies zum Wohle ihrer Kinder zumutbar ist, können die Eltern aus ihrer
Konsensverpflichtung nicht entlassen werden (Palandt-Diederichsen, Bürgerliches
Gesetzbuch, 66. Auflage, Rn. 17 zu § 1671). Grundsätzlich hat jedes Kind ein
unveräußerliches Recht auf eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen. Die
Beziehung der Kinder zum Kindesvater ist zu deren Wohl grundsätzlich zu fördern und
zu erhalten. Mit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter würde
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dagegen einer dem Kindeswohl zuwider laufenden Entfremdung Vorschub geleistet.
Dass ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren auch bei vorheriger Einschaltung des
Jugendamtes erforderlich gewesen wäre, lässt sich derzeit nicht feststellen. Dem steht
bereits entgegen, dass die Antragstellerin selbst nach ihren Angaben die Ursachen für
das von ihr beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht kennt. Sie vermutet
lediglich, der Antragsgegner sei an einer Beteiligung an den zu treffenden
Entscheidungen nicht interessiert. Derzeit anstehende, über ihre
Alleinentscheidungsbefugnis nach 1687 BGB hinausgehende Entscheidungen hat die
Antragstellerin nicht genannt. Ebenso wenig hat sie in nachprüfbarer Weise
vorgetragen, in welchen konkreten Angelegenheiten der Antragsgegner bisher seine
erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Nachteile für die Kinder hatte der Umstand,
dass der Antragsgegner "häufig nicht erreichbar" gewesen sein soll, anscheinend bisher
nicht.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 127 Abs. 4 ZPO.
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