Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2008

OLG Düsseldorf: vermittler, versprechen, kaufmann, gesellschafter, formvorschrift, empfehlung, handelsregister, abgabe, auflage, erfüllung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 98/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 98/07
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 499/05
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf - Einzel-richter - vom 18.04.2007 abgeändert
und N. gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120% des
jeweils vollstreckenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.813,92 €.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar mit der Behauptung
in Anspruch, der Beklagte habe anlässlich von Verhandlungen zwischen der
Unternehmensgruppe des Zeugen N. und der russischen R.-Gruppe erklärt, im Falle des
Scheiterns dieser Verhandlungen stehe er für das Honorar der Klägerin persönlich
gerade.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht
den Beklagten nach Beweisaufnahme dem Klageantrag gemäß zur Zahlung von
34.813,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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dem 22.12.2005 an die Klägerin verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er
beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und verweist darauf,
dass er als bloßer "Vermittler" keinen Beweggrund zur persönlichen Übernahme der
Anwaltskosten gehabt habe. Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass der
inzwischen - unstreitig - insolvente Zeuge N. für die Klägerin bereits bei Klageerhebung
kein Schuldner gewesen sei, gegen den sich eine Klageerhebung gelohnt hätte.
Überdies habe die Klägerin schon im Jahre 2004 - ebenfalls unstreitig - versucht, die R.-
Gruppe zur Bezahlung des hier eingeklagten Honorars zu veranlassen. Zudem sei es
realitätsfern, dass sich der Beklagte gleichsam "auf Zuruf" und ohne schriftliche
Fixierung für eine unbekannte Summe einstandspflichtig erklärt habe. Jedenfalls hätte
bei der schenkweisen Hingabe der Erfüllungsübernahme die Formvorschrift des § 518
BGB beachtet werden müssen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, der Zeuge N. habe die Beauftragung der klagenden Anwaltssozietät
empfohlen. Dieser Empfehlung habe der Beklagte entsprochen und so nicht nur die
Erfüllung der Verpflichtung des Zeugen N. übernommen, sondern eine eigene
Verpflichtung ihr gegenüber begründet. Aber auch bei Anwendung der Auslegungsregel
des § 329 BGB habe die Schuldübernahme nicht der Schriftform bedurft, weil der
Beklagte, der sich als Vermittler und Makler vorgestellt habe, kaufmännisch im eigenen
Namen tätig gewesen sei. Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
11
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung
der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage:
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1.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein eigener Honoraranspruch aus §§ 611, 675
BGB zu. Denn ein Anwaltsvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insoweit folgt der Senat der angefochtenen
Entscheidung - steht fest, dass der Beklagte anlässlich des Besprechungstermins in der
Kanzlei der Klägerin vom 28.04.2004 lediglich dem Zeugen N. versprochen hat, diesen
im Falle des Scheiterns der Verhandlungen von der Inanspruchnahme durch die
klagenden Anwälte freizustellen, nicht aber eine auf den Abschluss eines
Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der klagenden Sozietät
abgegeben hat.
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Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.02.2008, der Zeuge N. habe die
Beauftragung der klagenden Sozietät empfohlen und dieser Empfehlung sei der
Beklagte gefolgt, steht nicht nur in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen der
Klägerin, sondern auch in Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Die
Klägerin hat eine von Rechtsanwalt F. - unstreitig seit zwei Jahrzehnten als Anwalt für
den Zeugen N. tätig - und dem Zeugen N. unterzeichnete Vereinbarung vom 20.06.2006
vorgelegt und sich hierauf bezogen, in der es heißt:
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"Am 28.04.2004 vereinbarte Herr N. mit Herrn J. W., C.-Str. 40 in D., dass die
Kosten der Anwaltskanzlei von Herrn W. getragen werden, wenn die
Verhandlungen mit der R. Group scheitern würden."
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Dies deckt sich mit den Bekundungen der in erster Instanz vernommenen Zeugen M.
und N.. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, der Zeuge N. habe danach
gefragt, wer die Kosten des Vertragsentwurfes für den Fall bezahle, wenn das Geschäft
nicht "unter Dach und Fach" gebracht werde. Hierauf habe der Beklagte geäußert, er
werde in diesem Fall für die Kosten aufkommen. Gerade die Beschränkung der
Kostenzusage auf den Fall, dass der ins Auge gefasste Vertrag nicht zustande komme,
ist mit der Annahme eines von dem Beklagten im eigenen Namen erteilten Auftrags zur
Fertigung der Vertragsentwürfe nicht vereinbar. Denn der Auftrag sollte der Klägerin
unabhängig davon erteilt werden, ob die Gespräche mit der R.-Gruppe erfolgreich zum
Abschluss gebracht werden konnten oder nicht. Nach den Umständen war es vielmehr
der Zeuge N., der die seit langem für ihn tätige Anwaltskanzlei mit der Fertigung der
Vertragsentwürfe beauftragt hat. Seine Frage nach der Kostenlast für den Fall des
Scheiterns der Gespräche zielte nach seinen Bekundungen darauf ab, für diesen Fall
seine persönliche Kostenbelastung zu vermeiden. Die Antwort des Beklagten auf die
Frage des Zeugen ist danach - wie vom Landgericht richtig gesehen - als gegenüber
dem Zeugen N. gegebenes Versprechen der Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329
BGB auszulegen, nicht aber als Auftragserteilung an die klagende Sozietät.
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2.
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Das von dem Beklagten nur mündlich erteilte Versprechen der Erfüllungsübernahme ist
mangels Einhaltung der Schriftform gemäß §§ 780 S. 1, 125 S. 1 BGB unwirksam. Nach
§ 780 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung durch
selbstständiges Versprechen begründet werden soll, die schriftliche Erteilung des
Versprechens erforderlich. Diese Formvorschrift bezieht sich auf jeden Vertrag, durch
den unter Loslösung von dem materiellen Zusammenhang irgendeine "Leistung"
versprochen wird. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Gläubigers - hier des Zeugen
N. - ist eine Leistung wie jede andere. Deswegen fällt auch das abstrakte Versprechen
der Erfüllungsübernahme unter diese Formvorschrift (RGZ 58, 200 f.;
Palandt/Grüneberg, 67. Auflage, § 329 BGB Rn. 4; Münchner Kommentar/Gottwald,
BGB, 5. Auflage, § 329 Rn. 2 zu Fn.5; Staudinger/Jagmann, BGB, Aufl. 2004, § 329 Rn.
5; Bamberger/Roth-Janoschek, BGB, § 329 Rn. 2). Darauf ist die Klägerin hingewiesen
worden.
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Die Klägerin hat einen materiellen Rechtsgrund für die Abgabe des
Schuldversprechens indessen nicht dargetan. Ihrem Vortrag gemäß war der Beklagte
lediglich als "Vermittler" zwischen den beiden Unternehmensgruppen N. und R. tätig
und hatte sich überdies durch Vorlage einer Visitenkarte als "Gesellschafter" der L.
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GmbH ausgewiesen. Unmittelbare Rechte und Pflichten des Beklagten sollten durch
das ins Auge gefasste Vertragswerk nicht begründet werden. Es mag sein, dass der
Beklagte als Gesellschafter der L. GmbH an dem Abschluss des Geschäfts finanziell
interessiert war, weil dieser Gesellschaft hieraus Provisionsansprüche gegen die zur R.-
Gruppe gehörende S. T. Ltd. erwachsen wären. Dies aber begründete keine materielle
Verpflichtung des Beklagten im Verhältnis zu dem Zeugen N., die Anwaltskosten zu
übernehmen. Das Fehlen einer solchen Verpflichtung hat zur Folge, dass die
Kostenzusage des Beklagten abstrakt im Sinne des § 780 BGB ist.
3.
22
Die Einhaltung der Schriftform des § 780 S. 1 BGB war auch nicht nach § 350 HGB
entbehrlich. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Teilnahme an den Verhandlungen
der Unternehmensgruppen N. und R. als Vermittler für den Beklagten ein
Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB gewesen wäre.
23
a)
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Die Klägerin behauptet nicht, die Beklagte betreibe im eigenen Namen ein
Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB. Soweit sie nach dem o.a. Hinweis des Senats
mit Schriftsatz vom 12.02.2008 erstmals vorträgt, der Beklagte habe sich bei seiner
Vorstellung nicht nur als "Vermittler" - eine solche Tätigkeit erfordert nicht ohne weiteres
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB) -
bezeichnet, sondern als "Makler", ist dies im Hinblick auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
widersprüchlich, jedenfalls aber unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, zu
welchem Zeitpunkt genau und wem gegenüber das Wort "Makler" gefallen sein soll und
ob der Beklagte dies auf die L. GmbH oder sich selbst bezogen hat. Der Beklagte ist
ferner auch nicht mit der Rechtsfolge des § 2 HGB als Kaufmann im Handelsregister
eingetragen; solches ist weder vorgetragen noch aus dem öffentlich zugänglichen
Handelsregister ersichtlich.
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b)
26
Zwar findet § 350 HGB nach herrschender Meinung auch auf Handelsgeschäfte eines
Scheinkaufmanns Anwendung (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg, HGB, 1. Aufl.,
§ 350 Rn. 8; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 350 Rn. 7). Die Klägerin hat aber einen
Rechtsscheinstatbestand, der das Vertrauen des Zeugen N. darauf, der Beklagte sei
Kaufmann, hätte rechtfertigen können, nicht schlüssig vorgetragen. Der Beklagte hat
sich nicht etwa selbst als Kaufmann bezeichnet oder gar eine Firma im Rechtsverkehr
geführt (vgl. zu den Voraussetzungen des Rechtsscheins: Baumbach/Hopt a.a.O. § 5
Rn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 2. Aufl., § 5 Rn. 56 ff.). Die von der
Klägerin genannten und in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehobenen
Umstände (Bezeichnung als "Vermittler und Makler"; einschlägige Kenntnisse der
Automatenbranche; hervorragende Kontakte zu russischen Industriellen und
Geldgebern - allerdings familiär begründet -; regelmäßige Aufenthalte in Russland zur
Ausweitung von Kontakten und Herstellung neuer Kontakte) sind ebenfalls weder
einzeln noch in der Gesamtschau geeignet, ein etwaiges Vertrauen des Zeugen N. auf
eine Kaufmannseigenschaft des Beklagten zu rechtfertigen. Solches Verhalten mag
tatsächlich kaufmannstypisch sein, deutet aber nicht zwingend auf eine rechtlich
gegebene Kaufmannsstellung hin (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn/Kindler a.a.O. 2.
Aufl. § 5 Rn. 62), da auch Nichtkaufleute so auftreten und agieren können, wenn es um
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die Erhaltung und Mehrung des eigenen Vermögens geht. Die Klägerin war zudem in
der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, Handlungen und Verhalten des
Beklagten vor Abgabe des Honorarversprechens einer bestimmten kaufmännischen
Tätigkeit zuzuordnen, zumal der Beklagte in der Vergangenheit für verschiedene
Unternehmungen aufgetreten war.
Der Annahme eines Rechtsscheintatbestandes steht überdies entgegen, dass sich der
Beklagte den Teilnehmern der Verhandlungen vom 28.04.2004 als "Gesellschafter" der
L. GmbH vorgestellt hat. Gerade das Überreichen jener Visitenkarte zu Beginn der
Verhandlungen schließt ein berechtigtes Vertrauen des Zeugen N. dahin, der Beklagte
betreibe ein eigenes Handelsgewerbe und nehme gerade in Ausübung dieses
Gewerbes an den Verhandlungen teil, aus.
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4.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
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Z. S. H. VROLG ROLG R’inOLG
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