Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2004

OLG Düsseldorf: treu und glauben, datum, verjährung, zahnbehandlung, haftpflichtversicherung, bezifferung, ersatzleistung, antwortschreiben, komplikation, informationsstand

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 116/04
20.12.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat
Urteil
I-1 U 116/04
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2004 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
1) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht seine auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes i.H.v.
11.165,31 EUR gerichtete Klage wegen der Verjährungseinrede der Beklagten
abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen
Urteils.
2) Zunächst nimmt der Senat voll inhaltlich Bezug auf die sehr sorgfältig abgefassten und
zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 4/7 UA; Bl. 91 R/93
d.A.).
3) Nach den durch das Landgericht zitierten einschlägigen Vorschriften des § 14 StVG
i.V.m. § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVersG sowie § 852 Abs. 1 BGB a.F. war die sich aus dem Unfall
vom 13. Dezember 1996 ergebende Schmerzensgeldforderung des Klägers bereits knapp
zwei Jahre verjährt, als er diese nach dem im Herbst des Jahres 1997 eingetretenen Ende
der zwischen ihm und der Beklagten zu 1. über deren Ersatzverpflichtungen geführten
Verhandlungen erstmals wieder mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 geltend machte.
4 a) Zwar war zunächst der Lauf der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG durch die
unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte Anmeldung des klägerischen
Schmerzensgeldanspruches gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Entgegen der durch den Kläger
vertretenen Ansicht dauerte die Hemmungswirkung jedoch nicht bis zum Zugang des
Schreibens der Beklagten zu 1) vom 18. November 2002 (Bl. 60, 61 d.A.) an, mit welchem
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sie eine Erfüllung der restlichen Schmerzensgeldforderung des Klägers ablehnte, nachdem
sie bereits im April 1997 zum Ausgleich der immateriellen Schäden des Klägers eine
Vorschussleistung von 5.000 DM erbracht hatte.
b) Vielmehr war bereits ein Ende der Hemmungswirkung zu einem Zeitpunkt eingetreten,
der spätestens auf das Ende des Kalenderjahres fiel, in welchem dem Kläger das
Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September 1997 zugegangen war. In dieser
Zuschrift hatte die Beklagte zu 1) als Antwort auf die vorläufige Bezifferung des
Schmerzensgeldbegehrens des Klägers in seinem damaligen anwaltlichen Schreiben vom
17. September 1997 (Bl. 30, 31 d.A.) ihre Verpflichtung zum Ersatz der immateriellen
Schäden des Klägers abschließend mit insgesamt 7.500 DM akzeptiert und eine darüber
hinausgehende Einstandspflicht für diese Schäden eindeutig und endgültig abgelehnt mit
der Folge des Endes der Hemmungswirkung. c) Für die Entscheidung des Kfz-
Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 3, 5.3PflVG ist - soll die mit der Anmeldung der
Ansprüche bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden - eine endgültige und
eindeutige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich (BGH NJW 1991,
470, 471, 472). Eine derartige Negativbescheidung der Beklagten zu 1) ist hier wegen des
Inhaltes ihres Schreibens vom 26. September 1997 gegeben. 5 a) Der Kläger dringt nicht
mit seinem Einwand durch, zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 26.
September 1997 hätten die wesentlichen Tatsachen für eine abschließende Bestimmung
der Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht vorgelegen, so dass seine damaligen
Bevollmächtigten mit ihrem Schreiben vom 17. September 1997 diesbezüglich nur eine
Vorschusszahlung angefordert hätten. Denn soweit die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben
vom 26. September 1997 das Fehlen bestimmter Unterlagen sowie Informationen
beanstandet und diesbezüglich um Ergänzungen gebeten hat, betraf dieses Ersuchen
ausschließlich den in dem vorangegangenen Schreiben vom 17. September 1997
ebenfalls - und zwar i.H.v. 18.316,51 DM - geltend gemachten Verdienstausfallschaden.
Diesbezüglich sowie hinsichtlich einer weiteren Position der unfallbedingten materiellen
Schäden des Klägers hatte die Beklagte zu 1) diesem mit ihrem in Rede stehenden
Schreiben keine Negativentscheidung zukommen lassen, so dass insoweit die
verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen über die Höhe der dem Kläger
unfallbedingt entstandenen Vermögenseinbußen fortwirkte. Deshalb hat sich die Beklagte
zu 1) veranlasst gesehen, ausweislich ihres Schreibens vom 18. November 2002 noch eine
bis dahin offen gewesene Zahnarztrechnung auszugleichen.
b) Im Hinblick auf die anmeldungsbedingte Verjährungshemmung sind somit die durch den
Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 17. September 1997 zur Ausgleichung
angemeldeten materiellen Schäden von seinen unfallbedingten immateriellen
Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Nur die letztgenannten Schäden hatte die durch die
Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26. September 1997 formulierte
Regulierungsablehnung zum Gegenstand. Folglich begann die dreijährige Frist für die
Verjährung der betreffenden Ersatzverpflichtung der Beklagten noch vor Ende des Jahres
1997 zu laufen mit der weiteren Konsequenz, dass der Kläger sein erstmals wieder im
Schreiben vom 29. Oktober 2002 vorgebrachtes Schmerzensgeldverlangen in
rechtsverjährter Zeit geltend gemacht hat. Dieses Schreiben vermochte an der bereits
eingetretenen Verjährung nichts mehr zu ändern. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem
Haftpflichtversicherer (BGH MDR 2003, 215). 6) Selbst wenn das Schreiben der Beklagten
zu 1) vom 26. September 1997 keine gegenständlich beschränkte Beendigungswirkung im
Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehabt hätte, änderte dies nichts an der Begründetheit der
Verjährungseinrede der Beklagten. Dann wäre nämlich jedenfalls zum Ende des
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Kalenderjahres 1997 ein Ende der Verjährungshemmung dadurch eingetreten, dass der
Kläger die Verhandlungen über sein Schmerzensgeldbegehren hat "einschlafen" lassen
und nach fast fünfjähriger Untätigkeit erstmals wieder mit Schreiben vom 29. Oktober 2002
sein Leistungsverlangen geltend gemacht hat.
II.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
1) Der Kläger vermag zu seinen Gunsten nichts aus der Tatsache herzuleiten, dass in dem
Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte M. sowie S., vom 17.
September 1997 die darin i.H.v. 20.000 DM bezifferte Schmerzensgeldforderung mit dem
einschränkenden Zusatz "zumindest vorläufig" in Verbindung gebracht ist (Bl. 30, 31 d.A.).
a) Es ist zwar die Regel, dass ein Geschädigter, der Ersatzansprüche wegen eines
Kraftfahrzeugunfalls bei einer Haftpflichtversicherung des Schädigers anmeldet, diese
Anmeldung nicht auf einzelne Ansprüche beschränken will (BGH VersR 1982, 674, 675).
Gewöhnlich möchte der Geschädigte seine Ersatzforderung auch nicht auf einen zeitlich
oder sonstwie gegenständlich beschränkten Teil seines Anspruchs beschränken.
Entscheidend ist, dass die Annahme einer irgendwie gearteten Beschränkung der
Anmeldung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus
dem Inhalt der Anmeldung ergibt (BGH NJW-RR 1991, 470, 472 mit Hinweis auf BGH NJW
1982, 2001). Im Hinblick darauf mag sich der Kläger wegen des Zusatzes ("zumindest
vorläufig") seinerzeit noch eine abschließede Beziffern seines Schmerzensgeldes
vorbehalten haben.
b) Unzutreffend ist aber das Berufungsvorbringen des Klägers, zum Zeitpunkt der
Abfassung des Schreibens vom 26. September 1996 hätten die wesentlichen Tatsachen für
eine abschließende Bestimmung der Höhe der Schmerzensgeldforderung noch nicht
vorgelegen (Bl. 116 d.A.).
Als der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S. aus der Sozietät M./S.,
unter dem Datum des 17. September 1997 eine Schmerzensgeldforderung "in einer Höhe
von zumindest 20.000 DM" gegenüber der Beklagten zu 1) anmeldete, standen die
grundlegenden Tatsachen für die Zumessung des dem Kläger nach § 847 Abs. 1 BGB a.F.
zustehenden Schmerzensgeldes fest. Die gravierenden Verletzungen, die er anlässlich des
Unfalls vom 13. September 1996 u.a. in Form von Gesichtsfrakturen, einer
Rippenserienfraktur, Schnittverletzungen und einer Gehirnerschütterung erlitten hatte,
waren jedenfalls soweit ausgeheilt, dass - abgesehen von der letzten Phase einer
zahnärztlichen Rekonstruktionsbehandlung - seine weitere fachärztliche Behandlung nicht
mehr erforderlich war. In der Zeit zwischen dem 11. April 1997 und dem 15. Mai 1997
waren die Abschlussberichte der den Kläger behandelten Fachärzte bei der Beklagten zu
1) eingetroffen (Bl. 24 f.; Bl. 26 f.; Bl. 28 f.) und dieser hatte am 7. Juli 1997 seine
Berufstätigkeit endgültig wieder aufgenommen (Bl. 6 d.A.). Wie sich aus einer
Zusammenstellung des Klägers vom 10. August 1997 ("persönlicher Bericht ab dem
Unfalltag, 2. Fortsetzung) entnehmen lässt, stand zum damaligen Zeitpunkt lediglich noch
die am 1. Juli 1997 eingeleitete letzte Phase der endgültigen zahnärztlichen
Rekonstruktionsbehandlung aus, deren Ende er "voraussichtlich Mitte September 1997"
ankündigte (Bl. 50 d.A.). Nachdem der Kläger zunächst Patient des Zahnarztes Dr. P.
gewesen war, begab er sich für die Folgezeit in die Behandlung des Zahnarztes Dr. O..
2) Wegen der bis Mitte September 1997 erfolgten weitgehenden Wiederherstellung des
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Klägers und aufgrund des bis dahin ausweislich der fachärztlichen Abschlussberichte
erreichten medizinischen Status des Klägers sah sich sein damaliger Bevollmächtigter in
der Lage, seinen Schmerzensgeldanspruch unter dem Datum des 17. September 1997 "in
einer Höhe von zumindest 20.000 DM" zu beziffern (Bl. 30, 31 d.A.).
a) Zwar hat Rechtsanwalt S. seinerzeit klargestellt, die so bemessene
Schmerzensgeldforderung sei "zumindest vorläufig" und die erbetene weitergehende
Regulierung stelle eine "zumindest Vorschusszahlung" dar.
b) Diese Formulierung lässt jedoch mit Rücksicht auf die Begleitumstände, unter welchen
die Zuschrift verfasst worden ist, nicht den Rückschluss darauf zu, dass die
Geltendmachung eines weit über 20.000,-- DM hinausgehenden Schmerzensgeldes
vorbehalten bleiben sollte. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehindert, als Reaktion darauf
in ihrem Antwortschreiben vom 26. September 1997 eine über die akzeptierte Summe von
7.500 DM hinausgehende Entschädigung des Klägers für seine immateriellen
Beeinträchtigungen ohne jeden Vorbehalt bezüglich einer Schadensfortentwicklung in
eindeutiger und endgültiger Weise zu verweigern und so das Ende der
Verjährungshemmung gemäß § 3 Ziffer 3 Satz 3 PflVersG durch eine Negativentscheidung
herbeizuführen.
aa) Ebenfalls unter dem Datum des 17. September 1997 hatte nämlich Rechtsanwalt S.
den Kläger wegen der "Schmerzensgeldbezifferung" angeschrieben und um Mitteilung
gebeten "ob zwischenzeitlich die Zahn-Rekonstruktionsbehandlung bei Herrn Dr. O.
abgeschlossen ist und entsprechend ein vollständiger Behandlungsabschluss der H.-M.
Versicherung mitgeteilt werden kann" (Bl. 58 d.A.). Als der damalige Bevollmächtigte des
Klägers am selben Tag das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben wegen der
Schmerzensgeldforderung von 20.000 DM richtete, konnte er nach seinem
Informationsstand zwangsläufig noch nichts abschließend dazu mitteilen, ob die
Zahnbehandlung des Klägers bereits abgeschlossen war.
bb) Auf diesem Hintergrund erklärt sich die zurückhaltende Formulierung im 4. Absatz des
Schreibens: "Wir gehen davon aus, dass die Zahnbehandlung unseres Mandanten - soweit
diese bisher durchgeführt werden kann - nunmehr kurz vor dem Abschuss steht und sind
der Auffassung, dass - zumindest vorläufig - auch die Schmerzensgeldforderung unseres
Mandanten unter Bezugnahme auf die ausführlich vorliegenden Arztberichte beziffert
werden kann."
cc) Im Hinblick darauf ist der Inhalt der Zuschrift so zu verstehen, dass Rechtsanwalt S.
nach dem ihm bekannten und bis zum 17. September 1997 erreichten Stand der
fachärztlichen Behandlung des Klägers eine Schmerzensgeldforderung in der Mindesthöhe
von 20.000 DM für gerechtfertigt hielt. Allein wegen seiner ihm fehlenden Information
betreffend den Abschluss der Zahnbehandlung des Klägers hielt er es offensichtlich für
geboten, das Schmerzensgeldverlangen als ein "zumindest vorläufiges" zu bezeichnen,
um die Möglichkeit offen zu halten, den in Ansatz gebrachten Betrag wegen eventueller
weiterer schmerzensgelderhöhender Umstände in der Schlussphase der zahnärztlichen
Behandlung entsprechend anpassen zu können. Ein solcher Vorbehalt ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass die anderen gravierenden Unfallverletzungen des Klägers bis
Mitte September 1997 soweit fachärztlich behandelt und verheilt waren, dass die
wesentlichen Bemessungsgrundlagen für den Umfang der Verpflichtung der Beklagten
zum Ersatz der immateriellen Schäden feststanden.
dd) Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in seinem "persönlichen Bericht ab dem Unfalltag
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zweite Fortsetzung" welcher als Anlage der Zuschrift vom 17. September 1997 beigefügt
war, den Abschluss der zahnärztlichen Rekonstruktionsbehandlung bis Mitte September
1997 in Aussicht gestellt hatte (Bl. 50 d.A.). Da der Beklagten zu 1) in der zweiten Hälfte
des Monats September 1997 keine Information betreffend die Verzögerung des
Abschlusses der zahnärztlichen Behandlung oder einer bis dahin eingetretenen, die
Schmerzengeldforderung von 20.000 DM erhöhenden Komplikation zugegangen war,
durfte sie nach den Umständen von der Annahme ausgehen, dass es im Wesentlichen bei
der im Schreiben vom 17. September 1997 bezifferten Schmerzensgeldforderung von
20.000 DM verbleiben sollte. Sie war somit nicht gehindert, in ihrem Antwortschreiben vom
26. September 1997 umfassend zu dem gegnerischen Schmerzensgeldbegehren Stellung
zu nehmen und insoweit eine eindeutige und endgültige Negativentscheidung
auszusprechen, als ihre Ersatzverpflichtung über den Betrag von 7.500 DM hinausgehen
sollte.
3) Im Vergleich zu dem vorangegangenen anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 18.
März 1997 (Bl. 21, 22 d.A.) war bis Mitte September 1997 eine weitgehende Klärung der für
die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Tatsachengrundlagen eingetreten.
Seinerzeit hatte Rechtsanwalt S. die Beklagte zu 1) noch gebeten, bezüglich der
unfallbedingt eingetretenen Körperschäden Arztberichte des HNO-Arztes, des
Augenarztes, des Radiologen sowie des Zahnarztes einzuholen. Bei dieser Sachlage sah
sich der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht veranlasst, lediglich eine "angemessene
Bevorschussung" auf den klägerischen Schmerzensgeldanspruch "in Höhe eines Betrages
von zumindest 10.000 DM" einzufordern. Etwas mehr als ein halbes Jahr später waren
indes die Voraussetzungen für eine abschließende Bezifferung der Leistungsverpflichtung
der Beklagten gemäß § 847 Abs. 1 BGB a.F. geschaffen.
4 a) Zwar hatte die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 26. September 1997 insoweit
keine endgültige Ablehnung einer Ersatzverpflichtung ausgesprochen, als die
Verdienstausfallforderung des Klägers betroffen war. Die Absätze 5 bis 8 der Zuschrift
machen deutlich, dass sich die Beklagte zu 1) aus ihrer Sicht nach dem damaligen
Sachstand außerstande sah, den geltend gemachten Erwerbsschaden des Klägers
auszugleichen. Zudem meinte sie, vor einer diesbezüglichen positiven Entscheidung noch
diverse Unterlagen sowie Belege zu benötigen und noch auf Antworten zu bestimmten
Einzelfragen angewiesen zu sein. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) in ihrer
späteren Zuschrift vom 18. November 2002 an den Kläger zutreffend zum Ausdruck
gebracht, "eine Entscheidung über den Verdienstausfall" sei "im Schreiben vom September
1997 ausdrücklich ausgeklammert" worden, "da für den Nachweis der Höhe des Schadens
noch umfangreiche Belege notwendig" und "entsprechend angefordert" worden seien.
Dieses Schreiben enthielt zugleich das Angebot einer Pauschalentschädigung des
Verdienstausfalls mit einem Abfindungsbetrag von 2.500 EUR (Bl. 60 d.A.).
b) Von Bedeutung ist somit, dass das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. September
1997 zwei unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt hatte:
aa) Zum einen das klägerische Schmerzensgeldbegehren i.H.v. 20.000 DM, hinsichtlich
dessen die Beklagte zu 1) eine endgültige Ablehnung in dem Umfang ausgesprochen hat,
der über die Summe von 7.500 DM hinausgeht. In Bezug auf diesen Streitgegenstand
leitete das Schreiben das Ende der Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG
ein.
bb) Darüber hinaus setzte sich die Beklagte zu 1) in ihrer Zuschrift mit der durch den Kläger
i.H.v. 18.216,51 DM geltend gemachten Forderung zum Ausgleich des
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Verdienstausfallschaden auseinander. Diesbezüglich sprach die Beklagte zu 1) keine
endgültige negative Entscheidung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 PflVersG aus, sondern forderte
Nachweisbelege zur Schadenshöhe an und wollte Antworten zu bestimmten Einzelfragen
erhalten. Gerade weil sie derartige ergänzende Informationen hinsichtlich des klägerischen
Schmerzensgeldverlangens nicht anforderte, sondern es diesbezüglich bei der
kategorischen Ablehnung einer über den Betrag von 7.500 DM hinausgehenden
Ersatzleistung beließ, wird ihre diesen Streitgegenstand betreffende ablehnende Haltung
umso deutlicher.
c) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es im Einzelfall geboten sein, die rechtliche
Wirkung eines Schreibens der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Auswirkung auf
die Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG nach den einzelnen
Streitgegenständen zu differenzieren: Während die Versicherung etwa bezogen auf
materielle Schäden eines Unfallopfers sich eine spätere Regulierung vorbehalten kann, ist
sie nicht gehindert, gleichzeitig eine ablehnende Entscheidung bezüglich eines
Schmerzensgeldverlangens auszusprechen und auf diese Weise das Ende der
verhandlungsbedingten Verjährungshemmung einzuleiten (Urteil vom 24. Juni 2002 AZ: 1
U 171/01). Diese differenzierende Betrachtungsweise ist auch im vorliegenden Fall
geboten. Folglich endete die Hemmung der Verjährung in Bezug auf die noch
streitgegenständliche Schmerzensgeldforderung des Klägers dadurch, dass er bzw. seine
damaligen Prozessbevollmächtigten nach dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26.
September 1997 untätig blieben und fünf Jahre lang nicht mehr auf die Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz immaterieller Schäden rekurrierten.
III.
Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen mit dem Schreiben der Beklagten zu
1) vom 26. September 1997 keine gegenständlich beschränkte Beendigungswirkung im
Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in Verbindung brächte, änderte dies nichts an der
Begründetheit des Verjährungseinwandes. Denn dann wäre jedenfalls spätestens zum
Ende des Kalenderjahres 1997 das Ende der Hemmungswirkung durch den jahrelangen
Stillstand der Verhandlungen über die klägerische Schmerzensgeldforderung eingetreten.
Lässt der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen", so sind sie in dem Zeitpunkt
als beendet anzusehen, in welchem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu
erwarten gewesen wäre (Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 852, Rdnr. 19
mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 1337 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im
Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil als
Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 26. September 1997 mit dem nächsten
Schritt des Klägers spätestens innerhalb von zwei Monaten zu rechnen gewesen wäre (Bl.
7 UA; Bl. 93 d.A.), oder ob zu Gunsten des Klägers von einer längeren Zeitspanne
ausgegangen werden muss. Da er selbst in seinem bezeichneten persönlichen Bericht das
Ende der zahnärztlichen Behandlung für die Mitte des Monats September 1997
angekündigt hatte, wäre jedenfalls nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass er
spätestens gegen Ende des Kalenderjahres 1997 irgendeine Reaktion auf die unter dem
Datum des 26. September 1997 formulierte Negativentscheidung der Beklagten hinsichtlich
seiner über den Betrag von 7.500 DM hinausgehenden Schmerzensgeldforderung zeigte.
Stattdessen hat er nicht nur die durch die Beklagte angekündigte
schmerzensgeldbezogene Schlusszahlung von 2.500 DM widerspruchslos entgegen
genommen, sondern er ist fünf Jahre lang passiv geblieben, ehe er mit Schreiben vom 29.
Oktober 2002 unter Hinweis auf eine ihm unverständliche Untätigkeit seines damaligen
Bevollmächtigten eine restliche Schmerzensgeldforderung von 12.500 DM geltend machte
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(Bl. 51 d.A.). Ein eventuelles Verschulden von Rechtsanwalt S. muss sich der Kläger nach
der Maßgabe des § 278 BGB zurechnen lassen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 11.165,31 EUR. Dieser Betrag
macht auch die Beschwer des Klägers aus.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. E. K. B.