Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2004

OLG Düsseldorf: handelsvertreter, unternehmer, händler, staub, loyalitätspflicht, kündigung, konkurrenz, verfügung, treue, eingriff

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 28/04
Datum:
26.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 28/04
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 7 O 87/03
Leitsätze:
§ 86a HGB
Auch wenn die Parteien eines Handelsvertretervertrags ein
Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters nicht vereinbart haben und
der Vertreter ausdrücklich keinen vertraglichen Kundenschutz genießt,
verstößt der Unternehmer gegen die ihm obliegende Treue- und
Loyalitätspflicht, wenn er in bestehende Verträge, die der
Handelsvertreter vermittetl hat, eingreift, indem er die Adressen dieser
Kunden an andere Händler oder Handelsvertreter weitergibt, damit diese
zum Zwecke des Neuabschlusses oder der Verlängerung von Verträgen
mit den Kunden Kontakt aufnehmen.
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Januar 2004
ver-kündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Auf die
Senatshinweise im Beschluss vom 5. Oktober 2004 wird Bezug genommen. Darüber
hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:
2
I.
3
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist Handelsvertreterrecht
anzuwenden, weil der Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) für die
Verfügungsbeklagte (Beklagte) als Handelsvertreter beauftragt worden und tätig
geworden ist.
4
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist,
für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese Voraussetzungen liegen nach dem
übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und dem aus dem Vertriebspartner-Vertrag
5
ersichtlichen Vertragsinhalt (vgl. insbes. § 1.1.1, § 3 und § 7) vor. Der Kläger sollte
Teilnehmerverhältnisse am Mobilfunkdienst und Dienstleistungsverträge im
Festnetzbereich vermitteln und dafür nach § 3 des Vertrages Provision erhalten. Er
sollte ferner im Rahmen von nach § 3 provisionspflichtigen Geschäften den Kunden
Telefongeräte und Zubehör verkaufen, das von der Beklagten stammte, und sollte dafür
sog. Werbekostenzuschüsse erhalten (§ 4.4.1 VV).
Rechtserhebliche Einwände gegen die Beurteilung des Vertrages als
Handelsvertretervertrag bringt die Berufung nicht. Es geht vorliegend ausschließlich um
die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Dass der Kläger nicht
nur Netzanbieterverträge vermittelte und in dem Zusammenhang Mobiltelefone
verkaufte, sondern darüber hinaus mit anderen Waren und Elektronikgeräten handelte,
ist unerheblich. Auch die enge Verbindung zwischen Handy-Verkauf und
Vermittlungsgeschäft ändert nichts daran, dass hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit des
Klägers und des insoweit ausdrücklich vereinbarten Provisionsanspruchs die
Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB vorliegen.
6
II.
7
Zu Recht hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten angenommen,
Kundenadressen des Klägers nicht an andere Händler oder Dritte weiterzugeben.
8
Der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Sachverhalt ist unstreitig. Die
Beklagte hat bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Adressen
von Kunden, die der Kläger geworben hatte, an andere Händler weitergegeben, und
zwar zu dem Zweck, diesen die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Kunden für eine
Vertragsverlängerung zu werben.
9
Damit hat die Beklagte - wie sie ausweislich ihrer Berufungsbegründung selbst erkannt
hat - dem Kläger Konkurrenz gemacht bzw. solche Konkurrenz aktiv gefördert.
10
Allein hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Es kann daher im vorliegenden
Fall offen bleiben, ob und in welchem Umfang einen Unternehmer während der
Vertragslaufzeit ein Wettbewerbsverbot treffen kann, wenn - wie hier - ein
Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters nicht vereinbart worden ist und der Vertreter
ausdrücklich keinen vertraglichen Kundenschutz genießt (ein Wettbewerbsverbot in
diesem Fall ablehnend Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 86a Rn 17; aA: Heymann/
Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 86a Rn 18; MünchKommHGB-v.Hoyningen-
Huene, HGB, § 86a Rn 43).
11
Tatsächlich entscheidend ist vielmehr, dass es vorliegend nicht um die Frage der
Zulässigkeit von Wettbewerb geht, sondern um die Frage, ob die Beklagte vertraglich
befugt war, in bestehende Verträge, die der Kläger vermittelt hatte, einzugreifen. Diese
Befugnis hatte die Beklagte jedoch nicht.
12
Aus den Regelungen des § 86a Abs. 1 und 2 HGB und der vertraglichen Treue- und
Loyalitätspflicht folgt, dass den Unternehmer die Verpflichtung zur Unterstützung und
Rücksichtnahme gegenüber seinem Handelsvertreter trifft. Aufgrund dessen hat der
Unternehmer auf die schutzwürdigen Belange und Interessen seines Vertreters die
gebotene Rücksicht zu nehmen, solange und soweit nicht sein Recht auf freie
Entscheidung über die Art und Weise der Führung seines Geschäftsbetriebs betroffen ist
13
und Vorrang genießt (BGHZ 93, 29, 54; BGHZ 124, 351, 354; BGHZ 136, 295, 299 f.;
Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch, HGB, § 86a Rn 2 f.;
Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 86a Rn 2; Staub-Brüggemann,
HGB, 4. Aufl., § 86a Rn 1; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 86a Rn 21).
Damit darf ein Unternehmer zwar grundsätzlich neben dem Handelsvertreter, der nicht
zum Alleinvertreter bestellt ist, andere Personen mit der Vermittlung und dem Abschluss
von Geschäften beauftragen, selbst wenn sich dadurch das Arbeitsfeld des
Handelsvertreters praktisch verkleinert. Eine Grenze besteht aber darin, dass er
schutzwürdige Belange des Vertreters nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen darf. Im
Rahmen dessen hat er alles zu unterlassen, was die Interessen des Handelsvertreters
ernsthaft gefährden oder verletzen könnte (vgl. hierzu BGH BB 1982, 1626), denn der
Unternehmer ist dem Handelsvertreter zur gleichen Loyalität verpflichtet, wie er sie
umgekehrt von seinem Vertreter erwarten darf (Staub/Brüggemann aaO, Rn 10).
Insbesondere ist es ihm nicht erlaubt, ihn willkürlich und mit Schädigungsabsicht
"auszuschalten" (BGH BB 1960, 1222; BGH NJW-RR 1993, 1122, 1123;
Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch aaO, Rn 8; Baumbach/Hopt aaO, Rn 16; Staub-
Brüggemann aaO, Rn 21), indem er versucht, die Stammkunden des Vertreters
abzuwerben und zu einem Bezug unmittelbar beim Unternehmer zu bewegen (BGH BB
1959, 720; Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch aaO, Rn 29; MünchKommHGB-
v.Hoyningen-Huene aaO, §86a Rn 44).
Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte unstreitig verstoßen. Die Weitergabe der
Kundenadressen hatte nämlich unstreitig den Zweck, anderen Händlern gezielt die
Möglichkeit zu geben, durch Kontaktaufnahme mit den mitgeteilten Kunden diese zu
einer Verlängerung ihres bisherigen Dienstleistungsvertrages oder zum Abschluss
eines neuen Vertrages zu bewegen. Diese Art der Kundengewinnung ist nicht mehr von
der Befugnis der Beklagten zur Vornahme von Konkurrenzhandlungen gedeckt, denn
sie hat in den von dem Kläger bereits geworbenen Kundenstamm eingegriffen, um ihn
sich selbst anzueignen oder anderen Vertretern "zuzuschieben".
14
Die Beklagte hat dieses "Recht" für sich in Anspruch genommen, weil zwischen den
Parteien seit geraumer Zeit Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. Bl. 45 GA sowie
das anhängige Parallelverfahren 16 U 44/04) und die Beklagte darüber hinaus von einer
faktischen Vertragsbeendigung ausgeht, die sie jedoch von der hier strittigen
Unterlassungsverpflichtung nicht rechtlich wirksam befreien konnte. Der Kläger
behauptet ohnehin, die Beklagte habe ihn durch verschiedene Maßnahmen - u.a. auch
durch die streitgegenständliche Adressenweitergabe - faktisch von ihrem
Vertriebssystem ausgeschlossen. Aber abgesehen von der Richtigkeit dieser
Behauptung ist das Vorbringen der Beklagten auch rechtlich unerheblich. Denn ohne
eine rechtlich wirksame übereinstimmende oder einseitige Erklärung zur
Vertragsbeendigung (Vertragsaufhebung oder Kündigung) ist es der Beklagten nicht
erlaubt, sich von den Verpflichtungen, die sie durch den Vertrag übernommen hat, zu
lösen.
15
Eine rechtlich wirksame Vertragsbeendigung behauptet die Beklagte jedoch selbst
nicht. Sie hat sich weder mit dem Kläger geeinigt, den Vertrag aufzuheben, noch hat sie
ihn gekündigt. Dann aber besteht der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag der
Parteien fort. Während des Vertrages war und ist es der Beklagten nicht gestattet, gegen
die schützenswerten Interessen des Klägers zu verstoßen. Zu diesen gehört es, den von
ihm geworbenen Kundenstamm zu achten, also dem Kläger nicht die von ihm
geworbenen Kunden und die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten zu nehmen.
16
Hieran kann die Beklagte kein rechtlich achtenswertes Interesse haben, denn sie
gewinnt durch solches Verhalten keine neuen Kunden hinzu, sondern weist bereits
vorhandene Kunden lediglich einem anderen Vertreter oder sich selbst zu. Der Zweck
der Maßnahme erschöpft sich daher in der Schädigung des Klägers, die ihr aus den
aufgezeigten Gründen untersagt ist.
Die Erwägungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine
abweichende Beurteilung. Die Beschränkung des Verfügungsverbots auf die
Weitergabe von Kundenadressen bedeutet nicht, dass es der Beklagten gestattet wäre,
die von dem Kläger geworbenen Kunden fortan selbst zu betreuen, ohne einen anderen
Vertreter einzuschalten. Sie beruht vielmehr darauf, dass der Kläger nur einen
dahingehend beschränkten Antrag gestellt hat. Der Eingriff in den Kundenstamm kann
auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die ursprünglichen Verträge der Kunden in
absehbarer Zeit ausliefen. Dieser Umstand allein machte die Kunden nicht zu solchen,
die nunmehr wieder dem freien Wettbewerb zwischen den Parteien zur Verfügung
standen. Insoweit war die Beklagte zu der gebotenen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie
musste dem Kläger jedenfalls ausreichende Gelegenheit geben, den einzelnen Kunden
rechtzeitig vor Beendigung seines Dienstleistungsvertrags zu einer
Vertragsverlängerung oder zu einem Vertragsneuabschluss zu bewegen. Diese
Möglichkeit wollte die Beklagte dem Kläger jedoch gerade nehmen.
17
III.
18
Damit sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (§§ 935, 936, 920 ZPO)
gegeben. Da die Beklagte gegen das aufgezeigte Verbot unstreitig mehrfach verstoßen
hat, besteht die für ein in die Zukunft wirkendes Verbot notwendige
Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss der zu befürchtenden Fortsetzung der
Vertragsverletzung zudem in einer Art und Weise begegnen können, welche die Gefahr
ausschließt, "auf kaltem Wege" ausgeschaltet zu werden; hierin liegt der erforderliche
Verfügungsgrund.
19
Ob der Kläger sich - wie die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorträgt -
seinerseits einer Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht hat, ist für die vorliegende
Entscheidung rechtlich unerheblich. Der Beklagten stehen in einem solchen Fall
rechtliche Möglichkeiten zu, hiergegen vorzugehen. Das Recht, aufgrund von
Vertragsverstößen des Klägers den mit ihm geschlossenen Vertrag ohne Kündigung als
faktisch beendet anzusehen, steht ihr hingegen nicht zu. Aus diesem Grunde ist sie
auch nicht befugt, während des laufenden Vertrages die Adressen der von dem Kläger
vermittelten Kunden weiterzugeben.
20
IV.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedarf es nicht, weil es mit Verkündung infolge
Ausschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig und daher uneingeschränkt
vollstreckbar ist.
22
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
23
v... R... S... F...
24