Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2002

OLG Düsseldorf: treu und glauben, unwirksamkeit der kündigung, landwirtschaft, pachtvertrag, pferdezucht, gebäude, widerklage, kündigungsfrist, verfügung, grundstück

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 111/01
Datum:
22.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 111/01
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 468/00
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. April 2001 verkündete Urteil
der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit
in derselben Höhe leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die
Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d:
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Die Parteien schlossen unter dem 19.April 1998 einen Pachtvertrag, durch den der
Beklagte den Klägern die Nutzung des Wohnhauses L..., verschiedene Stallungen, eine
Kantine, Hof- und Gebäudeflächen, einen Hühnerhof, eine Mistplatte, einen Kuhstall,
eine Fläche für einen Spielplatz und Ponyführungen, einen Schuppen, ein überdachtes
Heu- und Strohlager, eine gemeinsam genutzte Reithalle sowie Weideflächen gegen
Zahlung eines monatlichen Pachtzinses von 3.900,- DM zur Verfügung stellte. Daneben
pachteten die Kläger einen weiteren Zehnerstall, zwei Boxen und eine Garage.
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Die Kläger betreiben auf dem angepachteten Gelände einen Pferdezucht- und
Reitbetrieb. Daneben haben die Kläger Pensionspferde eingestellt.
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Nach Beginn des Vertragsverhältnisses kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten
zwischen den Parteien, die sich gegenseitig vertragswidriges Verhalten vorwarfen.
Schließlich erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2000 die Kündigung des
Pachtvertrages zum Ende des Jahres 2000.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Vertrag sei rechtlich als
Landpachtvertrag einzuordnen. Sie haben die Kündigung des Beklagten für unzulässig
und treuwidrig gehalten.
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Die Kläger haben behauptet, sie hätten bei Abschluss des Vertrages mit einer
längerfristigen Bindung rechnen können. Außerdem seien von ihnen erhebliche
Investitionen in einer Größenordnung von 40.000,- DM getätigt worden. Über die von
dem Beklagten angepachteten 2 ha Weide- und Grasland hinaus ständen ihnen weitere
Flächen zur Deckung des Futterbedarfs der von ihnen gehaltenen Pferde zur Verfügung;
lediglich Kraftfutter werde hinzugekauft.
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Die Kläger haben beantragt
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festzustellen, dass der Pachtvertrag vom 19. April 1998 über die sich aus
dem Pachtvertrag ergebenden verpachteten Gebäude und Freiflächen
sowie Weideflächen nicht durch die vom Beklagten ausgesprochene
Kündigung vom 3. Mai 2000 beendet ist,
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hilfsweise,
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anzuordnen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Pachtverhältnis gemäß Pachtvertrag vom 19. April 1998 weiter verlängert
wird, mindestens bis zum 31. Dezember 2002.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat er beantragt,
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die Widerbeklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die auf seinem
Hof genutzten Gebäulichkeiten und angrenzenden Landflächen zu
räumen und geräumt an ihn herauszugeben und zwar:
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Die Wohnung, die Ponyboxen, Sattelkammer, die Pferdeboxen, die
Privatpferdeboxen, den Aufenthaltsraum, die Werkstatt, die Freifläche,
die Hühnerweide, die Dungplatte, die Lagerfläche, den Spielplatz, die
zwei Auslaufboxen, den Abstellraum und das Strohlager, die Garage und
die Weiden und zwar entsprechend dem in Kopie beigefügten Plan und
den dort schwarz und rot schraffierten Flächen.
15
Die Kläger haben beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag stelle schon deshalb keinen
Landpachtvertrag dar, weil die von den Klägern gezüchteten und dort in Pension
gegebenen Pferde überwiegend nicht auf und von den gepachteten Flächen ernährt
werden könnten. Hierzu hat er behauptet, es müsse Futter in erheblichem Umfang
zugekauft werden.
18
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage zur
Räumung und Herausgabe verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt: Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei kein
Landpachtvertrag. Dies folge namentlich daraus, dass die Kläger die von ihnen
gehaltenen Pferde nicht mit Futter ernähren könnten, das sie auf den von dem
Beklagten gepachteten Flächen erwirtschafteten.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgen.
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Unter Bezugnahme und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz halten die Kläger
ihre Rechtsauffassung aufrecht, es handele sich um einen Landpachtvertrag.
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Die Kläger behaupten, sie hielten 32 Pensionspferde und 20 Zuchtpferde. Aus der
Pferdezucht seien im Durchschnitt jährlich bei 6 Fohlen Einnahmen von 20.000,- bis
30.000,- DM zu erzielen. Der Pferdeschulbetrieb sei untergeordnet und werfe jährlich ca.
20.000,- DM ab. Auf den von ihnen gepachteten Flächen werde jährlich Heu und Silage
im einem Wert von 60.000,- DM bis 80.000,- DM produziert. Richtig sei aber, dass diese
pflanzlichen Produkte nicht auf den von dem Beklagten 2 ha Weideland erzeugt würden.
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Die Kläger beantragen,
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die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und nach ihren
erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt unter Bezugnahme und Ergänzung seines erstinstanzlichen
Vorbringens das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage
verurteilt, die gepachteten Gebäude und Landflächen zu räumen.
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1.
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Der mit der Berufung weiterverfolgte Antrag der Kläger auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2000 ist unbegründet.
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Die Kläger sind gemäß §§ 581 Abs. 2, 556 BGB in der bis zum 31. August 2001
geltenden Fassung ((im folgenden: a. F.) = § 546 BGB n. F.)) zur Räumung und
Rückgabe verpflichtet. Denn die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 3.
Mai 2000 ist zum 31. Dezember 2000 wirksam geworden. Sie hat das Pachtverhältnis
zu diesem Zeitpunkt beendet.
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Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass zwischen den Parteien ein
Pachtvertrag über ein Grundstück mit unbestimmter Pachtzeit bestanden hat. Ein
solcher Vertrag kann gemäß § 584 Abs. 1 BGB spätestens am 3. Werktag zum Schluss
des halben Jahres gekündigt werden.
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a) Der Einwand der Kläger, es handele sich um einen Landpachtvertrag nach § 585
BGB, für den die Kündigungsfrist des § 594 a BGB gelte, greift nicht durch.
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aa) Nach § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Landpachtvertrag (nur) gegeben, wenn ein
Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
(Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft
verpachtet ist. Landwirtschaft ist nach Satz 2 dieser Vorschrift die Bodenbewirtschaftung
und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
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Eine mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung im Sinne des § 585 Abs. 1 Satz 2
BGB ist dabei (nur) gegeben, wenn die Futterversorgung der Tiere überwiegend aus
eigenem Anbau stammt (vgl. Soergel/ Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdnr. 7).
Werden Stallungen gepachtet, um darin Vieh unterzubringen, das angekauft und zum
Weiterverkauf bestimmt ist, ist gewerbliche Nutzung anzunehmen, auch wenn das Vieh
darin zeitweise gefüttert und versorgt wird (Münchener Kommentar/Voelskow, BGB, 3.
Aufl., § 585 Rdnr. 3). Ferner gehören die sogenannten Pensionsviehverträge nicht zur
Landpacht, weil sie nicht auf eine mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung
gerichtet sind (Soegel/Heintzmann a.a.O.).
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bb) Im Streitfall liegt danach keine Landpacht vor.
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Unstreitig haben die Kläger in den gepachteten Stallungen zumindest 20
Pensionspferde eingestellt, nach ihrem letzten Vorbringen sind es sogar 32. Dabei
handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche, sondern um eine gewerbliche
Tätigkeit. Die Einstellung dieser Tiere dient nämlich nicht - wie § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB
voraussetzt - der Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse (vgl. auch
BVerwG, NVwZ 1986, 200, 201 zu § 146 BBauG a.F.). Vielmehr erzielen die Kläger
insoweit Einnahmen für die Unterstellung, Versorgung und Fütterung der Tiere. Dass
entsprechende Einnahmen erzielt werden, haben die Kläger in erster Instanz
zugestanden (§ 288 ZPO). Dem von dem Beklagten genannten Betrag von 450 DM pro
Monat und Pensionspferd sind die Kläger nicht konkret entgegengetreten.
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Auch die Haltung sogenannter Schulpferde stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Denn auch insoweit handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der Einnahmen
dadurch erzielt werden, dass Interessenten gegen Entgelt die Möglichkeit geboten wird,
den Reitsport zu erlernen und auszuüben.
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Ferner liegt eine gewerbliche Nutzung hinsichtlich des an der Reithalle gelegenen
Casinos vor. Mit Landwirtschaft im vorbezeichneten Sinne hat eine solche Nutzung
nichts zu tun.
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Ob eine Pferdezucht, bei der die Futtergrundlage für die Tiere nur überwiegend aus
eigenem Anbau geschaffen wird, schon eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
§ 585 BGB darstellen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im Streitfall
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ist die Pferdezucht ersichtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ihr kommt
gegenüber den anderen Nutzungszwecken ein überwiegendes Gewicht nicht zu. Sie ist
damit nicht prägend für das Vertragsverhältnis der Parteien. Dies folgt nach dem
Vorbringen der Kläger (Bl. 49 GA) daraus, dass die Pensionspferdehaltung sowohl
hinsichtlich der Nutzungsart als auch hinsichtlich des Pachtzinses den überwiegenden
Vertragsanteil bildet. Dies wird durch den Berufungsvortrag der Kläger bestätigt, nach
dem 32 Pensionspferden lediglich 20 Zuchtpferde gegenüber stehen.
Zum anderen folgt aus der Darstellung der Kläger, dass die durch den
streitgegenständlichen Vertrag überlassenen Flächen nicht ausreichen, um die Pferde
überwiegend mit solchem Futter zu versorgen, das aus der Nutzung gerade dieser
Flächen resultiert. Nach dem Berufungs- vorbringen der Kläger reichen vielmehr die von
dem Beklagten gepachteten knapp 2 ha Weide und Grasland höchstens aus, um 12
Großpferde überwiegend zu ernähren. Tatsächlich halten die Kläger aber mindestens
17 Pferde und 29 Ponys; nach ihrem letzten Vorbringen sind es sogar insgesamt 52
Pferde.
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Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass für die rechtliche Einordnung des
streitgegenständlichen Vertrages nur maßgeblich ist, welche Gebäude und Flächen zu
welchem Zweck gerade durch diesen Vertrag überlassen worden sind. Dass die Kläger
überdies von weiteren Personen Flächen angepachtet haben und ihnen solche teils
"vertragslos" zur Verfügung stehen, muss bei der rechtlichen Einordnung des
vorliegenden Vertrages unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich namentlich daraus,
dass sich das rechtliche Schicksal solcher Vereinbarungen (insbesondere Laufzeiten
und Kündigungsmöglichkeiten) unabhängig vom Bestand des vorliegenden Vertrages
entwickeln können. Für die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrags kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Kläger bereits bei
seinem Abschluss oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch
Vereinbarungen mit Dritten in der Lage gewesen sind, die auf dem Reiterhof gehaltenen
Pferde überwiegend selbst zu ernähren.
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Immerhin ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Pachtvertrag mit der G... KG
vom 13. März 1997 (Bl. 101 GA), dass für diesen Vertrag eine Kündigungsfrist von 6
Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres vereinbart wurde. Ferner stehen den Klägern
weitere 10 ha vermeintlich vertragslos zur Verfügung. Selbst wenn man insoweit von
einer Leihe ausgeht (§ 598 BGB), haben die Kläger keine gesicherte Grundlage, um die
auf dem Reiterhof gehaltenen Tiere aus eigener Bodennutzung sicher ernähren zu
können. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, den
streitgegenständlichen Vertrag als Landpachtvertrag gemäß § 585 BGB anzusehen, mit
der Folge, dass für ihn die wesentlich längere Kündigungsfrist des § 594 a BGB gelten
würde.
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cc) Für die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen
Landpachtvertrag handelt, ist nicht maßgeblich, ob die Kläger eine Landwirtschaft im
Sinne des § 201 BauGB betreiben. Ferner kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls
aus welchen Gründen die Kläger steuerlich als Landwirte veranlagt werden und Mitglied
der Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft sind.
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Eine für alle Rechtsbereiche verbindliche Definition der Landwirtschaft gibt es nicht. In
den Gesetzen des Bundes und der Länder finden sich zahlreiche unterschiedliche
Definitionen des Begriffs der Landwirtschaft, die jeweils an den Zielen und Zwecken der
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gesetzlichen Regelung, für die sie gelten sollen, orientiert sind (vgl.
Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2001, § 201, Rdnr. 10). So unterscheidet
sich die in § 201 BauGB enthaltene Definition von der in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB
enthaltenen nicht unerheblich. Insbesondere bestimmt § 201 BauGB abweichend von §
585 BGB, dass zur Landwirtschaft im Sinne des BauGB auch die Pensionstierhaltung
auf eigener Futtergrundlage zählt. Dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im
Verfahren 23 K 1139/99 - ohne nähere Überprüfung und ohne dies abschließend zu
entschei- den - davon ausgegangen ist, dass die Kläger Landwirte im Sinne des § 201
BauGB sind, spricht deshalb nicht entscheidend dafür, dass es sich bei dem zwischen
den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Landpachtvertrag handelt.
dd) Ein Landpachtvertrag ist auch nicht im Hinblick darauf zustande gekommen, dass
dem Vertragsabschluss eine Zeitungsannonce der Kläger mit dem Text:
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"Suche landwirtschaftliche Hofstelle zum Aufbau eines Reiterbetriebes"
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vorausgegangen ist und der Beklagte sich hierauf gemeldet hat.
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Ausweislich des Vorbringens der Kläger ergab sich die Eignung des angepachteten
Betriebs daraus, dass sowohl Schulpferde als auch Pensionspferde dort untergebracht
werden konnten. Der Aufbau einer Pferdezucht als maßgebliche und für den Vertrag
prägende Nutzung war danach nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen, zumal mit
der Zeitungsannonce keine Angebote auf Abschluss eines Landpachtvertrages gesucht
wurden.
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ee) Weiter spricht gegen einen Landpachtvertrag, dass in den von den Klägern -bzw. für
sie- hergestellten Vertragsentwurf ausgeführt ist, die Verpachtung erfolge zum Betrieb
einer Reitanlage (§ 1 Abs. 2). Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Reitanlage
nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Weiterhin ist die in dem Vertragsentwurf
vorgesehene Regelung der Kündigungsfristen (§ 3 Abs. 2) nicht an § 594 a BGB
angelehnt.
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ff) Gegen einen Landpachtvertrag spricht schließlich, dass die Kläger die
Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht glaubten erfüllen
zu können. Nachdem das zunächst angerufene Amtsgericht Geldern Zweifel an seiner
Zuständigkeit als Landwirtschaftsgericht geäußert hatte, haben die Kläger (unbedingt)
die Verweisung des Rechtsstreits an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige
Landgericht Kleve beantragt und dabei ausgeführt, es überwiege jedenfalls von der
vereinbarten Zahlung her die Nutzung für Pferdepensionshaltung.
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b) Das Landgericht hat den abgeschlossenen Vertrag zutreffend als auf unbestimmte
Zeit geschlossen angesehen. Dies nimmt die Berufung ausdrücklich als zutreffend hin
(Bl. 215 GA), so dass sich weitere Ausführungen insbesondere im Hinblick auf §§ 581
Abs. 2, 566 BGB a. F. = 550 BGB n.F. erübrigen.
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c) Der Beklagte hat diesen Vertrag durch Schreiben vom 3. Mai 2000 wirksam zum 31.
Dezember 2000 gekündigt.
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Die für Pachtverträge über Grundstücke mit unbestimmter Laufzeit geltende durch § 584
Abs. 1 BGB bestimmte Kündigungsfrist hat der Beklagte eingehalten.
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d) Die Kündigung des Vertrages stellt sich nicht als eine Treu und Glauben
widersprechende unzulässige Rechtsausübung dar.
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Wie die Kläger einräumen, verstößt derjenige, der unter Einhaltung der gesetzlichen
Fristen die Kündigung eines Pachtvertrages erklärt, grundsätzlich nicht gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB).
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Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen
könnten, sind nicht dargelegt.
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aa) Eine - auch nur unverbindliche - Absprache über eine bestimmte Laufzeit des
Pachtvertrages lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Den Gang der
Vertragsverhandlungen haben sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere bleibt
offen, auf welche Umstände es zurückzuführen ist, dass der Beklagte den Klägern
zunächst gestattet haben soll, die Pachtzeit selbst zu bestimmen, es dann aber gar nicht
zu einer bestimmten Absprache gekommen ist. Unstreitig ist jedenfalls, dass die von
den Klägern in ein Schreiben des Beklagten eingesetzte Laufzeit von 25 Jahren schon
in einem späteren Vertragsentwurf von 20 Jahre reduziert worden ist. Ferner ist
unstreitig, dass dieser Vertragsentwurf von beiden Parteien nicht unterzeichnet worden
ist. Auf welche Umstände dies zurückzuführen ist, lässt das Vorbringen der Kläger auch
nicht ansatzweise erkennen. Das pauschale Vorbringen, die Kläger hätten unter diesen
Umständen von einem langandauernden Pachtvertrag ausgehen können, ist nicht
nachzuvollziehen. Welche Umstände trotz der Nichtunterzeichnung des
Vertragsentwurfs diese Erwartung begründet haben sollen, bleibt offen.
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bb) Dass die Kläger nach eigenem Vorbringen "knapp 40.000 DM" investiert haben,
lässt die Kündigung nicht als treuwidrig erscheinen.
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Den Interessen der Kläger ist insoweit ausreichend dadurch genügt, dass ihnen - soweit
die Investitionen nicht ihnen selbst oblagen (etwa aus § 582 Abs. 1 BGB) - ein
Verwendungsersatz gegen den Beklagten zustehen könnte (§§ 581 Abs. 2, 547 BGB a.
F. = 536 a Abs. 2 BGB n.F.). Auch kommt, ohne dass der Senat dies hier zu entscheiden
hat, hinsichtlich bestimmter Gegenstände ein Wegnahmerecht der Kläger in Betracht (§§
581 Abs. 2, 547a BGB a. F. = 539 Abs. 2 BGB n.F.). Die nach diesen Vorschriften
bestehenden Rechte der Kläger wahren ihr Interesse am Ersatz der Investitionen
ausreichend.
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2.
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Dementsprechend ist die Widerklage begründet. Der Beklagte ist aufgrund der
wirksamen Kündigung aus § 556 Abs.1 BGB a.F. = 546 Abs.1 BGB n.F verpflichtet, die
gepachteten Räume und Flächen zu räumen und an den Beklagten herauszugeben.
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Gegenüber der Räumungsanspruch des Beklagten können sich die Kläger nicht auf ein
Zurückbehaltungsrecht mit Ansprüchen auf Verwendungsersatz berufen (§ 273 BGB).
Dem Pächter eines Grundstücks steht gemäß §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 2 BGB a. F. =
570, 578 Abs. 1 BGB n.F. wegen seiner Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht
gegenüber dem Räumungsanspruch des Verpächters nicht zu.
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Darüber hinaus sind solche Ansprüche - wie der Beklagte zu Recht geltend macht -
nach Grund und Höhe nur unzureichend dargelegt.
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3. Der hilfsweise weiterverfolgte Anspruch auf Verlängerung des Pachtvertrages,
mindestens bis zum 31. Dezember 2002, ist ebenfalls nicht begründet.
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Für einen derartigen Anspruch fehlt jede Anspruchsgrundlage. Dass die Gewährung
einer Räumungsfrist bei einem Vertrag der vorliegenden Art nicht in Betracht kommt, hat
das Landgericht zutreffend ausgeführt. Woraus sich ein Anspruch auf Feststellung der
Verlängerung des Pachtvertrages ergeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Vertrag ist - wie ausgeführt - wirksam gekündigt. Einen Anspruch auf den erneuten
Abschluss eines Pachtvertrages haben die Kläger nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Wert der Beschwer für die Kläger übersteigt 60.000,- DM (30.677,51 EUR).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahrens beträgt 45.600 DM (23.314,91 EUR).
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Z... E... D... Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG
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