Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2003
OLG Düsseldorf: hohes alter, verschulden, gefährdung, höchstgeschwindigkeit, stillstand, betriebsgefahr, vollstreckbarkeit, vergleich, sorgfalt, fahrbahn
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 203/02
Datum:
21.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 203/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. September 2002
verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Wuppertal
- 5 O 71/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
2
I.
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Beanstandungsfrei hat das Landgericht eine gleiche Verantwortlichkeit des Klägers und
des Beklagten zu 1. für das Unfallgeschehen vom 02.12.1997 gegen 15.51 Uhr auf der
Kölner Straße in Solingen angenommen und die Beklagten deshalb aufgrund einer
Haftungsquote von 50 % gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG
als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von
6.000,00 EUR sowie 80,53 EUR Schadensersatz zu zahlen.
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Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Das von den Beklagten insoweit hervorgehobene (Mit-)Verschulden des Klägers hat
das Landgericht bereits zutreffend festgestellt. Dem Kläger ist insbesondere
vorzuwerfen, dass er trotz seiner durch sein hohes Alter und seiner Sehschwäche
eingeschränkten Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten versucht hat, die stark
befahrene Kölner Straße zu überqueren. Insoweit geboten es aber die Verkehrslage und
die Konstitution des Klägers, die Straße jedenfalls nur mittels des 60 m entfernten und
daher zumutbar erreichbaren Fußgängertunnels zu überqueren (§ 25 Abs. 3 StVO).
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Darüber hinaus hatte er den Vorrang des Beklagten zu 1. zu beachten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wiegt jedoch der Verursachungsanteil des
Beklagten zu 1. an dem Unfall nicht entscheidend weniger schwer. Wie das Landgericht
weiter zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 1. gegen die ihm in § 3 Abs. 2 a
StVO auferlegten Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er seine Geschwindigkeit nicht
angesichts des in der Mitte der stark befahrenen Kölner Straße stehenden, von ihm
eindeutig als älteren Menschen erkennbaren und unstreitig auch erkannten Klägers,
nicht deutlich weiter reduziert hat.
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Zwar darf ein Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fußgänger sein
Vorrecht beachtet, grundsätzlich auch darauf, dass ein - wie hier - die Fahrbahn von
links überquerender Fußgänger, der in der Fahrbahnmitte stehen bleibt, ihn
vorbeifahren lässt. Dieser Vertrauenssatz ist jedoch gegenüber älteren Menschen
gemäß § 3 Abs. 2 a StVO eingeschränkt. Von dem Kraftfahrer wird insoweit das
"Äußerste an Sorgfalt" gefordert. Hierzu genügte es vorliegend nicht schon, dass der
Beklagte zu 1. mit 34 km/h ohnehin schon deutlich unter der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Vielmehr hatte er sich so zu verhalten, dass
eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war. Da bei älteren Menschen jederzeit
auch mit Fehlreaktionen gerechnet werden muss, war das für den Beklagten zu 1. hier
nur dadurch erreichbar, dass er ständig und erhöht bremsbereit war um seine
Geschwindigkeit weiter deutlich unter 30 km/h bis notfalls zum Stillstand herabsetzen zu
können.
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Durch seinen fahrlässigen Verkehrsverstoß hat der Beklagte zu 1. die Betriebsgefahr
seines Pkw Opel deutlich gesteigert. Das rechtfertigte es auch, den Verursachungsanteil
des Beklagten zu 1. dem im Vergleich erheblicheren Verschulden des Klägers
gleichzusetzen.
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Wegen der - von der Berufung nicht angegriffenen - Höhe der zugesprochenen
Ersatzbeträge kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Beschwer der
Beklagten 6.080,53 EUR.
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Dr. E. E. G.
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