Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.2008
OLG Düsseldorf: stand der technik, belastung, anschlag, angemessene entschädigung, erfindung, rechnungslegung, arbeiter, montage, gefahr, auskunftserteilung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 57/98
Datum:
13.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 57/98
Tenor:
I. Die Berufung gegen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- €
festge-setzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 20 xxx, das auf einer
am 03.01.1985 offengelegten Anmeldung vom 05.06.1984 beruht und dessen Erteilung
am 01.06.1989 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Schutzdauer während
des Berufungsverfahrens – am 05.06.2004 – abgelaufen ist, trägt die Bezeichnung
"Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen
Unterlage". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1
hat folgenden Wortlaut:
2
"Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer
festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und –
gewindeschneidenden Schraube und einer großflächigen metallischen
Unterlegscheibe, wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf
anschließend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser
gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden
Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von
deren Durchgangsöffnung eine Einbuchtung, Ansenkung oder dergleichen zum
3
Versenken des Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei mit Abstand vom
Schraubenkopf im gewindefreien Schaftabschnitt (10) oder am Ende des
gewindefreien Schaftabschnittes (10) ein Anschlag (12) ausgebildet ist, über den die
Unterlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach
unten führen kann, wobei die Unterlegscheibe an dem Anschlag (12) mit ihrem die
Durchgangsöffnung (11) begrenzenden Bereich abgestützt und bei der einseitigen
Belastung gegenüber der Schraubenachse (14) auf dem Anschlag kippbar ist, so
dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der
Unterlegscheibe bleibt und der Anschlag (12) vom Ende des auf den gewindefreien
Abschnitt (10) folgenden Gewindeabschnittes (8) gebildet ist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 4 bis 6 und 19 der Klagepatentschrift)
verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter
Ausführungsbeispiele.
4
Eine von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat
das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18.11.1997 abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Beklagten zu 1) ist mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom
10.10.2000 zurückgewiesen worden.
5
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren, hat
Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen vertrieben, deren nähere Ausgestaltung sich
aus den nachfolgend eingeblendeten, seitens der Beklagten vermaßten Abbildungen
erschließen.
6
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der vorbeschriebene Befestiger widerrechtlich von
der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht. Sie hat die Beklagten
deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie
Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch
genommen.
7
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der streitbefangene Befestiger weder
wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln in den Schutzbereich des Klagepatents
eingreife. Im montierten Zustand befinde sich die Unterlegscheibe mit ihrem die
Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich innerhalb des oberen Gewindeabschnitts.
Zwar komme es bei der Montage zu einem Überdrehen, wodurch das in die
Unterlegscheibe eingeschnittene Gegengewinde "weggedreht" und die
Durchtrittsöffnung der Unterlegscheibe in gewissem Umfang erweitert werde. Auch das
ändere jedoch nichts daran, dass die Unterlegscheibe mit ihrem die Durchgangsöffnung
begrenzenden Bereich nicht im gewindefreien Schaftabschnitt liege und damit auch
nicht auf einem am Ende des gewindefreien Schaftabschnitts angeordneten und vom
Anfang des Gewindeabschnitts gebildeten Anschlag abgestützt werde. Eine äquivalente
Benutzung des Klagepatentes scheide gleichfalls aus, weil durch das Überdrehen
lediglich ein geringfügiges "Spiel" zwischen Schraubenschaft und Durchgangsöffnung
der Unterlegscheibe geschaffen werde, dieses jedoch nicht ausreiche, um die vom
Klagepatent verlangte Kippbeweglichkeit im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung
der Unterlegscheibe zu gewährleisten.
8
Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr
Anspruchsbegehren weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der dem
9
Schraubenkopf zugewandte Endbereich des oberen Gewindes ein bloßes
"Scheingewinde" sei und tatsächlich als im Sinne der Erfindung gewindefreier Abschnitt
betrachtet werden müsse. Im Zuge der Montage werde nämlich durch das sich
zwangsläufig einstellende Überdrehen nicht nur die Durchtrittsöffnung der
Unterlegscheibe erweitert, sondern darüber hinaus auch Material aus dem betreffenden
Gewinde der Schraube abgearbeitet. Beide Effekte hätten letztlich zur Folge, dass die
Unterlegscheibe gegenüber der Schraube – bezogen auf beide Längsrichtungen der
Unterlegscheibe – um ca. 4° bis 7° gekippt werden könne. Unter Bezugnahme auf
spätere weitere Messungen, bei denen die Klägerin als Dämmmaterial Styropor sowie
zwei unterschiedlich harte Mineralfaserprodukte verwendet und zur Bestimmung des
Kippwinkels auf die Unterlegscheibe einen einseitigen Druck von 4 kp ausgeübt hat,
macht die Klägerin geltend, dass bei den angegriffenen Befestigern sogar noch größere
Kippwinkel möglich seien, nämlich durchschnittlich 10,4° bei dem verwendeten
Styropor-Dämmstoff sowie 6,6° bzw. 8,9° bei den beiden Mineralfaserdämmstoffen.
Zumindest diese Werte genügten den Anforderungen des Klagepatents, wenigstens im
Sinne einer verschlechterten Ausführungsform.
Mit Rücksicht auf den Ablauf der Patentdauer haben die Parteien den
Unterlassungsanspruch übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen –
für in der Hauptsache erledigt erklärt.
10
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
11
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.03.1998 auch im Ausspruch zur
Hauptsache abzuändern und
12
I.
13
die Beklagten zu verurteilen,
14
1.
15
ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die
Beklagten) in der Zeit vom 03.02.1985 bis 05.06.2004
16
Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer
festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und –
gewindeschneidenden Schraube und einer großflächigen metallischen
Unterlegscheibe,
17
angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken
eingeführt oder besessen haben,
18
wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschließend einen
gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser gleich oder kleiner
ist als der Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und
wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren
Durchgangsöffnung eine Einbuchtung zum Versenken eines Schraubenkopfes
ausgebildet ist, wobei am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes ein
Anschlag ausgebildet ist, über den die Unterlegscheibe bei einer einseitigen
Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten führen kann, wobei die
19
Unterlegscheibe an dem Anschlag mit ihrem die Durchgangsöffnung
begrenzenden Bereich abgestützt und bei einer einseitigen Belastung gegenüber
der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, so dass der Schraubenkopf
praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt
und der Anschlag vom Ende des auf den gewindefreien Abschnitt folgenden
Gewindeabschnitts gebildet ist,
insbesondere wenn
20
ein an dem gewindefreien Abschnitt anschließender Teilabschnitt des
Gewindeabschnittes einen größeren Durchmesser aufweist als der
Gewindeabschnitt an der Einschraubspitze der Schraube
21
und/oder
22
die Unterlegscheibe eine trichterförmige Vertiefung zur Aufnahme der Höhe des
gesamten Schraubenkopfes aufweist,
23
und zwar unter Angabe
24
a)
25
der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten
Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und
anderer Vorbesitzer,
26
b)
27
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
28
c)
29
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
30
d)
31
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
32
e)
33
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
34
wobei
35
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf
Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum
02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
36
- von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklag- ten
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 01.07.1989 zu machen sind;
37
- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind;
38
3.
39
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen,
unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten
an einen von ihr (der Klägerin) zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der
Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
40
II.
41
festzustellen,
42
1.
43
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) für die unter I. 1.
bezeichneten, in der Zeit vom 03.02.1985 bis 01.07.1989 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
44
2.
45
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom
01.07.1989 bis 05.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor
dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
46
Die Beklagten beantragen,
47
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
48
hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und Voll-
streckungsschutz zu gewähren.
49
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr
Vorbringen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Unterlegscheibe keine,
jedenfalls keine hinreichende Kippbewegung gegenüber der Schraube ausführen
könne, wenn es zu einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe komme.
In diesem Zusammenhang berufen sie sich außerdem auf die britische
Patentanmeldung 83 16 327 als gegenüber dem Klagepatent vorbekannten Stand der
Technik.
50
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
51
Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
52
das schriftliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Michael M vom 11.03.2004
(GA III 450 – 484) nebst Ergänzung vom 21.02.2007 sowie die Niederschrift über die
mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 14.02.2008 (GA IV 729 ff.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
54
Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu der
Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Befestiger der Beklagten keinen
Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatentes machen und dass der Klägerin
deswegen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und
Schadensersatz nicht zustehen.
55
1.
56
Das Klagepatent betrifft einen Befestiger, wie er typischerweise bei der Erstellung von
Flachdächern und schwach geneigten Dächern verwendet wird.
57
Wie die beiden nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (GA III 457) verdeutlichen,
58
besteht der Dachaufbau – von unten nach oben betrachtet – zunächst aus einem
Trapezblech aus Stahl, auf das eine folienartige Dampfsperre aus Polyethylen oder
bitumenartigem Material aufgebracht wird. Hieran anschließend folgt die eigentliche
Dämmschicht (mit einer Höhe von 100 bis 140 mm) sowie die Dachhaut, die
üblicherweise aus PVC oder flexiblen Polyolephinen hergestellt ist und die Funktion
besitzt, für eine Abdichtung gegen Regenwassereintritt und Luftdurchgang zu sorgen.
Das Trapezblech, die Dampfsperre, die Dämmung sowie die Dachhaut werden durch
den Befestiger miteinander verbunden, indem die selbstbohrende und
selbstgewindeschneidende Schraube aus Metall in das Stahltrapezblech eindringt und
ein Gewinde bildet. Damit zwischen dem Schraubenkopf und dem Trapezblech eine
hinreichende Zugvorspannung beim Anziehen der Schraube aufgebaut werden kann,
wird eine großflächige Unterlegscheibe verwendet, die beim Anziehen der Schraube auf
die Dachhaut gepresst wird. An der Position des Befestigers muss nach dessen
Anbringung eine weitere Bahn der Dachhaut hinweggeführt und verschweißt werden,
damit keine Undichtigkeit deswegen entsteht, weil der Befestiger die untere Bahn bei
der Montage regelmäßig durchdringen muss.
59
Wird die Dachhaut in der Umgebung des Befestigers durch eine vertikal wirkende Kraft
belastet (z.B. dadurch, dass Arbeiter die Dachfläche betreten oder Werkzeuge bzw.
Geräte auf dem Dach bewegt werden), so können sich hieraus – wie die
Klagepatentschrift erläutert – schädliche Wirkungen ergeben: Ist die Unterlegscheibe
längs der Schraubenachse beweglich, führen örtlich begrenzte Vertikalkräfte der
vorbezeichneten Art dazu, dass die Unterlegscheibe sich aufgrund der Nachgiebigkeit
des Dämmmaterials axial entlang des Schraubenschaftes nach unten bewegt, wodurch
der Schraubenkopf aus der Dämmungsebene nach oben hervortreten kann, was zum
Durchstanzen der Dachhaut und infolge dessen zur Undichtigkeit des Daches führen
kann. Der beschriebene Effekt wird verstärkt, wenn der Dämmstoff materialbedingt im
Laufe der Zeit in sich zusammensackt. Die Gefahr einer Beschädigung der Dachhaut
besteht zwar dann nicht, wenn die Schraube und die Unterlegscheibe fest miteinander
60
verbunden sind, so dass die Unterlegscheibe ihre Lage bei einem Nachgeben des
Dämmmaterials nicht in Richtung der Schraubenachse verändern kann. Bei derartigen
Befestigern existiert jedoch das Problem, dass bei einer einseitigen vertikal wirkenden
Kraft auf die Unterlegscheibe (z.B. dadurch bedingt, dass ein Arbeiter mit seinem
Schuhabsatz auf den Randbereich der Unterlegscheibe tritt) ein Biegemoment auf die
Schraube übertragen wird, was zu einer Lockerung der Schraube im Trapezblech sowie
zu einer starken Beanspruchung der Dachabdichtung an den Rändern der
Unterlegscheibe führen kann.
Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung,
einen Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf nachgiebigen Isoliermaterialien
vorzuschlagen, der konstruktiv einfach, zugleich aber trittsicher ist.
61
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes die
Kombination folgender Merkmale vor:
62
1. Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichen Isoliermaterialien auf einer
festen Unterlage.
63
64
2. Der Befestiger besteht aus
65
66
a. einer Schraube (4) sowie
67
68
b. einer Unterlegscheibe (5).
69
70
3. Die Schraube
71
72
73
a. ist selbstbohrend und selbstgewindeschneidend,
74
b. weist unmittelbar an den Schraubenkopf (9) anschließend einen ge-windefreien
Schaftabschnitt (10) auf, dessen Durchmesser gleich oder kleiner als der
Durchmesser der Öffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe (5) ist;
75
76
c. besitzt mit Abstand vom Schraubenkopf (9) im gewindefreien Schaft-abschnitt (10)
oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes einen Anschlag (12),
77
78
79
aa. der vom Ende des auf dem gewindefreien Abschnitt folgenden Gewindeabschnitt
gebildet ist und
80
81
ab. über den die Unterlegscheibe (5) bei einer einseitigen Belastung der
Unterlegscheibe nicht nach unten führen kann.
82
83
4. Die Unterlegscheibe (5)
84
85
a. ist großflächig und metallisch,
86
87
b. hat an der Oberseite im Bereich der Durchgangsöffnung eine Ein-buchtung (13),
Ansenkung oder dergleichen zum Versenken des Schraubenkopfes (9),
88
89
c. stützt sich mit ihrem die Durchgangsöffnung begrenzenden Bereich auf dem
Anschlag (12) der Schraube (4) ab,
90
91
d. ist bei der einseitigen Belastung gegenüber der Schraubenachse (14) auf dem
Anschlag (12) der Schraube (4) kippbar, so dass der Schraubenkopf (9) praktisch
immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe (5) bleibt.
92
93
Dass der Schraubenschaft einen Anschlag bereitstellt, auf dem sich die
Unterlegscheibe abstützt, verhindert, dass die Unterlegscheibe ihre Lage beim
Nachgeben des Isoliermaterials längs der Schraubenachse nach unten so weit
verlagern kann, dass der Schraubenkopf in unerwünschter Weise die Dachhaut
durchstößt und über die Dämmungsebene vorsteht. Anders als im Stand der Technik,
wo dieser Effekt durch eine feste Fixierung der Unterlegscheibe an der Schraube
erreicht wurde, soll die Unterlegscheibe nach der Lehre des Klagepatentes gegenüber
der Schraube kippbar sein, damit sich im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung
der Unterlegscheibe keine Biegebeanspruchung auf die Schraube ergibt, die zu einem
Lösen der Schraubverbindung in dem Trapezblech führen könnte.
94
a)
95
Das Erfordernis der "Kippbarkeit" resultiert aus der Nachgiebigkeit des mit dem
Befestiger zu fixierenden Isoliermaterials, welches nach den ausdrücklichen Vorgaben
des Patentanspruches 1 "weich" sein soll. Der gerichtliche Sachverständige hat
insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Probleme dahingehend, dass die
Schraube im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe in
Mitleidenschaft gezogen wird, überhaupt nur dann einstellen können, wenn das
Dämmmaterial unter der vertikalen Last nachgibt und die Unterlegscheibe infolge
dessen aus ihrer horizontalen Lage verschwenkt wird. Wie groß der Kippwinkel, um den
die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube verschwenken kann, sein muss, gibt im
Grundsatz die Weichheit (= Nachgiebigkeit) des Isoliermaterials bei einer einseitigen
vertikalen Belastung vor, wie sie sich beispielsweise ergibt, wenn ein 80 oder 100 kg
schwerer Arbeiter mit seinem Schuhabsatz auf den Rand der Unterlegscheibe tritt. Je
größer die Nachgiebigkeit der Isolation ist, umso größer ist bei gleicher
Vertikalbelastung auch der Winkel, um den sich die Unterlegscheibe gegenüber der
96
Schraube zu neigen hat. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen für seine
praktischen Versuche herangezogenen Isoliermaterialien (Styropor, Flumroc 341,
Hardrock II) haben – wie der Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat – eine
Nachgiebigkeit, die Kippwinkel von ca. 7° bis 10° erfordern. Selbst wenn das von den
drei genannten nachgiebigste Material, nämlich Styropor, nach den heutigen
Anschauungen als "weich" anzusehen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass die
betreffenden Isolationen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin
im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 erst seit 1990 auf dem Markt erhältlich sind.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Dämmmaterialien im
Laufe der Zeit immer härter (= unnachgiebiger) geworden sind. Es verbietet sich deshalb
der Schluss, dass der für Styropor anzusetzende Kippwinkel von 10° eine
Nachgiebigkeit kennzeichnet, wie sie einem im Prioritätstag (22.06.1983)
gebräuchlichen "weichen" Isolationsmaterial eigen war. Mit Rücksicht auf die zum
Prioritätszeitpunkt generell höhere Nachgiebigkeit der Dämmstoffe hat der
Sachverständige vielmehr überzeugend dargelegt, dass für "weiche Isoliermaterialien"
im Sinne des Klagepatents Kippwinkel von etwa 20° zugrunde zu legen sind. Diese
Feststellung deckt sich mit dem Verständnis, das dem Merkmal der "Kippbarkeit" im
Nichtigkeitsverfahren zuteil geworden ist. In seinem Urteil vom 10.10.2000 hat der
Bundesgerichtshof wiederholt (S. 6 unten; S. 10 Mitte) darauf hingewiesen, dass das
Klagepatent eine gezielte, über das regelmäßig vorhandene Spiel hinausgehende
Verstärkung der Kippbarkeit durch konstruktive Mittel voraussetzt, wobei die Kippwinkel
in der Größenordnung von bis zu 30° anzusiedeln sind. Die besagte Angabe von 30°
definiert dabei keinen Maximalwert, bis zu dem erfindungsgemäß allenfalls eine
Nachgiebigkeit gegeben sein darf. Vielmehr handelt es sich um einen Winkelbetrag, der
– in seiner Größenordnung – unbedingt realisiert sein muss, weil "weiche" Isolationen
im Sinne des Klagepatentes typischerweise eine Nachgiebigkeit besitzen, die einen
Kippwinkel der Unterlegscheibe gegenüber der Schraube von ca. 30° erfordern.
b)
97
Der Kippwinkel muss sich dabei einstellen können, ohne dass es zu einer durch die
Hebelwirkung der vertikal belasteten Unterlegscheibe vermittelten Biegebeanspruchung
der Schraube kommt. Zu Recht hat der gerichtliche Sachverständige eine Bestätigung
für dieses Verständnis bereits in der dem Merkmal (4 d) beigegebenen Wirkungsangabe
gefunden, die besagt, dass die Unterlegscheibe bei der einseitigen Belastung
gegenüber der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, "so dass der
Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe
bleibt". Was mit dieser Bemerkung gemeint ist, findet der Durchschnittsfachmann im
Beschreibungstext (Spalte 3 Zeilen 39 bis 58) erläutert, wo die Vorteile und Wirkungen
der Erfindung den aus dem Stand der Technik gebräuchlichen Befestigern wie folgt
gegenüber gestellt sind:
98
"Werden nun Befestiger verwendet, bei denen die Unterlegscheiben (5) im
Wesentlichen starr mit der Schraube (4) verbunden sind, dann muss die Schraube
bzw. der Schraubenschaft eine Bewegung der Unterlegscheibe (5) mitmachen. Dies
führt bei den bisher bekannten Ausgestaltungen ... zu einer Biegebelastung auf den
Schraubenschaft, wobei insbesondere bei wechselnden Belastungen ein Lösen der
Schraube und auch ein Zerstören des Gewindes die Folge ist.
99
Wenn hingegen ... die Unterlegscheibe (5) gegenüber der Schraubenachse kippbar
ausgeführt ist, bewegt sich bei einer entsprechenden Belastung lediglich die
100
Unterlegscheibe, wogegen die Schraube ... in der vertikalen Ruhelage verbleibt. Es
kommt dadurch einerseits nicht zum Lösen der Schraube und andererseits ergeben
sich durch eine solche Bewegung keinerlei Beschädigungen der Dachhaut bzw.
des Isoliermaterials (2)."
Namentlich die Formulierung "vertikale Ruhelage" bringt unmissverständlich zum
Ausdruck, dass es infolge der erfindungsgemäß vorgesehenen Kippbarkeit der
Unterlegscheibe auf dem Anschlag des Schraubenschaftes zu keiner Übertragung von
Biegemomenten von der Unterlegscheibe auf die Schraube kommt. Gestützt wird dies
auch durch weitere Stellen des allgemeinen Beschreibungstextes. So heißt es in Spalte
2 Zeilen 36 bis 42:
101
"Da infolge der erfindungsgemäßen Maßnahmen die Unterlegscheibe gegenüber
der Schraubenachse kippbar ist, ergibt sich bei einer Belastung der Unterlegscheibe
nicht automatisch eine Biegebeanspruchung auf die Schraube selbst, sondern es
kann sich eben die Unterlegscheibe gegenüber der Schraube bewegen."
102
Spalte 2 Zeilen 56 bis 60 fahren im gleichen Sinne fort:
103
"Nur durch die erfindungsgemäßen Maßnahmen wird die erfindungsgemäß
dargestellte Aufgabe gelöst. Es ergibt sich somit auf die Schraube selbst keine
Biegebeanspruchung bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe, so dass
sich die Schraube nicht lösen kann."
104
Zwar mag es sein, dass die Übertragung von Biegemomenten auf die Schraube in
einem gewissen Umfang hingenommen werden kann, ohne dass es bereits durch die
einmalige vertikale Belastung der Unterlegscheibe sogleich zu einem unerwünschten
Lösen der Schraubverbindung im Trapezblech kommt. Eine großzügigere Interpretation
des Merkmals der "Kippbarkeit" rechtfertigt sich hieraus indessen nicht. Wie der
gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, geht es dem Klagepatent nicht
nur um eine einmalige Belastungssituation, sondern darum, dass die
Schraubverbindung auch über die Zeit, d.h. selbst dann nicht gelöst wird, wenn es zu
wiederholten einseitigen vertikalen Belastungen auf die Unterlegscheibe kommt. Das
gilt in besonderem Maße deshalb, weil einseitig auf den Befestiger wirkende
Belastungen auch witterungsbedingt auftreten können dergestalt, dass sich bei
geeigneten Windverhältnissen eine Sogwirkung auf die Dachhaut ergibt. In der Summe
können – wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat – auch Biegebelastungen,
die von ihrer Intensität her für sich allein die Schraubverbindung nicht lösen können,
schädlich sein, weswegen es folgerichtig ist, dass das Klagepatent auch deren
Übertragung auf die Schraube unterbinden will.
105
Ebenso wenig kann die Klägerin für sich etwas aus Spalte 4 Zeilen 17 bis 22 herleiten.
Am angegebenen Ort heißt es:
106
"Wenn also eine einseitige Belastung auf eine solche (Anmerkung: patentgemäße)
Unterlegscheibe (5) auftritt, wird diese lediglich gegenüber der Schraubenachse
(14) abgekippt und es wird praktisch keine Biegebelastung auf die Schraube (4) und
somit auf die Gewindeverbindung zwischen der Schraube (4) und der festen
Unterlage ausgeübt."
107
Die gewählte Formulierung "praktisch keine Biegebelastung" relativiert die geforderte
108
Übertragungsfreiheit von Biegemomenten lediglich hinsichtlich solcher Kräfte, die
gegebenenfalls technisch messbar sein mögen und insofern tatsächlich vorhanden sind,
die für die praktischen Zwecke im Rahmen der vorliegenden Erfindung aber gänzlich
bedeutungslos sind. Mit diesem Inhalt ist die besagte Textstelle ersichtlich nicht
geeignet, in Zweifel zu stellen, dass sich die Unterlegscheibe nach der technischen
Lehre des Klagepatents grundsätzlich frei gegenüber der Schraube abkippen lassen
soll, so dass über die Unterlegscheibe keine (irgendwie nennenswerten) Biegemomente
in die Schraube eingeleitet werden.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch die weitere von der Klägerin ins Feld geführte
Beschreibungsstelle (Spalte 7 Zeilen 62 bis 68) nicht. Dort ist ausgeführt:
109
"Wird jedoch eine abgestützte Unterlegscheibe gemäß der vorliegenden Erfindung
betrachtet, die winkelbeweglich ist, dann sieht man, dass Schrägbeanspruchungen
nicht in dem Maße als Biegebeanspruchungen auf die Schraube übertragen
werden. Damit verringert sich wesentlich die Gefahr des Heraushebelns der
Schraube aus dem Tragblech."
110
Soweit Schrägbeanspruchungen angesprochen sind, die in einem gewissen Maße als
Biegebeanspruchungen auf die Schraube übertragen werden, ist der technische
Zusammenhang zu beachten, in dem die Aussage gemacht wird. Erörtert sind solche
Beanspruchungen, die entstehen, wenn sich die Dachhaut unter der Wirkung von Wind
abhebt. Unter derartigen Verhältnissen liegt es auf der Hand, dass die Dachhaut infolge
der Sogwirkung auch unmittelbar im Bereich des Schraubenkopfes wirksam wird, so
dass sich ein gewisses Maß an Biegebeanspruchung völlig unabhängig von der
Unterlegscheibe (und deren Kippbarkeit) im Bereich der Schraube einstellt. Da die mit
Blick auf die direkte Beanspruchung des Schraubenkopfes in Rede stehenden
Biegemomente deutlich kleiner sind als diejenigen Belastungen, die sich bei einer
starren Anbindung von der Unterlegscheibe auf die Schraube übertragen würden, ist im
zitierten Beschreibungstext völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass sich mit der
erfindungsgemäß vorgesehenen Kippbarkeit der Unterlegscheibe gegenüber der
Schraubenachse die Gefahr eines Heraushebelns aus dem Tragblech "wesentlich
verringert".
111
2.
112
Die angegriffenen Befestiger der Beklagten machen von der technischen Lehre des
Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch, weil bei ihnen die
Unterlegscheibe gegenüber der Schraube nicht "kippbar" ist.
113
Bei seinen in detaillierter Absprache mit den Parteien durchgeführten praktischen
Versuchen hat der gerichtliche Sachverständige maximale Kippwinkel ermittelt, die im
Bereich zwischen etwa 0,5° und 4° angesiedelt waren. Gegen das methodische
Vorgehen des Sachverständigen ist insoweit nichts zu erinnern. Er hat die
Winkelbeweglichkeit der Unterlegscheiben gegenüber der Schraubenachse in der
Weise ermittelt, dass er nach dem Setzen der Befestiger das Dämmmaterial vorsichtig
entfernt und danach die Unterlegscheibe mit seinen Fingern so weit gekippt hat, wie
dies bis zum Auftreten eines ersten, spürbaren Widerstandes möglich war. Auf die
beschriebene Weise ist sichergestellt, dass bei der Bestimmung der Kippwinkel jede
Biegebeanspruchung der Schraube unterblieben ist.
114
Zwar hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 zu Recht darauf
hingewiesen, dass sich beim Überdrehen im Zuge des Setzvorganges
Materialabtragungen gebildet haben können, die im Einzelfall auch einen gewissen
Widerstand gegen das Verkippen der Unterlegscheibe hervorgerufen haben können, so
dass eine Biegebeanspruchung der Schraube insofern lediglich simuliert worden ist.
Abgesehen davon, dass ein derartiger Sachverhalt rein statistisch kaum bei allen und
auch nicht bei den meisten oder einer nur größeren Anzahl derjenigen Befestiger
vorgelegen haben wird, die der gerichtliche Sachverständige untersucht hat, so dass der
Einwand der Klägerin die durchschnittlichen Messergebnisse der Begutachtung schon
deshalb nicht ernstlich in Zweifel ziehen kann, hat der gerichtliche Sachverständige
darauf hingewiesen, dass Materialabtragungen den von ihm gemessenen Winkelwert
um ca. 10 % verfälscht haben können, jedoch nicht um einen Betrag, der hierüber
deutlich hinausgeht.
115
Unbeachtlich sind gleichfalls die eigenen Messungen der Klägerin, die zu Kippwinkeln
von bis zu 10° geführt haben sollen. Die zugrundeliegenden Messbedingungen
berücksichtigen eine willkürliche Biegebeanspruchung der Schraube über die
Unterlegscheibe von 4 kp, was bereits im Ansatzpunkt unzulässig ist, weil nach der
technischen Lehre des Klagepatents – wie erläutert – lediglich solche Kippwinkel von
Interesse sind, die sich ohne (d.h. ohne eine praktisch irgendwie nennenswerte)
Biegebeanspruchung der Schraube einstellen.
116
Ausgehend von den Messwerten des gerichtlichen Sachverständigen ist deswegen
festzustellen, dass die angegriffenen Befestiger der Beklagten den geforderten
Kippwinkel in einer Größenordnung von ca. 20° bei Weitem nicht erreichen. Insofern
scheidet nicht nur eine wortsinngemäße, sondern – mangels technischer Gleichwirkung
– ebenso eine äquivalente Benutzung des Klagepatentes aus.
117
III.
118
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO.
119
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
120
R1 R2 R3
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