Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2008

OLG Düsseldorf: mangel, stadt, akte, kopie, aufrechnung, architektenvertrag, fax, ausführung, gestaltung, erstellung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 278/06
Datum:
22.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 278/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2006 ver-kündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal- Einzelrichter -
(Az. 2 O 46/01) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Architektenhonorars. Die Klägerin war als
planende und bauleitende Architektin für die Beklagten bei der Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück am E. in M. tätig. Die
Klägerin war zunächst mit den Leistungsphasen 1 – 4 des § 15 Abs. 1 HOAI beauftragt
worden. Mit weiterem Vertrag vom 12.03.1997 wurde die Klägerin dann mit den
Leistungsphasen 5- 8 beauftragt. Nachdem die Beklagten das Honorar für die
Leistungsphasen 1- 4 des § 15 Abs. 1 HOAI bereits gezahlt hatten, kündigten sie mit
Schreiben vom 28.08.1998 das Vertragsverhältnis vorzeitig. Das Bauvorhaben war zu
diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Die Klägerin stellte Schlussrechnung in Höhe
von insgesamt 69.470,16 DM brutto, auf die Abschlagszahlungen der Beklagten zu
verrechnen waren und macht insoweit einen Restbetrag in Höhe von 22.718,- DM
geltend. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe Teile der in der
Schlussrechnung abgerechneten Leistungen nicht erbracht und erklären die
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin aus § 635 BGB a. F.
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Zur Prozessgeschichte und zum Vorbringen der Parteien im übrigen wird gemäß § 540
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Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Wuppertal die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.397,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2000 zu zahlen und die Klage im
übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,
die Klägerin habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass sie die Ausschreibung,
Vergabe und Überwachung der Gewerke Innentüren und –treppen sowie die
Überwachung der Estricharbeiten erbracht habe, so dass der Vergütungsanspruch
entsprechend zu kürzen sei. Den Beklagten stünden darüber hinaus keine
aufrechenbaren Gegenforderungen zu. Eine Pflichtverletzung der
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Klägerin im Zusammenhang mit einem Einmessfehler stehe nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht fest. Die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen seien nicht
ergiebig gewesen. Der Sachverständige M. habe einen Einmessfehler nicht feststellen
können, sondern die Behauptung eines solchen Mangels darauf zurückgeführt, dass die
Maßabzeichnungen der vorhandenen Bausubstanz nicht mit der
Genehmigungsplanung übereinstimmten, worin allerdings kein Mangel zu sehen sei.
Darüber hinaus stehe den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen unnötiger
Mehrkosten durch die Abfuhr von Erdreich zu. Zwar stehe zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, Erdaushub auf einem an ihr
Grundstück angrenzenden Grundstücksstreifen der Stadt zu lagern. Das Erdreich habe
jedoch bis zum Spätherbst des Jahres 1997 auf Kosten der Beklagten entfernt werden
müssen. Die auf Veranlassung der Klägerin erfolgte vorzeitige Entfernung des
Erdaushubes im September 1997 habe keine zusätzlichen Kosten verursacht. Ebenso
stehe den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein
Schadensersatzanspruch wegen der nachträglichen Entfernung von Füllkies zu, weil
die Aufbringung von Füllkies bei einer Fertiggarage als Fundament geeignet sei. Den
Beklagten stehe weiter kein Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtiger
Veränderungen von der Genehmigungs- zur Ausführungsplanung hin durch die Klägerin
in Höhe eines behaupteten Minderwertes des Gebäudes von 30.000,- € zu. Nachdem
die Klägerin detailliert die Zustimmung der Beklagten zu der letztlich zur Ausführung
gelangten Planung dargelegt habe, habe es diesen oblegen, den Vortrag im einzelnen
zu widerlegen. Hierauf seien sie auch in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2006
hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Vortrag entsprechend nachgebessert hätten.
Schließlich stehe den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des fehlerhaften
Standortes der Rundstützen in der Einliegerwohnung im Untergeschoss zu. Der
Sachverständige habe seine Begutachtung eigenmächtig auf den Wunsch der Parteien
hin auf diesen Punkt erstreckt, ohne dass er damit beauftragt gewesen sei. Die
Beklagten hätten diesen Mangel nicht in den Rechtsstreit eingeführt und insoweit
bislang auch keine Mängelrechte geltend gemacht. Außerdem sei das Einverständnis
der Beklagten zur Vornahme von Kernbohrungen sowie die Vorlage von
Privatgutachten erst in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt und
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damit als verspätet zurückzuweisen. Eine Begutachtung durch den Sachverständigen
M. im Termin sei nicht möglich gewesen.
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Die Beklagten haben gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und
diese ebenfalls frist- und formgerecht begründet.
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Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und sind der Ansicht, das Landgericht habe
zu Unrecht festgestellt, dass sie nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die
Klageforderung aufrechnen könnten. Hinsichtlich der behaupteten Verantwortlichkeit der
Klägerin für einen Einmessfehler beziehen sie sich auf einen vom Sachverständigen M.
festgestellten Mangel der Dachkonstruktion sowie die Schiefstellung der Küchen- und
Giebelwand, die im angefochtenen Urteil übersehen worden seien. Außerdem habe das
Gericht die Feststellungen des Sachverständigen M. nicht zugrunde legen dürfen, weil
dieser widersprüchlich einen Einmessfehler verneint habe, obwohl die
Maßabzeichnungen der Bausubstanz nicht mit der Genehmigungsplanung
übereinstimmten. Außerdem seien sie, die Beklagten, nicht über die veränderte
Ausführungsplanung unterrichtet worden, die dazu beigetragen habe, dass ein Teil der
Großzügigkeit des Hauses verloren gegangen sei. Selbst wenn man eine Unterrichtung
durch die Klägerin unterstelle, hätten sie, die Beklagten, den Veränderungen aber nicht
zugestimmt, wobei eine Zustimmung aufgrund der mit der Änderung verbundenen
Nachteile im übrigen lebensfremd sei. Außerdem habe eine Veränderung der
Genehmigungsplanung überhaupt nur "Nebenpunkte" betreffen und nicht zu einer
Abweichung von den wesentlichen Eckpunkten der Baugenehmigung führen dürfen.
Der Minderwert sei entsprechend der Ausführungen des Dipl. Ing. P. mit mindestens
30.000,- € anzusetzen. Außerdem hätte das Landgericht die Mängelrüge hinsichtlich
des fehlerhaften Standortes der Rundstützen in der Einliegerwohnung berücksichtigen
müssen, zumal der Mangel eigentlich unstreitig sei. Ein Verzicht liege nicht vor, so dass
auch keine Verspätung vorliege. Auch stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen
der Abfuhr des Erdaushubes zu, weil nach dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag
mit der Stadt jederzeit noch Absprachen und Ausnahmen zu der Gestaltung in
besonderen Härtefällen möglich seien. Außerdem habe man
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zur Vermeidung von Mehrkosten die Möglichkeit gehabt, das Erdreich Selbstabholern
kostenlos anzubieten. Schließlich sei die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zu
diesem Punkt eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Ein Anspruch bestehe
weiterhin auch wegen der fehlerhaften Anordnung der Klägerin, Füllkies aufzubringen,
die eine nachträgliche Auskofferung notwendig gemacht habe. Die Klägerin habe
erkennbar gegen ihre Wünsche verstoßen, weil die Ausführung mit Punktfundamenten
geschuldet gewesen sei, die die Klägerin eigenmächtig habe abreißen lassen. Durch
den Abriss der Fundamente sei es zu einer Wertminderung gekommen. Außerdem habe
die Klägerin das Kostenlimit überschritten.
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Schließlich habe sich erst jetzt durch eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten
herausgestellt, dass die Klägerin nicht denjenigen Architektenvertrag vom 12.03.1997
vorgelegt habe, den, sie die Beklagten, unterzeichnet hätten. Damit sei die vorgelegte
Schlussrechnung nicht prüffähig und nachvollziehbar in Bezug auf den Kostenansatz.
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12
Die Beklagten beantragen,
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das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28.11.2006 – 2
O 46/01 – abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
14
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze sowie die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden verwiesen.
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19
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Auf die Schuldverhältnisse der Parteien findet das BGB in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
22
1.)
23
Die Beklagten rügen im wesentlichen, dass das Landgericht festgestellt hat, dass ihnen
keine aufrechenbaren Gegenansprüche zustehen. Sie machen allerdings auch geltend,
dass die Schlussrechnung im Hinblick auf den Kostenansatz nicht prüffähig und
nachvollziehbar sei, weil ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei. Insoweit habe sich
ergeben, dass die Klägerin nicht eine Kopie des tatsächlich unterzeichneten
Architektenvertrages zur Akte gereicht habe.
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Soweit die Beklagten vortragen, der zur Akte gereichte Architektenvertrag entspreche
nicht dem tatsächlich unterzeichneten Vertrag, ist dies schon sachlich nicht zutreffend.
Die von den Beklagten nunmehr zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (Bl. 933 ff. GA)
entspricht der von der Klägerin zur Akte gereichten Kopie (Bl. 22 ff. GA). Allerdings
fehlen in der von den Beklagten zur Akte gereichten Kopie die Seiten 2 und 5
(Kostenanschlag nach DIN 276 Teil 3, Bl. 23, 25 GA). Soweit die Beklagten nochmals
auf die zu Beginn des Verfahrens aufgestellte Behauptung zurückkommen, wonach ein
Pauschalhonorar vereinbart worden sei, beziehen sie sich auf das mit der
Klageerwiderung am 06.07.2001 vorgelegte Angebot vom 18.10.1995 (Bl. 77 GA), das
hinsichtlich der Leistungsphase 2 ein Pauschalhonorar von 6.800,- DM ausweist. Das
Landgericht hat bereits mit Hinweisbeschluss vom 05.04.2002 (Bl. 246 GA) zu Recht
darauf hingewiesen, dass man sich hinsichtlich der nicht streitgegenständlichen
Leistungsphasen 1 – 4 auf der Grundlage des Angebotes vom 18.10.1995 auf ein
Pauschalhonorar von 16.790,- DM geeinigt hatte, während der Architektenvertrag vom
12.03.1997, der sich über
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die streitgegenständlichen Leistungsphasen 5 – 8 verhält, keine
Pauschalpreisvereinbarung enthielt.
26
2.)
27
Den Beklagten stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a. F. zu, mit
denen sie die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklären können.
28
a)
29
Die Beklagten haben keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.255,84 €
30
(= 20.000,- DM) gegen die Klägerin wegen einer im Zusammenhang mit einem
Einmessfehler
31
§ 635 BGB a. F..
32
Der Architekt ist grundsätzlich gehalten, die Richtigkeit der Einmessarbeiten zu
kontrollieren, die wesentliche Grundlage für die plangerechte Bauausführung sind. Der
Architekt ist dabei verpflichtet zu überprüfen, ob der Einmessplan mit der genehmigten
Planung übereinstimmt (vgl. OLG Nürnberg, NZBau 2005, 701 (701)). Im vorliegenden
Fall hat der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur entgegen den Feststellungen des
Landgerichts unstreitig einen Vermessungsfehler begangen. Der informatorisch
angehörte Zeuge M. hat bei seiner Vernehmung erklärt, dass die Kante der Sohlplatte
an der Südwestwand nicht korrekt eingemessen worden sei. Deshalb sei dann die
Wand im Kellergeschoss an dieser Stelle weiter innenliegend hochgezogen worden.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, es liege eine
Verschiebung in einem Rahmen von 5 bis 6 cm vor (Bl. 518 GA). Die Beklagten haben
dann im Anschluss an den zuvor aufgestellten Prozessvortrag der Klägerin, wonach die
Bodenplatte um ca. 10 cm verschoben sei (Bl. 97 GA), behauptet, es müsse sich um
eine Verschiebung von insgesamt etwa 15 cm handeln. Soweit ersichtlich hat die
Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag die Einmessung nicht überprüft. Sie trägt
vor, mit den Mitarbeitern des Vermessungsingenieurs und dem Rohbauer die
Einzelheiten besprochen zu haben, woraufhin die Absteckarbeiten durchgeführt worden
seien. Die Unwinkligkeit sei erst erkennbar geworden, als der Rohbauer mit seiner
Arbeit
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begonnen habe. Die Beklagten, die behaupten den Mangel selbst erkannt zu haben,
tragen dementsprechend auch vor, dass die Klägerin als Fachfrau den Einmessfehler
hätte bemerken müssen.
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Der Sachverständige M. hat gar keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein
Einmessfehler vorliegt. So hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung
erklärt, die Angaben zu einem Einmessfehler seien ihm – warum auch immer – nicht
bekannt gewesen. Maßgeblich ist aber, dass die von den Beklagten als Folge des
Einmessfehlers behaupteten Mängel des Bauwerks einem Messfehler nach den
schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen M., denen der
Senat folgt, grundsätzlich gar nicht zuzuordnen sind. So hat der Sachverständige erklärt,
der von den Beklagten einem Messfehler zugeordnete Mangel, der darin bestehen soll,
dass die Nordostwand des Wintergartens einen breiten Spalt von 5 cm aufweise, liege
darin begründet, dass die Dachkonstruktion des Wintergartens nicht richtig an die
Massivkonstruktion angepasst worden sei. Die Fuge sei an der Traufseite 15 mm breit,
an der Firstseite indes 45 mm lang. Auf der anderen Seite sei ein unterschiedlicher
Abstand first- und traufseitig bei den Sparren zu verzeichnen. Zu den Setzrissen im
Bereich der Kellertreppe hat der Sachverständige ausgeführt, dass solche
Rissbildungen unterschiedliche Gründe haben könnten, wobei aber als Ursache nicht
auszuschließen sei, dass das Fundament nicht bis unter die Außenwand reiche.
Allerdings reiche insoweit keine Exzentrität von 8 bis 10 cm. Die Beklagten habe eine
Freilegung des Wandfußes von außen, mit der allein abschließende Klarheit hätte
gewonnen werden können, abgelehnt. Auch in der Berufungsinstanz begehren sie eine
solche Untersuchung nicht. Der Sachverständige M. hat weiter erklärt, der
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Öffnungswinkel des Treppenhauses entspräche der Ausführungsplanung, ein
Zusammenhang mit einem Messfehler ist daher nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die
Verschiebung der Kinderzimmer im Obergeschoss. Ebenso ist ein Zusammenhang
eines Messfehlers mit der - nicht abschließend geklärten - Ausführung des
Pfettenanschlusses im Maisonettebereich Kinderzimmer 3 nicht nachgewiesen. Dies gilt
auch für die Ausbildung des Wohnzimmerkamins. Letztendlich stellt sich
insgesamt hinsichtlich aller als Folge des behaupteten Messfehlers erfolgten
Veränderungen der Ausführungsplanung die Frage, ob diese von den Beklagten
genehmigt wurden. Eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen ist
daher nicht geboten.
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Es kann damit dahinstehen, ob die Beklagten sich das Verschulden des
Vermessungsingenieurs als ihres Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen müssen
(verneinend BGH, BauR 2003, 1918 (1920)).
37
b)
38
Die Beklagten haben keinen Gegenanspruch in Höhe von 2.453,76 € (= 4.799,14 DM)
aus § 635 BGB a. F., weil die Klägerin ihre aus dem Architektenvertrag resultierenden
Pflichten nicht verletzt hat, indem sie die
Abfuhr
beauftragte. Es ist unstreitig, dass Aushubmaterial vom Grundstück der Beklagten
aufgrund einer von der Klägerin mit der Stadt Mettmann am 04.08.1997 getroffenen
Absprache auf einem ca. 10 Meter breiten Streifen westlich unterhalb des Grundstücks
gelagert werden konnte. In dem Aktenvermerk über das Gespräch heißt es: "Sollten
seitens der Stadt Begrünungsmaßnahmen dieses Bereiches in Angriff genommen
werden, was für den Spätherbst geplant ist, wird der Bauherr rechtzeitig, d. h. ca. 4
Wochen vor Beginn entsprechend benachrichtigt". Die Stadt erinnerte dann mit
Schreiben vom 28.10.1997 an die Entfernung des Erdaushubes spätestens bis zum
24.11.1997. Auch die Klägerin hat den entsprechenden Aktenvermerk vorgelegt und
sich hierauf bezogen (Bl. 288 ff., 301 GA). Das Landgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Vermerk über die getroffene Absprache nahe legt, dass die
Beklagten die Kosten der Abfuhr zu tragen hatten. Einen abweichenden Sachverhalt
behaupten auch die Beklagten nicht. Aus der von den Beklagten vorgelegten Rechnung
ergibt sich, dass der Erdaushub vor dem Abruf durch die Stadt abgefahren wurde, ohne
dass die Beklagten dies - soweit ersichtlich - ausdrücklich je vorgetragen hätten. Die
Kosten für die Abfuhr wären aber in jedem Fall angefallen, wie das Landgericht zu
Recht ausgeführt hat. Eine Steigerung der Kosten durch die "verfrühte" Abfuhr ist
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nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten nunmehr in der Berufungsbegründung vortragen,
aus dem Grundstückskaufvertrag ergebe sich, dass zu jeder Zeit noch Absprachen und
Ausnahmen zu der Gestaltung in besonderen Härtefällen möglich seien, vermögen sie
damit nicht durchzudringen. Die in Bezug genommene Regelung in der Anlage zu den
Grundstückskaufverträgen bezieht sich nicht auf die Absprache hinsichtlich der
Lagerung von Erdaushub, sondern auf die von der Stadt im Zusammenhang mit dem
Grundstückskauf gemachten Vorgaben zur Gestaltung von Häusern und Gärten.
Außerdem ist ein besonderer Härtefall im Sinne der Klausel nicht ansatzweise
ersichtlich. Soweit die Beklagten etwa vortragen wollen, es habe ggf. noch
Veränderungen hinsichtlich der Höhenlage geben sollen und hieraus unter Umständen
den Rückschluss ziehen wollen, die Abfuhr des Erdaushubes, sei nicht erforderlich
gewesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und im übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
40
nicht zuzulassen. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, sie hätten für eine
kostenlose Entsorgung des Erdreiches sorgen können und eine Abfuhr sei daher nicht
notwendig gewesen.
c)
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Die Beklagten haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der
Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der
Garage
jedenfalls erstinstanzlich einen Schaden in Höhe von brutto 571,89 €
42
(= 1.118,52 DM) geltend gemacht und beziehen sich insoweit auf ein Angebot der Firma
K. vom 13.06.1998, das einen solchen Betrag für das Aufnehmen, seitliche Lagern und
den anschließenden Einbau bei gleichzeitiger Verdichtung von Füllkies ausweist. Der
Vortrag der Parteien zu diesem Punkt ist im übrigen unübersichtlich und beschäftigt sich
allgemein mit dem Thema des Garagenbaus, ohne auf die Frage der Kausalität einer
Pflichtverletzung der Klägerin für den geltend gemachten Schaden einzugehen. Das
Landgericht hat dann ausgeführt, eine Pflichtverletzung stehe nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht fest, weil die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen S.
nicht ergiebig seien und jedenfalls der Zeuge M. bekundet habe, das Aufbringen von
Füllkies sei als Fundament einer Fertiggarage geeignet.
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Die Beklagten haben aber in der Berufungsbegründung ihren Sachvortrag geändert und
machen nunmehr eine Pflichtverletzung der Klägerin zum Gegenstand, die darin
bestanden haben soll, dass diese eigenmächtig und gegen ihren, der Beklagten,
Wunsch, die für den Aufbau einer Garage vorgesehenen Punktfundamente habe
abreißen lassen. Sie tragen vor, es sei infolge dessen zu einer Wertminderung des
Grundstücks gekommen. Der Vortrag ist schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht
zuzulassen. Es fehlt darüber hinaus trotz des Bestreitens durch die Klägerin an einem
entsprechenden Beweisantritt. Schließlich ist der Vortrag zu dem infolge der
Pflichtverletzung angeblich entstandenen Schaden unsubstantiiert, zumal die Höhe der
angeblichen Wertminderung nicht angegeben wird.
44
d)
45
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Beklagten kein
Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der im Verhältnis zur
Genehmigungsplanung
veränderten Ausführungsplanung
zusteht.
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Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet eine der
vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der ursprünglich
vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertragsgerecht, wenn die
Parteien eine entsprechende Änderung vereinbart haben. Wenn der Planungsfehler
sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften
Plänen gebaut hat, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung Schadensersatz für die Baumängel verlangen, die aufgrund
eines vom Architekten verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH,
NZBau 2002, 571 (572)).
47
Nachdem die Klägerin die Genehmigungsplanung erstellt hatte und dann auch mit der
Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt worden ist, war grundsätzlich davon
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auszugehen, dass die Ausführungsplanung nach den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien im wesentlichen der Genehmigungsplanung, für die inzwischen eine
Baugenehmigung erteilt worden war, entsprechen sollte. Das Landgericht hat daher zu
Recht angenommen, dass es zunächst der Klägerin oblegen hat, darzulegen, dass die
Parteien Veränderungen der Genehmigungsplanung hin
zur Ausführungsplanung einvernehmlich vereinbart haben. Dieser Obliegenheit ist die
Klägerin in vollem Umfang nachgekommen. Sie hat substantiiert unter Verweis auf
Erklärungen der Beklagten zu 2.), deren Echtheit von den Beklagten nicht ernsthaft in
Zweifel gezogen worden ist, dargelegt, dass diese verschiedene Änderungswünsche
hinsichtlich der ursprünglichen Planung geäußert hat. Darüber hinaus hat die Klägerin
dargelegt, dass den Beklagten immer wieder die veränderten Planunterlagen
zugänglich gemacht wurden. Die Beklagte zu 2.) fragte mit Faxschreiben vom
24.04.1997 (Bl. 723 GA) an, ob der Windfang vergrößert und die Gästetoilette verlegt
werden könne. Die Beklagten haben zwar das Datum des Faxschreibens bestritten,
ohne allerdings darzulegen, wann das Faxschreiben abgesandt wurde, die Echtheit der
Erklärung der Beklagten zu 1.) jedoch nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie dargelegt
haben, es handele sich lediglich um an die Klägerin gerichtete Anregungen, die nicht zu
einer Abweichung von der Genehmigungsplanung hätten führen sollen, ist dies nicht
überzeugend. Die Klägerin plante das dem persönlichen Gebrauch der Beklagten
dienende Wohnhaus und war gehalten, auf deren Vorstellungen einzugehen, soweit
dies bautechnisch möglich war. Das Fax belegt weiterhin, dass den Beklagten die
veränderten Planunterlagen zugänglich gemacht worden sind. Der von der Beklagten zu
2.) als Vorlage verwendete Grundriss des Erdgeschosses lässt im Vergleich zur
Genehmigungsplanung bereits die Hinzufügung einer Trennwand zwischen dem Wohn-
und Essraum und der Diele/Treppenhaus, die Verlegung der Trennwand zwischen dem
Wohn- und Essraum der Hauptwohnung und dem sog. Arbeitsraum/Büro sowie die
Veränderung der Trennwand zwischen Wohnzimmer und Küche erkennen. Ebenso hat
die Beklagte zu 2.) mit Fax vom 05.05.1997 (Bl. 725 GA) eigene zeichnerische
Darstellungen mit Veränderungswünschen hinsichtlich des Erdgeschosses auf einer
Planskizze vorgenommen. Auch dies belegt das fortwährende Gespräch der Parteien
über Veränderungen der Planung. Ebenso verdeutlichen die vorgenommen
Einzeichnungen auf der Planzeichnung, das den Beklagten die in der Tat bedeutsame
Verbreiterung des Winkels des Haupttreppenhauses von 36 ° (2 x 18 °) auf 45 ° (2 x
22,5 °) durch Übermittlung einer entsprechenden Zeichnung bekannt gewesen ist. Die
Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, wieso ihnen trotz einer intensiven
Auseinandersetzung mit den Planunterlagen die bedeutsame Änderung nicht
aufgefallen sein will. Ein weiteres Fax vom
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05.05.1997 (Bl. 726) verdeutlicht, dass die Beklagten den Wunsch geäußert haben, das
Bad im Obergeschoss sowie das Badfenster zu vergrößern und ihnen daher jedenfalls
die veränderte Lage des Badezimmers bekannt war. Aus dem Fax vom 06.05.1997 (Bl.
727) wird deutlich, dass die Beklagten die Anordnung des Kamins mitten im
Wohnzimmer gewünscht haben. Ebenso belegen die Faxschreiben vom 13.10.1997 (Bl.
742) den zu diesem Zeitpunkt noch andauernden Austausch der Parteien über
Veränderungen der Planung und die Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der
Planänderungen. Vor diesem Hintergrund hätte es den Beklagten oblegen, nunmehr
substantiiert darzulegen, welche Änderungen nicht mit ihnen abgestimmt worden sind.
Dieser Obliegenheit sind sie nicht nachgekommen. Auch in der Berufungsbegründung
wiederholen sie pauschal, keine Abweichungen und Veränderungen von der
ursprünglichen Genehmigungsplanung gewollt und keine Kenntnis von Veränderungen
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gehabt zu haben. Ein entsprechender Hinweis erfolgte ausweislich eines
Aktenvermerks des Einzelrichters (Bl. 794 GA) sowie der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2006, ohne dass die
Beklagten um Einräumung einer Schriftsatzfrist gebeten hätten, um ihren Vortrag
nachzubessern.
e)
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Ein Gegenanspruch wegen einer mangelhaften Ausbildung der
Rundstützen
Einliegerwohnung im Untergeschoss besteht schließlich - wie vom Landgericht zu
Recht erkannt - nicht.
52
Die Beklagten haben nicht dargelegt, welche Rechte sie wegen des von ihnen
behaupteten Mangels geltend machen wollen. Eine fehlerhafte Überwachung der
Klägerin im Zusammenhang mit dem Einbau der Rundsäule wurde zunächst in der
Klageerwiderung vom 06.07.2001 im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt noch
ungeordneten Aufzählung von Fehl- und Nichtleistungen der Klägerin erwähnt, wobei
der Fehler nicht genau bezeichnet wurde. In der Duplik, die eine Unterscheidung
zwischen Fehlern, wegen derer die Kürzung des Honorars wegen nicht erbrachter
Leistungen sowie Fehlern, wegen derer die hilfsweise Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Leistungen erklärt wird, aufweist, hat der
53
Fehler dann keine Erwähnung mehr gefunden. Die Parteien haben dann im Ortstermin
mit dem Sachverständigen M. am 22.02.2005 den Sachverständigen ersucht, die
Begutachtung auf diesen Punkt zu erstrecken (S. 34 des Gutachtens vom 08.06.2005).
Im Schriftsatz vom 05.05.2006 haben die Beklagten lediglich erklärt, der von ihnen mit
der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragte Dipl. Ing. P. habe die Befürchtung
geäußert, eine Stütze stehe im Bereich der Einliegerwohnung neben dem
vorgesehenen Fundament, eine andere am Rande des Fundaments und das Haus sei
deshalb unverkäuflich. Es wurde ergänzender Vortrag angekündigt (Bl. 773 GA). In der
mündlichen Verhandlung vom 17.10.2006 wurde der Punkt dann wieder vom Beklagten
zu 1.) aufgerufen, der erklärt hat, aus den von ihm eingeholten Privatgutachten ergebe
sich, dass das Punktfundament nicht richtig verlegt worden sei (Bl. 792 GA). Auch in der
Berufungsbegründung wird lediglich Bezug auf eine "Mängelrüge" genommen, ohne
dass ausdrücklich erklärt würde, welche Gegenrechte die Beklagten geltend machen
wollen (Bl. 923 GA). Geht man davon aus, eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die
Beklagten eine hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklären
wollten, so fehlt es jedenfalls an der Darlegung eines Schadens. Der Vortrag, das Haus
sei wegen dieses Mangels unverkäuflich, ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt
worden und damit unbeachtlich. Im übrigen hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass
er aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten einen Mangel nicht feststellen
konnte und insbesondere äußerliche Schäden durch eine Stützenabsenkung nicht
erkennbar seien. Er hat weiter erklärt, dass der Frage, ob das Punktfundament unter den
Stützen sich an der nach der Planung vorgesehenen Stelle befindet, nur durch
Kernbohrungen geklärt werden könne, deren Durchführung die Beklagten im Ortstermin
abgelehnt hatten. Soweit der Beklagte zu 1.) im Termin vom 17.10.2006 das
Einverständnis mit der Durchführung von Kernbohrungen erklärt hat, hat das
Landgericht dies zu Recht als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Letztlich ergeben sich aus den im Termin vom Beklagten zu 1.) vorgelegten Unterlagen
keine neuen Erkenntnisse. Die statische Berechnung des Herrn Dipl. Ing. T. vom
05.05.2006 führt einen Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung einer
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Exzentrität von 20 bis 30 cm, die
ja gerade streitig ist (Bl. 800 GA). Die Stellungnahme des Dipl. Ing. G. ist rudimentär und
nicht verständlich. Sie bezieht sich aber wohl lediglich auf Abweichungen zwischen der
Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Bl. 806 GA).
55
f)
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Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung nochmals die von ihnen behauptete
Pflichtverletzung der Klägerin wegen einer
Bausummenüberschreitung
haben sie erstinstanzlich erklärt, einen solchen Schadensersatzanspruch nicht mehr
geltend zu machen (Bl. 346 GA). Sie sind mit diesem Vorbringen, das im übrigen
vollkommen unsubstantiiert ist, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
57
3.)
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59
Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen
nicht vor.
60
Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2008 gab keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
61
Streitwert für die Berufungsinstanz: 33.935,29 Euro (§ 45 Abs. 3 GKG)
62
K. S. S.-M.
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