Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.03.2009
OLG Düsseldorf: treu und glauben, parteibezeichnung, abnahme des werks, besteller, ausführung, sanierung, parteiwechsel, unternehmer, willenserklärung, mitwirkungshandlungen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 63/08
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 63/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2008 verkündete Urteil
des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter – Az.: 10 O 220/07 – wird
zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 29.06.95 wurde die Klägerin aufgefordert, ein Angebot für
Instandsetzungs- und Abdichtungsarbeiten an der zum Wohnungseigentum der
Beklagten gehörenden Tiefgaragenanlage zu unterbreiten. Unter dem 10.07.95 sandte
die Klägerin das ihr für beide Bauabschnitte vorgegebene Leistungsverzeichnis unter
Angabe ihrer Einzel- u. Gesamtpreise zurück. Das Angebot schloss mit einem Betrag
von 131.787,13 DM. Mit Schreiben vom 20.03.96 erteilte die Beklagte zu 2. der Klägerin
durch die sie seinerzeit vertretende Grundbesitzverwaltungsgesellschaft den Auftrag zur
Durchführung von Abdichtungsarbeiten.
1
Nach Fertigstellung eines ersten Bauabschnittes durch die Klägerin leiteten die
Beklagten zu 1. im März 98 vor dem Landgericht Düsseldorf ein selbständiges
Beweisverfahren gegen die Klägerin wegen angeblicher Mängel ein. Das selbständige
Beweisverfahren endete mit dem abschließenden Gutachten des Sachverständigen B...
vom 10.08.05. Dem nachfolgenden Beschluss des Landgericht vom 03.04.06, durch den
den Beklagten zu 1. aufgegeben wurde, innerhalb von 3 Monaten Klage in der
Hauptsache zu erheben, kamen die Beklagten zu 1. nicht nach.
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Die Klägerin meint nun, weil ihr der Auftrag für den zweiten Bauabschnitt zwar erteilt,
jedoch die hierzu gehörigen Arbeiten von der Beklagten zu 2) nicht abgerufen worden
seien, könne sie als Schadensersatz den ihr hierdurch entgangenen Gewinn verlangen.
Diesen forderte sie in Höhe von 9.936,63 € mit Schreiben vom 13.09.06 mit
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Zahlungsfrist bis zum 02.10.2006, ohne dass eine Zahlung geleistet wurde. Diese
Forderung stellt – nebst Verzugszinsen - die Klageforderung dar.
Die Klägerin hat behauptet, für beide Bauabschnitte beauftragt worden zu sein.
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Die in dem Auftragsschreiben vom 20.03.96 enthaltene Bezugnahme auf den ersten
Bauabschnitt habe sich nicht auf den Leistungsumfang, sondern auf die Ausführungszeit
bezogen. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Zeichnung habe sie nicht erhalten.
Wegen des von ihr nicht zur Ausführung gekommenen zweiten Bauabschnittes seien ihr
9.936,63 € an Gewinn entgangen.
5
Die Klägerin hat ursprünglich Klage gegen die namentlich nicht benannten Mitglieder
der Beklagten zu 2. erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. 08.07 hat sie erklärt, dass ihre
Klage richte sich gegen die Beklagte zu 2., und hat um entsprechende
Rubrumsberichtigung gebeten.
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Die Beklagte zu 2. ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin sei zu keiner Zeit mit einer Durchführung
des zweiten Bauabschnittes beauftragt worden. Hilfsweise hat sie die Einrede der
Verjährung erhoben.
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Das Landgericht – Einzelrichter – hat die noch gegen die Beklagte zu 2. gerichtete
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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In prozessualer Hinsicht sei dem Begehren der Klägerin, die ihre zunächst gegen die
Beklagten zu 1) gerichtete Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2. gerichtet wissen
will, durch einen unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zulässigen
Parteiwechsel Rechnung zu tragen, so dass die Klägerin ihre ehemals gegen die
Beklagte zu 1. erhobene Klage zurückgenommen habe. Die geänderte
Parteibezeichnung sei einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich, da eine solche
voraussetzte, dass die Identität der Partei feststehe und durch die Berichtigung gewahrt
bliebe. Von letzterem könne nicht ausgegangen werden, weil mit der Änderung der
Parteibezeichnung zugleich eine Änderung der zugriffsbereiten Vermögensmassen
verbunden sei.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte zu 2. der
Klägerin nicht nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung wegen des
nicht zur Ausführung gekommenen zweiten Bauabschnitts zum Schadensersatz
verpflichtet sei. Mit diesem Bauabschnitt sei die Klägerin nicht beauftragt worden.
Unabhängig davon sei die Klageforderung verjährt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.
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Die Klägerin greift zunächst die Auffassung des Landgerichts an, eine
Rubrumsberichtigung sei nicht in Betracht gekommen, weil mit der Änderung der
Parteibezeichnung zugleich eine Änderung der zugriffsbereiten Vermögensmassen
verbunden gewesen sei und deshalb die Identität der Partei nicht mehr gewahrt
geblieben sei.
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Das Landgericht habe es versäumt, eine Auslegung der Parteibezeichnung
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vorzunehmen, die zum Ergebnis geführt hätte, dass die Klage von Anfang an gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen deren einzelne Mitglieder gerichtet
gewesen sei.
Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie – die Klägerin – nur
mit dem ersten Bauabschnitt beauftragt worden sei. Die Beklagte zu 2. habe sich mit der
Auftragserteilung für beide Bauabschnitte die im Jahre 1995 geltenden Preise sichern
wollen. Auch sei seinerzeit von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft eine
Auftragserteilung für beide Bauabschnitte gewollt gewesen. Deshalb sei es unerheblich,
wenn dieser Wille der Beklagten zu 2. in dem Auftragsschreiben vom 20.03.1996
möglicherweise nicht zum Ausdruck gekommen sei. Darüber hinaus sei die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung nicht zutreffend. Die Klägerin habe den Inhalt
des Auftragsschreibens vom 20.03.1996 nur als Gesamtauftrag für beide Bauabschnitte
auffassen können. Dies habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung dem Willen der
Beklagten, die in einer Eigentümerversammlung die gesamte Sanierung in 2
Bauabschnitten beschlossen hätten, entsprochen. Schließlich greift die Berufung die
Auffassung der Kammer an, die Klageforderung sei verjährt.
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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen
die Angriffe der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
16
B.
17
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie
erweist sich als unbegründet (§ 513 ZPO), da die Klägerin keine Rechtsfehler (§ 546
ZPO) des angefochtenen landgerichtlichen Urteils aufgezeigt hat, die sich zu Ihren
Lasten ausgewirkt haben, noch ist auf der Grundlage der vom Senat gemäß § 529 ZPO
bei seiner Entscheidung zu beachtenden Tatsachen eine vom Landgericht
abweichende und sich zu Gunsten der Klägerin auswirkende Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Ergebnis gerechtfertigt. Sowohl die prozessualen als auch die materiell-
rechtlichen Einwände der Berufung gehen ins Leere.
18
I)
19
Rechtsfehlerfrei ist die landgerichtliche Behandlung des geänderten Klagebegehrens im
Schriftsatz vom 14.08.2007 (GA 63).
20
1.
21
Ursprünglich war die Klage gerichtet gegen die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft L... in N..., vertreten durch die namentlich benannte
Verwalterin. Nachdem von den Beklagten Bedenken im Hinblick auf ihre
Passivlegitimation unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 02.06.05, NJW 05,
2061ff zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden
waren, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.08. 07 erklärt, dass die
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Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht deren einzelnen Mitglieder die Beklagte
sein sollen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass dieser Erklärung der Klägerin
nicht mittels einer einfachen Rubrumsberichtigung auf der Beklagtenseite Rechnung
getragen werden könne, vielmehr müsse, da eine Rubrumsberichtigung aus näher
dargelegten Gründen nicht in Betracht komme, diese Erklärung der Klägerin als
Parteiwechsel behandelt werden, was zur rechtlichen Konsequenz habe, dass die
gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete –
ursprüngliche - Klage zurückgenommen sei und ein unter dem Gesichtspunkt der
Sachdienlichkeit zuzulassender Parteiwechsel eingetreten sei. Die hiergegen von der
Klägerin erhobenen Rügen überzeugen nicht.
2.
23
Zutreffend ist davon das Landgericht davon ausgegangen, dass eine schlichte
Berichtigung oder Korrektur des Rubrums als Reaktion auf die Erklärung der Klägerin im
Schriftsatz vom 14.08.07 nicht möglich war.
24
Die rechtliche Zulässigkeit eine Rubrumsberichtigung nach bereits ergangenem Urteil
beurteilt sich nach § 319 ZPO. Die dort anzuwendenden Grundsätze sind zu übertragen
auf eine Korrektur des Rubrums des Rechtsstreits während des laufenden Verfahrens.
Hiernach ist eine Rubrumsberichtigung im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig, wenn
die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet
worden ist, gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.06, I ZB 83/06, NJW 07, 518,
Tz. 12; Beschluss vom 03.06.03 X ZB 47/02, BeckRS 03, 06083 = BGH-Report 03,
1168, 1169). Soll also durch die Rubrumsberichtigung nur dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass die Bezeichnung der Person, die erkennbar und nach
Auslegung der entsprechenden in der Parteibezeichnung liegenden prozessualen
Erklärung offensichtlich als Partei des Rechtsstreits anzusehen war, lediglich falsch ist
und durch eine Korrektur der Parteibezeichnung sich an der Identität der ursprünglich
als Partei betroffenen und nach der korrigierten Parteibezeichnung nunmehr betroffenen
Person nicht ändert, ist eine reine Rubrumsberichtigung möglich (vgl. OLG
Brandenburg, Beschluss vom 29.03.07, 5 U 118/06, BeckRs 07, 17177 mit Anmerkung
Riecke IMR 08, 71). Liegt indessen keine falsche Parteibezeichnung vor, sondern ist
irrtümlich eine falsche Person als Partei benannt worden, wird diese dann Partei, weil
es entscheidend auf den Willen des Klägers, ankommt, wie er objektiv geäußert ist.
Deshalb ist es maßgebend, wie die Bezeichnung einer Partei bei objektiver Deutung
aus der Sicht des Empfängers zu verstehen ist, also welcher Sinn der von der
klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung
des Erklärungsinhalts beizulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.87, VII ZR 58/86, NJW
87, 1946 zitiert nach juris Tz: 8; Urteil vom 12.10.87, II ZR 21/87, NJW 88, 1585, 1586
unter a)).
25
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt eine Auslegung der Parteibezeichnung
in der Klageschrift der Klägerin vom 06.11.06, dass die Klage gegen die einzelnen
Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft und nicht gegen die Gemeinschaft als
solche gerichtet war und auch so beabsichtigt war. Dies gilt unabhängig davon, dass
wegen der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Klage gegen diese zu
richten ist, da auch nur diese und nicht auch die einzelnen Wohnungseigentümer
hiernach aus einem mit der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet wäre. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es bei der von der
26
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft L... 1- 11/R... 1-7". Der Umstand, dass die einzelnen
Mitglieder der Eigentümergemeinschaft von der Klägerin in der Klageschrift nicht
namentlich benannt worden sind, spricht nicht entscheidend gegen eine Auslegung der
Parteibezeichnung, wie sie vom Landgericht vorgenommen worden ist. Vielmehr weisen
die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 7 untrüglich darauf hin, dass
die Klägerin nicht von der namentlichen Benennung der einzelnen Mitglieder der
Wohnungseigentümer abgesehen hat, weil eigentlicher Klagegegner die Gemeinschaft
als solche und nicht deren Mitglieder sein sollte, sondern weil sie zunächst die
Übersendung einer Eigentümerliste und damit die Benennung der einzelnen
Eigentümer für entbehrlich hielt (insbesondere wegen der mit der Erteilung eines
Grundbuchauszuges für jeden einzelnen Eigentümer angesichts der hohen Anzahl der
Eigentümer und Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (150 Mitglieder)
verbundenen Kosten, die bei Ansatz von 12,50 € pro Auszug nach Wertung der Klägerin
in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Klageforderung stünden). Diese Erklärung für
die Abstandnahme von einer namentlichen Benennung der jeweiligen Eigentümer
belegt zweifelsfrei, dass die Klägerin nicht versehentlich in der Klageschrift bei der
Parteibezeichnung die "Mitglieder" der Wohnungseigentümergemeinschaft angeführt
hat. Des Weiteren zeigt auch der eigentliche Klageantrag einen dahingehenden Willen
der Klägerin, die
Mitglieder
Gemeinschaft als solche zu verklagen. Denn es heißt: "Die Beklagten werden verurteilt,
als Gesamtschuldner an die Klägerin …. zu zahlen". Die Klageansinnen auf
"gesamtschuldnerische Verurteilung" und die Verwendung der Pluralform ist nur dann
plausibel, wenn Klagegegner eine Vielzahl von Personen, nämlich die – sämtlichen –
Wohnungseigentümer der Gemeinschaft, und nicht nur ein Rechtsobjekt, nämlich die
Gemeinschaft als solche, sein sollte. In Erwägung all dessen ist das von der Klägerin in
der Berufung vertretene Verständnis, die Klage sei von Anfang an und nicht erst seit
dem Schriftsatz vom 14.08.07 gegen den Verband der Gemeinschaft als solche und
nicht gegen deren einzelne Mitglieder gerichtet gewesen, nicht mit dem Ergebnis der
Auslegung der Klageschrift in Einklang zu bringen.
Soweit die Berufung meint, das von der Kammer gefundene Ergebnis stünde im
Widerspruch zu der vom 23. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 29.11.05,
23 U 211/04, NZM 06,182 = IMR 06, 1045 mit Anmerkung Vogel, rechtfertigt dies keine
abweichende Bewertung. Zutreffend ist, dass der 23. Zivilsenat bei einer
vor
Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit des Verbandes
gerichteten Klage gegen die einzelnen Eigentümer eine Berichtigung des Rubrums für
ausreichend gehalten hat, weil die Identität der Beteiligten nicht in Frage gestellt werde.
Aus den vom OLG Brandenburg in der oben angeführten Entscheidung (Beschluss vom
29.03.07, 5 U 118/06, BeckRs 07, 17177) dargelegten Gründen vermag sich der Senat
der Auffassung des 23. Zivilsenats nicht anzuschließen, jedenfalls soweit
Fallkonstellationen in Rede sind, bei denen die Klage nach Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
anhängig gemacht wurden. Die Ansicht des 23. Zivilsenats geht von der Prämisse aus,
dass im Grunde Identität zwischen der Mehrzahl der Wohnungseigentümer, die in ihrer
Gesamtheit die Eigentümergemeinschaft bilden, und dem teilrechtsfähigen Verband der
Gemeinschaft besteht. Diese Annahme erweist sich mit Blick auf die unterschiedlichen
Vermögensmassen, die bei einem obsiegenden Urteil dem Kläger haften, als nicht
zutreffend. Bei einer gegen die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft als
Gesamtschuldner gerichteten Klage kann ein Zahlungsurteil Vollstreckungsgrundlage
für eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen eines jeden einzelnen
27
Gesamtschuldners, also jedes einzelnen Wohnungseigentümers sein. Demgegenüber
haftet bei einer Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger
Verband der einzelne Eigentümer gerade nicht persönlich; mit einem die Gemeinschaft
als beklagte Titulierungsschuldnerin ausweisenden Vollstreckungstitel könnte allein in
das Vermögen der Gemeinschaft vollstreckt werden. Da folglich unterschiedliche
Vermögensmassen bei den beiden unterschiedlichen Alternativen auf der
Beklagtenseite betroffen sind, kann von einer Personenidentität nicht die Rede sein (vgl.
OLG Brandenburg, a.a.O.). Jedenfalls soweit es - wie hier - um Passivprozesse gegen
die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. gegen deren Mitglieder geht, ist es auch
nicht überzeugend, wenn der 23. Zivilsenat seine Auffassung im Einklang mit der
Rechtsprechung vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft sieht. Richtig ist zwar, dass der BGH in dem vom
23. Zivilsenat erwähnten Urteil vom 12.05.77, VII ZR 167/76, NJW 77, 1686, unter 2. a)
(vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit) eine Parteiangabe
"Wohnungseigentumsgemeinschaft F-Straße 24" nach dem Grundsatz behandelt hat,
dass bei erkennbar äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als
Partei anzusehen ist, die ebenfalls erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung
nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Dies hatte für den BGH in der
besagten Entscheidung zur Folge, dass ersichtlich die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden sollten, also eine falsche
Parteibezeichnung vorlag, die im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert werden
könnte. Diese Entscheidung ist jedoch auf die Situation nach Anerkennung der
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nicht mehr
übertragbar. Der BGH hat bei seiner Auslegung der Parteibezeichnung insbesondere
die Überlegung einbezogen, es erscheine ausgeschlossen, dass die Klägerin
ausgerechnet bei der gerichtlichen Geltendmachung ihres Werklohns, für den allein die
Haftung der Wohnungseigentümer in Frage komme, mit der Bezeichnung
"Wohnungseigentumsgemeinschaft F-Straße" statt der einzelnen Mitglieder die rechtlich
nicht vorhandene Gemeinschaft habe verklagen wollen. Nach der neuen
höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht (abweichend von der früheren
Herangehensweise) die Wohnungseigentümergemeinschaft als eigenes
(teilrechtsfähiges) Rechtssubjekt in Form einer Verbandsgemeinschaft. Die nunmehrige
Behandlung der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband führt
jedoch nicht dazu, dass Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ausgeschlossen sind. Auch auf dem Boden
der Entscheidung des 5. Zivilsenat des BGH vom 02.06.05 ist die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des
Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr
teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im
Außenverhältnis der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.12.06, I ZB 83/06, NJW
07, 518, Tz. 14). Geht es jedoch z.B. um einen gesetzlichen
Störungsbeseitigungsanspruch, so ist dieser gegen die Wohnungseigentümer als
Miteigentümer gerichtet und nicht gegen die von der Miteigentümergemeinschaft
gebildete teilrechtsfähigen Verband, da dieser nicht Miteigentümer des Grundstücks ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.06, I ZB 83/06, NJW 07, 518, Tz. 14).
In Erwägung all dessen muss es bei der von den obigen Überlegungen getragenen
Auslegung und dem solcherart gefundenen Auslegungsergebnis bleiben, so dass die
Wertung des Landgerichts, die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung seien
nicht gegeben, zutreffend ist.
28
II)
29
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.936,83 € entgangenen
Gewinns steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mithin hat das
Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu Recht abgewiesen.
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Die Klägerin ist von der Beklagten zu 2. durch das Auftragsschreiben vom 20.03.96 der
seinerzeitigen Verwaltungsgesellschaft, die unstreitig die Beklagte zu 2. wirksam
vertreten hatte, mit der Erbringung von Werkleistungen beauftragt worden. Zur
Ausführung gelangt ist lediglich ein erster Bauabschnitt. Die Klägerin vertritt nun die
Auffassung, sie sei nicht nur mit dem ersten Bauabschnitt, (dass sie diesen abgerechnet
und entsprechend vergütet erhalten hat, trägt die Klägerin zwar nicht substantiiert vor,
ergibt sich jedoch zwangsläufig aus dem Gesamtzusammenhang der klägerischen
Sachdarstellung), sondern auch mit dem zweiten Bauabschnitt beauftragt worden. Die
diesbezüglichen Werkleistungen habe sie indessen nicht erbracht, weil die Beklagte
diese nicht abgerufen habe. Sie meint, da es nie zu einem Abruf gekommen sei, könne
sie hinsichtlich dieser nicht zur Ausführung gelangten Arbeiten des zweiten
Bauabschnittes als Schadensersatz den hierdurch entgangenen Gewinn verlangen.
31
1.
32
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das
alte bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht anwendbar.
33
2.
34
Die Klägerin macht im Grunde den nach ihrer Auffassung von der Beklagten für den
zweiten Bauabschnitt geschuldeten Vergütungsanspruch ohne vorherige Erbringung
der entsprechenden Werkleistung und deren Abnahme unter Abzug der ersparten
Kosten geltend.
35
Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit zunächst der Vergütungsanspruch für nicht
erbrachte Werkleistungen nach § 649 S. 2 BGB in Betracht. Dieser setzt indessen eine
Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller, hier der Beklagten voraus. Eine
solche Kündigungserklärung hat die Beklagte indessen nach dem eigenen Vorbringen
der Klägerin überhaupt nicht abgegeben, was sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu
2. eine vertragliche Bindung in Abrede gestellt hat.
36
Ein Vergütungsanspruch nach §§ 631, 649, 242 BGB könnte der Klägerin jedoch aus
einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann der Unternehmer unter bestimmten Umständen die Bezahlung
des Werklohns schon dann vor Fertigstellung und Abnahme des Werks verlangen,
wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages grundlos ablehnt. Dies ergebe sich aus
den auch im Werkvertragsrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
BGB), denen es zuwiderlaufen würde, wenn eine Vertragspartei durch willkürliche
Lossagung vom Vertrag sich wirksam ihrer vereinbarten Leistungspflicht entziehen
könne, oder es der Gegenseite zugemutet würde, zur Durchsetzung ihres
Zahlungsanspruchs noch weitere Leistungen zu erbringen, von denen von vornherein
feststeht, dass sie zurückgewiesen werden und daher sinnlos sind (vgl. BGH, Urteil vom
15.05.90, X ZR 128/88, NJW 90, 3008, 3009).
37
Teilweise wird in der Literatur vertreten (vgl. Voit in Beck´sche Online-Kommentar, BGB,
Stand, 01.10.07, Rz. 9 ff zu § 641), zur Begründung dafür, dass die Vergütung auch
ohne vollständige Herstellung des Werkes fällig wird, sei der Rückgriff auf den
Grundsatz von Treu und Glauben in den Konstellationen dogmatisch unsauber, in
denen der Besteller die Werkleistung nicht haben will oder durch die Unterlassung von
Mitwirkungshandlungen die Leistungserbringung verhindert. Vielmehr müsse
dahingehend differenziert werden, ob die Verweigerung des Bestellers als Kündigung
des Werkvertrages angesehen werden könne, was in Anwendung des § 649 BGB zur
Folge hätte, dass über das bereits erbrachte Teilgewerk abzurechnen und hinsichtlich
der weiteren Vergütung ein Anspruch des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB
bestehe, oder ob der Besteller Mitwirkungshandlungen unterlassen habe, mit der Folge,
dass der Unternehmer nach § 642 Abs. 1 BGB eine Entschädigung verlangen oder nach
§ 643 BGB eine Frist setzen können, was wiederum dazu führe, dass der Vertrag mit
Fristablauf als aufgehoben anzusehen sei und der Unternehmer in analoger
Anwendung des § 649 BGB einen Vergütungsanspruch geltend machen könne. Ob
dieser dogmatisch differenzierenden Betrachtungsweise zu folgen ist, kann letztlich
dahin stehen, da nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der Besteller
sich in jedem Fall die ersparten Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerb oder
böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil
vom 15.05.90, X ZR 128/88, NJW 90, 3008, 3009; Urteil vom 24.02.05, VII ZR 225/03,
NZBau 05, 335, 226, unter bb); Voit, a.a.O, Rz. 11).
38
Vorliegend hat die Klägerin lediglich konkret vorgetragen, die Beklagte habe die
Werkleistungen des zweiten Bauabschnittes, die nach ihrer Auffassung ebenfalls
Gegenstand des Werkvertrages gewesen seien, nicht abgerufen. Ausdrückliche
Erklärungen der Beklagten, aus denen sich ergibt, dass diese die ihr von der Klägerin
angebotenen Werkleistungen nicht mehr wolle, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es
lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht einmal entnehmen, dass sie der Beklagten
nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ihre Leistungen hinsichtlich des
zweiten Bauabschnittes angeboten hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die
Beklagte zumindest im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens – unabhängig von
den prozessualen Einwänden – auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe die Klägerin
überhaupt nicht mit dem zweiten Bauabschnitt beauftragt. In einer solchen Falllage, in
der von dem Besteller die Beauftragung des Werkunternehmers bestritten wird, liegt
zweifelsfrei eine Konstellation vor, bei der es dem Auftragnehmer nach der oben
dargestellten Rechtsprechung nicht zugemutet werden kann, den Versuch zu
unternehmen, gerade die Werkleistungen zu erbringen, von denen er sicher weiß, dass
der Besteller sie nicht annehmen wird. Sollte die Klägerin mit den Leistungen des
zweiten Bauabschnittes beauftragt worden sein, stünde einem Vergütungsanspruch der
Klägerin nach Treu und Glauben die fehlende vollständige Erbringung der geschuldeten
Leistung und deren Abnahme nicht entgegen, wobei dieser Anspruch nur unter
Anrechnung der ersparten Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs bestünde.
39
3.
40
Diese in Frage kommende Anspruchsgrundlage für das auf Ersatz des entgangenen
Gewinns gerichtete Klagebegehren setzt jedoch voraus, dass die Klägerin von der
Beklagten auch tatsächlich mit dem zweiten Bauabschnitt beauftragt worden ist. Eine
solche Beauftragung hat die Kammer auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin
nach Auslegung der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen, speziell des
41
Auftragsschreibens vom 20.03.1996 nicht feststellen können. Die Berufung hat keine
konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit
dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten, so dass
auch der Senat bei seiner Entscheidung von einer fehlenden Beauftragung der Klägerin
insoweit auszugehen hat.
a)
42
Maßgeblich ist der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Einigung, wie er sich nach Auslegung
der beiderseitigen Willenserklärung nach den allgemeinen Auslegungsmaßstäben
ergibt. Zu prüfen ist zunächst, welche vertragsbegründenden rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen hier vorliegen und wie diese inhaltlich zu verstehen waren. Zum
Vertragsabschluss, der gemäß § 145 BGB die Annahme eines zuvor abgegebenen
Angebots voraussetzt, kam es nicht bereits durch das Schreiben der S... GmbH vom
20.03.1996, das diese der Klägerin als Vertreterin der Beklagten sandte. Dieses
Schreiben stellt nicht die unbedingte und uneingeschränkte Annahme des Angebots der
Klägerin vom 10.07.95 dar, zumal ersichtlich die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB
nicht eingehalten ist. Vielmehr liegt in dem Schreiben vom 20.03.96 das Angebot der
Beklagten an die Klägerin zum Abschluss eines Werkvertrages. Dass und wann die
Klägerin dieses Angebot angenommen hat, trägt sie nicht vor. Jedoch dürfte bei
lebensnaher Betrachtung kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin der S... GmbH
ein von ihr – der Klägerin – unterzeichnetes Exemplar des Schreibens vom 20.03.96
zugesandt hat oder auf sonstige Weise die Annahmeerklärung abgegeben hat.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es auf der Grundlage des
"Auftragsschreiben" vom 20.03.96 überhaupt zum Abschluss des Werkvertrages
gekommen ist.
43
b)
44
Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, welchen Inhalt dieser auf das
Auftragsschreiben vom 20.03.96 basierende Werkvertrag hinsichtlich des Umfanges des
hiernach von der Klägerin zu erbringenden Leistungsgegenstandes hatte.
45
aa)
46
Welchen Erklärungsinhalt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung hat, ist auch hier
nach den allgemeinen von §§ 133, 157 BGB bestimmten Auslegungskriterien zu
ermitteln. Hierbei (insbesondere bei der Auslegung von empfangsbedürftigen
Willenserklärungen) ist von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass
die Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, Rz. 9 zu § 133 mit einer Vielzahl von
Rechtsprechungsnachweisen). In diesen Auslegungsprozess hat zum einen mit großem
Gewicht der Wortlaut der Erklärung einzufließen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.98 - II ZR
19-97, NJW 98, 2966), zum anderen sind die Begleitumstände bei der Ermittlung des
Wortsinnes einzubeziehen, die außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegen (vgl.
BGH, Urteil vom 19.01.00 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 00, 1002, 1003) und einen
Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und schließlich ist die
bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. 4. 00 - II ZR 194/98, NJW 00, 2099).
47
bb)
48
Primär ist demnach für die Bestimmung des Leistungsinhalts und damit für die
Beantwortung der streitentscheidenden Frage, ob nur ein erster Bauabschnitt oder auch
– wie von der Klägerin vertreten - ein zweiter Bauabschnitt beauftragt worden ist, der
Wortlaut des Schreibens vom 20.03.96 heranzuziehen. Hinsichtlich des
Leistungsumfanges heißt es dort:
49
Der Leistungsumfang ist in der Spezifikation festgelegt und hiermit
Vertragsbestandteil.
50
Dies bezieht sich auf ihr Angebot vom 10.07.1995.
51
Zur Ausführung gelangt der I. Bauabschnitt gemäß beigefügter Zeichnung.
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Eine eindeutige Konkretisierung des Leistungsgegenstandes enthält der erste Satz
nicht. Insbesondere wird nicht deutlich, was mit der angeführten Spezifikation gemeint
ist. Dem im zweiten Satz erfolgten Bezug auf das Angebot der Klägerin vom 10.07.95
kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass selbiges Angebot, sowohl was
die in dem ausgepreisten Leistungsverzeichnis angegebenen Massen wie die
Einheitspreise betrifft, uneingeschränkt zum Vertragsgegenstand erhoben werden
sollen. Denn mit der folgenden Formulierung, wonach der I. Bauabschnitt gemäß
beigefügter Zeichnung zur Ausführung gelangt, hat die beklagte
Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. die sie vertretende Verwalterin, hinreichend
deutlich gemacht, dass der Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden
Leistungen die eines ersten Bauabschnittes sind, der wiederum durch eine beigefügte
Zeichnung definiert wird. Sollte – wovon wohl ausgegangen werden kann – das
Angebot der Klägerin beide Bauabschnitte umfassen, hätte es bei der von der Klägerin
behaupteten Gesamtbeauftragung nahe gelegen, dass in dem Auftragschreiben der
zweite Bauabschnitt zumindest mit dem Hinweis erwähnt worden wäre, dass dieser
zwar beauftragt werden sollte, jedoch vorläufig zurückgestellt werden sollte.
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Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass in dem Auftragsschreiben Angaben zur
Ausführungszeit gemacht werden, wonach der Ausführungsbeginn am 06.05.1996 sein
sollte und die "verbindliche" Ausführungsdauer ca. 20 Arbeitstage betragen sollte. Hätte
die Verwalterin die Klägerin auch mit dem zweiten Bauabschnitt beauftragen wollen,
wäre angesichts dieser den zeitlichen Rahmen der den ersten Bauabschnitt konkreten
behandelnden Vorgaben zu erwarten gewesen, dass auch eine – zumindest ungefähre -
zeitliche Einordnung der zum zweiten Bauabschnitt gehörenden Leistungen erfolgt
wäre.
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Soweit die Klägerin in der Berufung anführt, auch von der Beklagten sei seinerzeit eine
Auftragserteilung für beide Bauabschnitte gewollt gewesen (GA 161), trägt sie keine
tragfähigen Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss erlauben, dass die die Beklagte
vertretende Verwalterin zum Zeitpunkt der Übersendung des Auftragsschreibens vom
20.03.1996 entgegen den äußeren Erklärungsgehalt dieses Schreibens eine
umfassende, also beide Bauabschnitte einbeziehende Beauftragung der Klägerin
beabsichtigt habe, die lediglich unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Die
Klägerin legt keinerlei konkreten, außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände
dar, die geeignet wären, einen solchen abweichenden Erklärungswillen der Verwalterin
der Beklagten zu belegen. Der schlichte Verweis auf den Inhalt der Preisanfrage des
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Architekten U... vom 29.06.95 (GA 9), und die dort enthaltene Erklärung, aus
organisatorischen Gründen müsse die Maßnahme in zwei Bauabschnitten durchgeführt
werden, reicht nicht aus. Angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen der
Preisanfrage vom 29.06.95 und dem wenig später abgegebenen Angebot der Klägerin
vom 10.07.95 auf der einen Seite und dem Auftragsschreiben der Verwalterin vom
20.03.96 kann von einer gesicherten Grundlage für die Annahme, dass bei der
Beklagten im März 96 der Wille für eine umfassende Auftragserteilung bestand, nicht
gesprochen werden. Das von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte Protokoll der
Eigentümerversammlung der Beklagten vom 18.05.95 (GA 94), auf das die Klägerin in
der Berufung (Ga 162) ebenfalls zum Beleg für ihren Vortrag, die Beklagte habe eine
umfassende Sanierung gewollt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dort heißt es zu
Punkt 4 (Instandsetzung) im Unterpunkt cc) Beginn der Sanierungsmaßnahme und
weitere Einzelheiten:
Die notwendigen Arbeiten zur Sanierung der Tiefgaragenabdichtung sollen in 2
"Bauabschnitten" (1996 + 1997) vorgenommen werden. Zuvor sind entsprechende
Gegenangebote über den von der Gemeinschaft beauftragten Architekten
einzuholen.
56
... Als Beginn ist einzuplanen: April 1996 und zwar möglichst im vordringlichen
Bereich zwischen L...3 und L... 5 sowie Zufahrtstraße zum Parkdeck."
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Dieses Protokoll dokumentiert lediglich den Stand der Meinungsbildung innerhalb der
Wohnungseigentümergemeinschaft und die dortige Beschlusslage zu einem Zeitpunkt,
als der hiermit beauftragte Architekt U... entsprechende Angebote für die notwendigen
Sanierungsarbeiten an der Tiefgarage noch nicht eingeholt hatte und dementsprechend
auch das Angebot der Klägerin vom 10.07.95 noch nicht vorlag. Es kann keinesfalls
zum Nachweis für eine im März 96 fortbestehende Beschlusslage bei der Beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft herangezogen werden, nach der die Klägerin auf
der Grundlage ihres beide Bauabschnitte umfassenden Angebots vom 10.07.1995
umfänglich – und nicht zunächst lediglich beschränkt auf den ersten Bauabschnitt –
beauftragt werden solle. Dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft in
Kenntnis dieses Angebots der Klägerin und eventueller weiterer Angebote von
Mitbewerbern, die einzuholen der Architekt U... ersichtlich beauftragt war, einen
dahingehenden Beschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst hat, wird
von der Klägerin nicht dargetan.
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Der Beweisantritt der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.02.2008, GA 119,
wo die Klägerin für ihre Behauptung, die Beklagte habe sich mit der Auftragserteilung für
beide Bauabschnitte die im Jahre 1995 geltenden Preise sichern wollen, den
Architekten U... als Zeugen benennt, ist ersichtlich untauglich.
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In Erwägung all dessen sieht der Senat im Berufungsvorbringen keine konkreten
Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der landgerichtlichen
Feststellung einer nur beschränkten Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte.
Angesichts dessen fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für den geltend
gemachten vertraglichen Anspruch auf entgangenen Gewinn.
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Ausführungen zur im Übrigen nicht substantiiert dargelegten Anspruchshöhe und zu der
von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede erübrigen sich vor diesem
Hintergrund.
61
C.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
64
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache Keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: € 9.936,63
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J...
B...
P...
67