Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.07.2008
OLG Düsseldorf: beweisverfahren, prozess, beeinflussung, gutachter, hauptsache, anschluss, bezifferung, unkosten, architekturbüro, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 W 11/08
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-21 W 11/08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse II und III des Landgerichts Wuppertal
vom 18.02.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
über die festzusetzenden Kosten - auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens - mit der Maßgabe an das Landgericht
zurückverwiesen, dass Kosten des außergerichtlich beauftragten
Architekturbüros Sch... und H... dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
Eine Beschwerdegebühr fällt nicht an.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens der
Architekten Sch... und H... . Der Kläger hatte diese beauftragt, um die Höhe der
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu bewerten. Durch die angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat das Landgericht die Kosten dieses Gutachtens nicht
berücksichtigt, weil die Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch in dem selbständigen
Beweisverfahren - Az. 1 OH 10/97 - hätte festgestellt werden können.
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II.
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Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§
104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die vom Kläger für das Privatgutachten
aufgewandten Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig. Ob die Höhe der Kosten
angemessen ist, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.
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§ 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen
Kosten des Rechtsstreits vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre
allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen
versucht und so den Prozess verteuert (vgl. BGH, MDR 2003, 413; NJW 2006, 2415).
Darüber hinaus muss der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch
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notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sein (BGH a.a.O.) Vor
Prozessbeginn erstattete Gutachten sind ausnahmsweise erstattungsfähig, soweit die
angefallenen Kosten mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in einer
unmittelbaren Beziehung stehen, also prozessbezogen waren. Das eingeholte
Privatgutachten muss damit den Streitgegenstand des Bauprozesses betreffen (vgl.
BGH a.a.O. und Urteil vom 04.03.2008 - VI ZR 72/06 -). Dabei ist auf den tatsächlichen
Verfahrensverlauf abzustellen. Die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bestimmt sich danach, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante
als sachdienlich ansehen durfte (BGH a.a.O.).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Feststellungen des für das benannte
Architekturbüro tätigen Architektin H...-R... waren schon deshalb prozessbezogen, weil
sie die Grundlage für die Bezifferung der Klageforderungen bildeten. In der Klageschrift
bezog sich der Kläger zur Höhe und zum Umfang des von ihm beschriebenen
Mängelbeseitigungsaufwands auf das sachverständige Zeugnis von Frau H...-R... . Die
Höhe der Klageforderung stimmt überein mit dem Ergebnis der Kostenschätzung von
Frau H...-R... vom 10.07.2000 (Anlage H 7). Die Schätzung war damit ausgerichtet auf
den bevorstehenden Prozess. Unmittelbar im Anschluss an die Kostenschätzung vom
10.07.2000 wurde der Rechtsstreit am 27.07.2000 anhängig gemacht. Der Auftrag an
die Privatsachverständige war im konkreten Fall auch zur Beeinflussung des
Rechtsstreits erforderlich und geeignet. Der Kläger war gehalten, seine Klageforderung
schlüssig darzulegen. Hierzu benötigte er fachliche Unterstützung, weil nicht nur die
Ursache der aufgetretenen Risse im Estrichboden streitig war, sondern auch der
Umfang und die Höhe der Mängelbeseitigungsarbeiten.
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Die Erforderlichkeit der gutachterlichen Bewertungen scheitert auch nicht daran, dass
anstelle der Einschaltung der Privatgutachterin das selbständige Beweisverfahren -
Landgericht Wuppertal 1 OH 10/97 - hätte fortgesetzt werden können. Denn der dort
benannte Gutachter hat ausweislich seines Gutachtens vom 27.01.2000 die Kosten nur
"grob überschlägig auf rd. 80.000 DM geschätzt". Dieser sah sich nicht in der Lage,
Angaben zu den Kosten zu machen. Hierzu sei - seiner Einschätzung nach - eine
Sanierungsplanung in einem Angebotsverfahren notwendig. Ungeachtet der bisherigen
Feststellungen des gerichtlich bestellten Sacherständigen hätte also zur Höhe des
Mängelbeseitigungsaufwands ein weiteres ergänzendes Gutachten eingeholt werden
müssen. Weitere Kosten wären damit in jedem Fall entstanden. Abgesehen davon ist
der Unterschied zwischen der Weiterführung eines selbständigen Beweisverfahrens
und der Einholung eines Privatgutachtens nicht so erheblich, dass eine Partei
verpflichtet sein kann, anstelle von Privatgutachten ein selbständiges Beweisverfahren
durchzuführen (vgl. OLG Karlsruhe BauR 2007, 1450 ff). In jedem Fall ist das Gericht der
Hauptsache gehalten, sich mit dem Ergebnis der Privatgutachten sorgfältig auseinander
zu setzen.
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Die durch die Einschaltung des Architekturbüros Sch... und H... entstandenen Kosten
bewegen sich hinsichtlich des Stundensatzes der Architektin H...-R... von 100,-- DM in
einem der Aufgabenstellung angemessenen Rahmen. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige D... hatte einen Stundensatz von 150 DM abgerechnet. Allerdings sind
die Sekretariatskosten von 630 DM sowohl hinsichtlich der Stundenanzahl als auch des
Stundensatzes nicht nachvollziehbar. Die Architektin hat kein ausführliches schriftliches
Gutachten erstellt, was den Sekretariatsaufwand rechtfertigen könnte. Hierzu werden im
Kostenfestsetzungsverfahren noch weitere Feststellungen zu treffen sein.
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B...-St...
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