Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009

OLG Düsseldorf: verpachtung, vermietung, leistungsfähigkeit, eigentumswohnung, lebensversicherung, selbstbehalt, vermögensbildung, anfang, unterhalt, deckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 UF 14/09
Datum:
25.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-2 UF 14/09
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Duisburg vom 30.12.2008 teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 08.12.2006
bis 31.08.2007 Elternunterhalt in Höhe von 1.418,48 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.12.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 26 % und der Be-
klagte zu 74 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 %
und der Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in
Anspruch für die Mutter des Beklagten, die seit dem 25.08.2006 im A.-Sch.-Haus lebt
und seither zur Deckung der Heimkosten Sozialleistungen der Klägerin erhält.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und des Inhalts der
angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen,
durch das der Beklagte antragsgemäß für den Unterhaltszeitraum vom 08.12.2006 bis
31.08.2007 zur Zahlung von insgesamt 1.908,69 € verurteilt worden ist.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
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Er ist der Ansicht, nur in Höhe eines monatlichen Betrages von 41,68 € zur Zahlung von
Elternunterhalt leistungsfähig zu sein.
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Sein Erwerbseinkommen sei mit netto 2.436,30 € zutreffend ermittelt worden, ebenso
die Steuererstattung. Sofern jedoch die Tilgungsleistungen für die Finanzierung der
fremdvermieteten Eigentumswohnung keine Berücksichtigung fänden, sei die
Steuererstattung jedenfalls insoweit nicht anzusetzen, als sie auf den Verlusten aus
Vermietung und Verpachtung beruhten. Die Zinseinkünfte dürften nicht berücksichtigt
werden. Denn es handele sich um Zinsen auf ein Bausparguthaben, die nicht
ausgezahlt, sondern jeweils dem Guthaben, das der Altersvorsorge diene,
zugeschrieben würden. Einkommensmindernd sei auch die Kreditrate von monatlich
399,18 € für einen PKW anzusetzen. Mit Hilfe dieses Kredits sei bereits Anfang August
2006 ein Opel Astra angeschafft worden als Ersatz für einen elf Jahre alten PKW. Unter
Berücksichtigung dieser Korrekturen führe die Berechnung dann zu einem Einkommen
des Beklagten, das seinen Selbstbehalt um 83,37 € übersteige. In Höhe von 50 %
dieses Betrages bestehe daher nur Leistungsfähigkeit.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von nur
333,47 € verurteilt wird, und im übrigen die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Abzüge vom Einkommen des Beklagten für eine zusätzliche
Altersvorsorge überstiegen ohnehin bereits den angemessenen Satz von 5 % des
Bruttoeinkommens. Daher könnten jedenfalls die Zinseinkünfte nicht unberücksichtigt
bleiben. Die Angaben zur Anschaffung des PKW seien nicht eindeutig, so dass davon
ausgegangen werden müsse, dass er die kreditfinanzierte Anschaffung erst nach
Kenntnis von der Unterhaltsbedürftigkeit seiner Mutter vorgenommen habe.
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II.
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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
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Für den streitbefangenen Zeitraum vom 08.12.2006 bis 31.07.2007 hat die Klägerin
gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht aus § 1601 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1
SGB XII einen Anspruch auf Zahlung von 1.418,48 €.
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Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Elternunterhalt steht dem Grunde
nach ebenso wie die Höhe der von der Klägerin im genannten Zeitraum erbrachten
Leistungen für die Mutter des Beklagten außer Streit.
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Das Einkommen des Beklagten und seine Leistungsfähigkeit stellen sich wie folgt dar:
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Das Nettoerwerbseinkommen des Beklagten beträgt im Monatsschnitt unstreitig
2.436,30 €.
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Dem Einkommen hinzuzurechnen ist die im Januar 2007 erhaltene Steuererstattung,
allerdings nur insoweit, als sie nicht auf den steuerlichen Verlusten aus Vermietung und
Verpachtung beruht. Diesbezüglich ist der Senat der Auffassung, dass die steuerlichen
Vorteile nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden können, wenn andererseits
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die hierauf beruhenden Aufwendungen nicht einkommensmindernd einbezogen
werden. Dies ist hier jedoch – wie noch auszuführen sein wird – der Fall. Ohne die
Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.205,00 € würde das zu
versteuernde Einkommen 34.580,00 € betragen haben. Die Steuerlast hätte dann
7.717,33 € betragen, gegenüber 6.252,99 € gemäß dem Steuerbescheid vom
19.01.2007. Die Steuererstattung von tatsächlich 1.602,40 € wäre um die Differenz von
1.464,34 € geringer ausgefallen und hätte noch 138,06 € betragen. Das macht monatlich
11,51 €.
Das Einkommen des Beklagten erhöht sich dadurch auf 2.447,81 €.
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Die Zinseinkünfte sind hingegen nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen
zuzurechnen. Der Beklagte hat nachgewiesen, dass es sich um Zinseinkünfte aus
einem Bausparguthaben handelt und die Zinseinkünfte damit tatsächlich nicht dem
Konsum zur Verfügung stehen. Vielmehr werden sie dem Bausparguthaben
zugeschrieben und stellen sich damit als Rendite des Altersvorsorgevermögens dar.
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Das Einkommen ist zu bereinigen um berufsbedingte Aufwendungen mit einer
Pauschale von 5 %, das sind 122,39 €, so dass 2.325,42 € verbleiben. Neben der
Pauschale ist allerdings der Gewerkschaftsbeitrag von monatlich 21,19 € nicht
gesondert in Abzug zubringen.
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Abzugsfähig sind weiterhin Aufwendungen zur Vermögensbildung im Sinne einer
zusätzlichen Altersvorsorge, allerdings nur bis zum Maximalbetrag von rund 5 % des
Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoeinkommen von 41.192,02 € sind das monatlich (x
5 % : 12 =) 171,63 €. Tatsächlich wendet der Beklagte 26,59 € für vermögenswirksame
Leistungen, 43,65 € für eine Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung,
100,00 € für eine Rentenversicherung bei der Allianz und 401,38 € für die Tilgung der
Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung auf. Das sind insgesamt 571,62 €,
so dass es bei dem Maximalbetrag von 171,63 € verbleiben muss.
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Hinsichtlich der Einkünfte aus der Eigentumswohnung ist von folgenden auszugehen:
Die Mieteinkünfte betragen monatlich 290,31 €. Davon sind abzuziehen die
Zinsaufwendungen zur Finanzierung von (1.915,48 € : 12 =) 159,62 € und die nicht
umlagefähigen Hauskosten von (904,12 € : 12 =) 75,34 €, so dass Einnahmen von 55,35
€ verbleiben. Allerdings ist dieser Betrag ebenso wie die auf dem Verlust aus
Vermietung und Verpachtung beruhende Steuererstattung nicht dem
unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen. Denn diese Einnahmen
sind in erster Linie zur Deckung der mit dem Erwerb der Wohnung verbundenen
Aufwendungen, die bereits vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter
entstanden, bestimmt. Da der Tilgungsanteil von rund 400,00 € nicht anderweitig
Berücksichtigung findet, sind die Einnahmen dem Beklagten zur Bedienung dieser
Verbindlichkeit zu belassen. Dass der überschießende Tilgungsanteil die
Leistungsfähigkeit des Beklagten weiter einschränkt, vermag der Senat allerdings nicht
zu erkennen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Tilgungsstreckung des bei der
Allianz abgeschlossenen Finanzierungsdarlehens nicht möglich oder jedenfalls nicht
wirtschaftlich wäre.
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Vom Einkommen des Beklagten abzuziehen ist hingegen die Kreditrate von 399,18 € für
den Autokauf aus August 2006. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erfolgte der
kreditierte Kauf bereits Anfang August 2008 und damit vor Entstehen der
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Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter. Jedenfalls aber handelt es sich nach den vorgelegten
Unterlagen um eine angemessene Ersatzbeschaffung für einen bereits 11 Jahre alten
PKW.
Zusammenfassend errechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen wie folgt:
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Erwerbseinkommen 2.436,30 € Steuererstattung + 11,51 € 2.447,81 €
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berufsbedingte Aufwendungen - 122,39 €
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2.325,42 €
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Aufwendungen zur Vermögensbildung (vwL, Lebensversicherung, Rentenversicherung,
Tilgung) max. - 171,63 €
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Ergebnis Vermietung und Verpachtung 0,00 € Kreditrate PKW - 399,18 € verbleiben
1.754,61 €
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Bei einem Selbstbehalt von 1.400,00 € beträgt der übersteigende Einkommensanteil
354,61 €. Davon 50 %, das sind 177,31 €, sind vom Beklagten maximal für den
Unterhalt seiner Mutter einzusetzen.
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Daraus errechnete sich die Forderung wie folgt:
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Sozialhilfe- leistung
Leistungsfähigkeit
Zahlungspflicht
Dez 2006
218,26 €
177,31 €
177,31 €
Jan 2007
249,29 €
177,31 €
177,31 €
Feb 2007
0,00 €
177,31 €
0,00 €
Mär 2007
251,03 €
177,31 €
177,31 €
Apr 2007
186,02 €
177,31 €
177,31 €
Mai 2007
275,97 €
177,31 €
177,31 €
Jun 2007
186,02 €
177,31 €
177,31 €
Jul 2007
271,05 €
177,31 €
177,31 €
Aug 2007
271,05 €
177,31 €
177,31 €
1.908,69 €
1.418,48 €
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Gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ist die Forderung seit Zustellung des
Mahnbescheides am 20.12.2007 zu verzinsen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Berufungsstreitwert: 1.575,22 €
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