Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.05.2003

OLG Düsseldorf: gegen die guten sitten, gebot der transparenz, gemeinde, zivilrechtliche ansprüche, gesellschaft, irreführende werbung, verbraucher, verkehr, unternehmen, subunternehmer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 174/02
Datum:
06.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 174/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 20. September 2002 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu
vollstrecken an den Geschäftsführer, untersagt, im ge-schäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
auf Geschäftsbriefen, insbesondere Rechnungen, die an einen be-
stimmten Empfänger gerichtet sind, ausschließlich eine gebühren-
pflichtige Sondernummer als Kontaktadresse anzugeben, insbe-sondere
wenn nicht gleichzeitig die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter
der die Gesellschaft in das Handelsregister ein-getragen ist, sowie alle
Geschäftsführer angegeben werden;
und/oder
2.
in Branchenbüchern wie den Gelben Seiten mit einem Eintrag für das
eigene Leistungsangebot für eine bestimmte Gemeinde unter Angabe
einer örtlichen Telefonnummer zu werben, sofern in der Gemeinde kein
Büro oder keine Geschäftsniederlassung mit eige-nem Personal
eingerichtet ist oder die Subunternehmer der Be-klagten nicht
ausschließlich in der betreffenden Gemeinde ansässig sind, wenn nicht
klargestellt wird, dass der Telefonanruf an eine andere Gemeinde
weitergeleitet wird.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 176,06 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2001
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5/6 und dem
Kläger zu 1/6 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beklagte wirbt bundesweit in Branchenfernsprechbüchern zahlreicher Gemeinden
unter Angabe örtlicher Telefonnummern für ihren Schlüsseldienst. Da die Beklagte ihren
Firmensitz in G. hat und ansonsten keinerlei Niederlassungen in anderen Orten
unterhält, werden Kundenanrufe an ein Call-Center in G. umgeleitet. Von dort werden
vertraglich an die Beklagte gebundene Handwerker mit der Ausführung der
Schlüsseldienste beim Kunden beauftragt. Die nach Auftragsausführung dem Kunden
übergebene Rechnung enthält weder die korrekte Firmenbezeichnung noch die
Anschrift der Beklagten, sondern lediglich die Angabe
3
24 STD Schlüsseldienst Einbruchschutz - Schließanlagen
4
Schlüsseldienst Tag &Nacht Einbruchschutz - Sicherheitstechnik
5
Tel.: 019 0 ...
6
Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat es
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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1. auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind,
ausschließlich eine gebührenpflichtige Sondernummer als Kontaktadresse
anzugeben, sofern nicht gleichzeitig die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer
angegeben werden;
8
und/oder
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2. in Branchenbüchern wie den "Gelben Seiten" mit einem Eintrag für das eigene
Leistungsangebot für eine bestimmte Gemeinde unter Angabe einer örtlichen
Telefon-Nummer zu werben, sofern in der Gemeinde kein Büro oder keine
Geschäftsniederlassung mit eigenem Personal eingerichtet ist oder, wenn nicht
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klargestellt wird, dass der Telefonanruf an eine andere Gemeinde weitergeleitet
wird.
Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung von 176,06 EUR Abmahnkosten nebst
Zinsen verurteilt.
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Mit der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung stellt die Beklagte die
Klagebefugnis des Klägers in Frage.
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Gegen ihre Verurteilung zu Ziffer 1. bringt die Beklagte vor, dass ein Verstoß gegen § 35
a GmbHG als wertneutrale Norm nicht zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG bewirke.
Die fehlenden Angaben auf ihrem Geschäftspapier führten zu keinem
Wettbewerbsvorteil der Beklagten und zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs auf demselben Markt. Im Übrigen sei der Urteilstenor insoweit zu weit
gefasst.
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Die Telefonbucheinträge, zu deren Unterlassung das Erstgericht unter Ziffer 2. verurteilt
hat, führten zu keiner relevanten Irreführung. Für den Kunden sei der Sitz der Beklagten
unmaßgeblich, da gewährleistet sei, dass ein Monteur, der über Funk gerufen werde,
schnellstmöglich erscheine. Auch sei die Handhabung, die die Beklagte praktiziere,
üblich. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass bei einer örtlichen
Telefonnummer nicht unbedingt der Sitz des Unternehmens an dem betreffenden Ort
sein müsse.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
16
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im Urteilstenor zu Ziffer 1)
nach Geschäftsbriefen eingefügt wird "insbesondere Rechnungen" und statt der
Worte "sofern nicht" die Worte eingefügt werden "insbesondere wenn nicht" und
dass in den Verbotstenor zu 2. des landgerichtlichen Urteils nach den Worten
"weitergeleitet wird" eingefügt wird: "Insbesondere wenn die Subunternehmer der
Beklagten nicht ausschließlich in der betreffenden Gemeinde ansässig sind".
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Zur Klagebefugnis verweist der Kläger auf die bei ihm bestehende Mitgliedschaft
sämtlicher Industrie- und Handelskammern und des deutschen Handwerkskammertages
sowie auf die die Prozessführungsbefugnis des Klägers anerkennenden
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für
Augenoptiker - und WRP 1996, 194 - Goldkrone -).
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Dadurch, dass die Beklagte gezielt und planmäßig gegen die der Markttransparenz
dienende Vorschrift des § 35 a GmbHG verstoße, um sich berechtigten Reklamationen
von Kunden zu entziehen, seien die Voraussetzungen des § 1 UWG zu bejahen. Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz folge aus dem Interesse der Allgemeinheit und der
Nachahmungsgefahr durch Mitbewerber.
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Durch ihre Einträge in den Branchenfernsprechbüchern täusche die Beklagte örtliche
Nähe vor und täusche den Verbraucher über den mit der Auftragserteilung verbundenen
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Zeit- und Kostenaufwand.
II.
22
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil
Erfolg.
23
1.
24
Ohne Erfolg rügt die Beklagte die ihrer Ansicht nach fehlende Klagebefugnis des
Klägers. Diese ist jedoch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben. Wie der Kläger in der
Berufungserwiderung - unbestritten und dem Senat aus anderen Fällen bekannt -
vorträgt, gehören ihm alle Industrie- und Handelskammern, der Deutsche
Handwerkskammertag und zahlreiche - auf das Gebiet von NRW bezogen sogar alle -
Handwerkskammern (wie die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung
vom 01.04.2003 unwidersprochen angegeben hat) an. Da diese selbst zur Verfolgung
von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt gemäß § 13 Abs.
2 Nr. 4 UWG wären, kommt es nicht darauf an, ob Schlüsseldienstunternehmen
unmittelbar Mitglieder beim Kläger sind (vgl. BGH WRP 1995, 104, 105 - Laienwerbung
für Augenoptiker -). Der maßgebliche räumliche Markt erfasst, ausgehend von einer
bundesweiten Tätigkeit der Beklagten, das gesamte Bundesgebiet. Da die nicht
handwerklich orientierten Schlüsseldienstunternehmen über ihre Mitgliedschaft bei der
jeweiligen IHK und derer sämtlicher Mitgliedschaft beim Kläger zu dessen mittelbaren
Mitgliedern zählen und die handwerklich betriebenen Schlüsseldienstunternehmen
Mitglied der jeweiligen Handwerkskammer sind, die jedenfalls in Nordrhein-Westfalen
ausnahmslos Mitglied des Klägers sind, bestehen an der Begegnung auf dem selben
Markt keine Bedenken.
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2. Die Berufung hat weiter keinen Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen ihre
Verurteilung zu Ziffer 1. in der nunmehr vom Kläger klarstellend formulierten Fassung
wendet.
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Zwar stellt nach herrschender Meinung (Michalski, § 35 a GmbHG, Rdnr. 12;
Baumbach/Hueck, 17. Aufl., § 35 a GmbHG Rdnr. 12; Scholz, 9. Aufl., § 35 a GmbHG
Rdnr. 22; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656 a. E.; KG Berlin, DB
1991, 1510) ein Verstoß gegen die nach § 35 a GmbHG erforderlichen Pflichtangaben
auf Geschäftsbriefen einer GmbH in der Regel nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß
nach § 1 UWG dar, weil es sich bei § 35 a GmbHG, der Dritten, insbesondere
Geschäftspartnern der Gesellschaft, bereits bei der Korrespondenz Aufklärung über
gesellschaftserhebliche Tatsachen geben und durch Nennung
handelsregisterrechtlicher Daten die Einsichtnahme ins Handelsregister zur weiteren
Informationsbeschaffung erleichtern soll (vgl. Michalski-Lenz, § 35 a GmbHG Rdnr. 1;
Baumbach/Hueck-Zöllner, 17. Aufl., § 35 a GmbHG, Rdnr. 1), - auch nach Auffassung
der Parteien - um eine wertneutrale (Ordnungs-) Vorschrift handelt. Ein Verstoß gegen
eine solche Vorschrift ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere wettbewerbliche
Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher
Sicht anstößig erscheinen lassen, was der Fall wäre, wenn sich der Verletzer durch den
in Frage stehenden Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte (BGH
GRUR 1989, 330, 332 - Impressumspflicht -; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG
Rdnr. 646).
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Ob im vorliegenden Fall der Gesetzesverstoß gegen § 35 a GmbHG das Verhalten der
Beklagten als (gerade auch) wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG prägt, braucht
insofern nicht weiter vertieft zu werden, als sich hier der Verstoß gegen die guten Sitten
im Wettbewerb bereits - wie in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2003 erörtert -
unter einem weiteren Aspekt ergibt.
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Es ist ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der
Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt,
damit sein Geschäftspartner erforderlichenfalls etwaige zivilrechtliche Ansprüche
durchsetzen kann (vgl. KG Berlin, GewA 1991, 270, 271). Gegen dieses Gebot der
Transparenz und Verbot der Tarnung, das zum Beispiel auch in den Regelungen des §
312 c BGB, § 6 TDG und der § 15 a und b GewO seinen Niederschlag gefunden hat, hat
die Beklagte hier verstoßen, indem sie auf den von ihr ausgestellten
Rechnungen/Quittungen für ihren Geschäftsbetrieb eine Bezeichnung wählt, die
keinerlei Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person, die sich dahinter
verbirgt, ermöglicht, wie dies auch schon für die Telefonbucheintragungen der
Beklagten, aufgrund derer sich die Kunden an sie wenden, gilt. Letzteres wird im
Stadium der Vertragsanbahnung vom Verkehr aber offensichtlich hingenommen. Ist der
Vertrag dann aber zustande gekommen, hat der Kunde spätestens bei Rechnungs- bzw.
Quittungserteilung, wenn auch er seine Leistungspflicht erfüllt, Anspruch auf Klarheit
über den Namen und die Anschrift seines Vertragspartners, damit er sich z. B. für den
Fall etwaiger Gewährleistungsfragen an diesen wenden kann. Das wird von der
Beklagten jedoch systematisch verhindert, in dem die Kunden als einzigen Anhaltspunkt
zur Ermittlung ihres Ansprechpartners eine 0190er Telefon-Nummer haben, die nicht zur
Beklagten selbst, sondern zu einem Call-Center führt, in dessen Belieben es steht, auf
Nachfrage die vollständige Firmenbezeichnung und Adresse der Beklagten bekannt zu
geben. Soweit (wie der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 02.05.2002, Bl. 102 d.
A. unwidersprochen vorgetragen hat) oben links auf der Rechnung der von der
Beklagten eingesetzte Subunternehmer mit Namen und Ortsbezeichnung angegeben
wird, vermag auch dies den Kunden der Beklagten keine Hilfe zur Feststellung ihres
Vertragspartners zu geben. Im Gegenteil benutzt die Beklagte diesen Umstand - wie ihr
Prozessverhalten und insbesondere ihr durch die Beweisaufnahme eindeutig
widerlegter Vortrag auf Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 53 d. A. zeigen - dazu, weiterer
Verwirrung über den Aussteller der Rechnung und den Vertragspartner zu schaffen.
Durch den von der Beklagten erstinstanzlich vertretenen Standpunkt, dass ihr die
Rechnungsgestaltung nicht zuzurechnen sei, wird deutlich, dass sie ihre Tarnung zu
einem Geschäftsprinzip erhoben hat.
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Insofern stellt sich der vorliegende Fall auch anders dar als der vom Kammergericht
Berlin (Gewerbearchiv 1991, 382, 383) entschiedene. Dort bestand trotz einzelner
fehlender Angaben nach § 35 a GmbHG noch hinreichende Möglichkeit, sich über die
Gesellschaft, deren Firma, Rechtsform und Ort bekannt waren, zu informieren. Auf
dieser Linie ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1989, 830, 832 -
Impressumspflicht -) zu sehen, in der die Verletzung der presserechtlichen
Impressumspflicht nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, weil aufgrund
sonstiger Angaben eine hinreichende Identifizierungsmöglichkeit bestanden hat.
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Der vorstehend aufgezeigte Verstoß der Beklagten gegen das Transparenzgebot führt
auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen gegenüber solchen Mitbewerbern, die
ihre Identität offen legen.
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Dadurch, dass die Beklagte die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschwert
und somit nur in geringem Umfang eine diesbezügliche Belangung befürchten muss,
vermag sie sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-
RR 2003, 92, 93).
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3. Das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch teilweise Erfolg, soweit sie ihre
Verurteilung zu Ziffer 2. angegriffen hat. Hier ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - die
dem Hilfsantrag des Klägers entsprechende Einschränkung zu machen gewesen.
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Grundsätzlich hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte durch ihre
Telefonbucheintragungen von örtlichen Telefonnummern irreführende Werbung im
Sinne von § 3 UWG betreibt.
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Für die Bedeutung einer Angabe ist entscheidend, welche Wirkung sie auf einen nicht
unerheblichen Teil der Verkehrskreise hat, an die sie sich wendet (vgl.
Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 23; Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG
Rdnr. 108).
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Mit den Telefonbucheintragungen wendet sich die Beklagte überwiegend an in
Bedrängnis geratene Personen, die nicht in ihrer Wohnung oder ihr Haus gelangen
können, weil sie den zur Öffnung der Türe erforderlichen Schlüssel nicht bei sich führen
und deren vordringliches Interesse darin besteht, nicht lange warten zu müssen, bis
ihnen ein Handwerker die Türe öffnet. Wichtig ist für diesen Verbraucherkreis
außerdem, dass ihn die meist auf Gedankenlosigkeit beruhende Situation nicht allzu
teuer zu stehen kommt.
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Angesichts dieser Interessenlage ist das maßgebliche Auswahlkriterium für den
Verbraucher bei seiner Entscheidung, welches Unternehmen er mit der Öffnung seiner
Türe beauftragt, die Ortsnähe. Diese gewährleistet in der Vorstellung der betroffenen
Verkehrskreise einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und
andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht
so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind.
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In Bezug auf die räumlich Nähe des zu beauftragenden Unternehmens ist entgegen der
von der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 205/206 d. A.) vertretenen Ansicht
für den angesprochenen Verkehr der Sitz des Unternehmens der entscheidende
Anknüpfungspunkt, weil der Verbraucher damit wiederum die Vorstellung verbindet, es
käme ein Handwerker direkt vom Firmensitz, um den Auftrag auszuführen oder die
Mitarbeiter der betreffenden Firma befänden sich, soweit sie andere Aufträge ausführen
- nicht allzu weit vom Firmensitz entfernt. Ob eine Firma - wie die Beklagte es für sich in
Anspruch nimmt - den Auftrag immer an den Monteur weitergibt, der sich in größter
Nähe zum betreffenden Ort befindet, kann der angesprochene Verkehr anhand der
Telefonbucheintragung nicht beurteilen. Da der Auftrag jedoch aufgrund der
Telefoneintragung und ohne weitere Nachforschungen erteilt werden soll, kann sich der
Verbraucher nur an den dortigen Angaben, die durch die Telefonnummer Rückschlüsse
auf den Sitz des Unternehmens zulassen, orientieren.
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Auch kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass Anrufweiterschaltungen, und
zwar gerade auch bei Schlüsseldienstleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen
inzwischen derart üblich seien, dass der Kunde mit einer örtlichen Telefonnummer nicht
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(mehr) die Vorstellung verknüpfe, der Anzurufende habe in diesem Ortsnetz bereits
seinen Sitz. (Das vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 01.04.2003 angesprochene Funkrufverfahren bei Taxiunternehmen
ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil bei Taxidiensten der Anfahrtsweg nicht
bezahlt werden muss) Abgesehen davon, dass die Beklagte kein anderes Unternehmen
ihrer Branche benennt, das in ähnlicher Weise verfährt wie sie und die Anrufe in eine
andere, teils weit entfernt liegende Gemeinde umleiten lässt, macht sich die Beklagte
doch selbst die oben dargelegte Verbrauchervorstellung zunutze, in dem sie z. B. (Bl.
14/15 d. A.) als einziges Schlüsselunternehmen in kleinen Gemeinden unter einer
örtlichen Telefonnummer auftritt. Die in erster Instanz (Bl. 55 - 58 d. A.) von der
Beklagten vorgelegten Telefonbucheintragungen ergeben für sich nicht, dass die
betreffenden Firmen in den jeweiligen Orten keinen Sitz haben. In Bezug auf die
Ausführungen der Beklagten unter Ziffer II. 2. b) der Berufungsbegründung sei nochmals
betont, dass der angesprochene Verkehrskreis nur durch umfangreiche Nachfragen, die
sich jedoch wegen der gegebenen Eile verbieten, feststellen könnte, welches
Unternehmen (unabhängig von seinem Sitz) am schnellsten zum Einsatzort gelangen
kann. Da ein großer Teil der Verbraucher seine Entscheidung anhand der
Telefonbucheintragungen trifft, wählt er in der Regel das von seinem Sitz her
nächstgelegene Unternehmen.
Des weiteren kommt es für die Relevanz der Irreführung nicht darauf an, ob
ortsansässige und auswärtige Unternehmen tatsächlich gleichermaßen Fahrtkosten
(pauschal) verlangen, sondern darauf, ob die betreffenden täuschenden Angaben
wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums
zu beeinflussen (vgl. Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 202; Baumbach/Hefermehl,
22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 87). Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass
die Beklagte bei Offenlegung der Verhältnisse deutlich weniger Aufträge erhielte. Dass
die Beklagte einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil aufgrund ihrer
Telefonbucheintragungen erlangt, zeigt schon die Tatsache, dass sie andernfalls nicht
einen derartigen Aufwand mit mehr als 5.000 bundesweit zugeteilten Telefonnummern
betreiben würde (vgl. insoweit die vom Landgericht zur Streitwertermittlung getroffene
und von den Parteien nicht angegriffene Feststellung Bl. 156 d. A.).
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Allerdings ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer 2. zu weit gefasst.
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Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise entfällt nicht nur dann, wenn die
Beklagte in der betreffenden Gemeinde ein Büro oder eine Niederlassung mit eigenem
Personal hat, sondern auch dann, wenn der von der Beklagten betraute
Subunternehmer in der betreffenden Gemeinde ortsansässig ist (so auch OLG
Frankfurt/Main MDR 2002, 656).
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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verbraucher, der sich aufgrund einer
örtlichen Telefonnummer an die Beklagte wendet, die Vorstellung hat, die Beklagte
werde den Auftrag nur durch eigenes (ortsansässiges) Personal ausführen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass es dem Verbraucher, der einen Schlüsselnotdienst beauftragt,
nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsbeziehung der die Arbeiten Ausführende zum
Auftragnehmer steht.
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Als maßgebliches Kriterium für die Verbrauchervorstellung in Bezug auf die örtliche
Telefonnummer der Beklagten hat der Kläger die (vorgetäuschte) Ortsnähe in den
Prozess eingeführt. Für die räumliche Entfernung des den Auftrag Ausführenden zum
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Einsatzort spielt es jedoch keine Rolle, ob er Arbeitnehmer oder Subunternehmer des
Beauftragten ist. Dies kann für einen Auftraggeber grundsätzlich in anderer Hinsicht von
Bedeutung sein, wenn es ihm z. B. von der Art und dem Umfang des Auftrags her auf die
Person des Leistenden ankommt, was allerdings bei einer Türöffnung, für die der
Auftrag spontan und ohne längere Überlegung vergeben wird, nicht der Fall ist. Dass
sich der angesprochene Verkehrskreis bei Auftragsvergabe eine Vorstellung
dahingehend macht, nicht nur den ausführenden Handwerker, sondern auch den
Vertragspartner vor Ort haben zu wollen, um z. B. Gewährleistungsansprüche einfacher
geltend machen zu können, wird vom Kläger nicht vorgebracht und ergibt sich nicht
ohne weiteres.
Der Punkt, ob der Verkehr eine ortsnahe Aufsicht über den ausführenden Handwerker
und über die Ordnungsgemäßheit seiner Leistung erwartet, die der
Prozessbevollmächtigte des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung vom
01.04.2003 angesprochen hat, ist nicht hinreichend aufgeklärt, um die Annahme einer
Irreführung zu tragen. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass hierzu konkrete
Vorstellungen bestehen. Im Grundsatz entspricht es nicht der Funktion des
Wettbewerbsrechtes und dem Schutzzweck des § 3 UWG, die Fälle von
vertragswidriger Schlechterfüllung zu erfassen (vgl. Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG
Rdnr. 6).
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4. Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten werden von der Beklagten
keine selbständigen Berufungsgründe vorgebracht. Die Beklagte hält den
diesbezüglichen Anspruch nur deshalb für unbegründet, weil sie auch die
Unterlassungsansprüche des Klägers verneint, die jedoch - wie oben ausgeführt - weit
überwiegend gegeben sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs.
2 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.176,00 EUR.
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Bei der Bemessung des Streitwertes für die Anträge zu 1. und 2. ist auf das Interesse
eines gewichtigen Mitbewerbers an der verlangten Untersagung abzustellen (BGH
GRUR 1998, 998, 999; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8.
Aufl. Kapitel 49 Rdnr. 20 a). Dieses Interesse ist objektiv zu bestimmen, wobei die
Angabe des Klägers, wie er sein Interesse selbst bemisst, einen indiziellen
Anhaltspunkt darstellt (vgl. Melullis, Der Wettbewerbsprozess, Rdnr. 843). Insoweit ist
festzustellen, dass der Kläger sein Interesse in der Klageschrift mit 30.000,00 DM
angegeben hat, wovon er nicht erkennbar abrücken möchte, wenngleich er in seiner
Beschwerdeschrift vom 19.12.2002 (Bl. 194, 195 d. A.) die Höhe des Streitwertes mit
20.000,00 bis 25.000,00 EUR als ausreichend und angemessen bewertet. Da keine
objektiven oder vom Kläger vorgebrachten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine
Abweichung von der ursprünglich Bemessung durch den Kläger rechtfertigen könnten,
ist der Streitwert für die Anträge zu 1. und 2. mit 15.000,00 EUR und für den
Zahlungsantrag mit 176,00 EUR zu bewerten.
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1. F.
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