Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.04.2005

OLG Düsseldorf: abbiegen, kollision, geschwindigkeit, betriebsgefahr, astra, gefährdung, fahrbahn, behinderung, verschulden, fahrzeug

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 219/04
Datum:
11.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 219/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Oktober 2004 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
6.016,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz aus 8.990,80 € vom 01.05.2002 bis zum 22.07.2002 und aus
6.016,31 € seit dem 23.07.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu ei-
nem Drittel und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu zwei Dritteln
auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
zwei Fünfteln und die Beklagten als Gesamtschuldner zu drei Fünfteln.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
2
I.
3
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 3.734,55 €,
insgesamt also 6.016,31 €. Entgegen der vom Landgericht gebildeten Haftungsquote
von 50 : 50 sind die Beklagten zu 80% für den Schaden des Klägers haftbar. Während
nämlich der Beklagten zu 1) ein unfallursächlicher und schuldhafter Verkehrsverstoß zur
Last fällt, ist ein Verschulden des Zeugen B nicht feststellbar. Andererseits erscheint es
nicht gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades vollständig
zurücktreten zu lassen.
4
II.
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Im Einzelnen:
6
1.
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Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 01.04.2002, so dass die
schadensrechtlichen Vorschriften in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung
anwendbar sind (Art. 229 § 8 EGBGB).
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2.
9
Die Beklagten sind dem Kläger grundsätzlich zum Ersatz des ihm aus dem Unfall vom
01.04.2002 entstandenen Sachschadens verpflichtet, da dieser beim Betrieb des von
der Beklagten zu 1) gefahrenen, auf sie zugelassenen und bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra entstanden ist (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a. F.,
3 Nr. 1 PflVG). Auf die Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) haben sich
die Beklagten nicht berufen.
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3. Der Kläger ist jedoch grundsätzlich ebenfalls für die Unfallfolgen verantwortlich, da
der Schaden auch beim Betrieb seines Motorrades Honda CBR 600 entstanden ist (§ 7
Abs. 1 StVG a. F.). Auch seine Haftung ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG a. F.
ausgeschlossen; der Kläger ist der Annahme des Landgerichts, dass die Kollision für
den Zeugen B. nicht unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei, in der
Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.
11
4.
12
Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die
Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 StVG a. F. von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem
anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zu Lasten der
Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.
Zudem müssen diese Umstände erwiesenermaßen für den Schaden ursächlich
geworden sein (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5 und 21).
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Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall zu einer Haftungsverteilung von 80% zu
20% zu Lasten der Beklagten.
14
a)
15
Die Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht.
16
(1)
17
Zu Lasten der Beklagten ist zunächst ein unfallursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1)
gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu berücksichtigen.
18
Nach ihrer eigenen Darstellung hatte die Beklagte zu 1) die Absicht, nach links in die
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Cramer-Klett-Straße abzubiegen. Sie hatte dies daher rechtzeitig und deutlich mittels
der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen, sich möglichst weit links einzuordnen und
vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den rückwärtigen Verkehr zu
achten. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Beklagte zu 1) nicht in vollem Umfang
gerecht geworden.
Schon das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) ihrer doppelten
Rückschaupflicht nicht genügt hat und dieser Verstoß unfallursächlich gewesen ist, weil
die Beklagte zu 1) das von hinten mit deutlich überschießender Geschwindigkeit
herannahende Motorrad hätte erkennen und hierauf mit einem Abbruch ihres
Abbiegevorgangs hätte reagieren können. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser
Feststellungen bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Bereits erstinstanzlich
hatten die Beklagten selbst nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) vor dem
Einordnen und dem Abbiegen in irgendeiner Weise auf den rückwärtigen Verkehr
geachtet habe; sie hatten lediglich behauptet, dass sie sich eingeordnet, den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und auf den Gegenverkehr geachtet habe. Nunmehr
nehmen die Beklagten die Feststellung des Landsgerichts, die Beklagte zu 1) habe in
unfallursächlicher Weise gegen ihre Rückschaupflichten verstoßen, sogar ausdrücklich
hin (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung).
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Ein nicht rechtzeitiges Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers (§ 9 Abs. 1 Satz 1
StVO) kann der Beklagten zu 1) dagegen nicht angelastet werden. Nach der vom
Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist ungeklärt, ob die Beklagte zu 1) den
linken Blinker gesetzt hatte, bevor sie das Abbiegemanöver einleitete. Einerseits konnte
der Zeuge H. – Ehemann und Beifahrer der Klägerin – das Setzen des Blinkers bei
seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht bestätigen; er musste einräumen, dass er
dies nicht wisse. Andererseits ist die Aussage des Zeugen B. nicht zum Beweis eines
solchen Unterlassens geeignet. Diese Aussage ist insgesamt nicht glaubhaft. Der
Zeuge B. hat ausgesagt, die Beklagte sei mit ihrem Pkw unmittelbar vor dem Motorrad
von rechts auf die Straße gefahren, ohne zu blinken. Es sei zum Unfall gekommen, ohne
dass der Pkw noch ein Stück geradeaus gefahren sei.
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Diese Aussage stimmt mit dem Sachvortrag beider Parteien nicht überein, die
übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1) nach dem Verlassen des
Bürgersteiges noch ein – wenn auch nur geringes – Stück geradeaus gefahren ist.
Darüber hinaus sind seine Angaben aber auch mit den objektiven Umständen nicht
vereinbar. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass es unmittelbar nach dem
Verlassen des Bürgersteiges zu einer Kollision des Motorrades mit dem Pkw Opel Astra
gekommen wäre, hätte sich diese Kollision mindestens etwa 15 m vor der Einmündung
der Cramer-Klett-Straße ereignen müssen. Der vom Sachverständigen anhand der
Endstellung der Fahrzeuge und des Splitterfeldes ermittelte Kollisionsort ist hiermit
schlechterdings nicht vereinbar.
22
(2)
23
Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebende
äußerste Sorgfaltspflicht ist ebenfalls nicht festzustellen.
24
Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Beklagte zu 1) an der Einmündung der Cramer-
Klett-Straße ein Wendemanöver beabsichtigt und eingeleitet hatte, so dass sie sich so
zu verhalten hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen
25
war. Dies lässt sich jedoch nicht nachweisen.
Zwar hat der Zeuge B. hierzu ausgesagt, der Fahrvorgang der Beklagten zu 1) habe für
ihn so ausgesehen, als habe die Beklagte zu 1) wenden wollen. Wie bereits ausgeführt,
ist die Aussage des Zeugen B. jedoch insgesamt wenig glaubhaft, so dass ihr auch in
diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Zudem steht ihr die Aussage des Ehemannes
der Beklagten zu 1), des Zeugen H., entgegen, der angegeben hat, man habe in die
Cramer-Klett-Straße abbiegen wollen, um dort zu parken.
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Auch die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht geeignet hierzu weitere
Erkenntnisse zu gewinnen; er hat sowohl ein Abbiegen als auch ein vom rechten
Fahrbahnrand begonnenes Wendemanöver für denkbar erachtet.
27
(3)
28
Die Beklagten müssen sich aber darüber hinaus einen schuldhaften Verstoß der
Beklagten zu 1) gegen die sich aus § 10 StVO ergebenden Pflichten entgegenhalten
lassen.
29
Der Verstoß gegen § 19 StVO ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass die
Beklagte zu 1) von ihrer Parkposition auf dem Gehweg auf die Fahrbahn der
Düsseldorfer Landstraße eingefahren ist. Denn nach den Ausführungen des
Sachverständigen S. war zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung des von hinten
herannahenden Zeugen B. oder auch nur eine erhebliche Behinderung desselben nicht
zu befürchten.
30
Der Sachverständige hat hierzu – von den Parteien unbeanstandet – ausgeführt, dass
der Beginn des Einfahrvorgangs etwa 6 Sekunden vor der späteren Kollision
stattgefunden habe (Seite 17 des Gutachtens). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der
Zeuge Bach bei Unterstellung der von ihm selbst eingeräumten Fahrgeschwindigkeit
von 60 km/h noch etwa 100 Meter von der späteren Unfallstelle und damit immerhin
noch 75 Meter von der Parkposition der Beklagten zu 1) entfernt. Diese Entfernungen
zeigen, dass es dem Zeugen B. bei Erkennen des Einfahrvorgangs ohne Weiteres
möglich gewesen ist, einer Kollision mit dem Pkw der Beklagten zu 1) auch durch eine
leichte und gefahrlose und ihm daher zumutbare (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23.
Aufl., Kapitel 27, Rn. 319) Bremsung zu entgehen, so dass mit dem Einfahren nicht
einmal eine wesentliche Behinderung, jedenfalls aber keine Gefährdung verbunden
war.
31
Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass der Einfahrvorgang mit dem
Erreichen der Fahrbahn noch nicht abgeschlossen war. Ein solcher Vorgang endet
vielmehr erst dann, wenn sich das eingefahrene Fahrzeug endgültig wieder in zügiger
Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.
Aufl., § 10 StVO, Rn. 4; Geigel, aaO, Rn. 315). Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der
Einfahrende den äußersten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO (Hentschel, aaO, § 10
StVO, Rn. 10).
32
Unter diesen Voraussetzungen hatte die Beklagte zu 1) auch beim Abbiegen in die
Cramer-Klett-Straße noch diesen äußersten Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Als
sie den Abbiegevorgang begann, gehörte sie noch nicht wieder zum fließenden
Verkehr.
33
Dabei mag durchaus zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sich sowohl der Pkw der
Beklagten zu 1) als auch das Motorrad des Klägers gleichgerichtet auf der Düsseldorfer
Straße befanden. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Beklagte zu 1) –
selbst nach eigener Darstellung – nur etwa 25 m zurückgelegt hatte, bevor sie in die
Cramer-Klett-Straße abbog. Schon hieraus ist erkennbar, dass zwischen dem Beginn
des Einfahrvorgangs und dem Abbiegen ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang
bestand. Dieser ergibt sich im Übrigen auch anschaulich aus den bei der Akte und dem
Sachverständigengutachten befindlichen Lichtbildern (vgl. Lichtbild Nr. 2 des
Gutachtens). Vor allem aber spricht gegen ein abgeschlossenes Einfügen in den
fließenden Verkehr der zusätzliche Umstand, dass die Beklagte zu 1) nach dem
eigentlichen Einfahren in die Düsseldorfer Landstraße nicht beschleunigt und sich der
üblichen Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h angepasst hatte, sondern in unstreitig
langsamer Fahrt bis zur Einmündung der Cramer-Klett-Straße gefahren ist. Die mit dem
Einfahren verbundene Gefahr für den übrigen, fließenden Verkehr blieb damit bis zum
Beginn des Abbiegevorgangs erhalten.
34
Folglich musste die Beklagte beim Abbiegen nicht nur die sich aus § 9 Abs. 1, 3 und 4
StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten, sondern darüber hinaus äußerste
Sorgfalt walten lassen und eine Gefährdung oder wesentliche Behinderung des
nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Dies hat sie nicht beachtet, indem sie ohne
Rücksicht auf den erkennbar von hinten mit überschießender Geschwindigkeit
herannahenden Zeugen B. abgebogen ist.
35
b)
36
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich demgegenüber ein dem Kläger
zuzurechnendes unfallursächliches Verschulden des Zeugen B. nicht feststellen.
37
(1)
38
Keine durchgreifenden Bedenken bestehen allerdings gegen die Feststellung des
Landgerichts, der Zeuge B. habe die Düsseldorfer Landstraße mit einer
Geschwindigkeit von etwa 60 km/h befahren und daher die an der Unfallstelle
höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Der
Zeuge B. hat dies bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst eingeräumt (Seite
3 des Protokolls vom 08.10.2003, Bl. 126 GA). Der vom Landgericht beauftragte
Sachverständige S. hat zudem im Wege der Rückrechnung eine
Ausgangsgeschwindigkeit des vom Zeugen B. geführten Motorrades von 52 – 62 km/h
ermittelt.
39
Es kann jedoch nicht zuungunsten des Klägers festgestellt werden, dass die
Überschreitung der an der Unfallstelle höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h
durch den Zeugen B. auch unfallursächlich war, der Zeuge B. also die Kollision mit dem
Pkw der Beklagten zu 1) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte
vermeiden können. Insbesondere ergeben sich aus dem von den Beklagten insoweit
nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen S. keinerlei Anhaltspunkte für eine
solche Annahme. Der Sachverständige ist vielmehr davon ausgegangen, dass der
Zeuge B. bei einer unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit von 52 km/h die Kollision
weder zeitlich noch örtlich vermeiden konnte. Unter diesen Umständen ist es wenig
wahrscheinlich, dass der Zeuge B. bei Einhaltung der nur unwesentlich darunter
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liegenden höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h in der Lage gewesen wäre,
sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen (örtliche Vermeidbarkeit), oder die
Kollisionsstelle erst zu einem Zeitpunkt erreicht hätte, an dem die Beklagte zu 1) sie mit
ihrem Fahrzeug bereits wieder verlassen hatte (zeitliche Vermeidbarkeit). Ebenso wenig
ist ersichtlich, dass die bei der Kollision entstandenen Schäden bei Einhaltung der
höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Zeugen B. deutlich geringer
ausgefallen wären.
(2)
41
Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, dass der Zeuge B. trotz unklarer
Verkehrslage überholt hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
42
Das Landgericht ist auf der Grundlage des von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass der Zeuge B. unmittelbar vor
der Kollision in einem Überholvorgang begriffen war. Diese Annahme hat der Kläger in
der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen; auch der Senat sieht keine konkreten
Anhaltspunkte, die Bedenken gegen ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen
könnten. Soweit der Zeuge B. einen Überholvorgang abgestritten und behauptet hat, die
Kollision habe sich bereits ereignet, nachdem der Pkw der Beklagten zu 1) unmittelbar
vor dem Motorrad auf die Fahrbahn aufgefahren sei, ist dem aus den bereits genannten
Gründen nicht zu folgen.
43
Vorzuwerfen ist dem Zeugen B. dieser Überholvorgang jedoch entgegen der Auffassung
des Landgerichts nicht, weil eine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
nicht festzustellen ist. Unklar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkehrslage, wenn
nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden
darf (OLG Düsseldorf – 1. Senat für Bußgeldsachen -, NZV 1996, 119f.; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der
nachfolgende Verkehrsteilnehmer aufgrund des Fahrverhaltens des Vorausfahrenden
annehmen muss, dieser werde sogleich links abbiegen. So verhielt es sich hier jedoch
nicht.
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Zunächst kann nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht zum
Nachteil des Klägers festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) rechtzeitig vor dem
Abbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Wie schon ausgeführt, steht
nicht fest, ob die Beklagte zu 1) den linken Blinker gesetzt hatte, bevor sie abbog; damit
verbietet es sich, diesen Umstand bei der Bewertung des Verschuldensbeitrages des
Zeugen B zu dessen Lasten zu berücksichtigen.
45
Auch ein rechtzeitiges Einordnen der Beklagten zu 1), das für den Zeugen B. ein
Hinweis auf ein beabsichtigtes Abbiegen hätte sein können, ist zu Lasten des Klägers
nicht festzustellen.
46
So hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten ausgeführt, dass nach seinen
Berechnungen nicht auszuschließen sei, dass der Zeuge B. zu einem Zeitpunkt zum
Überholen angesetzt habe, als die Beklagte gerade erst auf die Düsseldorfer
Landstraße aufgefahren war (Seite 18 des Gutachtens). Es ist aber nicht anzunehmen,
dass sich die Beklagte unmittelbar nach dem Einfahren bereits zur Fahrbahnmitte hin
eingeordnet hat; dem steht die Aussage des Zeugen H. entgegen, der bekundet hat,
seine Ehefrau sei "ca. 20, 30 m auf der Düsseldorfer Landstraße" gefahren und habe
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sich "dann" eingeordnet. Diese Aussage spricht ebenso wie die von den Beklagten mit
ihrer Klageerwiderung vorgelegte Unfallskizze gegen ein Einordnen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang. Folglich muss man zugunsten des Zeugen
Bach davon ausgehen, dass – wenn überhaupt – ein Einordnen zur Fahrbahnmitte hin
erst später erfolgte, so dass bei Einleitung des Überholvorgangs insoweit noch kein
Hinweis auf ein beabsichtigtes Abbiegen erfolgte.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass das Einordnen so frühzeitig erfolgte, dass der
Zeuge B. den Überholvorgang noch hätte abbrechen können. Vielmehr spricht auch hier
die Aussage des Ehemannes der Beklagten eher dafür, dass sich die Beklagte zu 1) mit
ihrem Pkw erst in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem
Abbiegen zur Fahrbahnmitte hin einordnete.
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Damit hätte der Zeuge B. allein aus dem Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) mit
langsamer Fahrgeschwindigkeit der Einmündung der Cramer-Klett-Straße näherte, auf
ein beabsichtigtes Abbiegen in diese Straße schließen müssen. Ein solcher Schluss
war jedoch nach den gegebenen Umständen – ohne das nicht erwiesene Betätigen des
Fahrtrichtungsanzeigers und im Hinblick auf den unklaren Zeitpunkt des Einordnens –
nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass ein Vorausfahrender vor einer linken
Abzweigung auffallend langsam fährt, ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht
geeignet, eine unklare Verkehrslage herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 01.10.2001,
1 U 220/00; KG, NZV 2003, 89f.; Hentschel, aaO, Rn. 35 mwN). Im vorliegenden Fall ist
zudem zu bedenken, dass die Beklagte zu 1) erst wenige Meter zuvor vom
Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr eingefahren war. Ein Kraftfahrer muss jedoch
ohne konkrete Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass ein mit Anfahrgeschwindigkeit
in den fließenden Verkehr Einfahrender sogleich wieder nach links abbiegen werde
(vgl. Senatsurteil vom 05.02.2001, 1 U 77/00; Senatsurteil vom 01.10.2001, 1 U 220/00).
Zudem musste unter diesen Umständen auch die langsame Fahrgeschwindigkeit der
Beklagten zu 1) nicht auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang hindeuten, sondern
war zwanglos auf den nur wenige Sekunden zurückliegenden Fahrtbeginn
zurückzuführen.
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Unter diesen Umständen musste sich der Zeuge B. nicht veranlasst sehen, von einem
Überholvorgang abzusehen oder ihn abzubrechen.
50
(3)
51
Auch ein Reaktionsverschulden des Zeugen B (§ 1 StVO) ist nicht erkennbar.
52
Allerdings hat es der Sachverständige S. für denkbar erachtet, dass der Zeuge B. die
Kollision – statt nach links auszuweichen – durch ein Ausweichen nach rechts hätte
vermeiden können. Der Sachverständige hat diese Frage jedoch nicht vertieft, so dass
derzeit nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden kann, der Zeuge B.
habe objektiv in dieser Weise reagieren und hierdurch die Kollision vermeiden können.
53
Dessen ungeachtet wäre es ihm subjektiv aber auch nicht vorwerfbar, nicht durch ein
Ausweichen nach rechts reagiert zu haben. Nach den von den Parteien nicht
angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist zugunsten des Zeugen B. davon
auszugehen, dass ihm lediglich 1,8 Sekunden zur Verfügung standen, um auf den von
der Beklagten zu 1) eingeleiteten Abbiegevorgang zu reagieren. Unter diesen
Umständen ist es nicht schuldhaft, wenn der Zeuge B. einen plausiblen, weil von der
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Gefahr wegführenden, wenn auch im Ergebnis vergeblichen Ausweichversuch nach
links unternommen hat, statt nach rechts auszuweichen (vgl. Seite 19 des Gutachtens).
c)
55
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist daher auf Seiten der Beklagten der
unfallursächliche Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und § 10
StVO sowie die Betriebsgefahr ihres Pkw Opel Astra zu berücksichtigen, während auf
Seiten des Klägers ausschließlich die Betriebsgefahr seines Motorrades einzustellen
ist. Dies führt zu einer Erhöhung der die Beklagten treffenden Haftungsquote auf 80%,
rechtfertigt aber nicht eine Alleinhaftung der Beklagten.
56
Der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten überwiegt denjenigen des
Klägers allerdings deutlich, da zu dessen Lasten ein Verschulden des Zeugen B. nicht
festgestellt werden kann, während sich die Beklagte zu 1) einen schwerwiegenden
Verstoß gegen "äußerste" Sorgfaltspflichten vorhalten lassen muss. Zudem war die
Betriebsgefahr des Pkw Opel Astra gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines
Pkw nicht unerheblich durch den per se gefährlichen Abbiegevorgang und zudem noch
durch das vorangegangene Einfahren auf die Düsseldorfer Landstraße gesteigert (vgl.
hierzu auch Senatsurteil vom 05.02.2001, 1 U 77/00).
57
Andererseits sieht der Senat keinen Anlass, den Verursachungsbeitrag des Klägers
vollständig hinter denjenigen der Beklagten zurücktreten zu lassen. Dabei ist nicht zu
verkennen, dass ein Verstoß gegen § 10 StVO gewöhnlich die auf Seiten des anderen
Beteiligten allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig zurücktreten lässt
(Hentschel, aaO, § 17 StVG, Rn. 18; Geigel, aaO, Kapitel 27, Rn. 319). Andererseits ist
zu bedenken, dass die Kollision – wie ausgeführt – maßgeblich nicht auf den
"eigentlichen" Einfahrvorgang, sondern (nur) auf das diesem Vorgang noch
zuzuordnende Abbiegen zurückzuführen ist. Zudem ist auch die Betriebsgefahr des
klägerischen Motorrades wegen des vom Zeugen B eingeleiteten Überholmanövers und
der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht zu vernachlässigen. Es
erscheint daher angemessen, den Kläger mit einem Anteil von 20% an dem ihm
entstandenen Schaden zu beteiligen.
58
5.
59
Auf der Basis eines Haftungsanteils von 80% haben die Beklagten dem Kläger über den
vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.734,55 €, insgesamt mithin
6.016,31 €, zu erstatten.
60
a)
61
Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens beläuft sich auf 11.238,50 €.
62
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger Nutzungsausfall für
insgesamt 25 Tage zu je 66,- €, insgesamt also 1.650,- €, verlangen.
63
Grundsätzlich ist Nutzungsausfallentschädigung für den zur Reparatur oder zur
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Zeitraumes zu zahlen. Dies
entspräche hier – da der Kläger sich für eine Ersatzbeschaffung entschieden hat – den
insoweit vom Schadensgutachter M. geschätzten 12 – 14 Kalendertagen.
64
Andererseits kann dem Geschädigten zusätzlich eine angemessene Überlegungsfrist
für die Entscheidung, ob der Schaden durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung
ausgeglichen werden soll, zuzubilligen sein (vgl. Senatsurteil vom 02.04.2001, 1 U
132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453ff.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3.
Aufl., Anh. I, Rn. 107). So verhält es sich auch hier. Angesichts des Schadensbildes war
nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig war oder einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Aufklärung darüber konnte nur das am Tag
nach dem Unfall (02.04.2002) in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen M.
geben, welches aber erst am 11.04.2002 fertiggestellt war. Dieser Zeitraum ist zwar
verhältnismäßig lang. Jedoch ist die Ursache dafür nicht bekannt, so dass die mit der
späten Erstellung des Gutachtens einhergehende Verzögerung dem Kläger nicht als
Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zugerechnet werden kann (vgl.
Greger, aaO, Rn. 110).
65
Folglich kann der Kläger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. – bis zum
11.04.2002 und für den anschließenden, zur Wiederbeschaffung notwendigen Zeitraum
bis zum 25.04.2002 verlangen, der sich im Rahmen des vom Sachverständigen
geschätzten Aufwandes hält.
66
b)
67
Von dem Gesamtschaden in Höhe von 11.238,50 € haben die Beklagten 80%, mithin
8.990,80 € zu tragen.
68
Abzuziehen ist hiervon der von den Beklagten bereits gezahlte Betrag von 2.974,49 €,
so dass ein Anspruch von
6.016,31 €
69
III.
70
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269
Abs. 3, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
71
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.246,25 € festgesetzt.
72
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
73
Dr. E E B
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