Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.09.2008

OLG Düsseldorf: anleger, direktor, allgemeine geschäftsbedingungen, erwerb, kauf, handelsregister, vollstreckung, aufklärungspflicht, vermittler, börsengang

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 75/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 75/08
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 29. Februar 2008
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15
O 234/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz noch vom Beklagten zu 1. Schadensersatz
wegen fehlgeschlagener Geldanlagen in nicht börsennotierte Aktien zweier
ausländischer Aktiengesellschaften, deren Geschäftsgegenstand die Suche und
Bergung auf dem Meeresgrund verborgener Schätze ist.
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Der Beklagte zu 1. (nachfolgend: Beklagter) war spätestens seit Ende 1999 Direktor der
in G... ansässigen C... (nachfolgend: C...). Diese betrieb in R... eine
Zweigniederlassung, als deren Direktor u.a. der Beklagte im Handelsregister des
Amtsgerichts Ratingen eingetragen war (Bl. 13 GA). Mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl.
18 GA) wurden die Aktionäre der C... darüber informiert, dass die C... von der in E...
ansässigen D... S... E... ... (nachfolgend: D...) zu 100 % übernommen wurde, deren
Direktor ebenfalls der Beklagte war. Die D... betrieb die in R... gelegene Niederlassung
weiter, wobei der Beklagte als einer der Direktoren in das Handelsregister des
Amtsgerichts Ratingen eingetragen wurde (Bl. 14 GA).
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Der Kläger erwarb, nachdem er von Mitarbeitern der R... Niederlassung telefonisch
kontaktiert worden war, am 03.05.2000, 11.05.2000 und am 28.06.2000 O... S... der C...
und am 02.03.2001 und 02.09.2004 O... S... der D... zu einem Betrag von insgesamt
38.729,46 EUR. Inzwischen hat die D..., ohne dass es zu einem Börsengang gekommen
wäre, in E... einen Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte
hafte für die ihm aufgrund der Aktienkäufe entstandenen Verluste. Er habe es als
Direktor der C... und der D... zumindest billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne
die erforderliche Aufklärung eine ungewöhnliche und hochriskante Geldanlage tätigten,
die zu einem Totalverlust führen konnte.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1. in vollem Umfang
stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte hafte als
Direktor der C... und später der D... gegenüber dem Kläger aus § 826 BGB für die dem
Kläger entstandenen Verluste, da er es vorsätzlich zugelassen habe, dass der Kläger
als Anleger ohne ausreichende Aufklärung zu hochspekulativen und hochriskanten
Anlagegeschäften veranlasst worden sei.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung
begehrt.
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Der Beklagte trägt vor, er sei zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
worden. Soweit der Kläger Aktien der C... erworben habe, habe er – der Beklagte - keine
Pflichtverletzung begangen. Er sei erst Ende 1999 Direktor der C... geworden. Dabei sei
er für die Akquisition von Anlegern nicht verantwortlich gewesen. Er habe deshalb
darauf vertrauen können, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger durch den
hierfür zuständigen Direktor erfolge. Auch in Bezug auf den Erwerb von Aktien der D...
habe er nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe durch
organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Anleger vor dem Aktienerwerb einen
Prospekt erhielten, der eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleiste. Hiernach habe
auch der Kläger einen Prospekt bekommen, was er durch seine Unterschrift auf den
Zeichnungsscheinen bestätigt habe. Hätte der Kläger diese Erklärung unterschrieben,
ohne den Prospekt erhalten zu haben, spräche dies im Übrigen dafür, dass er an einer
Aufklärung nicht interessiert gewesen sei, so dass es auch an der erforderlichen
Kausalität zwischen einer eventuellen Aufklärungspflichtverletzung und dem
Schadenseintritt fehle.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Änderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29.02.2008 die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, er sei nicht ausreichend über
die mit dem Erwerb der Aktien verbundenen Risiken aufgeklärt worden; insbesondere
habe er zu keinem Zeitpunkt einen Verkaufsprospekt erhalten. Ohnehin seien die vom
Beklagten vorgelegten Verkaufsprospekte zur Aufklärung nicht ausreichend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
18
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten gemäß § 826 BGB zur Zahlung von
Schadensersatz in Höhe der Anlagesumme von 38.729,46 EUR Zug um Zug gegen
Rückübertragung der Aktien verurteilt.
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Der Beklagte hat den Kläger im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt, indem er
es als Direktor der C... und später der D... bewusst zugelassen hat, dass der Kläger als
Anleger nicht börsennotierte Aktien der C... und der D... erwarb, ohne zuvor über die
Risiken der außergewöhnlichen und hochriskanten Anlageform aufgeklärt worden zu
sein.
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Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar (Art.
40 Abs. 1 EGBGB). Sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort liegen in
Deutschland. Zwar hat der Kläger Aktien von Gesellschaften aus G... bzw. aus E...
erworben. Der telefonische Kontakt und der Verkauf erfolgten jedoch von den in
Deutschland ansässigen Niederlassungen der C... und der D... aus, so dass die
bestehenden Aufklärungspflichten von dort aus zu erfüllen waren. Auch der Erfolg ist in
Deutschland eingetreten, da der Kläger in Deutschland Geldbeträge auf deutsche
Konten der C... bzw. D... überwiesen hat.
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Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Geschäftsführer oder ein
Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine
geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht und daher aus § 826
BGB haftet, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die
erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (vgl. BGH WM 2006, 84, 87; BGH WM
1999, 540, 541; BGH WM 1994, 453; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 2003, 975,
977). Dies hat der Beklagte vorliegend getan.
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Der Beklagte war ausweislich der zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge (Bl. 13 ff.
GA) im Zeitpunkt der Aktienerwerbe durch den Kläger zunächst Direktor der C... und
sodann Direktor der D.... Er hat auch veranlasst oder jedenfalls bewusst nicht verhindert,
dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung hochriskante Anlagegeschäfte tätigten.
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Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Vermittler von
ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß
hinausgehenden Risiken behaftet sind, seine Kunden über die wirtschaftlichen
Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten
sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen
Aktien (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1991, 1410 f.;
BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW 1994, 512). Hiernach hat der Vermittler solcher
Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und
Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine
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Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe
Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie schriftlich erfolgen. Denn bei
schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen kann die Aufklärung ihren Zweck nur
dann erfüllen, wenn sie schriftlich erteilt wird. Dabei muss die Darstellung zutreffend,
vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem
unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken
solcher Geschäfte zu vermitteln (vgl. BGH NJW 1992, 1879, 1880). Gleiches gilt für den
Verkäufer einer solchen Anlage, da auch in diesem Fall der Anleger gleichermaßen
schutzbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04).
Diese Grundsätze sind auch auf den Erwerb von Aktien der C... und der D...
anzuwenden. Diese Aktien unterscheiden sich hinsichtlich der Anlageart und des
Anlegerrisikos erheblich von Aktien börsennotierter Unternehmen. Es handelte sich um
eine Art Privatplatzierung ausländischer Aktiengesellschaften. Die wirtschaftlichen
Zusammenhänge solcher Privatplatzierungsgeschäfte sind schwierig.
Privatplatzierungsgeschäfte, mit denen Fremdkapital im Wege der Ansprache eines
begrenzten Personenkreises beschafft wird, um so den Gang des Unternehmens an die
Börse zu ermöglichen, sind den Anlegern im Regelfall nicht bekannt. Die mit der Anlage
verbundenen Risiken sind für sie nicht überschaubar. Das gilt insbesondere für die
Risiken, die sich daraus ergeben, dass etwa nicht genügend Kapital aufgebracht
werden kann, so dass der Börsengang scheitert, oder dass die Aktiengesellschaft aus
anderen Gründen unfähig wird, das Kapital zurückzuerstatten. Zudem besteht noch kein
geregelter Handel mit den Aktien, so dass kein Marktwert existiert und die Anleger
erheblichen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt sind. Schließlich ist auch der
Gegenstand des Unternehmens höchst spekulativ und mit hohen Verlustrisiken
verbunden. Es gibt keine Erfolgsgarantie für die Bergungsarbeiten. Selbst wenn aber
Schätze gefunden werden, bedeutet dies nicht, dass mit ihnen im Ergebnis ein Gewinn
erzielt wird. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Schätze sich als unverwertbar
erweisen oder dass die Verkaufserlöse nicht einmal die erheblichen Kosten der
Bergung decken. Dies rechtfertigt es, die obigen Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei
hochriskanten Anlagegeschäften auch vorliegend anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04).
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Weder in Bezug auf die C... noch auf die D... hat der Beklagte in ausreichender Weise
Sorge dafür getragen, dass Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.
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Hinsichtlich der C... räumt der Beklagte selbst ein, dass ihm ein Verkaufsprospekt nicht
bekannt war. Er geht vielmehr davon aus, dass ein solcher nicht existierte (Bl. 357 GA).
Sein im Übrigen verspäteter (§ 531 Abs. 2 ZPO) Einwand, er sei bei der C... nicht für die
Akquisition in Deutschland zuständig gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Dieser
Einlassung steht bereits entgegen, dass der Beklagte im Handelsregister des
Amtsgerichts Ratingen als Direktor der Niederlassung eingetragen war, deren
Geschäftszweck der Vertrieb der Aktien war. Es oblag ihm somit in eigener
Verantwortung, sich über die Art der Aufklärung zu informieren, was er nach seiner
eigenen Darstellung nicht getan hat. Als satzungsmäßig berufenes Organ der C... traf
den Beklagten zudem eine Aufsichtspflicht in der Weise, dass er sich über die Art der
auch von ihm als erforderlich angesehenen Aufklärung und deren Sicherstellung
informieren musste. Auch dies hat er nach seiner eigenen Einlassung nicht getan.
Indem der Beklagte diesen Pflichten nicht nachkam, hat er es zumindest billigend in
Kauf genommen, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Aktien der C...
erwarben.
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Auch in Bezug auf die D... liegt ein Aufklärungsverschulden des Beklagten vor. Zwar
existieren bezüglich dieser Gesellschaft Verkaufsprospekte. Deren Erhalt hat der Kläger
jedoch bestritten. Der Beweis nicht ordnungsgemäßer Aufklärung obliegt zwar
grundsätzlich dem Anspruchsteller. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises
ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende
Behauptung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert
bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser
Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH WM 2005, 28, 29).
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Wann der Kläger einen Verkaufsprospekt erhalten haben soll, hat der Beklagte nicht
nachvollziehbar vorgetragen. Sein Vorbringen, wie die Übersendung des
Verkaufsprospekts sichergestellt worden sein soll, lässt vielmehr darauf schließen, dass
Anleger, die zunächst Aktien der C... und nach der Übernahme Aktien der D... erwarben,
deren Verkaufsprospekt gerade nicht erhielten. Da in diesem Fall bereits Kontakte zur
R... Niederlassung existierten, bestand keine Veranlassung für eine Akquisition durch
das E... Büro. Von dort aus sollte aber nach der Einlassung des Beklagten die
Übersendung des Verkaufsprospekts vor dem Erstgeschäft erfolgen.
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Dass der Kläger den Verkaufsprospekt erhalten hat, ergibt sich auch nicht aus seinen
Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen vom 02.03.2001 und 02.09.2004. Diese sind
als allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 11 Nr. 15 b) AGBG bzw. § 309 Nr. 12 b)
BGB n.F. unwirksam.
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Der Beklagte hat auch in Bezug auf die unterbliebene Aufklärung beim Erwerb von
Aktien der D... vorsätzlich gehandelt. Ihm war die Übernahme der C... durch die D...
bekannt. Er musste somit damit rechnen, dass Anleger der C..., die ihre Aktien in Aktien
der D... tauschten, weitere Aktien der D... erwarben, obwohl sie – wie er als ehemaliger
Direktor der C... wusste - bereits von der C... nicht ausreichend aufgeklärt worden waren.
Ferner wusste der Beklagte, dass die von ihm erteilte Anweisung, den Verkaufsprospekt
anlässlich des Erstkontakts vom E... Büro aus zu übersenden, in den Fällen der
Übernahme von Anlegern der C... nicht geeignet war, eine Aufklärung dieser Anleger zu
gewährleisten. Wenn er gleichwohl keine Vorkehrungen traf, um die Versendung der
Prospekte auch an diese Kunden sicherzustellen, nahm er auch insoweit den Abschluss
riskanter Anlagegeschäfte ohne ausreichende Aufklärung zumindest billigend in Kauf.
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Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die im Prospekt enthaltenen
Risikohinweise, die sich entgegen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufklärung (vgl. BGH NJW 1992, 1879,
1880) im hinteren Bereich des Prospekts befinden und drucktechnisch nicht
hervorgehoben sind, inhaltlich eine ordnungsgemäße Aufklärung gewährleisten, nicht
mehr an. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Beklagten in Bezug auf die inhaltliche
Ausgestaltung des Prospektes Schädigungsvorsatz zur Last gelegt werden kann.
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Dem Kläger ist durch den Erwerb der Aktien aufgrund der unzureichenden
Risikoaufklärung ein Schaden in unstreitiger Höhe von 38.729,46 EUR entstanden.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2173;
BGH NJW 1994, 512, 513) ist derjenige, der bei hochspekulativen Anlagegeschäften
eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der
Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur dann,
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wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt
ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere
Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Das ist vorliegend angesichts des
hohen Risikos der Kapitalanlage und der geringen Gewinnchancen nicht der Fall.
Umstände, die dafür sprechen, dass der Kläger die Anlage auch im Falle einer
ordnungsgemäßen Aufklärung getätigt hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der Kläger in den Zeichnungsscheinen
der D... die vorgedruckte Erklärung unterschrieben hat, er habe einen Verkaufsprospekt
erhalten. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Schluss
ziehen, der Kläger habe kein Interesse an einer Risikoaufklärung gehabt. Vielmehr
konnte der Kläger mangels einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor dem ersten
Geschäft die Bedeutung des Verkaufsprospekts und somit der von ihm unterzeichneten
vorgedruckten Erklärung nicht zutreffend beurteilen.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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2.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 38.729,46 EUR.
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M... Dr. W... S.
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