Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.12.2003

OLG Düsseldorf: grundstück, geeignete stelle, duldungspflicht, halle, avb, stromversorgung, angemessene entschädigung, erheblicher grund, unzumutbarkeit, verfügung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 29/03
Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 29/03
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 15 O 68/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Januar 2003 verkündete
Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts W... wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes S... 43 in W...-V..., das von der
Beklagten mit Strom versorgt wird.
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Auf diesem Grundstück befindet sich eine zum Betriebsgebäude der Klägerin
gehörende Halle. An deren hinterem Ende stellte die Beklagte vor längerer Zeit, nach
ihren Angaben in den 60er Jahren, eine Transformatorenanlage auf.
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Die Transformatorenstation wurde 1997 - wegen erheblich geringeren Stromverbrauchs
- umgebaut. Seitdem befindet sich in der Station noch ein Transformator. Jedenfalls seit
diesem Umbau dient die Station nicht nur der Versorgung des Betriebsgeländes der
Klägerin.
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Die Klägerin hat gegen die beklagten Stadtwerke Klage erhoben mit dem Antrag, diese
zu verurteilen, die von ihr auf dem Grundstück der Klägerin in W... betriebene
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Transformatorenstation zu entfernen. Sie hat vorgetragen:
Die auf ihrem Grundstück befindliche Transformatorenanlage sei von der Beklagte vor
langer Zeit dort aufgestellt worden und diene der Versorgung nicht nur ihres
Betriebsgeländes, sondern auch der einer erheblichen Anzahl an umliegenden
Privathäusern und Unternehmen. Dabei sei die Aufstellung der Transformatorenanlage
vor Jahren unter Berufung auf § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) verlangt
worden.
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Die Beklagte berufe sich darauf, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen
vorgelegen hätten. Ihr - der Klägerin - erscheine dies fraglich, weil hierfür auch andere
Grundstücke zur Verfügung gestanden hätten und selbst auf dem Grundstück der
Klägerin außerhalb der Halle auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Platz für die
Anlage gewesen wäre. Es sei nicht erforderlich gewesen, diese nun in die Halle zu
stellen.
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Nach § 11 Abs. 3 AVBElt könne der Anschlussnehmer die Verlegung der Anlage an
eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm das Verbleiben der Anlage an der
bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden könne. Diese Situation sei gegeben. Die
Lagerhalle sei bisher von ihr kaum und wenn, dann nur zur Lagerung von unsensiblen
Materialien genutzt worden. Auch die räumliche Beeinträchtigung des Platzes in der
Lagerhalle durch die Transformatorenstation sei bisher nicht von großer Bedeutung und
für sie hinnehmbar gewesen. Diese Situation habe sich nun aber geändert. Sie
beabsichtige kurzfristig nun in dieser Halle das von ihr für die Produktion eingesetzte
Rohmaterial zu lagern. Die Lagerräume in ihrem Betrieb seien teilweise weggefallen.
Ein früherer Lagerraum diene ihr als Produktionsstätte, weil sie ihre Produktion
ausgeweitet habe. Dieser ehemals vorhandene Lagerraum sei weggefallen.
Lagermäßig habe sie sich immer schon behelfen müssen in einer kaum tragbaren Art
und Weise. Ihr habe in der Vergangenheit ein Zelt auf dem Hof mit einer Fläche von 300
qm bis 400 qm als zusätzliche Lagerfläche gedient. Teilweise sei das Material auf dem
nicht zugänglichen Hof frei gelagert worden. All dies sei der Grund gewesen, warum sie
die Lagerhalle für ihre eigenen Zwecke erworben habe, um diese dann endgültig als
Lager zu benutzen. Sie werde die gesamte Halle benutzen müssen. Weil ein Großteil
der Ware nur mit dem Stapler bewegt werden könne, müsse die Halle von ihr von ihrem
Platzbedarf her voll ausgenutzt werden. Diese Benutzung habe die Notwendigkeit zur
Folge, den Zugang für betriebsfremde Personen in dieser Lagerhalle auszuschließen.
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Sie verfüge über geheimes und äußerst sensibles Know how. Insbesondere in Bezug
auf die eingesetzten Rohstoffe, die jetzt in dem Lager gelagert werden sollten, in
welchem die Trafostation stehe. Die absolute Geheimhaltung der von ihr eingesetzten
Rohstoffe sei für sie lebenswichtig, so dass sie betriebsfremden Personen den Zutritt zu
diesem sensiblen Bereich versagen und einen Zugang nicht dulden könne und auch
nicht dulden müsse. Da es sich bei den eingesetzten Rohstoffen um
Betriebsgeheimnisse handele, sei es erforderlich, diejenigen die Zugang zu diesen
Rohstoffen hätten, persönlich in die Pflicht zu nehmen. Das sei bei betriebsfremden
Personen nicht möglich. Sie könne ihre geschäftlichen Geheimnisse nur dadurch
schützen, dass sie betriebsfremden Personen den Zugang zu ihren Räumlichkeiten
untersage. Aus diesem Grund sei ihr der Verbleib der Trafostation in der Lagerhalle
unzumutbar, weil deren Betreten nur durch die Lagerhalle möglich sei. Die Trafostation
befinde sich genau am gegenüberliegenden Eingang der Halle, so dass zum Betreten
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der Trafostation die Durchquerung der gesamten Lagerhalle notwendig sei.
Sie könne daher die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen.
Dabei sei eine andere geeignete Stelle keineswegs nur eine Stelle auf demselben
Grundstück. Zu Unrecht verlange die Beklagte von ihr, dass sie der Beklagten einen
anderen geeigneten Raum zur Verfügung stellen müsse, und zwar auf eigene Kosten.
Dies sei unrichtig. Im Übrigen müsse es ausreichen, wenn sie der Beklagten einen
anderen geeigneten Raum aufzeige. Einen solchen Platz habe sie der Klägerin auf
ihrem eigenen Grundstück hinter der Lagerhalle aufgezeigt.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entfernung der Trafostation seien nicht
gegeben. Die Klägerin sei weiterhin zur Duldung der Station auf ihrem Grundstück
verpflichtet. Bestritten werde, dass die Klägerin die Halle nunmehr in der behaupteten
Weise benutzen wolle.
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Das Grundstück der Klägerin sei an ihr Stromversorgungsnetz angeschlossen und
werde von ihr mit Elektrizität versorgt. Fast die gesamte Fläche des Grundstücks der
Klägerin sei mit einer Halle bebaut. Die technischen Anlagen der Station seien in einem
separaten Raum installiert. Der Stationsraum befinde sich an der hinteren Wand des
Gebäudes. Die Grundfläche des Stationsraums betrage ca. 20 qm. Die Station sei in
den 60er Jahren für eine Firma W... errichtet worden. Die damalige Abnahmeleistung
habe ca. 400 kVA betragen. Hierfür sei die Errichtung einer Transformatorenstation
erforderlich gewesen. Es seien u. a. eine 10 kVA-Schaltanlage sowie zwei
Transformatoren installiert worden. Die Verbrauchsverhältnisse auf dem versorgten
Betriebsgrundstück hätten sich in den letzen Jahren dann grundlegend verändert.
Wegen des Leistungsrückgangs sei die Station 1997 umgebaut worden. Seitdem sei nur
noch ein Transformator vorhanden. Die Station diene seitdem nicht mehr nur der
Versorgung der Klägerin, sondern auch anderer Anlieger. Auch heute sei die Station
allerdings zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich. Falle die
Station weg, könne das Grundstück nicht mehr mit Elektrizität versorgt werden. Auch
das Grundstück S... 45, auf welchem die Klägerin ihren Sitz und ihre Büroräume habe,
werde von der Trafostation mit Elektrizität versorgt.
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Die Klägerin müsse die Station dulden. Zur ordnungsgemäßen Elektrizitätsversorgung
des Betriebs sei die Errichtung der Transformatorenstation notwendig gewesen. Eine
Versorgung des Betrieb der Klägerin ohne die Station sei auch heute nicht möglich.
Auch wenn heute weitere Kunden über die Station versorgt würden, sei die
Duldungspflicht der Klägerin weiterhin gegeben.
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Die Klägerin könne nicht die Entfernung der Station von ihrem Grundstück verlangen.
Nach § 11 Abs. 3 AVBEltV könne der Anschlussnehmer die Verlegung der Anlage
lediglich an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm der Verbleib an der
bisherigen Stelle nicht zugemutet werden könne. Im Übrigen seien auch von der
Klägerin die Voraussetzungen für einen Verlegungsanspruch nicht hinreichend
dargelegt worden.
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Demgegenüber hat die Klägerin noch wie folgt vorgetragen:
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Bestritten werde, dass die Station nur zur Versorgung des Grundstücks der Klägerin
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errichtet worden sei. Die Verlegung der Station auf ein anderes Grundstück sei ein
Minus gegenüber der Entfernung und könne deshalb selbstverständlich ebenfalls
verlangt werden. Wenn eine Verlegung auf dem eigenen Grundstück nicht zumutbar sei,
müsse die Station auf ein anderes Grundstück verlegt werden. Sie habe vorgetragen,
dass sie die Lagerhalle vollständig benötige, und dass der dortige Platz vollständig für
ihre eigenen Zwecke ausgenutzt werden müsse.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Aus keinem
Rechtsgrund könne die Klägerin die Entfernung der Station von ihrem Grundstück
verlangen. Das Landgericht folge insoweit voll inhaltlich den zutreffenden
Rechtsausführungen der Beklagten. Der Wortlaut der Verordnung sei eindeutig.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,
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abändernd die Beklagte zu verurteilen, die von ihr auf dem Grundstück der
Klägerin S... 43 in W... betriebene Transformatorenstation zu entfernen,
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hilfsweise, die auf dem Grundstück betriebene Transformatorenstation zu
verlegen.
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Zur Begründung trägt sie vor:
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Die von der Beklagten vorgetragene Vorgeschichte zur Entstehung und Errichtung der
Transformatorenstation werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klage werde auf § 11 Abs.
3 AVBEltV gestützt. Die Entscheidung des Landgerichts halte einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts sei
zunächst, dass für die Duldungspflicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage
abzustellen sei und die Duldungspflicht dann grundsätzlich für die Dauer der
Versorgung des Grundstückes fortbestehe. Unzutreffend sei, dass dies schon daraus
folge, dass die Versorgung des Grundstückes unstreitig fortdauere. Schon der Vortrag
der Beklagten zur Errichtung der Station sei nicht unstreitig. Außerdem habe die
Beklagte auch nicht vorgetragen, dass die Station allein zur Versorgung des
Grundstücks der Klägerin notwendig gewesen sei. Unstreitig versorge die Beklagte eine
Reihe anderer umliegender Grundstücke mit. Der Duldungsanspruch setze zumindest
voraus, dass die entsprechende Auswahl nicht willkürlich erfolgen dürfe. Dazu sei hier
nichts dargetan.
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Selbst wenn auch heute grundsätzlich noch eine Duldungspflicht bestehen sollte, seien
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 AVBEltV erfüllt. Das Landgericht habe sich die
Rechtsauffassungen der Beklagten zu Eigen gemacht. Die Entscheidung sei falsch. Der
Wortlaut der genannten Vorschrift sei keinesfalls eindeutig klar und unzweifelhaft. Wenn
die Station zur Versorgung mehrerer Grundstücke diene, so treffe die Duldungspflicht
alle Anschlussnehmer, für deren Versorgung die Anlage notwendig sei. So wie der
Anschlussnehmer bei Errichtung der Anlage auch auf die Verpflichtung anderer
Grundstücke verweisen könne, dürfe er dies bei Geltendmachung eines
Verlegungsanspruchs. Der Anschlussnehmer habe dann auch Anspruch auf Entfernung
und Verlegung der Anlage auf ein anderes Grundstück. Dabei könne der
Anschlussnehmer die Beklagte nicht auf bestimmte andere Stellen verweisen und dürfe
das Auswahlermessen der Beklagten nicht selbst ausüben. Sie habe keinen Anspruch
darauf, dass die Transformatorenanlage an einen bestimmten anderen Ort verlegt
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werde. Sie könne lediglich ihren Beseitigungsanspruch geltend machen. Vorliegend
könne die Anlage völlig unproblematisch auf das Grundstück S... 45 verlegt werden.
Selbst wenn es richtig wäre, dass nur ein Anspruch auf Verlegung an eine andere Stelle
des selben Grundstücks bestehe, habe sie hierzu den Raum auf ihrem Grundstück
hinter der Lagerhalle aufgezeigt. In der Klage sei bereits vorgetragen, dass dieser Ort
durchaus geeignet sei. Selbst wenn sie wegen der Forderung der Unentgeltlichkeit zur
Benutzung des Weges auf Grund der Verordnung verpflichtet wäre, dann auch die von
der Deutschen Bundesbahn geforderten Wegezölle zu entrichten, wäre die Beklagte
zumindest verpflichtet, bei Übernahme dieser Kosten die Verlegung vorzunehmen.
Trotzdem habe die Beklagte von vornherein die Verlegung abgelehnt.
Die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle sei im ersten Rechtszug
aufgezeigt worden. Der Vortrag stehe unter Beweis. Die Argumentation der Beklagten
und des Landgerichts, warum dies kein erheblicher Grund sein solle, sei unzutreffend.
25
Mit dem Antrag,
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sie Berufung zurückzuweisen
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verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Unter Wiederholung und Ergänzung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens tritt sie dem Berufungsvorbringen der Klägerin im
Einzelnen entgegen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten
Hinweise des Senats Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den mit den Parteien in der mündlichen
Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Transformatorenstation
verneint. Ein Anspruch auf Verlegung der Station, wie er vom Landgericht in Erwägung
gezogen, aber letztlich ebenfalls verneint worden ist, besteht ebenfalls nicht.
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Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im
Einzelnen Folgendes:
32
I.
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Das Klagebegehren ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
34
1.
35
Als maßgebliche Anspruchsgrundlage für das primär auf (vollständige) Entfernung der
Transformatorenstation gerichtete Anspruchsbegehren der Klägerin kommt nur § 1004
Abs. 1 BGB in Betracht. Dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht ausdrücklich auf
diese Norm stützt, ist unerheblich. Der Senat hat den ihm von der Klägerin
unterbreiteten Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden
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unterbreiteten Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen zu prüfen. § 11 Abs. 1 wie auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über
die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV)
entnehmen, sondern nur eine Regelung der Duldungspflichten von
Grundstückseigentümern und der solchen Duldungspflichten wieder
entgegenstehenden Einschränkungen für Versorgungsunternehmen. Die Absätze 3
dieser beiden Vorschriften sind als Anspruchsgrundlage nachrangig für solche Fälle
bestimmt, in denen zuvor die Einrichtung von Versorgungs- und
Transformatorenanlagen wirksam erfolgt war (vgl. OLG Köln NJW-RR 1991, 99, 100).
Außerdem gewähren sie grundsätzlich auch nur einen Anspruch auf Verlegung an eine
andere Stelle des Grundstücks und nicht auf vollständige Entfernung, wie sie hier von
der Klägerin mit ihrem Hauptantrag aber begehrt wird.
2.
37
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
Entfernung der Transformatorenstation von ihrem Grundstück besteht nicht.
38
a)
39
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings erfüllt. Eine Beeinträchtigung des
Eigentums der Klägerin liegt allein schon darin, dass die Beklagte auf dem Grundstück
die Transformatorenstation unterhält. Hinzu kommt, dass die Transformatorenstation die
uneingeschränkte und vollständige Nutzung des Grundstücks verhindert.
40
b)
41
Die Klägerin hat trotz dieses Sachverhaltes allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung
der Transformatorenstation, weil sie gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der
Beeinträchtigung verpflichtet ist.
42
aa)
43
Die Duldungspflicht, die einer völligen Beseitigung der Transformatorenstation
entgegensteht, ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, die am 1. April 1980 in Kraft getreten sind (§ 37
Abs. 1 AVBEltV). Diese Bedingungen sind auf Grund des § 7 Abs. 2
EnergiewirtschaftsG als Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft (BGBl I,
1979, S. 684) unmittelbar Bestandteil aller - auch der bei Inkrafttreten der
Rechtsverordnung bestehenden - Versorgungsverträge geworden (§ 37 Abs. 2
AVBEltV). Damit misst sich die Verordnung aber keine rückwirkende Kraft bei, sondern
stellt nur klar, dass bei schon früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen eine
Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht, auch wenn sie unter dem
Geltungsbereich der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer
Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB) nicht
bestanden haben sollte (vgl. BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751; OLG
Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208).
44
bb)
45
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV kann das Versorgungsunternehmen verlangen, dass
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der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der
Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt, wenn zur Versorgung des
Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden muss. Das
Unternehmen darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für
den Anschlussnehmer zumutbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV). Hierunter fällt auch
die Versorgung fremder Grundstücke mit Energie (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204,
205; OLG Hamm OLGR 1995, 170; OLG Celle, OLGR 2000, 237; LG Duisburg RdE
1897, 169, 170).
cc)
47
Inhalt und Umfang der Duldungspflicht der Klägerin bestimmen sich vorliegend nach
dieser Bestimmung und nicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV. Allerdings wäre das Ergebnis
auch bei Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBEltV kein anderes. § 11 AVBEltV ist hier
deswegen einschlägig, weil es sich bei dieser Bestimmung in Ergänzung des § 8
AVBEltV um die speziellere Norm für den Fall handelt, dass zur Versorgung eines
Grundstücks allein oder mit anderen die Aufstellung eines Transformators erforderlich
wird (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; OLG Köln NJW-RR 1991, 99, 100; OLG
Hamm, OLGR 1995, 170; vgl. a. OLG Celle OLGR 2000, 237). Der Zusammenhang der
§§ 8 und 11 AVBEltV ergibt, dass als "sonstige Einrichtungen" im Sinne von § 8 Abs. 1
AVBEltV nur solche erfasst werden, die nicht zur Versorgung des betreffenden Kunden
aufgestellt werden müssen. Für die Versorgung des betreffenden Kunden dienende
Einrichtungen ("muss ... zur Versorgung eines Grundstück ... aufgestellt werden") gibt §
11 AVBEltV eine besondere Duldungsgrundlage (vgl. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204,
205; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen, § 8 AVB Rdnr. 34).
48
dd)
49
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin selbst von
der Beklagten den Strom für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück S... 43 - wie
auch für ihr Nachbargrundstück S... 45 - bezieht, und zwar über die in Rede stehenden
Transformatorenstation. Das hat die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen und
dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist sie auch nicht entgegengetreten. Die
Transformatorenstation dient damit auch der Stromversorgung des betroffenen
Grundstücks der Klägerin und hat der Stromversorgung dieses Grundstücks auch seit
ihrer Errichtung gedient. Das reicht für die Anwendung des § 11 AVBEltV aus. Diese
Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Transformatorenanlage ausschließlich der
Versorgung des betreffenden Grundstücks dient oder durch besondere Gegebenheiten
auf dem betroffenen Grundstück bedingt sein muss. Es genügt vielmehr, dass die
Einrichtung auch der Versorgung des Grundstücks dient (vgl. OLG Düsseldorf RdE
1987, 204, 205). Dass über die Transformatorenstation jedenfalls seit 1997 auch andere
Grundstücke mitversorgt werden, ist deshalb unerheblich.
50
cc)
51
Gegen die Duldungsverpflichtung aus § 11 AVBEltV
dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) - keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (BGHZ 66, 62 = NJW 1976, 143 = MDR 1976, 659 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB;
BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751, OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208 jew.
zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170 zu § 11 AVBEltV; vgl. BVerfG
52
RdE 1989, 143 zu § 8 Abs. 1 S. 3 AVBELtV) und solche werden in der
Berufungsbegründung auch nicht schlüssig aufgezeigt. Die dem Grundeigentümer
auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von elektrischen Anlagen ohne
besonderes Entgelt zu dulden, hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums,
d.h. der Verpflichtung, im allgemeinen öffentlichen Interesse zu der Schaffung und
Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen.
Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Anlagen, die der Stromversorgung des
Grundstücks selbst dienen, sondern sogar auch insoweit, als die Versorgung anderer
Grundstücke eine Benutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks erforderlich
macht. Auch in diesem Falle findet die unentgeltliche Duldungspflicht des
Grundeigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass er selbst das örtliche
Leitungsnetz für die Versorgung gerade seines Grundstücks in Anspruch nimmt. Nur
wenn es an einer derartigen engen Beziehung fehlt, weil etwa das in Anspruch
genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist und
auch sonst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem anderen, dem
Grundstückseigentümer ebenfalls gehörenden und mit Strom versorgten Grundstück
steht, was im Rahmen des § 11 AVBEltV allerdings ohnehin nicht der Fall sein kann,
wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur
gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 66, 62;
BGH WM 1981, 250 = MDR 1981, 751; OLG Hamm OLGR 1995, 170; vgl. a. OLG
Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208). Außerdem ist zu beachten, dass das Unternehmen
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV
benutzen darf, wenn dies für den Anschlussnehmer "zumutbar" ist, und dass der
Anschlussnehmer nach § 11 Abs. 3 AVBEltV die Verlegung der Anlage an eine andere
geeignete Stelle verlangen kann, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht
mehr zugemutet werden kann. Diese Regelungen ermöglichen es, die besonderen
Umstände des Einzelfalles bei der Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit und denen des betroffenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen
(vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208 zu § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 AVBEltV).
dd)
53
Auch wenn die Duldungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu
beanstanden, so setzt doch die Inanspruchnahme durch das
Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall grundsätzlich voraus, dass der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d. h. die Heranziehung des
Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfange zur Erfüllung der dem
Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den
Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfange belastet (vgl.
BGHZ 66, 62 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751 zu §
8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171 zu § 11 AVBEltV; vgl. a. OLG
Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; vgl. a. BGH NJW-RR 1993, 141, 142). Diesem
Umstand hat das Versorgungsunternehmen daher auch bei seiner Entscheidung, ob
und in welchem Umfange es den Stromabnehmer im Rahmen des privatrechtlichen
Stromlieferungsvertrages zur Duldung der Errichtung einer Transformatorenstation
heranziehen will, Rechnung zu tragen. Es bedarf deshalb stets einer Abwägung im
Einzelfall, ob dem Grundeigentümer die mit der beabsichtigten Leitungsführung etwa
verbundene Wertminderung seines Grundstücks im Interesse einer leistungsfähigen,
zugleich aber auch sparsamen örtlichen Stromversorgung noch zugemutet werden
kann.
54
Bei dieser Interessenabwägung, welche im Rahmen des § 11 Abs. 1 und Abs. 3
AVBEltV jedenfalls bei der Zumutbarkeitsfrage anzustellen ist, kann der Betroffene
allerdings schon im Rahmen des § 8 AVBEltV mit der Behauptung, die beabsichtigte
Maßnahme sei unnötig, unwirtschaftlich oder in der allgemeinen Trassenführung
verfehlt, grundsätzlich nicht gehört werden. Es ist vielmehr Sache des
Energieversorgungsunternehmens, im Rahmen der ihm übertragenen öffentlichen
Aufgaben darüber zu befinden, welche Maßnahmen ihm für eine leistungsfähige
Stromversorgung notwendig und kostenmäßig vertretbar erscheinen (vgl. BGHZ 66, 62,
67; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Des Weiteren ist es dem Betroffenen auch
verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen
Stromabnehmers, der durch die geplante Maßnahme in gleicher oder ähnlicher Weise
belastet würde, zu verweisen. Insoweit bilden alle Stromabnehmer praktisch eine
Solidargemeinschaft. Es ist vielmehr Sache des Versorgungsunternehmens, das
zugleich die Interessen aller Stromabnehmer wahrzunehmen hat, darüber zu befinden,
welchen von mehreren gleichermaßen Betroffenen es zur Duldung heranziehen will.
Darlegungspflichtig für diese Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der
beabsichtigten Maßnahme gerade ihm gegenüber ergibt, ist der in Anspruch
genommene Grundeigentümer (BGHZ 66, 62, 67; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208,
1209; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171). Ihn trifft also die Beweislast und nicht - wie
die Klägerin offenbar meint - die Gegenseite. Sache des Betroffenen ist es in der Regel
auch, dem Versorgungsunternehmen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze
eine ihn weniger belastende und kostenmäßig vertretbare Alternativlösung zu
unterbreiten. Anderenfalls würde es dem Unternehmen in unzumutbarer Weise
erschwert, eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen den einzelnen
möglicherweise betroffenen Personen vorzunehmen und in angemessener Zeit Pläne
für eine neue Leitungsführung aufzustellen und durchzuführen (vgl. BGHZ 66, 62; OLG
Hamm OLGR 1995, 170, 171).
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Diese letzteren Grundsätze gelten erst recht in den Fällen des § 11 AVBEltV, weil hier
zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Einrichtung auch der Versorgung des mit der
Anlage ausgestatteten, also "belasteten" Grundstücks selbst dient (vgl. OLG Düsseldorf
RdE 1987, 204, 205 f.).
56
ee)
57
Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hier ein
willkürliches und rechtswidriges Verhalten der Beklagten bei der Errichtung der
Trafostation - auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen (vgl. a. LG Duisburg RdE 1987, 193,
194) - nicht ersichtlich und ein solches kann auch von der Klägerin nicht aufgezeigt
werden.
58
(1)
59
Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die (ursprüngliche)
Transformatorenstation in den 60er Jahren für eine Firma K... K... W... errichtet worden
sei. Es seien von diesem Unternehmen u. a. mehrere Brennöfen betrieben worden. Die
damalige Abnahmeleistung habe ca. 400 kVA betragen. Hierfür sei die Errichtung der
Transformatorenstation erforderlich gewesen. In dieser Station seien u. a. eine 10 kVA-
Schaltanlage sowie zwei Transformatoren installiert gewesen. Der damalige
Anschlussnehmer habe ihr den Stationsraum an der rückwärtigen Wand der Halle zur
Verfügung gestellt. Zur ordnungsgemäßen Elektrizitätsversorgung des seinerzeit auf
60
dem Grundstück angesiedelten Betriebs sei die Errichtung der Transformatorenstation
wegen der von ihr bereitzustellenden Leistungen und Abnahmemengen erforderlich
gewesen. Die Verbrauchsverhältnisse auf dem versorgten Betriebsgrundstück hätten
sich dann in den letzen Jahren grundlegend verändert. Wegen des Leistungsrückgangs
sei die Station 1997 umgebaut worden. Seitdem sei nur noch ein Transformator
vorhanden. Die Station diene seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nur der Versorgung der
Klägerin, sondern auch anderer Anlieger. Auch heute sei die Station allerdings zur
Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich. Falle die Station weg,
könne das Grundstück der Klägerin - wie auch das Grundstück S... 45 - nicht mehr mit
Elektrizität versorgt werden.
(2)
61
Diesem Vorbringen ist die Klägerin im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Konkret
bestritten hat sie nur, dass die Transformatorenstation zum Zeitpunkt ihrer Errichtung
"allein" zur Versorgung des früher auf ihrem Grundstück befindlichen Betriebes errichtet
worden ist (Bl. 46 GA). Sie hat hingegen nicht bestritten, dass die Errichtung der
Transformatorenstation durch den früher auf ihrem Grundstück befindlichen Betrieb
bedingt und zu dessen ordnungsgemäßer Stromversorgung notwendig gewesen ist.
Auch den weiteren Angaben der Beklagten ist sie nicht konkret entgegengetreten.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich in ihrer Replik ausgeführt hat, sie könne sich zu den
Ausführungen der Beklagten dazu, warum nach Auffassung der Beklagten die
Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 11 Abs. 1 AVBEltV vorgelegen haben
sollten, nur mit Nichtwissen erklären, ist dem nicht zu entnehmen gewesen, welches
Vorbringen der Klägerin sie im Einzelnen in tatsächlicher Hinsicht hat bestreiten wollen.
62
(3)
63
Soweit die Klägerin in zweiter Instanz das Vorbringen der Beklagten zur Vorgeschichte
erstmals weiter bestreitet (Bl. 83 GA), kann sie mit diesem Bestreiten nicht mehr gehört
werden. Nach § 531 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die
hier anzuwenden ist, weil das Landgericht auf Grund einer nach diesem Tage
stattgefundenen mündlichen Entscheidung entschieden hat (§ 26 Nr. 5 EGZPO), sind
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu Einwendungen und Bestreiten gehören
(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdnr. 21) in zweiter Instanz nur unter den in
dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Danach
kann in die Berufungsinstanz nur eingeführt werden, was auf Grund eines Fehlers des
erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen Würdigung (Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.), im
Verfahren (Abs. 2 Nr. 2) oder wegen versehentlichen Übergehens (Abs. 2 Nr. 1 Alt.)
nicht vorgebracht wurde. Ansonsten kann nicht mehr vorgetragen werden, was der
Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte bekannt sein
müssen, also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorgetragen werden
können (Zöller/Gummer, a. a. O., § 531 Rdnr. 21). Dazu, weshalb sie das in Rede
stehende Vorbringen der Beklagten nicht bereits im ersten Rechtszug bestritten hat, und
ihr Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte, trägt die Klägerin nichts
vor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach dieser
Vorschrift hier vorliegt.
64
(4)
65
Darauf, ob die Transformatorenstation zum Zeitpunkt ihrer Errichtung allein zur
66
Versorgung des früher auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Betriebes errichtet
und über diese Station ursprünglich nur dieses Grundstück mit Strom versorgt wurde,
kommt es aus den bereits angeführten Gründen nicht an. Es reicht aus, dass die Anlage
jedenfalls auch zu dessen Versorgung errichtet worden ist, wobei auf Grund des
unbestrittenen Vorbringens der Beklagten aber auch davon auszugehen ist, dass die
Errichtung der Transformatorenstation durch diesen Betrieb bedingt und zu dessen
ordnungsgemäßer Stromversorgung notwendig war. Es ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Transformatorenstation in dem Raum, in welchem sich heute weiterhin
befindet, errichtet wurde. Unabhängig davon, ob hierfür seinerzeit ein zwingender
technischer Grund bestanden hat, folgt dies schon daraus, dass nach dem - nicht
bestrittenen - Vorbringen der Beklagten der damalige Eigentümer der Beklagten diesen
Raum als Stationsraum zur Verfügung gestellt hat (Bl. 19, 101 GA). Es kann deshalb
nicht die Rede davon sein, dass die Auswahl dieses Standortes willkürlich erfolgt sei.
ff)
67
Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Transformatorenstation auf dem
betroffenen Grundstück zum Zeitpunkt ihrer Errichtung damit gegeben gewesen, war die
Errichtung also berechtigt und wirksam, hat der Anschlussinhaber die Errichtung und
Betreibung grundsätzlich für die Dauer der Versorgung seines Grundstücks zu dulden
(vgl. LG Duisburg RdE 1987, 193, 194). Zwischen den Parteien ist vorliegend unstreitig,
dass das Grundstück S... 43, wie auch das Nachbargrundstück S... 45 der Klägerin,
weiterhin über die in Rede stehende Netzstation mit Strom versorgt wird. Die auf dem
Hallengrundstück der Klägerin errichtete Trafostation versorgt damit nicht nur fremde,
sondern weiterhin auch eigene Grundstücke der Klägerin. Die Duldungspflicht besteht
deshalb fort.
68
gg)
69
Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die Trafostation zur
Versorgung ihrer Grundstücke erforderlich sei. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt -
unstreitig, dass die Versorgung des Betriebes der Klägerin über diese Station erfolgt.
Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, wie die Grundstücke der Klägerin ohne
diese Trafostation mit Strom versorgt werden könnten. Unter diesen Umständen reicht
das pauschale Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen nicht aus. Die Klägerin müsste -
worauf die Beklagte mit Recht hinweist - bei dieser Sachlage konkret darlegen, auf
welche andere Weise eine ordnungsgemäße Stromversorgung ihres Betriebes erfolgen
könnte bzw. heute schon erfolge. In dieser Hinsicht trägt die Klägerin aber nichts vor und
hierfür ist auch nichts ersichtlich. Zum anderen kann die Klägerin mit ihrem
zweitinstanzlichen Bestreiten auch nicht mehr gehört werden. Die Beklagte hat bereits
in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen, dass die Trafostation auch heute noch zur
Versorgung des Grundstücks der Klägerin zwingend erforderlich sei und das
Grundstück, wenn die Station ersatzlos entfiele, nicht mehr mit Elektrizität versorgt
werden könnte (Bl. 18 GA). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dazu, weshalb
sie dieses Vorbringen der Beklagten nicht bereits im ersten Rechtszug bestritten hat,
und ihr Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte, trägt die Klägerin
nichts vor, und es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach
dieser Vorschrift vorliegen könnte.
70
hh)
71
Zu beachten ist vorliegend zwar, was bislang unberücksichtigt geblieben ist, dass die
Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden zum von der
Beklagten angegebenen Zeitpunkt der Errichtung der Trafostation noch nicht in Kraft
waren und ihnen - wie bereits ausgeführt - auch keine Rückwirkung zukommt. Zum
Zeitpunkt der Errichtung und danach ergab sich die Duldungspflicht des betroffenen
Grundstückseigentümers aber aus den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (AVB). Durch Anordnung vom 27.
Januar 1942 (RAnz. 1942 Nr. 39) hatte der Generalinspektor für Wasser und Energie -
gestützt auf die ihm in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember
1935 (RGBl I 1451) in der Fassung des Erlasses vom 29. Juli 1941 (RGBl I 467) erteilte
Ermächtigung - die AVB für verbindlich erklärt. Seither galten sie als staatlich gesetztes
Recht im Range einer Rechtsverordnung und bestimmten damit den Inhalt aller
Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmern und Energie-
Versorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG, ohne dass es auch hier einer
vertraglichen Einbeziehung in den Einzelvertrag bedurfte (vgl. BGH BGHZ 66, 62; BGH
WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751). Abschnitt 4 Nr. 6 dieser Bedingungen sah
bereits die Verpflichtung des Abnehmers vor, einen geeigneten Raum für die
Aufstellung eines zur Versorgung des Abnehmers mit Strom erforderlichen
Transformators kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Unternehmens, eine
solche besondere Einrichtung auch für andere Zwecke zu benutzen, war ebenfalls
bereits in der alten AVB verankert (Absch. 4 Nr. 6 S. 2; vgl.
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVB Rdnr. 1) und von der
Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt worden (vgl. z. B. BGH MDR 1971, 480 = BB
1971, 1387; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVB Rdnr. 1 m. w. N.).
72
Dadurch, dass die Transformatorenanlage hier zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als
die AVB in Kraft waren, unterscheidet sich der Streitfall von dem vom Oberlandesgericht
Köln in NJW-RR 1991, 100 entschiedenen Fall. Dort war die Transformatorenstation zu
einem Zeitpunkt errichtet worden, als es die AVBELtV noch nicht gab und auch die
Vorgängerregelung noch nicht in Kraft war (vgl. NJW-RR 1991, 99, 100).
73
ii)
74
Letztlich kommt es hierauf nicht einmal entscheidend an. Denn die ursprünglich auf dem
heutigen Grundstück der Klägerin errichtete Trafostation wurde 1997 unstreitig
umgebaut. Hierin kann eine Neuerrichtung der Station unter der Geltung der AVBELtV
gesehen werden, die gemäß § 11 Abs. 1 AVBELtV zulässig und berechtigt war. Unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten war der Umbau der bestehenden Station und das
Belassen der umgebauten Trafostation an ihrem bisherigen Standort eine sachgerechte
und nicht zu beanstandende Entscheidung, weil im Falle einer Verlegung der Station an
einen neuen Standort nicht unerhebliche Kosten für die Neuanschlüsse angefallen
wären. Außerdem war mit dem Verbleib am bisherigen Standort für den damaligen
Grundstückseigentümer eine weitergehende Belastung als mit dem Umbau nicht
verbunden. Schließlich wünschte der damalige Grundstückseigentümer eine Verlegung
offenbar auch gar nicht, sondern war vielmehr mit dem Verbleib der Station in dem für
diese vorgesehenen Stationsraum einverstanden. Gegenteiliges zeigt die Beklagte
jedenfalls nicht auf.
75
jj)
76
Damit ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 AVBELtV eine fortdauernde Duldungspflicht der
77
Klägerin, die dem Begehren der Klägerin auf eine völligen Beseitigung der
Transformatorenstation entgegensteht. Bei Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBELtV wäre
das Ergebnis im Übrigen kein anderes.
3.
78
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nicht einen Verlegungsanspruch aus § 11
Abs. 3 Satz 1 (wie auch nicht aus § 8 Abs. 3 Satz 1) AVBEltV.
79
a)
80
Nach dieser Bestimmung kann der Anschlussnehmer eine Verlegung an eine andere
geeignete Stelle nur dann verlangen kann, wenn ihm der Verbleib an der bisherigen
Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Der Verlegungsanspruch setzt danach eine
nachträglich eintretende Unzumutbarkeit voraus. Im Rahmen der Frage der
Zumutbarkeit kommt es deshalb nur auf solche Gründe an, die nach der Errichtung der
Anlage entstanden sind (vgl. OLG Celle OLGR 2000, 237 f.;
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVBEltV Rdnr. 10). Die Darlegungs-
und Beweislast für die nachträglich eingetretene Unzumutbarkeit trifft hierbei den
Grundstückseigentümer (OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; . LG Duisburg RdE 1987,
193, 194; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 11 AVBEltV Rdnr. 10;
Eiser/Riederer/Obernolte/Danner/Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, VerorgBdg § 8
Anm. 5 a).
81
b)
82
Außerdem steht dem Grundstückeigentümer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.
3 AVBEltV in der Regel auch nur ein Verlegungsanspruch, also ein Anspruch auf
Verlegung an eine andere Stelle desselben Grundstücks, nicht aber ein Anspruch auf
völlige Entfernung von dem Grundstück zu (vgl. LG Duisburg RdE 1987, 193, 194;
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105). Der betroffene
Grundstückseigentümer kann vom Versorgungsunternehmen aus netztechnischen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nur die Verlegung der Einrichtung soweit verlangen, dass
die Inanspruchnahme des Grundstücks an einer anderen Stelle weiter zumutbar bleibt.
Das Verlangen, die Leitung vom Grundstück auf ein anderes Grundstück zu verlangen,
ist grundsätzlich unzulässig, weil jeder Umbau in der Regel um so kostenaufwendiger
und technisch komplizierter wird, je weiter von der Leitungsführung abgewichen werden
muss. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind auch die letztlich von der Allgemeinheit zu
tragenden Kosten der Verlegung, die das Versorgungsunternehmen hat, mit zu
berücksichtigen (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105). Nur
ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kann der Verlegungsanspruch zu
einer gänzlichen Entfernung der Einrichtung von dem Grundstück führen
(Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, a. a. O., § 8 AVB Rdnr. 105).
83
2.
84
Wie das Landgericht bereits zutreffend entschieden hat, hat die Klägerin eine solche
Unzumutbarkeit nicht in schlüssiger Weise aufzeigen können. Daran kann auch ihr
zweitinstanzlicher Vortrag nichts ändern.
85
a)
86
Allein der Umstand, dass das Grundstück für die Klägerin ohne die
Transformatorenstation besser nutzbar wäre, nämlich die Klägerin den ca. 20 qm
großen Raum in ihrer auf dem Grundstück befindlichen Halle mit nutzen könnte,
begründet eine Unzumutbarkeit des Verbleibens der Station an der bisherigen Stelle
nicht. Es ist bereits notwendige Folge der Station, dass das Grundstück schlechter
nutzbar ist, die Kläger hat das Grundstück aber auch mit der entsprechenden Bebauung
- und möglicherweise auch mit einem unter Berücksichtigung dieses Zustandes
gebildeten Kaufpreis - erworben, ohne dass sich seitdem etwas geändert hat.
87
b)
88
Unterstellt, die Klägerin will die Halle auf ihrem Grundstück nunmehr tatsächlich zur
Lagerung von Rohstoffen nutzen, geht es der Klägerin primär auch gar nicht um eine
bessere und vollständige Ausnutzung ihrer Lagerhalle, sondern um die Wahrung ihrer
"Betriebs- und Produktionsgeheimnisse" durch Verhinderung des Zutritts
betriebsfremder Personen zu der Halle. Dass ihr diesbezügliches Vorbringen eine
Unzumutbarkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 AVBEltV nicht zu begründen vermag, hat das
Landgericht zutreffend festgestellt.
89
aa)
90
Den ihr wichtigen Geheimnisschutz kann die Klägerin in ausreichender und zumutbarer
Weise gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass Mitarbeiter der Beklagten nicht ohne
Begleitung von Betriebsangehörigen der Klägerin die Lagerhalle betreten. Planmäßige
Arbeiten der Beklagten in der Station können während der üblichen Betriebs- und
Arbeitszeiten der Klägerin und damit unter Aufsicht der Klägerin durchgeführt werden.
Lediglich in unstreitig selten vorkommenden Störfällen ist der Zugang zu der Station
außerhalb der üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten notwendig. Insoweit kann jedoch
vereinbart werden, dass hiervon - unter einer Notfallnummer - unverzüglich ein
Mitarbeiter der Klägerin verständigt wird.
91
bb)
92
Mit Recht hat das Landgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin die
Beklagte und ihre Mitarbeiter notfalls zur Verschwiegenheit verpflichten könnte, wobei
diese Verpflichtung ohnehin bestehen dürfte. Dass die Beklagte sich einem derartigen
Ansinnen der Klägerin widersetzen würde, ist nach wie vor weder dargetan noch
ersichtlich.
93
cc)
94
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass ohnehin nicht in
schlüssiger und nachprüfbarer Weise dargetan ist, welche Betriebs- und
Produktionsgeheimnisse Mitarbeiter der Beklagten - also im wesentlichen
Elektrotechniker - bei einem Betreten und Begehen der Lagerhalle sollten erfassen und
entdecken können. Hiezu fehlt es an einem hinreichenden nachprüfbaren
Tatsachenvortrag.
95
3.
96
Soweit die Klägerin eine Verlegung der Transformatorenanlage auf ein anderes
Grundstück begehrt, kommt ein solcher Anspruch hier ohnehin nicht in Betracht. Die
Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier besondere Umstände vorliegen, auf
Grund derer ausnahmsweise eine Verlegung auf ein anderes Grundstück und damit
eine gänzlichen Entfernung der Station von dem Grundstück der Klägerin gerechtfertigt
ist.
97
4.
98
Es scheidet aber auch eine Verlegung der Station auf die von der Klägerin angegebene
Fläche hinter dem Hallengebäude aus. Die Beklagte hat vorgetragen, dass für eine
Verlegung der Station bereits im Jahre 2000 Kosten in Höhe von über 41.000,-- DM
angefallen wären. Hinzu kommt, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der
Beklagten dieser Standort nur über das Geländer der D... B... AG zugänglich wäre, die
D... B... AG als Gegenleistung hierfür aber bereits im Jahre 2000 eine
Erstattungsvergütung in Höhe von 5.000,-- DM netto und eine sog. Prüfungsvergütung in
Höhe von 3.200,00 DM netto verlangt hat. Des Weiteren sollte die Beklagte die
Unterhaltspflicht des Weges sowie eines Zaunes und die Kosten für den Einbau eines
neuen Schlosses an einem Tor übernehmen. Ein Ort ohne kostenfreien Zugang ist aber
grundsätzlich keine geeignete andere Stelle im Sinne des § 11 Abs. 3 AVBEltV.
99
5.
100
Damit erweist sich die Klage als insgesamt unbegründet und die Berufung ist
zurückzuweisen.
101
II.
102
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
103
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 und §
713 ZPO.
104
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 30.000,-- EUR festgesetzt. In dieser
Höhe ist die Klägerin beschwert.
105
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
106
Dr. L... v... R... F...
107