Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.07.2003

OLG Düsseldorf: unterliegen, nichteröffnung, vorverfahren, anwendungsbereich, schwellenwert, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 29/03
02.07.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 29/03
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen die
Kostenentschei-dung im Beschluss der Vergabekammer des Bundes
beim Bundeskartellamt – VK 1 – 25/03 – vom 2. Mai 2003 wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen
Aus-lagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung eines anwaltlichen
Bevoll-mächtigten im Beschwerdeverfahren nicht notwendig.
IV. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 €.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung
verworfen, es handele sich um einen Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB, dessen
geschätzter Auftragswert unter dem in § 2 Nr. 4 VgV festgelegten Schwellenwert für
Bauaufträge in Höhe von 5 Mio. Euro liege, so dass der Anwendungsbereich des 4. Teils
des GWB und das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet seien. Die Entscheidung, die
Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, beruhe auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2
GWB.
Die nur gegen die vorgenannte Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der
Antragstellerin ist unbegründet. Nach § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten von dem
Beteiligten zu tragen, der im Verfahren "unterliegt". Hier ist ein Unterliegen der
Antragstellerin im Vergabekammerverfahren gegeben, weil ihr Nachprüfungsantrag als
unzulässig verworfen worden ist. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass
mangels einer Sachentscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des
Nachprüfungsantrags offen geblieben sei, ob sie im Verfahren obsiegt hätte oder nicht.
Auch die Verwerfung des Nachprüfungsantrags wegen Nichteröffnung des
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Vergaberegimes ist ein "Unterliegen im Verfahren". Darüber kann auch der Hinweis der
Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihre Beschaffungsmaßnahme selbst
vergaberechtlich unzutreffend qualifiziert, nicht hinweghelfen. Auf Billigkeitsüberlegungen
stellt die Kostengrundentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht ab (ungeachtet
der Möglichkeit des Absehens von der Gebührenerhebung gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4
GWB). Die Kostenlast ist eine zwingende Rechtsfolge des Unterliegens eines Beteiligten.
Etwaige materiellrechtliche (Freistellungs-) Ansprüche des Beteiligten sind auf den dafür
vorgesehenen Rechtswegen zu verfolgen.
II.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten
im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 VwVfG). Die Überprüfung der
Notwendigkeit hat ihren Bezugspunkt im jeweiligen konkreten Verfahren unter Einschluss
der spezifischen Besonderheiten des Vergabe-Nachprüfungsverfahrens. Danach ist hier
die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin auch im
Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen. Das hierzu im Beschluss der
Vergabekammer Ausgeführte gilt insoweit für das Beschwerdeverfahren erst Recht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB (analog).
D. K. W.