Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.2006

OLG Düsseldorf: kaufvertrag, wandelungsklage, leasinggesellschaft, sachmängelhaftung, einfluss, ablieferung, unterbrechung, datum, gewährleistung, verjährungsfrist

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 218/05
Datum:
08.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-1 U 218/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2005 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die zulässige Berufung ist gem . § 522 II ZPO zurückzuweisen.
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Das Landgericht hat die Anwaltsregressklage zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen
der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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I. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf den Hinweis des
Vorsitzenden vom 13. Januar 2006. Darin heißt es:
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Selbst wenn dem Beklagten im Zusammenhang mit der Einzahlung des
Kostenvorschusses ein Fehler unterlaufen sein sollte, was durchaus zweifelhaft
erscheint, hat dies nicht ursächlich zu denjenigen wirtschaftlichen Einbußen geführt,
deren Ersatz die Klägerin mit ihrer Klage begehrt.
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1. Zum Einen lastet die Klägerin dem Beklagten den Verlust ihres Rechtsstreites mit der
B. L. G. (3 O 49/03 LG Duisburg) an, wobei sie außer der Hauptforderung nebst Zinsen
in Höhe von 17.710,85 € an Verfahrenskosten einschließlich Zinsen weitere 2.613,20 €
beansprucht (letzterer Betrag war zwischenzeitlich in Höhe von 200,- € ermäßigt
worden). Streitgegenständlich ist zum Anderen ein Betrag in Höhe von 9.375,80 €. Er
setzt sich zusammen aus Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Vorprozess 6 O 491/02
LG Duisburg = I-3 U 17/03 OLG Düsseldorf (Streitsache D. ./. A. K. G.& C.. K.).
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2. Beide rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesse hat die Klägerin verloren. Dabei
legt sie ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht zur Last, die Wandelungsklage
überhaupt erhoben zu haben bzw. – mit Blick auf den Prozess B. L. G. ./. D. (3 O 49/03
LG Duisburg) - sich mit der Einrede der Wandelung/
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Wegfall der Geschäftsgrundlage verteidigt zu haben. Ihr Vorwurf besteht vielmehr im
wesentlichen darin, den vermeintlichen Wandelungsanspruch verjährt haben zu lassen.
Trotz drohender Verjährung habe der Beklagte, ihr, der Klägerin, keinen Hinweis
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gegeben. Weder im Zeitpunkt der Mandatserteilung Ende Mai 2002 noch im Zeitpunkt
der Einreichung der Klageschrift vom 26. Juli 2002 am 31. Oktober 2002 sei ihr
Anspruch auf Wandelung des Gebrauchtwagenkaufvertrages verjährt gewesen.
Verjährung sei erst Ende des Jahres 2002 eingetreten, was der Beklagte hätte
verhindern können und müssen.
3. Soweit es um die Frage der Verjährung geht, kann dieser Auffassung nicht gefolgt
werden. Abgesehen davon war die Wandelungsklage zu keinem Zeitpunkt
gerechtfertigt.
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a) Gleichviel, ob die Klägerin aus eigenem Recht oder – richtigerweise – aus
abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft geklagt hat, führt kein Weg an der
Erkenntnis vorbei, dass das A. K. G. & C.. K. unter Ausschluss jeder Gewährleistung
verkauft hat. Davon geht im Ausgangspunkt auch die Klägerin aus. Ohne Erfolg bleibt
ihr Versuch, den umfassenden Gewährleistungsausschluss, dessen Wirksamkeit außer
Frage steht, unter Hinweis auf die Euro Plus-Händlergarantie (24 monatige
Neuwagenanschlussgarantie) zu neutralisieren. Diese Garantie berührt in keiner Weise
die Freizeichnung des B.-Vertragshändlers von jeglicher Sachmängelhaftung. Die allein
zwischen der Klägerin und dem A. K. G. & C.. K. zustande gekommene
Garantievereinbarung steht rechtlich selbständig neben dem Kaufvertrag, den das
Autohaus zunächst mit der Klägerin schließen wollte, dann aber wohl mit der B. L. G.
geschlossen hat.
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Ob die Leasinggesellschaft in die laufende Bestellung der Klägerin und damit später in
den Kaufvertrag eingetreten ist, bedarf keiner abschließenden Prüfung. So oder so
bleibt die Euro Plus-Händlergarantie ohne Einfluss auf den umfassenden
Gewährleistungsausschluss. Gerade weil das Autohaus keine eigene
Sachmängelhaftung übernommen hat, war es sinnvoll, die nach Ablauf der sogenannten
Werksgarantie entstehende Haftungslücke auf dem Garantiewege so weit wie möglich
zu schließen. Dies geschah durch Begründung eines eigenständigen
Rechtsverhältnisses, an dem die Leasinggesellschaft in keiner Weise beteiligt war.
Dass die Klägerin nicht von Anfang an im Besitz der Garantieunterlagen war und
möglicherweise falsche Vorstellungen von Art und Umfang der
Gebrauchtwagengarantie gehabt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin
muss sich die Garantievereinbarung nach Maßgabe der Vertragsurkunde Anlage A 1 im
Verfahren 6 O 491/02 (dort Blatt 135) entgegenhalten lassen. Dabei kann offen bleiben,
wer in ihrem Auftrag diese Vereinbarung unterzeichnet hat. Als Garantieübernahme ist
der 20. September 2001 notiert. Von diesem Tag an lief die Garantie zu den
Bedingungen, wie sie aktenkundig sind. Offenbleiben kann, welche Erklärung es für das
Datum 20. September 2001 gibt. Dass die Garantie zeitversetzt mit dem Abschluss des
Kaufvertrages bzw. der Übergabe des Fahrzeugs in Kraft getreten ist, ist jedenfalls zum
Teil auf die seinerzeit noch laufende "Werksgarantie" zurückzuführen. Schließlich
handelte es sich bei der hier in Rede stehenden Gebrauchtwagengarantie um eine
sogenannte Anschlussgarantie.
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Sie begründete im Verhältnis zwischen der Klägerin als Garantienehmerin und dem B.
A. als Garantiegeber eigenständige Rechte und Pflichten nach Maßgabe der
getroffenen Vereinbarung unter Einschluss der vorliegenden Garantiebedingungen.
Darin wird deutlich hervorgehoben, dass sämtliche gesetzlichen Rechte aus dem
Fahrzeugkaufvertrag von der Garantie unberührt bleiben. Mit anderen Worten:
Kaufvertraglich hat sich die Rechtsposition des Käufers, gleichviel ob B. L. oder
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Klägerin, durch den Abschluss der Garantievereinbarung nicht zum Vorteil des Käufers
verändert. Die für die Zeit nach Ablauf der "Werksgarantie" wirksam ausgeschlossenen
Sachmängelansprüche sind nicht etwa wieder aufgelebt, und sei es auch nur
modifiziert. Dies geht auch daraus hervor, dass die Garantie gerade keinen Anspruch
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder auf Minderung des Kaufpreises gibt. Im
Garantiefall besteht einzig und allein ein Anspruch auf Instandsetzung, gfls. auch ein
Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten.
b) Vor diesem Hintergrund hätte eine Wandelungsklage nur dann Erfolg haben können,
wenn der Gewährleistungsausschluss entweder aus Gründen der arglistigen
Täuschung oder einer unrichtigen Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2
BGB a.F. keine Wirkung zugunsten des Autohauses hätte entfalten können. Dafür ist
indessen nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Mithin war die Klägerin zu
keinem Zeitpunkt wandelungsberechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Entscheidung des 14. Zivilsenats des hiesigen OLG vom 02.07.1993 (14 U 316/92),
veröffentlicht in OLGR 1993, 269. Denn in dem damaligen Fall ging es um Mängel, die
während der Restlaufzeit der "Werksgarantie" aufgetreten waren. Das ist hier anders.
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4.
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Was die auch im Vorprozess 6 O 491/02 LG Duisburg = I-3 U 17/03 OLG Düsseldorf
strittige Frage der Verjährung angeht, so ist auf folgendes hinzuweisen:
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Ein etwaiger Anspruch auf Wandelung war, wie das Landgericht im vorliegenden
Regressprozess zutreffend ausgeführt hat, bereits verjährt, als die Klägerin den
Beklagten Ende Mai 2002 mandatierte. Es gilt die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB
a.F. Dies wäre entgegen der Ansicht des 3. Zivilsenats selbst dann der Fall, wenn ein
etwaiger Gewährleistungsanspruch erst nach dem 1. Januar 2002, etwa im Mai 2002
(Motorschaden), entstanden sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 44). Nach § 477 BGB a.F.
ist der Beginn der Verjährung an die Ablieferung geknüpft. Es muss sich um die
Übergabe der Sache zur Erfüllung des Kaufvertrages handeln. Insoweit bestehen hier
Bedenken, auf den 1. Juni 2001 abzustellen. Doch selbst wenn man zugunsten der
Klägerin die Ablieferung im Sinne des § 477 BGB a.F. auf den Tag datiert, an dem der
Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft (endgültig) zustande gekommen ist, ändert sich
im Ergebnis nichts. Denn auch das war noch im Juni 2001.
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Abgelaufen war die sechsmonatige Verjährungsfrist demnach spätestens am
21. Dezember 2001, es sei denn, der Lauf der Verjährung wurde gehemmt oder
unterbrochen.
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Für eine Unterbrechung ist nichts ersichtlich. In Betracht kommt allenfalls eine
Hemmung, wie auch vom Landgericht unter Hinweis auf eine Analogie zu § 639 Abs. 2
BGB a.F. erörtert. Auf die schwierige Frage der Hemmungswirkung bei nacheinander
auftretenden Mängeln ("Mängelpaket") braucht an dieser Stelle nicht näher
eingegangen zu werden. Vertieft werden muss auch nicht die Frage, ob dem Eintritt
jeglicher Hemmung nicht von vorneherein der Umstand entgegensteht, dass das B. A.,
soweit Mängel an garantiegedeckten Teilen gerügt worden sind, zur Erledigung des
Garantievertrages und nicht im Rahmen der – ausgeschlossenen – Sachmängelhaftung
tätig geworden ist. Selbst wenn man der Klägerin im Zusammenhang mit der einen oder
der anderen Mängelrüge eine Hemmung der Verjährung zubilligt, war ein etwaiger
Wandelungsanspruch im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten (nicht vor dem
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29. Mai 2002) längst verjährt.
Damit war auch zu dem Zeitpunkt, zu dem derjenige Motorschaden auftrat, auf den die
Klägerin ihre Wandelungsklage wesentlich gestützt hat, Verjährung bereits eingetreten.
Gemeint ist der Motordefekt, der am 16. Mai 2002 auf der A 5 eintrat, und zwar erstmals,
nicht etwa als Wiederholungsfall.
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Abschließend wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Versuche, den Beginn
der Verjährung eines etwaigen Gewährleistungsanspruchs mit Hilfe der oben erörterten
Anschlussgarantie zu ihren Gunsten zu modifizieren, keinen Erfolg haben kann. Auch
mit Blick auf die Verjährung und insbesondere auf deren Beginn sind Kaufvertrag und
Garantievertrag streng zu trennen. Soweit der 3. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom
23. Juni 2004 auf das in NJW 1979, 645 abgedruckte Urteil des BGH verweist, kann
dem nicht gefolgt werden. Denn die Konstellation, die Gegenstand der BGH-
Entscheidung ist, weicht wesentlich von derjenigen ab, die durch das Nebeneinander
von – ausgeschlossener – Sachmängelhaftung und einer Händlergarantie vom
Zuschnitt der Euro Plus-Garantie besteht
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II. Die Klägerin ist dem Hinweis des Vorsitzenden nach § 522 II ZPO mit Schriftsatz vom
23. Februar 2006 entgegengetreten. Sie hält ihren Vorwurf aufrecht, der Beklagte habe
sich als ihr Anwalt pflichtwidrig verhalten, indem er einen bestehehenden
Wandlungsanspruch habe verjähren lassen. Zur Begründung verweist sie auf die ihr
vom A. K. G. & C.. K. erteilte Euro-Plus-Händlergarantie. Auf Grund dieser Garantie sei
nicht nur der umfassende Gewährleistungsausschluss aus dem Gebrauchtfahrzeug-
Kaufvertrag hinfällig geworden; auch der Beginn der Verjährung (frühere
Sechsmonatsfrist nach § 477 BGB) sei zu Gunsten der Klägerin von der Übergabe (Juni
2001) auf den 29. Mai 2002 verschoben worden.
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III. In beiden Punkten kann der Senat der Klägerin nicht folgen. Insoweit ist zu ihrem
Schriftsatz vom 23. Februar 2006 nur noch Folgendes auszuführen:
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Wann und zu welchen Bedingungen die Anschlussgarantie zwischen der Klägerin und
dem Autohaus K. vereinbart worden ist, ist im Ergebnis belanglos. Denn zu keinem
Zeitpunkt begründete die Garantie einen Anspruch der Klägerin auf
Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Abgesehen davon, dass sie als
Leasingnehmerin gar nicht (mehr) Käuferin des Fahrzeugs war, ein etwaiger
Wandelungsanspruch ihr also nur aus abgetretenem Recht zustehen konnte, war
jegliche Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen. Das zu ändern, war Sache der
Parteien des Kaufvertrages. Dazu zählte die Klägerin nicht mehr.
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Die der Klägerin persönlich gewährte Garantie konnte nur Rechte im Verhältnis
zwischen ihr und dem A. K. begründen. Der Kaufvertrag blieb davon schon mangels
Absprache mit der B. L. als Käuferin unberührt. Auch wenn das Autohaus K. es gewollt
hätte, ohne Zustimmung der B. L. hätte es den Kaufvertrag nicht im Nachhinein
zugunsten der Klägerin ändern können, etwa durch Einräumung eines
Wandelungsanspruchs.
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Ein solches oder ähnliches Recht hat das A. K. der Klägerin zu keinem Zeitpunkt
zugestanden; auch nicht durch Gewährung der Anschlussgarantie. Selbst wenn sie
ohne die üblichen Bedingungen erteilt worden sein sollte, wovon zugunsten der
Klägerin ausgegangen werden mag, bedeutete die Gewährung der Garantie nicht
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zugleich die Bereitschaft, den Kauf im Fall auftretender Fahrzeugmängel auf Wunsch
der Klägerin rückgängig zu machen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr
spricht im Gegenteil alles dafür, dass das A. K. nicht mehr Rechte einräumen wollte als
in den Standardbedingungen der Anschlussgarantie enthalten sind.
Dass die Garantie bei dieser Sichtweise "völlig wertlos" für die Klägerin ist, trifft nicht zu.
Sie hatte nach Ablauf der sog. Werksgarantie den vollen Schutz der Anschlussgarantie,
allerdings kein Recht, bei Mangelhaftigkeit den Kauf zu wandeln. Garantien im Kfz-
Handel sind typischerweise auf Nachbesserung, nicht auf Auflösung des Kaufvertrages,
gerichtet.
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Auch wenn es bei dieser Beurteilung, die der Senat mit dem Beklagten teilt (Schriftsatz
vom 6. März 2006), auf die strittige Frage der Verjährung nicht mehr ankommt, sei dazu
noch Folgendes angemerkt:
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Ebenso wie die Anschlussgarantie, gleichviel, ob mit oder ohne Bedingungen, den
vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss unberührt gelassen hat, ist sie
ohne Einfluss auf Beginn und Dauer der Verjährung kaufrechtlicher
Gewährleistungsansprüche geblieben. Ansprüche aus der Garantie unterliegen einem
eigenständigen Verjährungsregime. Das gilt auch für die Tatbestände der Hemmung
und Unterbrechung nach altem Recht.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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V.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.124,02 Euro.
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Dr. E. K. E. Vors. Richter Richter Richter am OLG am OLG am OLG
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