Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.04.2009

OLG Düsseldorf: treu und glauben, innere medizin, diagnose, private unfallversicherung, versicherungsschutz, verdacht, zecke, behandlung, therapie, leistungsfähigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 39/08
Datum:
07.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 39/08
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. Dezember 2008 wird
aufrechterhal-ten mit der berichtigenden Maßgabe, dass die Berufung
der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach vom 11.01.2008 (1 O 251/07) zurückgewiesen wird.
Auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten
Unfallversicherung.
3
Die Klägerin hat mit der Beklagten seit Dezember 1999 einen Vertrag über eine private
Unfallversicherung geschlossen, dem die allgemeinen Unfallversicherungs-
Bedingungen der Beklagten zugrunde liegen, die den AUB 94 entsprechen.
4
Die Klägerin wurde bei einer Veranstaltung am 19.06.2004 in W.-O. von einer Zecke
gebissen; sofort nach Erkennen wurde die Zecke von einem anwesenden Arzt
begutachtet und sodann von einem anwesenden Pfleger entfernt. Wenige Tage später
wurde von einem Arzt der Verdacht auf das Vorliegen einer Borreliose geäußert.
Zwischenzeitlich leidet die Klägerin u.a. an dem sogenannten Sjögren-Sydrom. Mit
Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie leide aufgrund des
Zeckenbisses an einer Borreliose-Infektion. Ausweislich eines Briefs des Chefarztes Dr.
5
E. einer Klinik für Neurologie und zugleich akademisches Lehrkrankenhaus der R. A.
vom 22.09.2004 (Bl. 160 ff. GA) wurde die Klägerin am 26.07.2004 mit Kopfschmerzen
und Abgeschlagenheit dort stationär aufgenommen. Wegen des Verdachts auf eine
Neuroborreliose führte die Klinik eine erneute, diesmal intravenöse Antibiose durch, um
deren Fortführung bis zum 08.08.2004 sie bat, diagnostisch hätten sich keine
Zellzahlenerhöhung und kein Nachweis von Borrelien-Antikörpern gezeigt. Als
Diagnose wurde neben dem Verdacht auf Neuroborreliose (A 69.2) - zur Zeit
austherapiert - ein postinfektiöses Erschöpfungssyndrom (F 32.0) sowie eine
somatoforme Störung (F 45.0) angegeben. Unter dem 06.01.2005 (Bl. 163 GA) schrieb
der Arzt für innere Medizin Prof. Dr. I. aus D. unter der Diagnose "aktive Borreliose", die
von ihm durchgeführten Untersuchungen hätten einen unauffälligen serologischen
Befund bezüglich der Borreliose ergeben, der Lymphozytentransformationstest gegen
Borreilen-Antigene sei jedoch deutlich positiv gewesen, so dass von einer aktiven
Borreliose auszugehen sei. Er hielt die erneute Gabe von R. für dringend erforderlich.
Nach seinen Erfahrungen habe sich in solchen Situationen eine 28-Tage-Kur bewährt.
Die Therapie wurde durchgeführt. Mit Arztbrief des Chefarztes der Abteilung für innere
Medizin des Städtischen Krankenhauses H. vom 21.02.2005 Dr. M. (GA Bl. 170 f.) mit
der aktuellen Behandlungsdiagnose Verdacht auf Sjögren-Sydrom, Post-Lyme-Disease,
Neuroborreliose nach Zeckenbiss heißt es, die vierwöchige R.-Therapie sei dort wegen
der ausgeprägten Symptomatik durchgeführt worden, obwohl schulmedizinisch keine
Therapie-Indikation bestanden habe. Eine klinische Besserung habe dies nicht
gebracht. Er stellte einer Rheumaklinik in A. die Klägerin nun zur Überprüfung der
Diagnose "Rheumakaktor-negatives Sjögren-Syndrom" vor, falls auch diese Diagnose
sich nicht bestätige, sehe er als einzige Differenzialdiagnose nur noch ein
Konversionssyndrom. Unter dem 8.03.2005 antwortete der Dermatologe Prof. Dr. G.
dieser Rheumaklinik (Bl. 172 f. GA) dem Chefarzt Dr. M. unter den angegebenen
Diagnosen "Sicca-Syndrom (Augen und Mund), rethropatellarer Knorpelschaden links,
Zustand nach Borreliose mit Erythema Migrans (7/2004),
Großzehengrundgelenksarthrose beidseits", labormedizinisch hätten sich keine
Entzündungszeichen gezeigt, Imungloboline seien normal, antinukleäre Antikörper, SS-
A- und SS-B-Antikörper seien nicht nachweisbar, ebenso wenig Rheumafaktoren, so
dass der vordiagnostisch gefundene SS-B-Antikörper nicht plausibel sei. Anhaltspunkte
für eine entzündliche Genese hätten sich nicht ergeben. Unter dem 21.04.2005 schrieb
wiederum der Chefarzt Dr. M. des Städtischen Krankenhauses H. an den Arzt Dr. W.-N.
(Bl. 170 f. GA) unter Angabe einer aktuellen Behandlungsdiagnose "Verdacht auf
Konversationssympthomatik, Zustand nach Neuroborreliose 7/04, Sicca-Syndrom", die
Möglichkeit einer Konversionssymptomatik werde von der Klägerin nach wie vor nicht
für möglich gehalten, sie fühle sich auf die Psychoschiene abgeschoben. Er bat um eine
fachärztliche Prüfung, ob eine Konversionssymptomatik vorliege.
Die Klägerin trägt vor, als Folge des Zeckenbisses habe sie eine Borrelliose-Infektion,
ein Sjögren-Syndrom, Hirnschädigungen, Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit
und eine anhaltende depressive Reaktion bei Anpassungsstörung sowie weitere
Störungen, wegen derer im Einzelnen auf Seite 3 der Klageschrift vom 22.06.2007 (Bl. 4
GA) Bezug genommen wird, als Dauerfolge erlitten und nimmt hierzu Bezug auf einen
neuropsychologischen Befundbericht des Diplompsychologen und Psychotherapeuten
Dr. S.-D. aus A. vom 07.11.2006 (Bl. 8 bis 29 ff. GA), welcher mit der dringenden
Empfehlung einer bis dahin nicht stattgefundenen neurokognitiv-rehabilitativen
Behandlung endet.
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Die Klägerin hält einen Invaliditätsgrad von mindestens 80 % für gegeben. Sie ist der
7
Ansicht, bei dem Zeckenbiss handele es sich um ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III
AUB 94, die Leistungspflicht der Beklagten sei auch nicht nach § 2 II Nr. 3 AUB 94
ausgeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 107.371,30 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. November 2006 zu
zahlen.
9
Die Beklagte hat
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Klageabweisung beantragt.
11
Sie hält Versicherungsschutz unabhängig vom Eintritt einer Dauerschädigung bereits
gemäß § 2 II Nr. 3 AUB 94 für ausgeschlossen. Sie bestreitet ferner, dass die Klägerin
aufgrund des Zeckenbisses an Borreliose erkrankt ist, dass die von der Klägerin
beschriebenen Dauerfolgen eingetreten und auf den Zeckenbiss zurückzuführen sind.
12
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der
Versicherungsschutz nach § 2 II Nr. 3 AUB 94 ausgeschlossen sei. Diese Klausel
verstöße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
13
Die Klägerin wendet sich mit ihrer frist- und formgerecht sowohl eingelegten als auch
begründeten Berufung gegen die Klageabweisung und verfolgt ihr Klagebegehren in
vollem Umfang weiter. Sie meint, Versicherungsschutz sei nicht durch die Klausel § 2 II
Nr. 3 AUB 94 ausgeschlossen, im Übrigen sei diese Klausel unwirksam.
14
Die Klägerin hat beantragt,
15
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
107.371,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem 04.11.2006 zu zahlen.
16
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Nachdem der Senat zunächst fernmündlich und erneut im ersten Verhandlungstermin
darauf hingewiesen hatte, dass die Voraussetzungen des § 7 I AUB 94 nicht
vorgetragen worden seien, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. Dezember 2008 zunächst nicht mehr
aufgetreten. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat sodann mit in der Sitzung
verkündetem Versäumnisurteil die Berufung zurückgewiesen.
18
Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und begründet.
19
Nunmehr beantragt die Klägerin,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 2. Dezember 2008 die Beklagte unter
Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 107.371,30
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 04.11.2006 zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt nunmehr,
22
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
23
Sie meint, Versicherungsschutz bestehe schon im Hinblick auf § 2 II AUB 94 nicht. Die
Klausel sei auch wirksam. Im Übrigen sei eine – vorsorglich als solche bestrittene -
unfallbedingte Dauerfolge jedenfalls nicht innerhalb der 15-Monats-Frist des § 7 I AUB
94 ärztlich festgestellt worden.
24
Die Klägerin meint, aus den überreichten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass eine
unfallbedingte Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist festgestellt sei, weil seinerzeit
bereits eine Infektion mit Borreliose diagnostiziert worden sei. Jedenfalls dürfe die
Beklagte sich auf eine Versäumung dieser Frist nach Treu und Glauben nicht berufen,
da dann, wenn eine Borreliose nicht folgenlos ausheile, sondern zu Dauerfolgen führe,
diese in der Regel erst später als 15 Monate nach der Infektion auftreten würden.
25
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Borrelioseerkrankungen zumeist folgenlos
ausheilen.
26
II.
27
Die Berufung ist unbegründet, deshalb bleibt es bei dem die Berufung zurückweisenden
Versäumnisurteil des Senats; bei dem Wort "Erörterung" im protokollierten
Versäumnisurteilstenor handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
28
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus dem privaten
Unfallversicherungsvertrag vom 9.12.1999 ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung
wegen der Folgen des am 19.06.2004 in W.-O. erlittenen Zeckenbisses kein Anspruch
auf Invaliditätsleistung zu.
29
1.
30
Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung aus der abgeschlossenen Versicherung ist
gemäß § 7 AUB 94,
31
dass der Unfall (hier: der Zeckenbiss, an dessen Unfalleigenschaft keine Zweifel
bestehen) zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit der Klägerin geführt hat, sowie
dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie
spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt
und geltend gemacht worden ist (§ 7 I Nr. 1 Satz 1 und 3 AUB 94).
32
33
Bei dem Zeckenbiss vom 19.06.2004 setzt ein Anspruch der Klägerin damit voraus,
dass ihre unfallbedingte Invalidität bis zum 19.06.2005 eingetreten und bis spätestens
34
19.09.2005 ärztlich festgestellt worden ist. Denn beide Merkmale, auch die ärztliche
Feststellung unfallbedingter dauernder Beeinträchtigung innerhalb 15 Monaten, sind
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruchsvoraussetzung (vgl.
BGH VersR 2007, 1114 ff., 1115).
Diese Anspruchsvoraussetzung ist nicht gegeben. Wenn überhaupt innerhalb eines
Jahres nach dem Zeckenbiss schon eine dauernde Beeinträchtigung bei der Klägerin
eingetreten sein sollte, so ist eine solche auf dem Zeckenbiss beruhende dauernde
Beeinträchtigung jedenfalls nicht bis zum 19.09.2005 ärztlich festgestellt worden.
35
a)
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Es ist bereits fraglich, ob innerhalb der genannten Frist überhaupt schon eine konkrete
ärztliche Diagnose einer auf einem Zeckenbiss beruhenden Borreliose gestellt worden
ist. Von allen ärztlichen Schreiben, die die Klägerin eingereicht hat, kommt dafür
allenfalls der Arztbrief des Prof. Dr. I. vom 06.01.2005 (Bl. 163 GA) in Betracht, der bei
der Vorgeschichte einen Zeckenstich im Bereich des linken Arms erwähnt und unter
Hinweis auf einen deutlich positiven Lymphozytentransformationstest gegen
Borrelienantigene ausführt, "... dass insgesamt von einer aktiven Borreliose auszugehen
ist". Ob dies eine sichere, über einen Verdacht hinausgehende Diagnose einer
Borreliose bedeutet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn dieser Arztbrief
beinhaltet jedenfalls keine auf dem Zeckenbiss beruhende ärztliche Feststellung einer
dauernden
37
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin im
Sinn des § 7 I Nr. 1 AUB 94. Es ist unstreitig, dass Borreliose bei medikamentöser
Behandlung zumeist folgenlos ausheilt. Auch der Arztbrief des Prof. Dr. I. vom
06.01.2005 geht von einer Dauerschädigung nicht aus, sondern weist darauf hin, dass
sich nach seinen Erfahrungen in solchen Situationen eine 28-Tage-Kur mit 2 Gramm
Rocephin täglich intravenös bewährt habe. Er hat in seinem Arztbrief auch überhaupt
keine auf Dauer angelegte Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen
Leistungsvermögens der Klägerin aufgezeigt. Einer der Ausnahmefälle, in denen ein
ärztlicher Befund auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Dauerfolgen so eindeutig für
eine Invalidität spricht, dass er für sich selbst spricht, etwa bei der Diagnose einer
Querschnittslähmung, bestimmter Gehirnschäden oder unfallbedingter Glied- bzw.
Organverluste (vgl. BGH-Report 2005, 775), liegt bei den hier in Rede stehenden
Befunden gerade nicht vor. Die Borreliose-Erkrankung führt eben nicht notwendig zu
Dauerfolgen, die deshalb nicht ausdrücklich gesondert erwähnt zu werden bräuchten,
weil sie mit der gestellten Diagnose stets einhergehen.
38
b)
39
Die Beklagte ist auch keineswegs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung
zu berufen. Vor allem liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die Rechtsprechung
einen solchen Verstoß des Versicherers gegen Treu und Glauben angenommen hat,
weil er eine eigene Hinweispflicht auf die vereinbarten Fristen versäumt habe, dies
insbesondere dann, wenn Befunde eine Invalidität zwar nicht ausdrücklich erwähnen,
jedoch auf sie hinweisen (vgl. z.B. BGH VersR 2006, 352; OLG Hamm, VersR 2005,
2069, Knappmann in Prölls/Martin, § 7 AUB 94 Rdnr. 22). Da aber eine Borreliose-
Infektion, wie sie die Klägerin der Beklagten unstreitig innerhalb der 15-Monats-Frist
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mitgeteilt hat, weder notwendig noch auch nur mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer
Dauerbeeinträchtigung führt, vielmehr zumeist unter medikamentöser Behandlung
folgenlos ausheilt, lag für die Beklagte bei dieser Meldung der Eintritt einer Invalidität
der Klägerin nicht nahe, schon gar nicht eine Invalidität, die innerhalb eines Jahres nach
dem Zeckenbiss eintreten würde.
Auch wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, wonach die Dauerfolgen einer
durch Zeckenbiss übertragenen Borreliose-Infektion meist erst später als ein Jahr nach
dem Biss eintreten und erkennbar werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Vereinbart in der privaten Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 94 sind nicht
Leistungen für sämtliche unfallbedingte Invaliditätsfolgen, sondern nur solche, die
innerhalb eines Jahres eingetreten sind. (Nur) für dieses Risiko verspricht der private
Unfallversicherer in den AUB 94 Leistung, auf diesem versicherten Risiko beruht seine
Kalkulation.
41
2.
42
Da es jedenfalls und ganz eindeutig an der Anspruchsvoraussetzung des § 7 I Nr. 1
Satz 3 AUB 94 fehlt, kann offen bleiben, ob Versicherungsschutz der Klägerin wegen
einer durch Zeckenbiss übertragenen Borrelioseinfektion mit daraus resultierenden
Dauerfolgen gemäß § 2 II Nr. 3 AUB 94 ausgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht in
dem angefochtenen Urteil angenommen und ist dabei Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Hamm (VersR 2008, 342 f.) und Koblenz (Urteil vom 25.11.2003,
10 U 44/04) gefolgt; so hat auch das OLG Köln (RuS 2008, 345 f) für den wortgleichen §
2 II. 2 Nr. 3 AUB 88 entschieden.
43
Da ein Anspruch nach den Ausführungen zu 1. eindeutig nicht in Betracht kommt,
braucht der erkennende Senat sich nicht – gegebenenfalls unter Hinzuziehung
sachverständiger Hilfe – damit zu befassen, wie genau eine Zecke die entsprechenden
Keime in die Blutbahn überträgt und ob diese dann festzustellende Übertragungsart der
entspricht, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Wortlaut der
Wiederausschluss-Regelung in § 2 II Nr. 3 Satz 2 AUB 94 versteht "...Haut- oder
Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die
Krankheitserreger ... in den Körper gelangen". Das könnte dann zweifelhaft sein, wenn
die Erreger durch die als solche geringfügige Hautverletzung in die Blutbahn gelangen,
indem die Zecke sie hineindrückt, ähnlich wie bei einer Injektion.
44
3.
abschließender Beratung der Entscheidung durch die drei Senatsmitglieder, die an der
mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben, eingegangen. Alle Aspekte dieses
Schriftsatzes waren bereits Gegenstand der abschließenden Beratung. Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht deshalb nicht. Diese
Entscheidung ist ohne die Kollegin zu treffen, die nach der abschließenden Beratung
bis heute dienstunfähig erkrankt ist (vgl. BGH MDR 2002, 658).
45
4.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
47
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
48
nicht vor. Da über die unter oben 2. angesprochene Frage nicht zu entscheiden ist, hat
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 107.371,30 €.
49
K. S.
50
(zugleich für Richterin am OLG D., die
51
wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert ist)
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