Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2005

OLG Düsseldorf (gemeinde, zweck, objektiv, benutzung, sorgfalt, umfang, inhalt, umstand, aufmerksamkeit, zpo)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 34/05
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 34/05
Tenor:
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Ver-handlung vom 15. Juni 2005 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht
H. und B.
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar
2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Land-
gerichts Krefeld (2 O 352/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
2
Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden,
dass der Klägerin wegen ihres Unfalls in der Fußgängerzone der Stadt K. gegen die
Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit Art. 34 GG – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zustehen.
3
A.
4
Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf
öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit
befassten Körperschaften - hier der Beklagten - als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher
Tätigkeit übertragen (§ 9a des Straßen- und Wegegesetzes NW).
5
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich neben den allgemeinen
Gesetzen nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straße oder des Weges. Sie
umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den
Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich
jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen
so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige
muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen
Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der
die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und
auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige
Rechtsprechung des Senats; vgl. auch BGH VersR 1979, 1055).
6
B.
7
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war der in der Fußgängerzone
hochstehende Kanaldeckel keine gefährliche Stelle, weil diese Gefahrenstelle für die
Klägerin rechtzeitig erkennbar gewesen wäre, wenn sie die gebotene Sorgfalt hätte
walten lassen.
8
Der Kanaldeckel war auf den ersten Blick bereits von weitem eindeutig als ein solcher
zu erkennen. Ein Kanaldeckel hat immer eine plane Oberfläche. Wird ein Kanaldeckel –
wie in der Fußgängerzone der Beklagten – in eine mit Kopfsteinpflaster gepflasterte
Straßendecke eingebaut, bildet der Rand des Kanaldeckels zwangsläufig stellenweise
immer eine Stolperkante im Anschlussbereich zur Pflasterung, weil die Oberfläche von
Kopfsteinpflaster nicht planeben ist und daher beim Einbau des Deckels keine plane
Fläche zwischen dem Kanaldeckel und der ihn umgebenden Pflasterung hergestellt
werden kann. Darüber hinaus ist es auch jedermann bekannt, dass selbst bei einem
planebenen Straßenbelag ein Kanaldeckel häufig nicht bündig an den Straßenbelag
anschließt, sondern mehr oder weniger geringfügig hoch steht oder tiefer liegt als das
Straßenniveau. Auf diese erfahrungsgemäss jedermann bekannte Gefahrenstelle kann
sich somit jeder Straßenbenutzer rechtzeitig einstellen, sobald er einen Kanaldeckel auf
der Fahrbahn als Kanaldeckel identifizieren kann.
9
Wegen dieser allgemein bekannten Tatsachen stellte schon die bloße Existenz des
Kanaldeckels auf der Fahrbahn ein hinreichendes Warnsignal vor einer möglicherweise
durch ihn verursachten Stolperfalle dar. Der Kanaldeckel war für die Klägerin jedoch
bereits lange Zeit bevor sie ihn auf ihrem Weg durch die Fußgängerzone erreichte, als
Kanaldeckel deutlich und unübersehbar erkennbar.
10
Da es sich somit bei dem Höhenunterschied zwischen dem Kanaldeckel und
Straßenbelag um eine rechtzeitig erkennbare Stolperstelle gehandelt hat, hat die
Beklagte gegenüber dem Fußgängerverkehr ihre Verkehrssicherungspflicht unabhängig
von der Frage, wie hoch der Kanaldeckel tatsächlich aus dem Niveau des
Pflasterbelages herausragte, nicht verletzt.
11
C.
12
Die gegen diese ständige Rechtsprechung des Senats erhobenen Einwände der
Klägerin geben dem Senat keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung
abzuweichen.
13
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Senat bekannt, dass einige
Oberlandesgerichte die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde über die vom
Bundesgerichtshof im eingangs zitierten Urteil aufgezeigten Grenzen ausdehnen, indem
sie beispielsweise bei Unebenheiten in der Pflasterung ab einem bestimmten
Höhenunterschied oder bei Unebenheiten der Pflasterung an bestimmten
verkehrsreichen Stellen, wie zum Beispiel im Bereich von Fußgängerzonen, eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung auch dann bejahen, wenn die Gefahrenstelle von
den Verkehrsteilnehmern bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkannt
werden können.
14
Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen und hält daher an den
vom Bundesgerichtshof gezogenen Grenzen der Verkehrssicherungspflicht fest.
15
Dies beruht zum Einen auf der Überlegung, dass die – gerichtsbekannt schlechte –
Finanzausstattung es jeder Gemeinde faktisch unmöglich macht, innerhalb ihres
gesamten Straßennetzes auch alle Gefahrenstellen zu beseitigen, die nur einem
unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer zum Verhängnis werden können.
16
Zum anderen würde hierdurch aber auch der Sinn und Zweck der
Verkehrssicherungspflicht verfehlt, weil es im Ausgangspunkt zunächst einmal Sache
jedes Verkehrsteilnehmers ist und bleiben muss, sich selbst vor Schaden zu bewahren,
so dass es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, ihn ganz oder teilweise aus
dieser Eigenverantwortung zu entlassen und die Verantwortung ganz oder teilweise auf
die Gemeinde zu übertragen, wenn er dieser Eigenverantwortlichkeit selbst nicht
nachgekommen ist.
17
Mithin kann die Verkehrssicherungspflicht nach ihrem Sinn und Zweck erst dort
eingreifen, wo diese Eigenverantwortlichkeit endet, mithin eine Gefahrenstelle besteht,
die der Verkehrsteilnehmer bei der Benutzung der Straßen und Wege selbst nicht oder
nicht rechtzeitig erkennen kann, denn nur bei solchen Gefahrenstellen besteht nach
dem Sinn und Zweck der Verkehrssicherung ein Bedürfnis, eine Verantwortlichkeit der
Gemeinden allein aus dem Umstand herzuleiten, dass sie den Verkehr auf diesen
Straßen und Wegen eröffnet und es dadurch ermöglicht hat, dass eine Vielzahl von
Personen mit dieser Gefahrenstelle in Berührung kommen können.
18
Schließlich läuft die von der Klägerin reklamierte Ausdehnung der
Verkehrssicherungspflicht auf erkennbare Gefahrenstellen im Ergebnis darauf hinaus,
die Gemeinde zu verpflichten, ihr Straßen- und Wegenetz umfassend instand halten zu
müssen. Weil die Gemeinden hierzu aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage
sind, würde sich diese Verpflichtung letztendlich dahin umwandeln, für alle Schäden,
die auf eine unterlassene Instandhaltung der Straßen zurückzuführen sind, haften zu
müssen. Eine so weitreichende Unterhaltungs- und Schadensersatzverpflichtung der
Gemeinden bedürfte zu ihrer Begründung jedoch einer eigenständigen gesetzlichen
Rechtsgrundlage und kann daher nicht auf dem Umweg über das Rechtsinstitut der
Verkehrssicherungspflicht den Gemeinden mittelbar auferlegt werden.
19
Im Ausgangspunkt erwägenswert erscheint dem Senat jedoch der Einwand der
Klägerin, im Rahmen der Prüfung, ob eine objektiv erkennbare Gefahrenstelle für die
Verkehrsteilnehmer auch rechtzeitig erkennbar war, müsse dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass in Fußgängerzonen die Passanten häufig durch die (werbenden)
Schaufensterauslagen und sonstigen Werbetafeln der Geschäfte abgelenkt werden und
20
sie es deswegen an der gebotenen Aufmerksamkeit zeitweise fehlen lassen.
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, weil
eine derartige Fallgestaltung im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der Kanaldeckel,
über dessen Rand die Klägerin gestolpert ist, lag ausweislich der Fotos in der Mitte der
Straße, also nicht im Bereich des Laufweges, den Fußgänger benutzen, die die
Fußgängerzone mit dem Ziel entlang schlendern, sich die Auslagen in den Geschäften
anzusehen. Folgerichtig hat die Klägerin auch nicht behauptet, sie sei zum
Unfallzeitpunkt abgelenkt gewesen, weil eine Schaufensterauslage ihr Interesse
geweckt hatte.
21
D.
22
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
23
Ein Anlass, zugunsten der Klägerin die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2
ZPO, weil die Senatsrechtsprechung zum Inhalt und Umfang der
Verkehrssicherungspflicht sich – wie dargelegt – an die Vorgaben des
Bundesgerichtshofs hält.
24
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 5.184,22 €,
25
nämlich für den Klageantrag zu 1.: 4.600,00 €,
26
für den Klageantrag zu 2.: 500,00 €
27
und für die Klageanträge zu 3 und 4: 84,22 €.
28
M. H. B.
29