Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.10.2007

OLG Düsseldorf: unfall, verfassungskonforme auslegung, strafbarkeit, auflage, innerorts, beschädigung, anhalten, unverzüglich, beendigung, vorlegung

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ss 142/07 - 69/07 III
Datum:
01.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ss 142/07 - 69/07 III
Leitsätze:
Leitsatz
StGB § 142 Abs. 1 und 2 Nr. 2
1. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die
Pflichten
gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB.
2. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der
Unfallbe-teiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt
zunächst fortsetzt,
aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs
mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt.
3. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht
mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn
Minuten weitergefah-ren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer
zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 1. Oktober 2007 – III-2 Ss 142/07-69/07 III
Tenor:
1.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte
freigespro-chen.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
2.
Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 56 EUR sowie wegen
"fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO" zu einem Bußgeld in Höhe von 35
EUR verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen ihn gemäß § 44 StGB ein
einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Landgericht Wuppertal hat die hiergegen
gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des
Tagessatzes auf 35 EUR herabgesetzt wird.
3
Hiergegen richtet sich die auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt.
4
II.
5
1.
6
Der Angeklagte hat die Revision auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkt, indem er deutlich zum Ausdruck gebracht
hat, gegen die Teilverurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit "keine
Einwände" zu erheben.
7
Die Beschränkung der Revision ist wirksam mit der Folge, dass die Verurteilung des
Angeklagten wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit in Rechtskraft erwachsen ist. Hat
das Tatgericht über mehrere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten entschieden,
bestehen gegen die Anfechtung nur einzelner Verurteilungen grundsätzlich keine
Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn die abgeurteilten selbständigen Straftaten durch
einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang zu einer Tat im verfahrensrechtlichen
Sinne (§ 264 StPO) zusammengefasst werden (vgl. Kuckein in: KK-StPO, 5. Auflage, §
344 Rn. 7).
8
So liegt der Fall hier. Die Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142
StGB kann losgelöst von der Verurteilung wegen der fahrlässigen Herbeiführung des
Unfalls geprüft und beurteilt werden. Die zum Unfall führende Ordnungswidrigkeit steht
zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit (§ 53 StGB), da das Sich-
9
Entfernen im Sinne des § 142 StGB eine entsprechende gesonderte Willensbildung
nach einem Unfall voraussetzt (vgl. Janiszewski/ Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 142 StGB Rn. 41).
2.
10
Die in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkte Revision hat mit der allein erhobenen
Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
11
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht.
12
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die von ihm am 4. April 2006
gegen 16.55 Uhr in der K. in W.-C. fahrlässig verursachte Beschädigung des am rechten
Fahrbahnrand geparkten Pkw nicht bemerkte und daher unvorsätzlich weiterfuhr. Es hat
zum Sachverhalt weiterhin ausgeführt, dass die Zeugin K. von der Unfallstelle mit ihrem
Pkw dem Lkw des Angeklagten folgte und ihn durch Betätigen von Hupe und Lichthupe
zum Anhalten zu bewegen versuchte. Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrzeit hielt der
Angeklagte an, um sich nach dem Anliegen der Zeugin K. zu erkundigen. Zu diesem
Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte bereits rund drei Kilometer von der Unfallstelle
entfernt.
13
a)
14
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt entgegen der Auffassung des
Landgerichts eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. Danach
wird ein Unfallbeteiligter nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 StGB auch dann bestraft,
wenn dieser sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung nicht
unverzüglich nachträglich ermöglicht.
15
Der Angeklagte entfernte sich jedoch nicht berechtigt oder entschuldigt, sondern
vorsatzlos vom Unfallort. Zwar war nach bislang gefestigter Rechtsprechung, der auch
das Landgericht gefolgt ist, das vorsatzlose Sich-Entfernen dem berechtigten oder
entschuldigten Sich-Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen
(vgl. BGHSt 28, 129, 132 ff.). Diese Gleichsetzung ist jedoch mit dem möglichen
Wortsinn der Begriffe "berechtigt oder entschuldigt" nicht vereinbar und verstößt gegen
Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 in: NJW 2007, 1666,
1667 f.). Eine Strafbarkeit des sich unvorsätzlich vom Unfallort entfernenden
Angeklagten gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet demnach aus.
16
b)
17
Das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht den
Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB.
18
(1)
19
Einer Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB steht vorliegend allerdings nicht bereits der
Umstand entgegen, dass der Angeklagte sich zunächst unvorsätzlich von dem
20
beschädigten Pkw entfernte und erst später durch die Zeugin K. von dem Unfall erfuhr.
Zwar scheidet in einem solchen Sachverhalt nach bislang gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB deshalb aus, weil nach dieser
Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom
Unfallort selbst, nicht aber von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall
erstmals erfahren hat (vgl. BGH, a.a.O., Seite 131). Da jedoch die Vorschrift des § 142
Abs. 1 StGB – anders als § 142 Abs. 2 StGB – keinen abgeschlossenen Sachverhalt
des Sich-Entfernt-Habens voraussetzt und ein Entfernens-Vorsatz grundsätzlich bis zur
Beendigung der Tat durch ein erfolgreiches Sich-Entfernt-Haben gebildet werden kann,
ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 142 Abs. 1 StGB möglich, die Fälle
erfasst, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich
gleichwohl – weiter – von der Unfallstelle entfernt (vgl. BVerfG, a.a.O., Seite 1668).
(2)
21
Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Konkretisierung des
Tatbestandsmerkmals "Unfallort" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (vgl. BVerfG, a.a.O.)
ist die Annahme einer Duldungs- (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder Wartepflicht (§ 142
Abs. 1 Nr. 2 StGB) des erst auf der Weiterfahrt "bösgläubig" gewordenen
Unfallbeteiligten nach Auffassung des Senats jedoch an die Voraussetzung zu knüpfen,
dass zwischen dem Unfallgeschehen und seiner Kenntniserlangung durch den
Unfallbeteiligten ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der
Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es
darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort
feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (so bereits
BGHSt 14, 89, 94 f. zur Rechtslage vor dem 13. Strafrechtsänderungsgesetz). Auf
diesen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang kann nicht verzichtet werden, da das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB nicht durch Verletzung
einer Pflicht zur Rückkehr an den Unfallort, sondern (schon) durch Entfernung von
diesem begangen wird.
22
(3)
23
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hatte sich der Angeklagte bereits von dem
Unfallort entfernt, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangte. Er hatte sich im
Zeitpunkt der Kenntniserlangung schon so weit von der unmittelbaren Unfallstelle
entfernt und es war seit dem Unfall so viel Zeit verstrichen, dass ein räumlicher und
zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht mehr angenommen werden
kann. Denn der Angeklagte hatte nach der Beschädigung des am Straßenrand
parkenden Pkw innerorts schon rund drei Kilometer zurückgelegt und es waren seitdem
bereits fünf bis zehn Minuten vergangen, ehe dieser anhielt, um zu erfahren, weshalb
ihn die Zeugin K. verfolgte. Angesichts dieser jedenfalls für innerörtliche Verhältnisse
recht großen Entfernung zwischen der Unfallstelle und dem Ort, an dem der Angeklagte
von der Zeugin K. gestellt wurde, und des zwischenzeitlich verflossenen nicht
unerheblichen Zeitraumes von mindestens fünf Minuten befand sich der Angeklagte
bereits außerhalb des Bereichs, in dem üblicherweise noch die Anwesenheit
feststellungsbereiter Personen, insbesondere des Geschädigten, zu erwarten ist.
24
Dem steht der Umstand, dass der Angeklagte an der inzwischen erreichten Stelle eine
feststellungsbereite Person – die Zeugin K. – antraf, nicht entgegen. Denn der
Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anwesenheit einer solchen
25
feststellungsbereiten Person am Unfallort voraus. Vorliegend hatte die Zeugin K. aber
mangels eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen
bereits eine Ortsveränderung vorgenommenen und einen anderen Ort als den Unfallort
erreicht, ehe es ihr gelang, den Angeklagten zum Anhalten zu bewegen und ihn zu
Unfallfeststellungen zwecks Weitergabe an den Geschädigten aufzufordern.
c)
26
Da nach Überzeugung des Senats weitere zum Schuldspruch wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort führende Feststellungen nicht mehr getroffen werden können,
war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§
354 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieses Freispruchs entfällt auch die Anordnung eines
Fahrverbotes gemäß § 44 StGB.
27
III.
28
Eine Pflicht, die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen,
besteht nicht. Zwar weicht der Senat hinsichtlich der Auslegung der
Tatbestandsmerkmale "Unfallort" und "berechtigt oder entschuldigt" des § 142 Abs. 1
und 2 Nr. 2 StGB von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs ab (vgl.
BGHSt 28, 129 ff.). Da sich der Senat aber der vom Bundesverfassungsgericht in dem
Beschluss vom 19. März 2007 (NJW 2007, 1666) vertretenen Auffassung anschließt,
kommt eine Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht (vgl. BGHSt 44, 171,
173; Hannich in: KK-StPO, 5. Auflage, § 121 GVG Rn. 26).
29
IV.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
31