Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.07.2003

OLG Düsseldorf: liebhaberei, gewinnerzielungsabsicht, zukunft, beratung, infrastruktur, anzeichen, einkünfte, geschäftstätigkeit, beruf, unternehmen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 207/02
Datum:
01.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 207/02
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 4 O 106/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2002 verkündete Urteil
des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund
des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Kläger traten im Jahre 1994 mit 56 bzw. 57 Jahren in den Vorruhestand und
gründeten die W................ GbR Solartechnik. Die Verluste aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit (Beratung, Planung und Vertrieb von Solartechnik) wurden von dem Finanzamt
für die Jahre 1994 bis 1998 in vorläufigen Grundlagenbescheiden zunächst steuerlich
als einkommenssteuermindernd anerkannt. Im Jahr 2000 erließ das Finanzamt
geänderte Grundlagenbescheide, in denen die selbstständige Tätigkeit der Kläger in
den Jahren 1994 bis 1998 als einkommenssteuerrechtlich irrelevante sogenannte
"Liebhaberei" behandelt wurde. Dies führte zur Nachbelastung der Kläger mit
Einkommenssteuern. Die Kläger nehmen nunmehr den beklagten Steuerberater auf
Schadenersatz in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung
stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Unstreitig habe der Beklagte seine
Pflichten aus dem Steuerberatervertrag dadurch schuldhaft verletzt, dass er eine im
Rahmen der Anhörung gemäß § 91 AO vorbereitete Stellungnahme der Kläger nicht an
das Finanzamt weitergeleitet und gegen die Abänderung der vorgenannten positiven
Grundlagenbescheide nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Bei pflichtgemäßem
Verhalten des Beklagten hätte das Finanzamt die selbstständige Tätigkeit der Kläger
nicht als einkommenssteuerrechtlich irrelevante sogenannte "Liebhaberei" bewertet.
Den Klägern wäre dann die Abänderung der vorläufigen positiven
Grundlagenbescheide und damit die Nachentrichtung von Einkommenssteuern und
auch die vorprozessualen Anwaltskosten erspart geblieben.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und führt zur Begründung aus:
Die selbstständige Tätigkeit der Kläger sei zutreffend durch das Finanzamt als
Liebhaberei eingestuft worden, weil die Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt
hätten. Dies ergebe sich aus der geschäftlichen Entwicklung der W................
Solartechnik GbR vor und nach 1998. Es bestehe für die Kläger keine Aussicht, die
Totalverlustzone zu verlassen.
5
Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgericht Krefeld vom 08.10.2002 die Klage
abzuweisen.
7
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
10
II.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die zum 31.12.2001 geltenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art. 229, § 5 EGBGB
Anwendung.
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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts
beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs.1 ZPO.
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Das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch der Kläger aus positiver
Vertragsverletzung zutreffend bejaht. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist unstreitig.
Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte das Finanzamt von einer
Abänderung der vorläufigen positiven Grundlagenbescheide abgesehen und die
Verluste der Kläger aus ihrer selbstständigen Tätigkeit der Beratung, Planung und dem
Vertrieb von Solartechnik für die Jahre 1994 bis 1998 steuerrechtlich endgültig
anerkannt. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung den unstreitigen
objektiven Umständen entnommen.
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Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung rechtfertigen keine abweichende
15
Beurteilung. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts werden mit der Berufung nicht
angegriffen.
1.
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Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger i.S. des § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind positive und negative Einkünfte anzusetzen,
wenn im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart die Absicht besteht, auf Dauer gesehen
nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Die Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere
Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge -
nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss
auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne
Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet
werden kann. Dauernde Verluste sind zwar Indiz gegen eine
Einkunftserzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei
zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die verlustbringende
Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen
oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff). Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalles, insbesondere auch die Eigenart der zu beurteilenden Tätigkeit, zu
berücksichtigen (BFH, DB 2003, 1204f).
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Die Absicht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen, besteht, wenn ein
betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (BFH NJW RR-2003, 206f). Der zeitliche
Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht an Hand des Strebens nach
einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss ergibt sich im Regelfall aus der
Gesamtdauer der Betätigung. Dabei gibt es keine festen zeitlichen Vorgaben. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH ist insoweit abzustellen auf die
gesamte voraussichtliche
Az.: XB60/00, )
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Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist,
gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg
hin ausgerichteten Tätigkeit. Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht
ist unter anderem eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere, in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (BFH NJW-RR 2003, 206f) oder
eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der
Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit
Gewinn zu arbeiten. Nach objektiver Beurteilung würde er nämlich dann von Anfang an
keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen (BFH 10. Senat,
Beschluss vom 27.03.2001, Az.: XB60/00). Für die Gewinnerzielungsabsicht ist dabei
nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf
das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung abzustellen.
Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (BFH 8. Senat,
Beschluss vom 14. Dezember 2000, Az: VIII B 68/00).
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Insoweit reichen längere Verlustperioden allein grundsätzlich nicht aus, um eine
Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung
zuzuordnen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine
Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung
betreffenden Gründen hinweisen. Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu
sparen. Dabei bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter
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Verhaltensweisen einer in die Zukunft gerichteten Prognose. Aber auch die Verhältnisse
eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (BFH
10.Senat, Beschluss vom 15.05.2002 X B 169/01).
2.
21
Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze rechtfertigt der unstreitige Sachverhalt
folgenden Schluss: Das Finanzamt H........ hätte von einer Einstufung der
selbstständigen Tätigkeit der Kläger als einkommenssteuerrechtlich irrelevante
sogenannte "Liebhaberei" wieder Abstand genommen, wenn der Beklagte die
Stellungnahme der Beklagten vom 29.03.2000 weitergeleitet und die Interessen der
Kläger im Anhörungsverfahren nach § 91 AO ordnungsgemäß vertreten hätte. Diese
Feststellung betrifft steuerrechtliche Fragen, deren Beantwortung es keiner von dem
Beklagten gewünschten Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.
22
a.
23
In der Anfangsphase der W................ Solartechnik GbR greift zu Gunsten der Kläger
wegen deren Geschäftstätigkeit der Anscheinsbeweis für eine
Einkunftserzielungsabsicht.
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Das Tätigkeitsbild "Beratung, Planung und Vertrieb von Solartechnik" ist sowohl vom
Konzept als auch von der konkreten Umsetzung her keine Tätigkeit, die typischerweise
auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Ein
Unternehmen dieser Art ist typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der
Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile
außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.
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Die äußerlich sichtbaren Komponenten der GbR der Kläger lassen - bezogen auf die
Anfangsphase - eine positive Gewinnprognose zu. Die Prognose für den Bereich der
Solartechnik war (und ist) an sich günstig. Die damaligen und gegenwärtigen
politischen Verhältnisse versprechen eine Zukunft für Solaranlagen. Das Gebiet der
Solaranlagen ist besonders innovativ und bietet Chancen zur Expansion. Gerade die
Fortschritte bei der Solarstromgewinnung sind sowohl auf der technischen als auf der
wirtschaftlichen Ebene erheblich. Binnen weniger Jahre konnte nicht nur der technische
Wirkungsgrad deutlich gesteigert werden. Gleichzeitig konnte durch verbesserte
Herstellungsmethoden und Massenfertigung der Preis pro erzeugter Energieeinheit
gesenkt werden. Es ist auch weiterhin mit derartigen Fortschritten und staatlicher
Förderung zu rechnen. Dies wird zu einer künftig verstärkten Solarnutzung führen. Zwar
trifft es zu, dass nicht in allen Ländern ein derartig ausgeprägtes Umweltbewusstsein
des Vorreiterlandes Deutschland vorliegt. Dies steht aber einer zumindest wirtschaftlich
und ökonomisch sinnvollen Nutzung der Solartechnik in anderen Ländern nicht
entgegen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der hohe
Reisekostenanteil stelle in Wirklichkeit Kosten für Erholungsurlaub dar und sei
geschäftlich nicht veranlasst. Er ist nämlich durch die Geschäftsidee der GbR
gerechtfertigt, welche Kundenbetreuung und Kundenwerbung vor Ort erfordert. Auch
wenn Reisen in "Urlaubsgebiete" unternommen wurden, waren diese von so kurzer
Dauer, dass sie ersichtlich nicht als Erholungsurlaubs durchgeführt wurden. Außerdem
liegt Schriftverkehr mit Gesprächspartnern an den jeweiligen Reisezielen vor. Darüber
hinaus ist gerichtsbekannt, dass Kunden besonders effektiv vor Ort gewonnen und
betreut werden können. Dies gilt um so mehr für Unternehmen, die sich in
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Nischenbereichen betätigen und nicht bereits mit einem international bekannten
Firmennamen operieren können. Da der technische Wirkungsgrad und damit die
Effizienz von Solaranlagen erheblich von der Sonnenscheindauer und der
Sonnenintensität abhängt, ist es auch sinnvoll, derartige Anlagen gerade in
sonnenbegünstigten Regionen zu errichten. Selbst staatlich geförderte
Versuchsanlagen werden deswegen regelmäßig in sonnenreichen Regionen
ausgeführt. Vor dem Hintergrund der technischen Notwendigkeiten ist der Umstand,
dass diese sonnenbegünstigten Regionen häufig auch Urlaubsregionen sind, nicht als
Gegenargument verwertbar. Anlass für die Verwendung von Solaranlagen ist im
Übrigen häufig nicht die physikalisch wirtschaftliche Energiegewinnung, sondern das
Fehlen geeigneter energetischer Infrastruktur (Parkscheinautomaten, abgelegene
Anwesen, nicht ortsfeste Verbraucher wie Solarfahrzeuge, Wohnmobile, ....) Die
energetische Infrastruktur in den südlichen Ländern entspricht aber häufig (noch) nicht
derjenigen in sonnenärmeren Regionen. Da diese Regionen aber zugleich häufig ein
hohes wirtschaftliches Wachstum aufweisen, besteht grundsätzlich ein Interesse an
wenig
Infrastruktur erfordernden Problemlösungen. Ein weiterer potentieller Vorteil der
Solarnutzung gerade in südlichen Ländern ist die Möglichkeit, bei der
Warmwassergewinnung auch salzhaltiges Wasser zu nutzen. Für günstige
Gewinnaussichten spricht auch die zur Akte gereichte Marktprognose der GbR, auch
wenn sie von den Klägern selbst stammt und deswegen nur eine eingeschränkte
Überzeugungskraft besitzt: Sie legt für die Jahre 1994 bis 1999 einen Umsatz von mehr
als 1,7 Millionen DM und als Überschuss mehr als 1,3 Millionen DM zugrunde.
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Die Kläger waren auch um eine marktorientierte, professionelle Betriebsführung bemüht.
Sie haben kostenaufwändig hochwertiges Werbematerial erstellt und umfangreichen
Schriftverkehr mit potentiellen und - in noch geringem Umfang - gewonnenen Kunden
geführt. Soweit die von der GbR genutzten Büroräume klein, diese technisch wenig
aufwändig ausgestattet und Mitarbeiter nicht angestellt sind, ist dies für einen
kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb nicht zwingend notwendig und durch die
Geschäftsstruktur gerechtfertigt. Die Geschäftsidee beruht nämlich weniger auf der
Akquisition und Planung am Wohnsitz der Kläger, sondern vorrangig der Werbung und
Betreuung vor Ort. Insgesamt weist der Geschäftsaufbau eine Struktur auf, die den
Rahmen hobbymäßig betriebener, privater, dem Zeitvertreib dienender Beschäftigung
sprengt. Das vorgenannte geschäftliche Verhalten der Kläger lässt sich auch nicht mit
bloßer Liebhaberei und idealistischem Einsatz für unterstützenswert befundene,
umweltschonende Energiepolitik erklären.
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Dass die vorgenannten äußeren Umstände den Eindruck einer
Einkunftserzielungsabsicht rechtfertigen, zeigt sich auch an dem Verhalten des
Beklagten selbst: Obwohl die Frage der Gewinnerzielungsabsicht Gegenstand von
Diskussionen der Parteien war, ist der Beklagte zumindest bis zum versäumten
Einspruch selbst davon ausgegangen, dass die Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht
handeln.
29
b.
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Dieser positiven Anfangsprognose steht nicht entgegen, dass die GbR bis 1998 (und
möglicherweise bis heute) Verluste erzielt hat.
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Grundsätzlich kann bei einer verlustbringenden Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht
nämlich nur dann verneint werden, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung
möglich ist, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden
persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt. Jeder neuen Geschäftsidee muss
eine Übergangszeit eingeräumt werden, binnen der sich erweisen muss, ob ihr
wirtschaftliche Überlebenschancen eingeräumt werden. Diese Übergangszeit ist bis
1998, möglicherweise sogar bis heute, nicht abgelaufen. Das Feld der Solartechnik ist
stark innovativ und expandiert. Es hätte nur weniger weiterer Aufträge bedurft, um die
Gewinnzone zu erreichen. Immerhin haben - isoliert betrachtet - die Umsätze in den
Jahren 1994 bis 1998 stets den Materialaufwand ausgeglichen bzw. zumindest seit
1996 die Reisekosten überstiegen. Die Kläger haben auch trotz der Verluste weiter
Akquisition betrieben. Sie haben am Wirtschaftsleben teilgenommen, Kunden geworben
und betreut. Dies lässt gerade keinen Schluss auf bloße "Liebhaberei " zu (so im
Unterschied zu der vom BFH 11. Senat, im Beschluss vom 20. März 2001, Az: XI S
10/00 entschiedenen Fallgestaltung, wo auf fehlende Einnahmen keine
Akquisitionsbemühungen erfolgten). Die Kläger können auch auf ein schlüssiges
Betriebskonzept verweisen, das lediglich bislang keine Gewinne erzielt. Insoweit
erfüllen sie die Anforderung der Rechtsprechung des BFH, dass der Steuerpflichtige,
der gewerbliche Verluste geltend macht, zumindest ein Gesamtkonzept oder ein
schlüssiges Betriebskonzept besitzt (BFH 10. Senat, Beschluss vom 27.03.2001, Az.:
XB60/00).
32
c.
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Die positiven Anfangsprognose wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Kläger erst
im Rahmen ihres Vorruhestandes im Alter von 56 bzw. 57 die W................ Solartechnik
GbR gegründet haben.
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Die unternehmerische Tätigkeit der Kläger wird ersichtlich nicht aus persönlichen
Gründen und Neigungen ausgeübt. Zwar neigen erfahrungsgemäß Steuerpflichtige
nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten
dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr
Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter
zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem
früher ausgeübten Beruf zusammenhängen (BFH NJW-RR 2003, 206, 207).
Berufen ist es nämlich typisch, dass die Tätigkeit mit reduziertem Umfang, aber ohne
wesentliche inhaltliche Änderung weiterbetrieben werden kann; also aus privaten
Gründen auch über das eigentlich eingetreten Berufsende hinaus aus persönlichen
Gründen das bisherige Berufsumfeld tradiert wird. Diesem Leitbild entspricht das
Verhalten der Kläger nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit aber gerade nicht. Dies waren
ursprünglich abhängig Beschäftigte. Im Zusammenhang mit ihrem Vorruhestand haben
sie sich den Mühen der Teilnahme an einem Existenzgründerseminar und der
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens unter Einbringung eigenen Vermögens
aus der gezahlten Abfindung unterworfen und nehmen tatsächlich am Wirtschaftsleben
teil. So hat beispielsweise der R.............. sich aus eigenem Antrieb an die Kläger
gewandt und um Abgabe eines Angebots gebeten.
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Auch das Lebensalter spricht nicht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Als die
beiden Kläger in den Vorruhestand gingen und die GbR gründeten, waren sie 56 bzw.
57 Jahre alt. Angesichts der durchschnittlichen Lebenserwartung der männlichen
Bevölkerung ist für die voraussichtliche Geschäftstätigkeit ein Zeitraum anzusetzen, der
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den Zeitraum von 1994 bis 1998 deutlich übersteigt. Die Kläger können angesichts ihres
Alters noch über viele Jahre hinweg auf dem innovativen Wachstumsmarkt der
Solartechnik unternehmerisch tätig sein. Eine Notwendigkeit, dass die Kläger allein
wegen des Erreichens des 65. Lebensjahres ihre Tätigkeit für die GbR einstellen
müssten, besteht jedenfalls nicht.
d.
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Der positiven Anfangsprognose bezüglich eines Gewinns der GbR steht auch nicht
entgegen, dass die Kläger anfänglich gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber und
gegenüber dem Arbeitsamt besonderen Verpflichtungen unterlagen. Diese
Verpflichtungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass die Kläger nicht an einem
Gewinn der GbR interessiert gewesen wären.
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Gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber unterlagen die Kläger lediglich einem
Konkurrenzverbot. Der Geschäftszweck der GbR stellt aber keine Konkurrenz bezüglich
des Betriebs des früheren Arbeitgebers dar. Zwar hätten Gewinne der GbR in den ersten
18 Monaten des Vorruhestandes die Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes an die
Kläger beeinflusst. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kläger schon
deswegen überhaupt nicht und erst recht nicht über den Zeitraum von 18 Monaten
hinaus an Gewinnen der GbR interessiert gewesen wären. Gewinne innerhalb der
ersten 18 Monate wären nämlich nur anteilig mit den Leistungen des Arbeitsamtes
verrechnet worden und hätten - trotz der Abschläge auf die Leistungen des Arbeitsamtes
- insgesamt noch immer zu einer Verbesserung der Einkommenssituation geführt. Nach
Ablauf der 18 Monate wäre eine Anrechnung überhaupt nicht mehr eingetreten.
39
e.
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Die positive Gewinnprognose und der darauf gestützte Schluss auf die
Gewinnerzeilungsabsicht der Kläger ist auch - jedenfalls bis zum Jahr 1998 - nicht
nachträglich weggefallen.
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Zwar stellt es grundsätzlich ein Indiz gegen eine fortbestehende
Gewinnerzielungsabsicht dar, wenn es unterlassen wird, einen Betrieb trotz
eingetretenen Verlusten nicht zum Zweck künftiger Gewinnerzielung umzustrukturieren.
Eine derartige Umstrukturierung war trotz der fortdauernden Verluste jedenfalls bis zum
Jahr 1998 nicht geboten. Angesichts eines an sich tragfähigen, bislang lediglich nicht
gewinnbringenden Gesamtkonzepts besteht kein grundsätzliches Bedürfnis, das
unternehmerische Tätigkeitsfeld grundsätzlich umzustrukturieren. Es liegen auch keine
greifbaren Anknüpfungspunkte vor, ohne Gefährdung der Akquisition und der
Kundenbetreuung Kosten sparen zu können. Der Aufwand für Büro und (fehlende)
Mitarbeiter ist bereits jetzt gering. Dass unter diesen Umständen zunächst keine
durchgreifende Umstrukturierung seitens der Kläger erfolgte, erschüttert also für sich
genommen nicht die Vermutung einer Gewinnerzeilungsabsicht (BFH NJW-RR 2003,
206f). Darüber hinaus haben die Kläger zwischenzeitlich sogar ihr Tätigkeitsfeld auf den
Bereich der Sicherheitstechnik und Videoüberwachung ausgedehnt.
42
f.
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Schließlich begründet auch die wirtschaftliche Entwicklung der GbR nach 1998 keine
durchgreifenden Zweifel an einer Gewinnerzielungsabsicht der Kläger.
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So ist der Umstand, dass die Kläger Aufträge (Solardach für Elektrokarren, Volumen DM
6.527,-) seitens des "R.............." nicht erhalten haben, als Indiz für eine von Anfang an
bestehende Einkunftserzielungsabsicht der Kläger zu bewerten: Die Kläger haben
spürbaren unternehmerischen Einsatz gezeigt, um diese Aufträge zu erhalten. Wäre
dies von Erfolg gekrönt gewesen, wäre nicht nur ein höherer Umsatz, sondern auch ein
Gewinn zu erwarten gewesen. Gleichzeitig besteht dann regelmäßig die berechtigte
Hoffung, durch ein derartiges Referenzprojekt vor Ort weitere Kunden zu gewinnen.
Außerdem ist wegen des Solardachs der Kunde sogar von sich aus an die Kläger
schriftlich herangetreten. Dies zeigt, dass die GbR vor Ort bei den Kunden bereits als
attraktives Wirtschaftsunternehmen eingeführt war. Der gescheiterte Vertragsabschluss
mit dem R.............. lässt insoweit auch - entgegen der Annahme des Beklagten - kein
Scheitern des unternehmerischen Gesamtkonzepts der GbR ersichtlich werden. In den
Jahren 1999 und 2000 haben die Einnahmen der GbR die Ausgaben zwar nicht
überschritten, soweit die Kosten für KfZ, Raum, Verpflegungsmehraufwand und
Abschreibungen berücksichtigt werden. Der Umsatz der GbR hat aber ersichtlich
zugenommen.
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Der Denkansatz der Kläger, gegenüber Lieferanten erzielte Preisvorteile an Kunden
weiterzugeben, steht einer Einkommenserzielungsabsicht im Sinne eines
"Totalgewinns" ebenfalls nicht entgegen. Es kann betriebswirtschaftlich durchaus
sinnvoll sein, zunächst nicht die kurzfristige Gewinnmaximierung in den Vordergrund zu
stellen, sondern sich zunächst am Markt einzuführen und zu positionieren. Dies kann
langfristig durchaus zu höheren Umsätzen und höheren Gewinnen führen.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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Streitwert für die 2. Instanz: EUR 36.665, 50
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