Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2007

OLG Düsseldorf: software, elektronische datenverarbeitung, abgabe, verfügung, verbreitung, form, wettbewerbshandlung, steuerberechnung, steuererklärung, papier

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 55/07
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 55/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2007 verkündete Ur-
teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
G r ü n d e
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A.
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Die Klägerin, die eine eigene Steuer- und Finanzsoftware entwickelt hat, begehrt von
den Beklagten die Unterlassung bestimmter werbender Aussagen zur Steuersoftware
E., die von der Finanzverwaltung zur Erstellung von Steuererklärungen zur Verfügung
gestellt wird, sowie die Unterlassung, eine Steuerberechnung mit dieser Software
anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz
wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 203 ff. GA) Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des zu 1. verklagten
Finanzministeriums mangels Parteifähigkeit als unzulässig, hinsichtlich des zu 2.
verklagten Landes mangels Wettbewerbsverhältnisses als unbegründet. Hiergegen
wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Ansprüche jedenfalls gegenüber dem Beklagten zu
2. weiter verfolgt. Sie vertritt die Ansicht, die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche ergäben sich aus § 8 UWG, weil sie sich auf eine
Wettbewerbshandlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bezögen. Die
Beklagten strebten nämlich eine möglichst weite Verbreitung ihrer E.-Software an und
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gefährdeten dadurch die bislang herausragende Marktposition der klägerischen
Software, die sich die Klägerin erarbeitet habe. Es sei unlauter, wenn mit der
Unentgeltlichkeit des Programms geworben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass
zugunsten des Freistaats Bayern das E.-Verfahren markenrechtlich geschützt sei. Eine
hoheitliche Tätigkeit scheide auch mangels gesetzlicher Ermächtigung der Beklagten
für die angegriffenen Verhaltensweisen aus.
Nachdem die Klägerin die Berufung zunächst gegenüber beiden Beklagten erhoben
und zur Parteifähigkeit des unter 1. verklagten Finanzministeriums argumentiert hatte,
hat deren Bevollmächtigter im Senatstermin erklärt, er sei damit einverstanden, dass die
Benennung des Finanzministeriums auf Beklagtenseite so verstanden werde, dass das
Land NRW durch den Finanzminister vertreten werde.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, es zu
unterlassen,
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1. deren E.-Software gemäß der Antragsanlage A auf amtlichen Bescheiden
wie Steuerbescheiden zu bewerben, insbesondere wenn dabei eine Gratis-CD
oder ein Gratis-Download angeboten wird,
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und/oder
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2. bei Verwendung der vorgenannten E.-Software mit einer bevorzugten
Bearbeitung zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass dies auch für
die Steuererklärung gilt, die mittels einer privatwirtschaftlich vertriebenen
Software erstellt und elektronisch abgegeben werden kann, wie aus der Anlage
K 4 ersichtlich,
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und/oder
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3. bei Verwendung der vorgenannten E.-Software eine Steuerberechnung
anzubieten, insbesondere wenn dies kostenlos geschieht;
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wie mit dem aus der Antragsanlage A ersichtlichen Bescheid geschehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen,
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Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten
insbesondere die Auffassung, ein Wettbewerbsverhältnis liege nicht vor. So sei die
Finanzverwaltung zwar bestrebt, zur Steigerung der Effizienz eine Quote von nahezu
100 % bei dem Anteil der elektronisch abgegebenen Steuerklärungen zu erreichen. Das
bedeute aber nicht eine Quote von 100 % bei der Verwendung der E.-Software.
Vielmehr könne auch von privaten Herstellern angebotene Software verwendet werden.
Bei der Verbreitung des E.-Programms, das lediglich die amtlichen Vordrucke enthalte,
handele die Finanzverwaltung rein hoheitlich.
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B.
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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt, soweit sie nach dem Ergebnis des
Senatstermins noch weiter verfolgt wird, in der Sache ohne Erfolg.
18
I.
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Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Berufung gegenüber dem zu 1.
gesondert verklagten Finanzministerium in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
als Ergebnis der rechtlichen Erörterung zurückgenommen hat. In diesem Sinne ist die im
Senatstermin abgegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu
verstehen, er sei damit einverstanden, dass in Bezug auf die Parteien auf der
Beklagtenseite die Benennung des Finanzministeriums so verstanden werde, dass das
Land Nordrhein-Westfalen durch den Finanzminister vertreten werde. Daraus ist zu
entnehmen, dass die Klägerin eigene Ansprüche gegenüber dem Finanzministerium
nicht mehr weiter verfolgen möchte, sondern letzteres nur noch als Vertreter des Landes
ansieht.
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II.
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Die danach verbleibende Berufung gegenüber dem Beklagten zu 2. ist unbegründet.
Das Landgericht hat die auf Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsklage mit Recht
mangels Wettbewerbshandlung des Beklagten zu 2. im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
Bezug. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung und gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.
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Das Land erfüllt mit der kostenlosen Abgabe der Software E. an Steuerpflichtige eine
hoheitliche Aufgabe und tritt nicht in einen Wettbewerb mit privaten Anbietern ähnlicher
Software. Demgemäß ist auch die beanstandete Bewerbung dieser Software keine
Wettbewerbshandlung. Die Finanzverwaltung kommt nämlich lediglich ihrer aus § 150
AO folgenden Verpflichtung nach, dem Steuerpflichtigen die für die Steuererklärung
erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig wie die früher
alleinige kostenlose Abgabe der auf Papier aufgedruckten Vordrucke ein
Wettbewerbsverhältnis zu (theoretisch denkbaren) gewerblichen Anbietern ebensolcher
Vordrucke hätte begründen können, ist dies mit der Abgabe in elektronischer Form der
Fall. Beides dient allein der hoheitlichen Aufgabe, Steuern einzuziehen und
entsprechend den Vorgaben des § 150 AO dem Steuerpflichtigen für die von ihm
verlangten Erklärungen die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen. So
schafft § 150 Abs. 6 AO eine allgemeine Ermächtigung für nähere Regelungen einer
Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form, die mit der StDÜV ergingen. Stellt die
Finanzverwaltung die hierfür erforderlichen elektronischen Mittel, also auch eine
geeignete Software, zur Verfügung, handelt sie ebenso hoheitlich wie bei der Abgabe
von Vordrucken in Papierform. Die Software E. enthält nämlich nichts anderes als die
Formulare, die auch auf Papier erhältlich sind, ergänzt um die Ausfüllhinweise, die auch
sonst von der Finanzverwaltung in gedruckter Form als Hilfe zur Verfügung gestellt
werden. Die angegriffene Werbung dient ersichtlich dem Ziel, den Anteil elektronisch
erstellter Steuererklärungen im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse einer
zügigen Bearbeitung unter möglichst effektivem Einsatz des Personals, zu erhöhen. Die
Verbreitung von E. dient damit ebenso wie die Werbung hierfür der hoheitlichen
Aufgabe einer möglichst kostensparenden Erhebung von Steuern und nicht der
Begründung eines Wettbewerbs mit Herstellern gewerblicher Steuersoftware.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die E.-Software die
Möglichkeit bietet, die Steuer anhand der eigenen Angaben des Steuerpflichtigen zu
errechnen. Dabei werden die in die Erklärung eingesetzten Zahlen des
Steuerpflichtigen ohne sachliche Prüfung als richtig unterstellt und auf dieser Grundlage
eine Steuer errechnet. Das ist aber lediglich ein mathematischer Vorgang, nämlich die
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch Subtraktion bestimmter Abzüge
vom Bruttoeinkommen und die Ermittlung der Steuer anhand der Steuertabellen. Das
konnte jedermann anhand der eigenen Angaben auch bislang bereits ohne besondere
Mühe leisten, durch Kopfrechnen oder auch unter Zuhilfenahme eines
Taschenrechners. Dass die Finanzverwaltung diesen Vorgang wegen der
Möglichkeiten, die die elektronische Datenverarbeitung bietet, im Interesse des
Steuerpflichtigen in die Software integriert hat, ist vor diesem Hintergrund nur ein
Randaspekt, der der Verbreitung von E. den hoheitlichen Charakter nicht zu nehmen
vermag. Das zeigt schließlich auch § 89 Abs. 1 AO, der die Finanzverwaltung – im
Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe der Erhebung von Steuern – in gewissen Grenzen
ohnehin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. In einen Wettbewerb mit privaten
Anbietern will die Finanzverwaltung auch mit der Steuerberechnung ersichtlich nicht
eintreten. So leistet eine gewerblich hergestellte und vertriebene Software wie diejenige
der Klägerin selbstverständlich regelmäßig noch viel mehr und bietet echte steuerliche
Beratung, wie der Beklagte zu 2. eingehend dargelegt hat.
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Die kennzeichenrechtliche Rechtslage hinsichtlich der Bezeichnung "E.", auf die die
Klägerin noch abhebt, ist für die Frage eines Wettbewerbsverhältnisses durch den
Vertrieb und die Bewerbung der – wie auch immer bezeichneten – Software ohne
erkennbaren Belang.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,-- € nach der Festsetzung des
Landgerichts.
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