Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.02.2006

OLG Düsseldorf: körperliche unversehrtheit, zulässigkeit der auslieferung, körperliche integrität, litauen, gefährdung, gesundheitszustand, republik, vollzug, auslieferungsersuchen, auslieferungshaft

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-4 Ausl (A) 16-05 - 44 + 49/06 III
Datum:
07.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ausl (A) 16-05 - 44 + 49/06 III
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
Die Auslieferung des Verfolgten an die litauische Regierung zum
Zwecke der Strafverfolgung ist unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 1. Dezember 2005 wird
aufgehoben.
G r ü n d e :
1
I.
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Die litauische Regierung ersucht um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung. Ihr
Auslieferungsersuchen vom 7. November 2005 stützt sich auf den Europäischen
Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 22. Februar 2005
(14.2.-864 (14.3.-112)), dem seinerseits der Haftbefehl des Kreisgerichts des
Landkreises Kaunas vom 27. September 2004 (2-166-08/04) zugrundeliegt. Darin wird
dem Verfolgten zur Last gelegt, in Kaunas in Kenntnis der Unwahrheit seiner Angaben
drei Personen zunächst am 12. Juni 2001 bei der litauischen Polizei angezeigt und
später am 10. Juli 2001 als Zeuge in einer staatsanwaltlichen Vernehmung bezichtigt zu
haben, ihn am 1. Juni 2001 mit Gewalt in einem Auto an einen See verschleppt und dort
durch Schläge mit Knüppeln und einem Hammer am Körper verletzt zu haben, um ihn
dazu zu zwingen, den Diebstahl eines PKW der Marke Audi 100 zu gestehen und für
diese Tat einen Schadensersatz in Höhe von 3.500 US-Dollar zu zahlen.
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Der Verfolgte hat sich im April 2005 und nach Vollzug von Untersuchungshaft für das
Verfahren 71 Js 121/05 der Staatsanwaltschaft Essen noch einmal im November bis
zum 1. Dezember 2005 aufgrund eines anderen Auslieferungsersuchens der litauischen
Behörden in Auslieferungshaft befunden. Insoweit hat der Senat durch Beschluss vom
1. Dezember 2005 die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung
für unzulässig erklärt. Durch Beschluss desselben Tages hat der Senat für das
vorliegende Auslieferungsersuchen die vorläufige Auslieferungshaft des Verfolgten
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angeordnet und zugleich den Vollzug der Haftanordnung ausgesetzt.
Der Verfolgte befindet sich seit dem Frühjahr 2005 in einem Zeugenschutzprogramm
der Zeugenschutzdienststelle des Polizeipräsidiums Essen. Er hat gegen eine
gewaltbereite und hoch gefährliche weißrussisch-litauische Tätergruppe, der eine
Vielzahl von Straftaten im Bereich des bandenmäßigen schweren Raubes zur Last
gelegt wird, umfassende Angaben gemacht. Diese haben im Rahmen hier
durchgeführter Strafverfahren zur Überführung und Verurteilung mehrerer Tatbeteiligter
beigetragen. Einige, zum Teil noch unbekannte Angehörige der Tätergruppe, die bei
den von ihnen verübten Straftaten Schusswaffen verwendet und dabei Zeugen verletzt
haben, befinden sich noch auf freiem Fuß. Nach einer Gefährdungsprognose des
Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen ist der Verfolgte in die höchste
Gefährdungsstufe 1 eingeordnet worden. Das bedeutet, dass er erheblich gefährdet ist
und mit einem Anschlag auf sein Leben und seine körperliche Integrität zu rechnen ist.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 22. November 2005 die
litauischen Behörden über diesen Sachverhalt unterrichtet und um Mitteilung gebeten,
ob und ggf. durch welche Maßnahmen und in welchem Rahmen der persönliche Schutz
des Verfolgten bei einer Strafverfolgung bzw. Haftunterbringung dort gewährleistet
werden könne. Nach Eingang der Antwort der litauischen Behörden vom 23. Januar
2006 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für
unzulässig zu erklären.
6
II.
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Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ist unzulässig, weil ihr
das Auslieferungshindernis des Art. 3 EMRK, 25 GG entgegensteht.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Entscheidung
über die Zulässigkeit einer Auslieferung auch die Überprüfung geboten, ob diese oder
ihr zugrundeliegende Akte mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der
öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlich
verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25
GG einen Bestandteil des innerstaatlich geltenden Rechts bildet, vereinbar sind
(BVerfGE 59, 280, 283; 63, 332; OLG Stuttgart, NStZ 1987, 80; Senatsbeschluss vom
11. Oktober 2004 - Az 4 Ausl (A) 56/03 - 202/04 III). In diesem Rahmen gebietet die
Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1
Satz 1 GG), bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen in dieses Recht den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Steht demnach aufgrund der
spezifischen Besonderheiten in der Person des Verfolgten im Auslieferungsverfahren
konkret zu befürchten, dieser werde im Rahmen der Auslieferung sein Leben verlieren
oder schwerwiegenden und irreparablen Schaden an seiner Gesundheit nehmen, so
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, von derartigen verfahrensrechtlichen
Maßnahmen abzusehen.
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Es ist anerkannt, dass dieser Grundsatz jedenfalls dann gilt, wenn der
Gesundheitszustand eines Verfolgten solche Gefahren im Auslieferungsverfahren
konkret befürchten lässt. Danach ist die Auslieferung unzulässig, wenn der angegriffene
Gesundheitszustand eines Verfolgten spezifische Therapiemaßnahmen für die Dauer
eines Straf- oder Vollstreckungsverfahrens erforderlich macht und der ersuchende Staat
sich nicht in der Lage sieht, diese vor Überstellung des Verfolgten zu garantieren (vgl.
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Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2004, OLG Stuttgart aaO).
Dieselbe Konsequenz muss gelten, wenn die Gefährdung für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit des Verfolgten nicht aus seinem Gesundheitszustand
resultiert, sondern aus einem Verhalten, das er - wie hier die umfassende Aussage
gegen die Mittäter - auf Veranlassung der inländischen Strafverfolgungsbehörden und
zu deren Nutzen an den Tag gelegt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Gefahren,
die dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit des Verfolgten in diesem Fall
drohen, nicht unmittelbar von den litauischen Behörden ausgehen, sondern von dem
voraussichtlichen Verhalten Dritter. Es macht für den Verfolgten keinen Unterschied, ob
sich eine Gefährdung seiner höchstpersönlichen Rechtsgüter daraus ergibt, dass der
ersuchende Staat bestimmte medizinische Mindeststandards nicht zu gewährleisten
vermag oder aber es unterlässt, einer von Dritten ausgehenden konkreten Gefährdung
hinreichend entgegenzuwirken.
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Der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen hat mit dem genannten Schreiben vom
23. Januar 2006 mitgeteilt, dass die in dem litauischen "Gesetz über den Schutz der
Teilnehmer am Strafprozess und an operativen Tätigkeiten, Beamten der Justiz- und
Rechtspflegebehörden der Republik Litauen vom 13. Februar 1996" vorgesehenen
Schutzmaßnahmen, durch die der genannte Personenkreis gegen verbrecherische
Einwirkungen geschützt werden soll, auf den Verfolgten nicht anwendbar seien.
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Ohne wirksame Maßnahmen eines Zeugenschutzprogramms liegt aber nicht nur in
Deutschland, sondern auch in Litauen eine erhebliche Gefährdung des Verfolgten in
Freiheit wie im Haftvollzug vor. Es ist davon auszugehen, dass sich zumindest ein Teil
der noch auf freiem Fuß befindlichen Mittäter in Litauen aufhält, wo auch
Familienangehörige der hier inhaftierten Täter leben. Zudem ist allgemein bekannt, dass
bei Tätergruppierungen, die aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stammen, ein
strenger Verhaltenskodex gilt, der bei Personen, die mit den Strafverfolgungsbehörden
kooperieren, massive Bestrafungen vorsieht. Aufgrund der intensiven Kontakte der
Straftäter aus diesem Bereich untereinander erfolgen solche Bestrafungsaktionen auch
innerhalb des Strafvollzuges. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen
werden, dass der Personenkreis, von dem die durch das Landeskriminalamt Nordrhein-
Westfalen angenommene Gefährdung des Verfolgten ausgeht, auch in Litauen konkrete
Möglichkeiten haben wird, auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des
Verfolgten einzuwirken.
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Ist der Verfolgte in seiner körperlichen Integrität erheblich gefährdet und ist ein Schutz
vor körperlichen Angriffen Dritter in Litauen nicht gesichert, so stehen der Auslieferung
zur Strafverfolgung und ggf. anschließenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe die
eingangs zitierten Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts entgegen. Dies
bedeutet im Auslieferungsverfahren, dass schon die Zulässigkeit der Auslieferung zu
verneinen ist. Jede andere Entscheidung verletzt den Verfolgten in seinem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
14
III.
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Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 1. Dezember 2005 ist aufzuheben, weil die
Auslieferung unzulässig ist und die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung beantragt
hat, § 24 Abs. 1, Abs. 2 IRG.
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