Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2002

OLG Düsseldorf: zugesicherte eigenschaft, fahrzeughalter, rückzahlung, fingerabdruck, kaufpreis, ausgabe, rückgabe, käufer, rücknahme, stillegung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 13/02
Datum:
28.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 13/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.584,79 EUR nebst 5%
Zin-sen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2001 zu
zah-len Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Daimler-Benz E 200 D,
Fahrzeugidentitätsnummer ....
Es wird festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Rücknahme des vor-
stehend beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18% und der Be-
klagte 82%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Kaufpreis
11.000,00
DM
./. Gebrauchsvorteile
2.400,00
DM
zzgl. Reparaturkosten
356,07
DM
zzgl. Abmeldegebühren
11,00
DM
8.967,07
DM.
Diese entsprechen
4.584,79
EUR.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Der Beklagte verkaufte der Klägerin einen gebrauchten PKW Daimler Benz, 200 D,
Erstzulassung ..., unter Ausschluß jeder Gewährleistung für 11.000 DM. In dem unter
3
Verwendung eines vom ADAC herausgegebenen Formulars schriftlich fixierten Vertrag
heißt es im vorgedruckten Text unter
Angaben des Verkäufers
4
1.
Der Verkäufer sichert zu:
5
...
6
1.4. daß das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
7
x keinen Unfallschaden
8
x keine sonstigen Beschädigungen erlitt
9
...
10
2.
Der Verkäufer erklärt:
11
2.1 daß das Fahrzeug auch in der übrigen Zeit
12
- soweit ihm bekannt -
13
x keinen Unfallschaden
14
x keine sonstigen Beschädigungen
15
lediglich folgende Schäden hatte:
16
...
17
2.4 daß das Kfz, soweit ihm bekannt, 2 Vorbesitzer (Fahrzeughalter) hatte.
18
Die Kästchen sind jeweils durch Ankreuzen bzw. durch Einfügen der Zahl "2"
handschriftlich ausgefüllt worden.
19
In dem zu dem Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief ist vermerkt, daß der bisherige
Fahrzeugbrief eingezogen worden sei. Der darüber angebrachte Vermerk "Anzahl
Vorhalter" ist im Bereich der darauf folgenden Zahl durch einen dunklen Fingerabdruck
unleserlich.
20
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe zugesichert, daß das Fahrzeug lediglich
zwei Vorbesitzer habe. Sie begehrt im Wege der Wandlung des Kaufvertrages die
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen
Übergabe des Fahrzeugs.
21
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den
erstinstanzlichen Zahlungsantrag unter Erweiterung der Klage um den Antrag auf
Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs
weiter.
22
II.
23
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.
24
Das Wandlungsbegehren der Klägerin ist begründet (§§ 459, 465, 467, 346 ff BGB a.
F.). Der Beklagte hat die Klägerin durch die Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe,
soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, arglistig getäuscht und
durch diese Täuschung zum Abschluß des Kaufvertrages veranlaßt.
25
Unstreitig und inzwischen durch die von der Klägerin vorgelegte Ablichtung des "alten",
vom Straßenverkehrsamt des Rheinisch-Bergischen-Kreises Fahrzeugbriefs Bl. 61 GA
belegt hatte das verkaufte Fahrzeug allerdings nicht zwei, sondern fünf Vorbesitzer.
Damit fehlte dem verkauften Fahrzeug zwar - wovon das Landgericht zutreffend
ausgegangen ist - nicht schon eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2
BGB in der seinerzeit geltenden alten Fassung). In dem schriftlichen Kaufvertrag wird
bei den "Angaben des Verkäufers" ausdrücklich zwischen Zusicherungen ("1. Der
Verkäufer sichert zu:") und Wissenserklärungen ("Der Verkäufer erklärt:") unterschieden.
Schon dadurch ist auch für den Käufer als Erklärungsempfänger erkennbar zum
Ausdruck gebracht, daß der Verkäufer für das Vorhandensein der unter Nr. 2
beschriebenen Merkmale und Eigenschaften - anders als für die unter Nr. 1 aufgeführten
- keine vertragliche Gewähr übernehmen will.
26
Der Beklagte hat der Klägerin jedoch durch die Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe,
soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer gehabt, arglistig Umstände vorgespiegelt, denen
für die Wertbildung erhebliche Bedeutung zukam.
27
Die Erklärung stellt sich nicht lediglich als unverbindliche Wissenserklärung dar. Sie
war vielmehr aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin so zu verstehen,
daß nach dem Kenntnisstand des Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages nur zwei
Halter vor dem Beklagten eingetragene Halter des Fahrzeugs gewesen waren. So
verstanden kam ihr für die Kaufentscheidung der Klägerin eine wesentliche Bedeutung
zu. Der Anzahl der im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer eines Kraftfahrzeuges wird im
Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Ob ein etwa sieben
Jahre alter PKW mit Dieselmotor drei oder aber vier und mehr Vorbesitzer hat, wirkt sich
beim Verkauf regelmäßig in einem Preisunterschied aus. Je höher die Anzahl der in den
Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halter ist, desto geringer ist der Marktpreis bei im
übrigen vergleichbaren Merkmalen und Eigenschaften des Fahrzeugs anzusetzen.
28
Die Erklärung des Beklagten war objektiv falsch und entsprach auch nicht dem
Kenntnisstand des Beklagten.
29
Aufgrund der Eintragungen in den eingezogenen ersten Fahrzeugbrief, von dem die
Klägerin nunmehr mit der Berufungsbegründung die Ablichtung Bl. 61 GA vorgelegt hat,
steht fest, daß das Fahrzeug schon vor der Ausgabe des Ersatz-Fahrzeugbriefs drei
verschiedene Halter hatte. Selbst wenn die in dem Ersatz-Fahrzeugbrief unter "Anzahl
Vorhalter" angegebene Zahl bereits unleserlich gemacht worden war, bevor er das
Fahrzeug erwarb, und ihm deshalb die genaue Anzahl der eingetragenen Vorbesitzer
nicht bekannt war, wußte der Beklagte doch, daß es vor ihm nicht nur zwei Vorbesitzer
gegeben hatte. Das Vorhandensein zumindest eines weiteren Halters ging aus dem
Ersatz-Fahrzeugbrief unübersehbar hervor. Der Ersatz-Fahrzeugbrief enthält unter der
Rubrik "Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen" die amtliche Eintragung,
30
daß dieser im April 1998 als Ersatz für den bisherigen ausgegeben und der "alte"
Fahrzeugbrief eingezogen worden ist. Schon allein die Tatsache, daß für das Fahrzeug,
nachdem es früher bereits zum Straßenverkehr zugelassen war, vier Jahre nach der
Erstzulassung ein zweiter Fahrzeugbrief ausgestellt worden ist, sprach in hohem Maße
dafür, daß es zumindest einen weiteren Halter gegeben hatte. Zwar bestand - jedenfalls
theoretisch - die Möglichkeit, daß der als erster in den neuen Kraftfahrzeugbrief
eingetragene S T auch einziger in den eingezogenen Kraftfahrzeugbrief eingetragener
Halter war. Zweifel, daß dies tatsächlich zutraf, drängten sich jedoch nicht nur im
Hinblick auf die Einziehung des "alten" Fahrzeugbriefs und den seit der Erstzulassung
bis dahin verstrichenen Zeitraum von vier Jahren auf. Vor allem der Umstand, daß die
im Zusammenhang mit der Ausgabe des neuen Fahrzeugbriefs unter der vorgenannten
Rubrik erfolgte Eintragung der Anzahl der Vorhalter "zufällig" in dem Bereich der
eingetragenen Zahl durch einen (in der Fotokopie schwarzen) Fingerabdruck
unleserlich gemacht worden war, schloß ein Festhalten an der Vorstellung, der an erster
Stelle in den Ersatz-Fahrzeugbrief eingetragene Halter T sei auch der erste und einzige
Halter des Fahrzeugs gewesen, praktisch aus.
Der Beklagte handelte auch arglistig.
31
Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, daß der Beklagte - sofern er nicht selbst
die Zahlenangabe bezüglich der Vorhalter unleserlich gemacht hat - sich der
Erkenntnis, daß das Fahrzeug nicht nur die vor ihm in den Ersatz-Fahrzeugbrief
eingetragenen zwei Halter gehabt hatte, bewußt verschlossen und die Erklärung, das
Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, nur zwei Fahrzeughalter vor ihm gehabt, in dem
Bewußtsein abgegeben hat, die Klägerin werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht
zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihr offenbarte, daß das Fahrzeug
außer ihm mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hatte.
32
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, aus dem Kraftfahrzeugbrief, der ihm
vorgelegen habe, sei nicht zu erkennen gewesen, daß das Fahrzeug mehr als zwei
Vorbesitzer gehabt habe. Wenn er beim Verkauf des Fahrzeuges Angaben über die
Zahl der Vorbesitzer machte, so konnte er dies nicht tun, ohne sich darüber zuvor durch
Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief zu unterrichten. Dann konnte ihm aber nicht
verborgen bleiben, daß die in dem Vermerk über die Ausstellung des
Ersatzfahrzeugbrief angegebene Zahl der in den eingezogenen "alten" Fahrzeugbrief
eingetragenen Halter unleserlich gemacht worden war. Er mußte deshalb damit
rechnen, daß das Fahrzeug bereits mehrere Halter gehabt hatte, bevor der
Ersatzfahrzeugschein ausgestellt wurde, und handelte deshalb arglistig, indem er
diesen Umstand der Klägerin verschwieg. Daß diese sich auf die unrichtige oder
unvollständige Erklärung des Beklagten verließ, ist der Klägerin nicht vorwerfen. Sie
mag zwar vor Abschluß des Kaufvertrages Gelegenheit gehabt haben, in den (Ersatz-
)Fahrzeugbrief Einblick zu nehmen. Einem wenig erfahrenen, durch unrichtige oder
unvollständige Erklärungen des Verkäufers getäuschten Käufer fällt aber nicht sogleich
ins Auge, daß es sich um einen Ersatz-Fahrzeugbrief handelt. Das gilt insbesondere
dann, wenn der Ersatz-Fahrzeugbrief - wie hier - nicht durch einen Stempelaufdruck
oder in anderer Weise auf den ersten Blick sichtbar als solcher gekennzeichnet ist.
33
Da der Beklagte der Klägerin arglistig vorgespiegelt hat, das Fahrzeug habe seines
Wissens vor ihm nur zwei Halter gehabt, ist der vertraglich vereinbarte
Gewährleistungsausschluß unwirksam (§ 476 BGB a. F.).
34
Die Klägerin kann daher im Wege der Wandlung gemäß den §§ 459, 462, 467, 346, 348
BGB a. F. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges die Rückzahlung des
Kaufpreises von 11.000 DM verlangen. Sie muß sich jedoch für die Dauer der Nutzung
des Fahrzeuges die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (§ 346 S. 2 BGB
a. F.).
35
Nach ihrer unwidersprochen Darstellung in dem Schriftsatz vom 26.10.2001 hat die
Klägerin bis zur Stillegung am 15.10.2001 (vgl. die Abmeldebescheinigung Bl. 21 GA)
17.211 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Den Betrag der Nutzungsvorteile je
Kilometer Fahrleistung schätzt der Senat auf 0,14 DM. Grundlage dieser Schätzung sind
eine Restlaufleistung von ca. 80.000 km, die bei einer Laufleistung des mit einem
Diesel-Motor ausgestatteten Fahrzeugs von 170.000 km bei Abschluß des
Kaufvertrages noch zu erwarten war, und der vereinbarte Kaufpreis von 11.000,00 DM.
Pro Kilometer ergibt sich daraus ein vom Kläger zu vergütender Nutzungsvorteil von
etwa 0,14 DM (11.000 DM : 80.000). Das macht für 17.211 km abgerundet 2.400 DM, so
daß die Klägerin einen Betrag von 8.600,00 DM, der 4.397,11 EUR entspricht, von dem
Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeug verlangen kann.
36
Über die Rückgewähr des nach Abzug der Gebrauchsvorteile verbleibenden
Kaufpreises hinaus kann die Klägerin ferner gemäß den §§ 347 S. 2 BGB a. F., § 994
Abs. 1 BGB die Erstattung der Aufwendungen verlangen, die ihr ausweislich der
Rechnung der Daimler-Chrysler AG, Niederlassung R, vom 10.09.2001 (Bl. 22 f GA) in
Höhe von 356,07 DM entstanden sind. Die Infrarot-Ferbedienung der
Zentralverriegelung gehört zur Standardausrüstung des Fahrzeugs vom Typ E 200 D.
Die Aufwendungen für den - letztlich erfolglosen - Versuch der Fehlerbeseitigung
gehörte demgemäß zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 994 Abs. 1
BGB. Daß durch den Reparaturversuch eine Verbesserung und Wertsteigerung des
Fahrzeugs nicht eingetreten ist, weil die Fahrzeugelektrik verändert worden war, ist
unerheblich; ein fortdauernder Nutzen der Maßnahme ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-
Bassenge, BGB, 60. Auflage, § 994 Rdn. 5 m. w. N.).
37
Dagegen kann die Klägerin nicht auch die Kosten für die Beschaffung eines neuen
Schlüssels ersetzt verlangen. Diese Aufwendungen waren zur Erhaltung des Fahrzeugs
nicht notwendig. Hätte die Klägerin - was angesichts der Nichtbedienbarkeit der
Zentralverriegelung durch die Fernsteuerung nahe gelegen hätte - die Fahrzeugelektrik
überprüfen lassen, bevor sie den neuen Schlüssel erwarb, hätte sich die Anschaffung
erübrigt.
38
Ferner kann die Klägerin die für die Abmeldung des Fahrzeuges aufgewandten
Gebühren von 11,00 DM als Vertragskosten ersetzt verlangen (§ 467 S. 2 BGB a. F.).
39
Die begründete Klageforderung errechnet sich demgemäß wie folgt:
40
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist erst für die Zeit ab 27.04. 2001 (30 Tage nach
der am 27.03.2001 erfolgten Klagezustellung - Bl. 10 GA) gemäß den §§ 284 Abs. 3,
288 Abs. 1 BGB begründet. Daß die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises vor der
Klagezustellung in gehöriger Weise, nämlich Zug um Zug gegen Übergabe des
Fahrzeuges, gefordert hat, ist nicht dargetan. Die Klägerin hat vielmehr in der
Klageschrift lediglich vorgetragen, sie habe den Beklagten vorprozessual aufgefordert,
ihrem Wandlungsbegehren zuzustimmen.
41
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO. Soweit die Klägerin unterlegen ist, beruht dies nicht
ausschließlich auf Gründen, die es gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO rechtfertigen,
dem Gegner die gesamten Kosten aufzuerlegen.
42
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen
ist, liegen nicht vor.
43
Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.624,21 EUR (11.000,00 DM).
44
Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt nach ständiger
Rechtssprechung des Senats neben dem Rückgewähranspruch nach erklärter
Wandlung kein besonderer Wert zu.
45
Beschwer der Klägerin: 1.039,42 EUR,
46
des Beklagten: 4.584,79 EUR.
47
1. M M-P
48
49