Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.07.2004

OLG Düsseldorf: fraktur, arbeitsfähigkeit, ärztliche untersuchung, datum, verspätung, ermessen, verkehrsunfall, haftpflichtversicherung, abrede, arthritis

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 1/04
Datum:
19.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 1/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2003
verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
– auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges – an den
Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
zurückverwiesen.
T a t b e s t a n d
1
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10. Juli 1999 in M auf dem
Fußgängerweg zwischen dem Kläger als Kradfahrer und dem Beklagten als Fußgänger
ereignet hat. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die bei dem Kläger
eingetretenen materiellen und immateriellen Schadensfolgen ist zwischen den Parteien
unstreitig.
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Der Kläger erlitt zahlreiche Schürfwunden, eine Risswunde am rechten Ellbogengelenk,
eine Hautverbrennung am rechten Unterschenkel sowie Wurzelbrüche von insgesamt
drei Zähnen im Ober- und Unterkiefer, woraus sich die Notwendigkeit der
Zahnentfernung ergab. Streitig ist, ob sich darüber hinaus an dem Fuß des Klägers eine
Fraktur eingestellt hat. Ein von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bei dem M
Institut für medizinische Begutachtung des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie G R
unter dem Datum des 7. Dezember 2000 eingeholtes Privatgutachten attestierte dem
Kläger einen unfallbedingten Bruch des Sesambeins tibiale links mit der Folge einer
Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zu 5 %.
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Der Kläger hat behauptet, infolge des bei dem Unfall erlittenen Bruchs des Sesambeins
sei er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt – und zwar über den in dem
Privatgutachten angegebenen Minderungsgrad von 5 % hinaus. Er müsse als ein im
Tiefbau beschäftigter Handwerker schwer arbeiten und sei wegen der unerträglichen
Schmerzen in seinem Fuß nicht mehr in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Er habe
daher seine Arbeitsstelle wechseln müssen. Aufgrund der Folgen der Fußverletzung
habe er als Bauleiter nur 20 Stunden pro Woche anstelle von 250 Stunden pro Monat in
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der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2001 arbeiten können. Deshalb habe er nicht
7.215 DM brutto, sondern nur 2.499,28 DM brutto während dieser Zeitspanne verdient.
Die sich daraus in Höhe von 4.715,72 DM brutto ergebende Differenz hat er als
Verdienstausfallschaden geltend gemacht.
Darüber hinaus hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 38.000
DM abzüglich der vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe
von insgesamt 10.000 DM erbrachten Leistungen verlangt. Dazu hat er behauptet, über
die Beschwerden im linken Fuß hinaus habe er bei der mit Unterbrechung knapp 1 Jahr
dauernden zahnärztlichen Behandlung enorme Schmerzen ertragen müssen und vier
gesunde Zähne hätten zur Vorbereitung der prothetischen Versorgung angeschliffen
werden müssen. Vor dem Unfall habe er keinerlei Schmerzen am linken Fuß gehabt.
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Schließlich hat der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle
unfallbedingten Folgeschäden verlangt. Dieses Begehren hat er auf die Behauptung
gestützt, wegen der nicht mehr reparablen Fußverletzung sei mit einer Arthrose zu
rechnen, so dass er schließlich überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Möglicherweise
stelle sich aber auch eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Verschlechterung des bereits
vorhandenen Zustandes ein.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfallbetrag in Höhe von
19.288,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2001
zu zahlen;
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
19.02.2001 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte ihm allen weiteren materiellen und immateriellen
Schaden zu ersetzen hat, der adäquat kausal auf das Unfallereignis vom
10.07.1999 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche
Versicherungsträger übergegangen sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat in Abrede gestellt, dass der Kläger unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit in
irgendeiner Weise eingeschränkt sein soll. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die
Einzelheiten des durch den Kläger behaupteten Verdienstausfallschadens. Unabhängig
davon sei zu prüfen, ob der Kläger nicht einer anderen, beispielsweise sitzenden,
Tätigkeit nachgehen können oder ob er sich einer Umschuldungsmaßnahme
unterziehen müsse. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei der Kläger auch
gehalten gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Hinsichtlich des
Feststellungsbegehrens fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Mit
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einer Verschlechterung des Zustandes der Unfallfolgen sei nicht zu rechnen. Die
Bruchverletzung sei ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme des Institutes für
medizinische Begutachtung vom 19. März 2001 im Sinne einer Falschgelenkbildung
bindegewebig zur Ausheilung gekommen mit einem Abschluss der körpereigenen
Wachstumsprozesse.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausführt:
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Es könne dahin stehen, ob und in welchem Umfang dem Kläger während es
klagegegenständlichen Zeitraumes Arbeitsentgelt entgangen sei. Denn es lasse sich
nicht feststellen, dass der behauptete Ausfallschaden auf dem von dem Beklagten
verschuldeten Verkehrsunfall beruhe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
davon auszugehen, dass der Bruch des tibialen Sesambeines links gar nicht
vorgelegen habe. Nach den Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.
H hätten sich auf den Röntgenbildern nur typische, nicht unfallbedingte
Verschleißerscheinungen im Sinne einer aktivierten Arthritis finden lassen. Soweit in
dem Privatgutachten R ein bei dem Unfall eingetretener Bruch des Sesambeines
diagnostiziert worden sei, überzeuge diese Angabe nicht. Denn der Privatgutachter
habe nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht die
notwendige Vergleichsuntersuchung mit dem rechten Fuß durchgeführt. Gegen eine
Fraktur spreche auch, dass eine ärztliche Untersuchung erst sieben Tage nach dem
Unfall stattgefunden habe und in der folge bis zum September 2000 trotz mehrfacher
Röntgenaufnahmen keine Sesambeinfraktur habe festgestellt werden können, sondern
nur eine unspezifische Arthritis.
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Es könne unterstellt werden, dass die Schmerzen im linken Fuß erst unmittelbar nach
dem Unfall begonnen hätten. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss auf eine durch
den Unfall verursachte Fraktur. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Juli
2003 erstmals behauptet habe, aus zwei Röntgenaufnahmen vom 9. Januar 2002
ergebe sich der Bruch des Sesambeines, sei dieses Vorbringen als verspätet
zurückzuweisen. Eine Zulassung verzögerte die Erledigung des Rechtsstreites und die
Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit.
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Das begründete Schmerzensgeldverlangen des Klägers sei durch die vorprozessual
von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits gezahlten Beträge erfüllt. Die
Feststellungsklage sei unzulässig. Da nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen keine Fraktur vorgelegen habe und die Arthrose des
Großzehengelenkes nicht unfallbedingt sei, kämen vom Beklagten zu verantwortende
Spätfolgen des Verkehrsunfalls nicht in Betracht.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten Berufung.
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Er verfolgt seine erstinstanzlichen Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im wesentlichen folgendes geltend:
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Das Landgericht habe sein schriftsätzliches Vorbringen vom 25. Juli 2003 betreffend
den Nachweis der Fraktur des Sesambeines durch zwei überreichte Röntgenbilder
zulassen müssen. Der durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragte
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Privatgutachter habe selbst die Fraktur festgestellt und es habe zunächst deshalb
überhaupt keinen Anlass bestanden, durch Vorlage der beiden Röntgenbilder den
eingetretenen Bruch belegen zu müssen. Die anders lautende Feststellung des
gerichtlich bestellten Sachverständigen sei für ihn, den Kläger, völlig überraschend
gekommen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hätte der Frage nachgehen müssen, ob die
Beschwerden des Klägers am linken Fuß nicht deshalb unfallursächlich seien, weil
zwar der Gelenkverschleiß als solcher nicht unfallbedingt sei, das Schadensereignis
aber zur folge gehabt habe, dass die bis dahin bestehende beschwerdefreie
Vorschädigung plötzlich zu starken Schmerzen geführt habe. Die Beschwerden träten
früher und stärker auf, als es ohne das Unfallereignis der fall gewesen wäre und aus
diesem Grund seien die Schmerzen am linken Fuß unfallursächlich.
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Bei der Bemessung des mit der Zahlung von 10.000 DM nicht hinreichend
ausgeglichenen Schmerzensgeldes seien neben den übrigen Körperverletzungen und
deren Folgen auch die Fußbeschwerden zu berücksichtigen, die ihn gezwungen hätten,
seine bis dahin ausgeübten sportlichen Aktivitäten einzustellen und die ihn in seinem
beruflichen Fortkommen entscheidend zurückgeworfen hätten.
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Die Feststellungsklage sei allein schon wegen des Verlustes der Zähne und der
Notwendigkeit der Erneuerung der prothetischen Brückenkonstruktion nach 8 bis 10
Jahren begründet. Es seien deshalb Kosten zu erwarten, die von der
Krankenversicherung nicht bzw. nicht vollständig gedeckt würden.
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Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtene Urteils
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.288,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über den Basiszins seit dem 09.05.2001;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu
zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über den Basiszins seit dem 19.02.2001;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser wegen der Folgen des Unfalls vom
10.07.1999 in M im Bereich des Fußgängerüberwegs erleidet, soweit Ansprüche
nicht auf Dritte übergegangen sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens dem gegnerischen
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Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels. Dieser ergibt sich daraus, dass das Landgericht zu
Unrecht Angriffsmittel des Klägers, die dieser zum Gegenstand seines Schriftsatzes vom
25. Juli 2003 gemacht hatte, nach Maßgabe der §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet
zurückgewiesen hat.
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch keine abschließende Entscheidung über die
Begründetheit des klägerischen Ersatzbegehrens, welches unfallbedingte materielle
und immaterielle Schäden betrifft, ergehen. Es ist eine weitere Sachaufklärung über den
Umfang der Fußverletzung erforderlich, die der Kläger anlässlich des
Schadensereignisses vom 10. Juli 1999 erlitten haben soll. Darüber hinaus ist die Frage
aufklärungsbedürftig, ob und ggfs. in welchem Ausmaß der Kläger wegen der
Funktionsbeeinträchtigungen des linken Fußes in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
ist. Die Klärung dieser Tatsachenfragen, welche u.a. die Einholung eines ergänzenden
fachmedizinischen Sachverständigengutachtens notwendig macht, bleibt dem
Landgericht vorbehalten.
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Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
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I.
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1.) Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung
und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ein Angriff auf die Tatsachengrundlage des
Ersturteils ist mit der Rüge (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zulässig, es liege eine fehlerhafte
Erfassung des Sachverhaltes aufgrund eines Verfahrensfehlers vor (Zöller/Gummer,
Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdnr. 2). Beruht die Entscheidung auf dem Fehler
(§ 513 Abs. 1 ZPO), ergibt sich die Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme
(Zöller/Gummer a.a.O.).
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2.a) Ein zentraler Punkt des Streites der Parteien betrifft die Tatsachenfrage, ob der
Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 10. Juli 1999 im Bereich des
linken Fußes eine Fraktur des Sesambeins tibiale I links erlitten hat. Nachdem der
gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 12. Mai 2003
dargelegt hatte, ein derartiger Bruch sei als Folge des Kollisionsgeschehens nicht
eingetreten (Bl. 70/77 d.A.), hat der Kläger in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme
vom 25. Juli 2003 sich kritisch mit den gutachterlichen Ausführungen auseinander
gesetzt und unter Vorlage von zwei durch den Zeugen Dr.Dr. P am 9. Januar 2002
gefertigten Röntgenaufnahmen die Behauptung aufgestellt, der Zeuge könne anhand
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der bildlichen Darstellungen bestätigen, dass sich aus diesen der fragliche Bruch des
Sesambeins ergebe (Bl. 95, 96 d.A.).
b) Dieses Vorbringen hat das Landgericht gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO mit der
Begründung als verspätet zurückgewiesen, eine Zulassung verzögere die Erledigung
des Rechtsstreites und die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit. Es wäre
Sache einer auf Prozessförderung bedachten Partei gewesen, wenn nicht schon in der
Klageschrift, so doch zumindest aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 13.
November 2002 ergangenen Beweisbeschlusses die in Rede stehende Tatsache
vorzutragen; dann hätte der Gerichtssachverständige sich damit schon in seinem
Gutachten vom 12. Mai 2002 auseinandersetzen können (Bl. 6 UA; Bl. 111 R d.A.).
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3.)
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Nach § 531 Abs. 1 ZPO bleiben Angriffsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht
zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Eine
derartige Präklusionswirkung besteht im vorliegenden Fall indes nicht. Der Kläger
macht mit seiner Berufungsbegründung zu Recht geltend, dass das Landgericht sein in
Rede stehendes Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2003 hätte zulassen
müssen (Bl. 135, 136 d.A.). Ein Verstoß des Klägers gegen seine
Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) ist nicht ersichtlich. Erst recht kann dem
Kläger nicht angelastet werden, er habe aufgrund von grober Nachlässigkeit verspätet
vorgetragen. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen einen
wesentlichen Mangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO erkennen.
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a) Die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsrecht stellt grundsätzlich auch ein
Versagen rechtlichen Gehörs dar und ist damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538
Abs. 2 Ziffer 1 ZPO (Zöller/Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 538, Rdnr.
22 mit Hinweis auf BVerfGE 62, 255; BVerfGE 69, 145; BGH NJW 1983, 822; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1992, 959). Durch die Verspätungsvorschriften sollen die Parteien
einerseits zu beschleunigtem Vorbringen veranlasst werden, und zwar unter dem Druck
andernfalls drohenden Ausschlusses ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel und des
daraus folgenden völligen oder teilweisen Prozessverlustes. Andererseits ist es ein an
den Richter gerichtetes Gebot nicht nur der Rechtsstaatlichkeit, sondern auch des
allgemeinen Gleichheitssatzes und des rechtlichen Gehörs, Verfahrensvorschriften so
anzuwenden, dass das verfahrensrechtlich vorgegebene Ziel des Prozessrechtes,
nämlich gesetzmäßige und darüber hinaus auch gerechte Entscheidungen
herbeizuführen, in jedem Einzelfall in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann
(BGH NJW 1983, 822, 823). Das Ziel einer materiell gerechten Entscheidung darf nicht
stärker eingeschränkt werden, als im Interesse der Verfahrenskonzentration notwendig
ist. Der säumigen Partei dürfen die nachteiligen Folgen einer Präklusion nur dann
zugemutet werden, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen strikt erfüllt sind (BGH
NJW 1983, 822, 823 mit Hinweis auf BGH NJW 1980, 343; BGH NJW 1981, 1217 sowie
BGH NJW 1981, 1218).
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b) Entgegen der Begründung im angefochtenen Urteil kann dem Kläger nach Lage der
Dinge nicht angelastet werden, er habe es in grob nachlässiger Weise versäumt, den
Vortrag hinsichtlich der Röntgenaufnahmen, aus welchen sich nach seiner Behauptung
der Bruch des Sesambeines ergeben soll, in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem
in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 ergangenen Beweisbeschluss
geltend zu machen. Das Landgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass es anlässlich
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der Verkündung des Beweisbeschlusses zwischen den Parteien unstreitig war, dass der
Kläger als Folge des Unfallereignisses vom 10. Juli 1999 auch einen Bruch des
Sesambeines erlitten hatte. Streitig war allein, ob als Konsequenz dieser Fraktur die
Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt war bzw. noch ist und ggfs. auch in welchem
Ausmaß.
aa) Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hatte vorprozessual bei
dem M Institut für medizinische Begutachtung des Arztes für Chirurgie und
Unfallchirurgie G R ein Gutachten in Auftrag gegeben "zur Klärung des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10.07.1999 und den im Bereich des
linken Fußes ... festgestellten Gesundheitsschäden sowie zur Feststellung der
unfallbedingten Beeinträchtigung" des Klägers. In dem unter dem Datum des 7.
Dezember 2000 erstellten Gutachten war der Privatsachverständige zu dem Ergebnis
gekommen, der Kläger habe einen Bruch des Sesambeins tibiale I links erlitten, die
Fraktur sei unter Falschgelenkbildung ausgeheilt und infolgedessen sei die
Arbeitsfähigkeit mit 5 % eingeschränkt (Bl. 36, 37 d.A.). Dieses Gutachten hatte der
Beklagte seiner Klageerwiderung beigefügt und eingeräumt, dass sich bei dem Unfall
eine Fraktur des Sesambeins unter dem ersten Strahl des linken Fußes eingestellt
habe, die Verletzung aber im Sinne einer Falschgelenkbildung bindegewebig zur
Ausheilung gekommen sei. Entgegen dem Klagevorbringen sei eine weitergehende
Minderung der Erwerbsfähigkeit über den durch den Privatsachverständigen
festgestellten Umfang von 5 % hinaus nicht gegeben und es sei in Abrede zu stellen,
dass der Kläger unfallbedingt in seiner Arbeitsleistung überhaupt eingeschränkt sei (Bl.
20 d.A.).
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bb) Entsprechend dem zum Zeitpunkt der Verkündung des Beweisbeschlusses im
Termin am 13. November 2002 gegeben gewesenen Sach- und Streitstand hat das
Landgericht in seiner Beweisanordnung die seinerzeit unstreitige Tatsache der
Sesambeinfraktur nicht als aufklärungsbedürftig behandelt, sondern es hat die
Aufklärungsbedürftigkeit auf die sich daraus nach der Behauptung des Klägers
ergebende Folge einer Reduzierung seiner Arbeitsfähigkeit auf einen Restumfang von
nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich bezogen (Ziffer I.1.: "... ob bei dem Bruch des
Sesambeines unfallbedingt ein Dauerschaden – nicht nur eine Einschränkung der
Arbeitsähigkeit von 5 % - vorliegt, so dass der Kläger nicht mehr als 20 Stunden in der
Woche arbeiten kann (Bl. 6 d.A.)"; (Bl. 56 d.A.).
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cc) Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte keine Veranlassung, seinen unstreitigen,
den Bruch des Sesambeines betreffenden Tatsachenvortrag durch die bezeichneten
zwei Röntgenaufnahmen unter Beweis zu stellen. Erst nachdem der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 12. Mai 2003 zu dem Ergebnis
gekommen war, eine unfallbedingte Fraktur des Sesambeines habe überhaupt nicht
vorgelegen und habe somit auch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Klägers von 5 % mit entsprechender Minderarbeitzeit geführt (Bl. 77 d.A.), ist die
Bruchfolge zu einem Streitthema zwischen den Parteien geworden. Erstmals nachdem
sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2003 die gutachterlichen
Schlussfolgerungen zu eigen gemacht hatte (Bl. 87, 88 d.A.), ergab sich für den Kläger
die Notwendigkeit, in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2003 streitig und mit
Beweisantritten zu dem unfallbedingten Auftreten der Fraktur vorzutragen (Bl. 91/97
d.A.).
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dd) Zwar hatte das Landgericht durch Beschluss vom 2. Juni 2003 die Parteien gemäß §
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411 Abs. 4 ZPO aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Gutachten des
Sachverständigen Dr. H vom 12. Mai 2003, die Begutachtung betreffende Anträge und
Ergänzungsfragen binnen 5 Wochen mitzuteilen (Bl. 80 d.A.). Da diese Frist für den
Kläger bereits am 10. Juli 2003 abgelaufen war, war das am 25. Juli 2003 bei dem
Landgericht eingegangene Vorbringen in seinem Schriftsatz desselben Datums nicht
mehr fristgerecht. Zuvor hatte aber der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem
Datum des 18. Juli 2003 vorgetragen, er sei aus gesundheitlichen Gründen zur
Fristeinhaltung nicht in der Lage gewesen, da er nach seiner letzten Dialysebehandlung
bedingt durch die seinerzeit herrschende Sommerhitze und wegen notwendiger
zusätzlicher Untersuchungsmaßnahmen nicht sogleich zu einer Arbeitsaufnahme in der
Lage gewesen sei und er bitte daher um Fristverlängerung bis zum 25. Juli 2003. Mit
einer tags darauf ausgeführten Verfügung vom 23. Juli 2003 hat das Landgericht dieses
Gesuch abschlägig mit der Begründung beschieden, der Antrag sei erst nach Ablauf der
mit Beschluss vom 2. Juni 2003 gesetzten Frist gestellt worden (Bl. 91 d.A.).
Offensichtlich hatte den Prozessbevollmächtigten des Klägers diese Mitteilung noch
nicht erreicht, als er den Schriftsatz vom 25. Juli 2003 verfasste, so dass er
wahrscheinlich von der Annahme einer stillschweigend gewährten Fristverlängerung
ausgegangen ist.
ee) Wird eine gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist versäumt, so ist die
Verspätungsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO einschlägig (§ 411 Abs. 4 Satz 2 2.
Halbsatz ZPO). Ein nach Fristablauf vorgebrachtes Angriffsmittel kann deshalb
zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder wenn die Partei die
Verspätung genügend entschuldigt.
48
ff) Wegen der schriftsätzlichen Mitteilung vom 18. Juli 2003 ist von einer genügenden
Entschuldigung der verspäteten Stellungnahme des Klägers zu den gutachterlichen
Ausführungen des Sachverständigen Dr. H vom 12. Mai 2003 auszugehen. Die
Richtigkeit der darin gemachten Angaben wird seitens des Beklagten nicht in Abrede
gestellt. Zu Gunsten des Klägers ist deshalb anzunehmen, dass sein
Prozessbevollmächtigter zur Fristwahrung nicht in der Lage war, weil er nicht mit den
seine Arbeitsunfähigkeit begründenden Folgen der letzten Dialysebehandlung
gerechnet hatte. Die Pflicht des Anwalts, im Krankheitsfall gemäß § 53 BRAO für eine
Vertretung zu sorgen, ist an der Zumutbarkeit zu messen. Die kurzfristige Bestellung
eines Vertreters für die Fertigung einer Berufungsbegründung ist – wenn überhaupt
möglich – kaum sachdienlich, jedenfalls unzumutbar, wenn Abhilfe durch Bewilligung
einer beantragten Fristverlängerung möglich ist (Zöller/Greger a.a.O., § 233 ZPO, Rdnr.
23, Stichwort "Krankheit"). Einerseits lief das Fristverlängerungsgesuch vom 18. Juni
2003 ins Leere, weil zu diesem Zeitpunkt die mit Beschluss vom 2. Juni 2003 gesetzte
Frist bereits abgelaufen war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in dem Schriftsatz
hinreichende Gründe für eine Entschuldigung der Fristüberschreitung im Sinne des §
296 Abs. 1 ZPO dargelegt waren.
49
II.
50
Darüber hinaus ist folgendes zu berücksichtigen: Unabhängig von den Ausführungen im
klägerischen Schriftsatz vom 25. Juli 2003 hatte das Landgericht Anlass, von Amts
wegen eine mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 12. Mai 2003 durch den
Sachverständigen Dr. H anzuordnen (§ 411 Abs. 3 ZPO). Einer solchen Anordnung von
Amts wegen steht nicht entgegen, dass ein entsprechender Antrag einer Partei wegen
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Verspätung zurückzuweisen wäre (Zöller/Greger a.a.O., § 411 Rdnr. 5 mit Hinweis auf
BGH NJW-RR 1998, 1527, 1528 sowie BGH MDR 1989, 535). Denn das Ermessen des
Gerichts ist gebunden durch Erfordernisse der Beweiserhebung und –würdigung. Ein
unvollständiges Gutachten gibt dem Gericht keine Ermessensfreiheit, von der Anhörung
des Sachverständigen abzusehen (Zöller/Greger a.a.O.).
1.) Das Gutachten vom 12. Mai 2003 ist aufgrund der Tatsache unvollständig, dass der
Sachverständige die Beantwortung der Frage offen gelassen hat, ob durch eine
Verschleisserscheinung im Großzehgrundgelenk eine Beeinträchtigung der
Einsatzfähigkeit als Bauleiter im Tiefbau im Ausmaß von 5 % oder mehr gegeben ist
und deshalb ein Stellenwechsel erforderlich war (Bl. 77 d.A.). Diese Fragen sind jedoch
aufklärungsbedürftig, selbst wenn der Kläger anlässlich des Unfalls vom 10. Juli 1999
keinen Bruch des Sesambeins erlitten haben sollte.
52
a) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs-
und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu
rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war.
Ergibt der Vergleich, dass nachher ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag,
so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls, denn
sie entfällt, wenn man den Unfall wegdenkt. Zumindest ist sie durch den Unfall
mitverursacht worden. War der vorherige Zustand – trotz einer schon seinerzeit
gegebenen Verletzung oder Verschleißerscheinung – überhaupt nicht mit Beschwerden
verbunden, war also die Vorschädigung "klinisch stumm" oder "symptomlos", so sind
sogar alle vom Anspruchsteller vorgebrachten und bewiesenen Beeinträchtigungen
seines Körpers oder seiner Gesundheit auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Der
Schädiger hat keinen Anspruch dahingehend, auf ein Unfallopfer zu treffen, das in dem
verletzten Körperbereich in jeder Hinsicht frei von Verletzungen oder
Verschleißerscheinungen ist.
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b) Der Kläger hat bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. November
2002 die Behauptung aufgestellt, die mit dem Bruch des Sesambeins tibiale I
zusammenhängenden Schmerzen und die sich daraus ergebende teilweise
Arbeitsunfähigkeit hätten vor dem Unfall nie bestanden (Bl. 48 d.A.). Diesen Vortrag hat
er in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2003 ergänzt und vertieft (Bl. 95 d.A.). Das
Landgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils als wahr unterstellt, "dass
die Schmerzen im linken Fuß des Klägers erst unmittelbar nach dem Verkehrsunfall
begonnen haben" (Bl. 6 UA; Bl. 111 R d.A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige
Dr. H hat in seinem Gutachten vom 12. Mai 2003 dargelegt, die von dem Verletzten
angegebenen Beschwerden seien auf eine Verschleißsituation im Sinne einer
aktivierten Arthritis zurückzuführen; stimmig dazu sei die Tatsache, dass der Kläger
sieben Tage nach dem Unfall mit entsprechenden Beschwerden bei der Internistin Dr. V
vorstellig geworden sei (Bl. 76 d.A.). Aufgrund dieser Darlegung spricht vieles für die
Annahme, dass die unfallunabhängigen Verschleißerscheinungen im linken Fuß des
Klägers vor dem Schadensereignis vom 10. Juli 1999 symptomlos waren und erst durch
dieses – sollte es nicht zu einer Sesambeinfraktur gekommen sein – "aktiviert" worden
sind.
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2.) Träfe dieses Annahme zu, wären jedenfalls auch die degenerativen Vorschäden im
Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, bei der zugunsten des Klägers die
Beweiserleichterung des § 287 ZPO eingreift, zu berücksichtigen. Dann kommt es aber
55
auf die durch den Sachverständigen Dr. H offen gelassene Frage an, ob die
Verschleißerscheinung im Großzehengrundgelenk seine berufliche Einsatzfähigkeit –
und ggfs. in welchem Ausmaß – beeinträchtigt. Auch zu diesem Punkt bedarf es noch
einer weiteren Sachaufklärung, die das Landgericht als Konsequenz der bezeichneten
wahre Unterstellung durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen hätte
vornehmen müssen.
III.
56
1.) Der festzustellende Verfahrensfehler gibt Anlass zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht. Zwar ist die eigene Sachentscheidung des
Berufungsgerichts nunmehr die Regel, in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 538
Abs. 1 ZPO darf das Berufungsgericht indes von der Sachentscheidung absehen und
die Sache zurückverweisen. Dies steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen
(Zöller/Gummer a.a.O., § 538 Rdnr. 2, 6). Das Berufungsgericht handelt
ermessensfehlerfrei, wenn die Zurückverweisung sachdienlich ist. Diese Voraussetzung
ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem
Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 Rdnr. 7
mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2024). Die Notwendigkeit einer umfangreichen
Beweisaufnahme ist bezogen auf die hier einschlägige Vorschrift des § 538 Abs. 2 Ziffer
1 ZPO ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., §
538, Rdnr. 7).
57
2.) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand macht die Entscheidung über die
Begründetheit der Klageforderung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich.
Abgesehen von der Notwendigkeit der medizinischen Aufklärung der Streitfrage, ob der
linke Fuß des Klägers bei dem Unfall einen Bruch des Sesambeines tibiale I links
erlitten hat und ob dadurch – und ggfs. in welchem Umfang – die Arbeitsfähigkeit des
Klägers während des klagegegenständlichen Zeitraumes beeinträchtigt war, kann es
aus den oben dargelegten Gründen auch auf die Richtigkeit der durch den Kläger durch
mehrere Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung ankommen, er habe vor dem
Verkehrsunfall vom 10. Juli 1999 nicht die geringsten Schmerzen am linken Fuß gehabt
(Bl. 95 d.A.).
58
V.
59
In rechtlicher Hinsicht weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entsprechend dem
Berufungsvorbringen des Klägers (Bl. 137, 138 d.A.) sein Feststellungsbegehren allein
schon wegen des unstreitigen unfallbedingten Verlustes mehrerer Zähne im Ober- und
Unterkiefer gerechtfertigt ist, welcher zahnprothetische Versorgungsmaßnahmen mit
begrenzter Haltbarkeitsdauer erforderlich macht.
60
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges wird dem Landgericht
übertragen, da das Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der
Parteien noch nicht feststeht.
61
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils kommt nicht in Betracht, da
das aufhebende und zurückverweisende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
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Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der
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Festsetzung am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils 35.138,92 €
(Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.). Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Parteien aus.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Dr. E K E
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