Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.07.2003

OLG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ungerechtfertigte bereicherung, vergütung, vertragsschluss, vertragsabschluss, bauunternehmer, architektenvertrag, bauvertrag, bestandteil, stadt

Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 5 U 2/03
Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 5 U 2/03
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Mönchen-
gladbach vom 10.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger, die im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "..." auftreten und
neben Planungs- auch Bauleistungen erbringen, nehmen die Beklagten auf Zahlung
von Architektenhonorar für Leistungen im Zusammenhang mit dem Objekt ... in ... in
Anspruch. Die Beklagten beabsichtigten dieses Objekt zu sanieren, zudem sollte das
Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Mit einer schriftlichen
Vereinbarung vom 23.10.2000 beauftragten die Beklagten die Kläger, ein Aufmaß
vorzunehmen und eine Bestandsplanung als Grundlage für die weitere Planung zu
erstellen. Hierfür wurde ein Honorar in Höhe von 4.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer
vereinbart. Ob die Beklagten den Klägern für die in der nachfolgenden Zeit von ihnen
erbrachten Leistungen einen weitergehenden Auftrag erteilt haben, ist zwischen den
Parteien streitig. Die Kläger Arbeiten Angebote verschiedener Fachfirmen ein, und
besprachen mit den Beklagten, welche Teilarbeiten diese ggfls. in Eigenleistung
erbringen würden. Hinsichtlich des Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken
wurde ein Bauantrag bei der Stadt ....eingereicht, der von den Beklagten unterschrieben
ist. Die Kläger übersandten mit Schreiben vom 17.07.2001 den Beklagten den Entwurf
eines Bauleistungsvertrages, der sich auf die genannten Sanierungs- und
Ausbaumaßnahmen bezieht. Ausweislich der dazu gehörigen Baubeschreibung, die
nach § 1 des Bauleistungsvertrages Bestandteil des Vertrages sein sollte, umfasste die
in § 3 vorgesehene Vergütung in Höhe von 189.000,-- DM auch sämtliche bisher
angefallenen Planungsarbeiten der Kläger. Bereits zuvor hatten die Beklagten die
Kläger mit Telefax vom 16.07.2001 aufgefordert, keine weiteren Planungen zu erstellen
und keine "weiteren baulichen Aktivitäten zu vergeben". Zum Abschluss des
Bauleistungsvertrages kam es nicht. Die Kläger haben behauptet, von den Beklagten
mit der Planung für Dachsanierung und – geschossausbau beauftragt worden zu sein.
Sie machen hierfür entsprechend ihrer Rechnung vom 27.11.2001 ein Honorar von
7.295,74 DM (für die Planung der Dachsanierung) und 5.229,88 DM entsprechend ihrer
Rechnung vom selben Tag (für die Planung des Dachgeschossausbaus) geltend und
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haben die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieser Beträge zuzüglich des
Honorars aus der Vereinbarung vom 23.10.2000 beantragt. Die Beklagten haben die
Klageforderung in Höhe von 2.372,79 € (= 4.640,00 DM) wegen des Honorars aus der
Vereinbarung vom 23.10.2000 anerkannt (weswegen antragsgemäß ein
Teilanerkenntnisurteil unter dem 15.08.2002 erging) und sich im übrigen gegen den
Klageanspruch mit der Behauptung verteidigt, nach Erstellung der Bestandsplanung
entsprechend der Vereinbarung vom 23.10.2000 hätten sie sich lediglich an die
Beklagte mit der Bitte gewandt, die ungefähren Kosten für die beabsichtigten baulichen
Maßnahmen mitzuteilen, um eine Entscheidung über ihre Durchführung treffen zu
können. Darauf, dass weitere Planungen nur gegen Vergütung erfolgen würden, seien
sie zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Das Landgericht hat mit der
angefochtenen Entscheidung die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen darauf abgestellt, es stehe nicht fest, dass für die weiteren
Tätigkeiten der Kläger ein – über die Vereinbarung vom 23.20.2000 hinausgehender –
Auftrag erteilt worden sei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie
beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Beklagten
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 6.404,25 € nebst Zinsen in Höhe
von 5% Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
15.01.2002 zu zahlen.
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Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigen sie die angefochtene
Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und den Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
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B.
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Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss des Senats in der
Sitzung vom 12.06.2003 fristgerecht begründete und auch ansonsten zulässige
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass den Klägern kein Honoraranspruch für von ihnen erbrachte
Architektenleistungen, die mit den Rechnungen vom 27.11.2001 geltend gemacht
wurden, zusteht, weil es an einem entsprechenden Auftrag hierfür fehle. Auch das
Berufungsvorbringen gibt keine Veranlassung, von dieser rechtlichen Wertung des
Landgerichts abzuweichen. Ein vertraglicher Honoraranspruch gemäß §§ 631, 632 BGB
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besteht nicht. Ein Zahlungsanspruch ist auch nicht nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812ff. BGB, begründet.
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I.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum 31.12.2001 geltenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB.
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II.
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Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie von den Beklagten den Auftrag zur
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Erbringung von Architektenleistungen erhalten haben, so dass ein Vergütungsanspruch
gem. §§ 631, 631 BGB i.V. m. §§ 4, 8 HOAI ausscheidet.
1. Der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt einen entsprechenden
Auftrag voraus, das heißt den Abschluss eines Architektenvertrages. Eine lediglich
akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet keine
Vergütungsansprüche (BGH BauR 1997, 1060f = NJW 1997, 3017; BauR 1999, 1320,
1321; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, BauR 2002, 1726ff; OLG Hamm, BauR 2001,
1465 m.w.N.). Einer bestimmten Form bedarf ein die Parteien bindender
Architektenvertrag nicht. Nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln kann er
mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden. Haben
sich die Parteien nicht ausdrücklich mit Rechtsbindungswillen darauf geeinigt, dass
gegenseitig Leistungspflichten bestehen sollen, in dem Sinne dass der Architekt
entsprechende Planungs- und sonstige Architektenleistungen zu erbringen hat, die
wiederum von dem Auftraggeber zu vergüten sind, stellt sich die Frage, ob bereits
erbrachte Leistungen aufgrund eines schlüssigen Vertragsschlusses einer
Vergütungspflicht unterliegen oder ob die Leistungen als Tätigkeiten im honorarfreien
Akquisitionsbereich einzuordnen sind. Nach der einheitlichen höchst- und
obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein stillschweigender Vertragsschluss
anzunehmen, wenn der Auftragnehmer bestimmte Leitungen erbringt und der
Auftraggeber durch ihre Entgegennahme und Verwertung schlüssig zu erkennen gibt,
dass diese Leistungen seinem Willen entsprechen, also über die schlichte
Entgegennahme hinausgehende Umstände festzustellen sind, die für einen
rechtsgeschäfltichen Wille des Bauwilligen sprechen. (vgl. Senat, Urt. vom 16.01.2003,
OLGR 2003, 180 m.w.N., BGH, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O ; OLG Hamm, a.a.O.). Von
der Feststellung eines Vertragsschlusses zu trennen ist die Frage des Bestehens einer
Vergütungsvereinbarung. Da regelmäßig Architekten und Ingenieure entgeltlich tätig
werden und dies nach den Umständen nicht anders zu erwarten ist, kann aus der
Entgegennahme der entsprechenden Leistungen durch den Auftraggeber im
allgemeinen auch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung erblickt werden, §
632 Abs. 1 BGB (OLG Hamm, a.a.O.). Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast bei Streitfällen gilt, dass die Umstände, nach denen Architektenleistungen
nur gegen Vergütung zu erwarten sind, der Architekt darlegen und beweisen muss,
insoweit gilt die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB nicht (vgl. Senat, Urteil vom
16.01.2003, a.a.O.) – während für die Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines
Architektenvertrages seinen Einwand stützt, er habe sich mit dem Architekten auf die
Unentgeltlichkeit seiner Leistungen geeinigt, der Auftraggeber darlegungs- und
beweispflichtig ist (BGH, BauR 1999, 1321). Maßgeblich sind – da in der Praxis die
Grenzen zwischen der Akquisitionstätigkeit und der bereits vergütungspflichtigen
fließend sind – die Umstände des Einzelfalles (OLG Hamm, a.a.O.). 2. Im vorliegenden
Streitfall haben die Kläger nicht in hinreichendem Maße Umstände dargetan, die auf der
Grundlage der obigen Maßstäbe die Annahme eines schlüssig erteilten, eine
Leistungspflicht auf der einen Seite und eine Vergütungspflicht auf der anderen Seite
begründenden Auftrages der Beklagten rechtfertigen.
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a) Ihr rechtlicher Ansatz, allein aus der Tatsache, dass sie Architektenleistungen
erbracht haben, die den Leistungsbildern der Grundlagenermittlung, Vorplanung,
Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung entsprächen, ergebe sich bereits die
Vergütungspflicht, ist – wie oben dargelegt – falsch. Auch ihre Rechtsauffassung, aus
§ 4 Abs. 4 HOAI folge, dass auch bei einem nicht wirksam abgeschlossenen
Architektenvertrag die Mindestsätze der HOAI als übliche Vergütung im Sinne des § 632
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BGB gelten, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass Honorarvereinbarungen, die den
Mindest- und Höchstsatzregelungen des § 4 Abs. 2 und 3 HOAI widersprechen und
dementsprechend unwirksam sind, nicht zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages
und damit nicht zum Wegfall jeglichen vertraglichen Honoraranspruches führen,
vielmehr der Architekt eine Vergütung seiner Leistungen auf der Grundlage der
Mindestsätze verlangen kann, soweit nicht eine Bindung des Architekten an seine einen
noch niedrigeres Honorar ausweisende Schlussrechnung eingetreten ist (vgl. hierzu
BGH, BauR 1997, 677 ff = NJW 1997, 729ff). Für die vorrangige Frage der vertraglichen
Vereinbarung über die entgeltliche Erbringung von Architektenleistungen ist dies jedoch
ohne Belang. Dass es zu keinem weiteren Vertragsschluss zwischen den Parteien –
neben der Vereinbarung vom 23.10.2000 – gekommen ist, haben die Kläger auf Seite 4
der Berufungsbegründung selbst vorgetragen. b) Der Umstand, dass die Kläger einen
von den Beklagten unterschriebenen Bauantrag bei der Stadt ... eingereicht haben, lässt
im konkreten Fall – wie bereits das Landgericht erkannt hat – keinen Rückschluss auf
einen entsprechenden Rechtsbindungswillen und damit auf einen Auftrag der Beklagten
zu. Zu berücksichtigen sind hier nämlich die Besonderheiten des Falles, die darin
liegen, dass das Handeln der Kläger von der Vorstellung und der Erwartung geprägt
war, dass sie bzw. die ... mit der baulichen – und nicht nur planerischen – Realisierung
der von den Beklagten vorgestellten Bauvorhaben (Sanierung der Fassade und des
Daches und Umgestaltung des Dachgeschosses in Wohnraum) beauftragt werden
würden, es also zum Abschluss eines Bauvertrages komme, in dem die von ihnen
erbrachten planerischen Leistungen mit umfasst gewesen wären. Die "Vorleistungen",
die die Kläger ohne vertragliche Grundlage erbracht haben, sollten Bestandteil der
Leistungsverpflichtungen im Fall des Zustandekommens des Bauvertrages sein. Dies
wird belegt durch das Schreiben der Kläger vom 17.07.2001, mit dem sie den Beklagten
den Entwurf des so genannten Bauleistungsvertrages übermittelt und gleichzeitig um
eine Entscheidung über die besprochenen Arbeiten gebeten haben. Hieraus wird
zweifelsfrei erkennbar, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht von einer
vertraglichen Bindung der Beklagten ausgegangen sind, man sich vielmehr noch im
Hinblick auf den angestrebten Bauvertrag in der vorvertraglichen Phase befand. Dass
die Architektenleistungen keinen honorarmäßig eigenständigen Stellenwert hatten,
kommt in der Baubeschreibung des Entwurfs zum Ausdruck, wo es heißt: "In der
Leistung beinhaltet sind die Bestandsplanung, sowie alle bisher angefallenen
Planungsarbeiten vom Entwurf über die Antragsplanung und Ausführungsplanungen."
Auch ohne diese klarstellende Regelung hätten die Kläger – bei Zustandekommen des
Bauvertrages - ihre Architektenleistungen nicht auf der Grundlage der HOAI abrechnen
können, da diese nicht anwendbar ist auf Anbieter, die neben oder zusammen mit
Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen (BGH. BauR 1997,
1060f = NJW 1997, 3017). Dass es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist, berechtigt
die Kläger nicht, ihre Planungen oder sonstigen Tätigkeiten gesondert abzurechnen.
Erbringt der Bauunternehmer (oder Generalplaner) mit Blick- und Zielrichtung auf einen
noch abzuschließenden Bauvertrag Planungsleistungen, so kann er regelmäßig dann,
wenn sich die Hoffnung auf Vertragsabschluss zerschlägt, keine
Architektenhonoraransprüche nach der HOAI von dem vormals Bauwilligen verlangen.
Dieser kann und darf im allgemeinen davon ausgehen, dass er bis zum eigentlichen
Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit noch nicht gebunden ist und für
vorhergehende Leistungen des möglichen Vertragspartners keine Vergütungspflicht
besteht. (vgl. OLG Celle, BauR 2000, 1069f). Etwas anderes kann gelten, wenn der
Bauunternehmer, der zu Akquisitionszwecken eine Entwurfsplanung erstellt hat, diese
dem Bauwilligen ausdrücklich mit der Erklärung übergeben hat, dass er die
Verwendung der Pläne durch Dritte im Falle des Nichtzustandekommens eines
Bauvertrages mit ihm nur gegen Zahlung eines entsprechenden Architektenhonorars
gestatte (vgl. OLG Celle, BauR 2001, 1135). Dem klägerischen Sachvortrag lässt sich
nicht entnehmen, dass die Kläger gegenüber den Beklagten klargestellt haben, dass –
sollte es nicht zum Abschluss eines Bauvertrages mit ihnen kommen – die von ihnen bis
dahin geleisteten Planungsarbeiten zu vergüten sind. Im übrigen haben die Kläger die
Behauptung der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Planung der Kläger nicht
realisiert worden sei, vielmehr die Beklagten ihr Vorhaben deutlich auf einen nicht
genehmigungspflichtigen Umfang reduziert haben.
III.
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Vor diesem Hintergrund kann den Klägern auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch
gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt werden. Denn
bereits nach dem klägerischen Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beklagten bewusst Leistungen der Kläger verwertet haben. Aus ihrer Sicht
unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung (vgl. Senat,
Urteil vom 16.01.2003, a.a.O., BGH, MDR 1999, 689 = NJW 1999, 1393) ergab sich
keine Leistung der Kläger.
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C.
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Nach alledem ist die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen,
besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: € 6.404,25
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G...
Dr. C...
B...
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