Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.06.2005

OLG Düsseldorf: sortenschutz, berechtigter, eltern, rücknahme, verkehr, eng, hauptsache, vollstreckung, vollstreckbarkeit, zigarre

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 29/98
Datum:
02.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 29/98
Tenor:
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Januar 1998 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-
sen, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten
des Revisionsverfahrens X ZR 203/01 (Bundesgerichtshof) zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 76.700,-- €
abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Streitwert für die Zeit nach der Zurückverweisung der Sache
durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 beträgt
76.693,78 €; für die Zeit davor bleibt es bei der Streitwertfestsetzung ge-
mäß Ausspruch zu IV. des Urteils des Senats vom 13. September 2001.
Tatbestand:
1
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des in dieser
Sache ergangenen Urteils des Senats vom 13. September 2001 Bezug genommen.
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Mit diesem Urteil hat der Senat auf die Berufung des Klägers der Klage insoweit
stattgegeben, als diese die Sorte "V" betraf, außerdem hat er die Kosten, die durch den
übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits (betreffend die Sorte "H")
entstanden waren, dem Beklagten auferlegt. Soweit die Klage die Sorten "B" und "S"
betraf, hat er auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen
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Urteils die Klage abgewiesen.
Diesen Teil des Senatsurteils vom 13. September 2001 hat der Bundesgerichtshof auf
die Revision des Klägers mit Urteil vom 29. Juni 2004 aufgehoben; insoweit hat er den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.
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Der Beklagte beantragt jetzt,
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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,
soweit die Sorten "B" und "S" betroffen sind.
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Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung, soweit über sie nicht bereits
rechtskräftig entschieden ist.
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Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist
unbegründet.
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Mit Recht hat das Landgericht nicht nur den Beklagten verurteilt, den ihm erteilten
Sortenschutz für die Sorte "B" (Kenn-Nr. 28) auf den Kläger zu übertragen, sondern
auch festgestellt, hinsichtlich des die Übertragung des Anspruches auf Sortenschutz für
die Sorte "S" (Kenn-Nr. CLL 26) betreffenden Antrages des Klägers sei der Rechtsstreit
in der Hauptsache erledigt, außerdem sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger allen
Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei und noch entstehen werde,
dass der Beklagte die seinen Sortenschutzanmeldungen vom 2. November 1993 zu
den Kenn-Nrn. CLL 26 ("W weiß"/"S") und CLL 28 ("W rosarot"/"B") zugrundeliegenden
Pflanzen in den Verkehr gebracht habe.
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1. Der Kläger kann gemäß § 9 Abs. 2 SortG verlangen, dass der Beklagte den ihm
erteilten Sortenschutz für die Calluna vulgaris-Sorte "B" (Kenn-Nr. CLL 28) auf ihn –
den Kläger – überträgt, weil dieser (als Ursprüngszüchter, § 8 Abs. 1 SortG) und nicht
der Beklagte hinsichtlich dieser Sorte Berechtigter ist.
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Wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, steht aufgrund der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass der Kläger im Herbst 1992 über mehrere
von ihm kurz zuvor neu gezüchtete Klone rosaroter Knospenblüher verfügte, von denen
einer der Klon Kn 314 war, den er dann am 30. Dezember 1993 unter der Bezeichnung
"F K" zum Sortenschutz angemeldet hat.
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Aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S1 im ersten
Rechtszug und während des ersten Teiles des Berufungsverfahrens steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Pflanzen der vom Beklagten angemeldeten
Sorte "B" mit den Pflanzen der Sorte "F K" zwar nicht identisch, aber eng verwandt
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sind, dass sie nämlich aus demselben Genpool stammen, also gemeinsame Eltern
(oder allenfalls Großeltern) haben.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. S1 des weiteren überzeugend dargelegt hat, so
dass der Senat ihm folgt – zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat
insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 13. September 2001 verweisen -,
ist es unmöglich, dass es sich bei den Pflanzen der Sorte "B" entsprechend der
Behauptung des Beklagten um Mutanten der Sorte "M" handelt, die im Betrieb des
Beklagten im August 1993 entdeckt worden sein sollen.
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Spätestens seit seinem Besuch beim Kläger am 3. November 1992 wusste der
Beklagte, dass und wo sich im Betrieb des Klägers Pflanzen von Calluna-
Neuzüchtungen befanden, zu denen, wie die Beweisaufnahme des Landgerichts
eindeutig ergeben hat,
mehrere
Klon, den der Kläger später als "F K" zum Sortenschutz angemeldet hat. Das Beet, auf
dem sich die Pflanzen der neu gezüchteten Sorten befanden, war im November 1992
nicht besonders gesichert; wie der Beklagte nicht bestritten hat, hat am 3. November
1992 im Anschluss an die gemeinsame Besichtigung der auf dem genannten Beet im
Gartengelände stehenden Neuzüchtungen im Wohnhaus des Klägers eine
mehrstündige Besprechung unter Teilnahme auch des Beklagten stattgefunden, wobei
dieser mehrmals, zuletzt in der Dämmerung, das Haus des Klägers vorübergehend
verlassen hat mit der Erklärung, er wolle eine Zigarre rauchen. Der Beklagte hatte also
am 3. November 1992 hinreichend Gelegenheit, von dem Beet mit den Neuzüchtungen
einzelne Pflanzen oder Pflanzenteile an sich zu nehmen.
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Da – wie ausgeführt – die Behauptungen des Beklagten zu den Umständen, wie er an
die seiner Sortenschutzanmeldung "B" zugrundeliegenden Pflanzen gekommen sei,
widerlegt sind, bleibt als einzige plausible Erklärung, dass der Beklagte diese Pflanzen
entwendet hat, und zwar beim Kläger, da nichts dafür ersichtlich ist, er könne Pflanzen,
die mit solchen der Sorte "F K" derart eng verwandt sind wie die Pflanzen der Sorte
"B", bei einem anderen entwendet haben, wobei es sich um Pflanzen gehandelt habe,
die
nicht
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Ist damit hinsichtlich der Sorte "B" der Kläger und nicht der Beklagte Berechtigter, so
hat der Beklagte den ihm erteilten Sortenschutz, wie vom Landgericht zuerkannt, auf
den Kläger zu übertragen (§ 9 Abs. 2 SortG).
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2. Soweit es um die Anmeldung "S" geht, konnte der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in
dem der Beklagte seinen Sortenschutzantrag "S" gegenüber dem Bundessortenamt
zurückgenommen hat, von diesem gemäß § 9 Abs. 1 SortG die Übertragung des
Anspruches auf Sortenschutz verlangen. Dass und warum diesem Anspruch nicht der
Umstand entgegen stand, dass jedenfalls nach Ansicht des Bundessortenamtes die als
"S" angemeldeten Pflanzen nicht schutzfähig waren, hat bereits das Landgericht in
seinem Urteil zutreffend dargelegt, worauf der Senat schon auf S. 15 seines Urteils vom
13. September 2001 (damals bezogen auf die Sorte "H") hingewiesen hat.
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Die oben unter 1. wiedergegebenen Erwägungen (hinsichtlich der Sorte "B") dazu, wie
der Beklagte an die von ihm zum Sortenschutz angemeldeten Pflanzen gekommen ist,
gelten inhaltlich auch für die Sorte "S", bei welcher die Umstände gleich gelagert sind:
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Aufgrund der Beweisaufnahme des Landgerichts steht fest, dass der Kläger im
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November 1992 auf seinem Beet mit Neuzüchtungen neben dem (weiß blühenden)
Klon Kn 207 (von ihm am 14. April 1994 als "A" zum Sortenschutz angemeldet) noch
mehrere andere Klone weißer Knospenblüher stehen hatte. Da auch hinsichtlich der
Pflanzen "S" aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S1 die
Behauptung des Beklagten widerlegt ist, diese Pflanzen seien im August 1993 in
seinem Betrieb als Mutanten der Sorte "M" entdeckt worden, bleibt auch hinsichtlich
der Pflanzen "S" nur eine plausible Erklärung, wie der Beklagte an diese Pflanzen
gelangt sei, nämlich durch Entwendung beim Kläger.
Damit steht fest, dass die Klage auf Übertragung von Rechten hinsichtlich der Sorte "S"
zunächst begründet war und erst durch die Rücknahme des vom Beklagten gestellten
Sortenschutzantrages gegenüber dem Bundessortenamt unbegründet geworden ist, so
dass das Landgericht auf den Antrag des Klägers hin mit Recht festgestellt hat,
insoweit sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
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3. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (vgl.
dazu auch die Ausführung des Senats auf S. 11 unten seines Urteils vom 13.
September 2001 – damals bezogen auf die Sorte "V"), kann der Kläger vom Beklagten
auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlitten hat und noch
erleiden wird, dass der Beklagte Pflanzen der ihm nicht zustehenden Sorten "B" und
"S" in den Verkehr gebracht hat, und kann er insoweit zulässigerweise auf bloße
Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten klagen.
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4. Da der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit fast in vollem Umfang unterlegen ist
(abgesehen von der Rücknahme des – wirtschaftlich praktisch nicht ins Gewicht
fallenden – Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auch
hinsichtlich der Sorte "H"), hat er gemäß §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO
die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
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Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die
vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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