Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.09.2006

OLG Düsseldorf: innenverhältnis, nebenintervention, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 52/06
Datum:
29.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 W 52/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. vom 31.8.2006
gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 22.8.2006 wird auf Kosten der
Streitverkündeten zu 2. zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 3.000,00 Euro
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 2. ist zulässig, hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zur Recht unter Hinweis auf die Rspr. des BGH (NJW-RR 2004,
1506) einen Kostenerstattungsanspruch der Streitverkündeten zu 2., die dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verneint.
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Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem
Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, so weit er
sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Dieser
Kostenerstattungsanspruch entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den
die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat.
Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten
entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Dem Nebenintervenienten kommt nur eine
unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der
Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu
begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem
Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde.
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Wenn zwischen den Parteien, wie es hier geschehen ist, vereinbart wird, dass keine
Kostenanträge gestellt werden, entfällt der Kostenerstattungsanspruch der vom
Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei. Da der Nebenintevenient nicht besser
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gestellt werden kann, als die von ihm unterstützte Hauptpartei, entfällt damit auch ihr
Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei.
Der nunmehr hilfsweise geltend gemachte Antrag der Streitverkündeten zu 2., ihre
Kosten der Beklagten, also der von ihr unterstützten Hauptpartei, aufzuerlegen, hat
ebenfalls keinen Erfolg. Im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von
ihm unterstützten Hauptpartei darf nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden,
da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet worden ist (Zöller-Herget, ZPO, 25.
Aufl. § 101 Rdn. 3 mit Hinweisen auf OLG Rspr.). Das schließt allerdings nicht aus, dass
im Innenverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Hauptpartei
materiellrechtlich ein Kostenausgleichsanspruch bestehen kann; dieser muss aber
selbstständig eingeklagt werden (Zöller-Herget, a.a.O. Rdn. 6).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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