Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.09.2009

OLG Düsseldorf (rechtsmittel, beschwerde, hauptsache, antragsteller, anfechtung, abschiebung, rechtswidrigkeit, abschiebungshaft, ziel, gerichtsbarkeit)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 174/09
Datum:
10.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 174/09
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 5 T 339/09
Leitsätze:
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1
Stellt in einem Abschiebungshaftverfahren das Erstbeschwerdegericht
auf das Rechtsmittel des Betroffenen fest, dass die Haftanordnung
rechtswidrig gewesen ist und weist es dessen Kostenantrag zurück, so
ist eine auf Änderung der Entscheidung im Kostenpunkt gerichtete
weitere Beschwerde des Betroffenen unzulässig.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 – I-3 Wx 174/09
Tenor:
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
I.
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Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 belegte das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der
einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Sicherungshaft bis
zum 12. Juni 2009, da an diesem Tag die Abschiebung stattfinden sollte.
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Hiergegen hat der Betroffene, eingehend am 07. Juni 2009, sofortige Beschwerde
eingelegt, weil die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nicht gegeben seien.
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Die Abschiebung konnte mit Blick auf eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafhaft und
eine verweigerte Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt werden, so
dass der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss durch Zeitablauf gegenstandslos
wurde.
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Der Betroffene hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei,
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2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
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Das Landgericht hat am 29. Juli 2009 auf das Rechtsmittel des Betroffenen den
Beschluss des Amtsgerichts geändert, festgestellt, dass die Haftanordnung rechtswidrig
gewesen ist und den Kostenantrag zurückgewiesen.
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Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich der Betroffene mit sofortigen weiteren
Beschwerde und dem Antrag, unter teilweiser Änderung des angefochtenen
Beschlusses der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Der Antragsteller tritt dem entgegen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Das Rechtsmittel des Betroffenen ist entsprechend § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig,
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1.
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Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur
im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zulässig.
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Hat der Antragsteller also in der Hauptsache obsiegt und besteht deshalb keine
Anfechtungsmöglichkeit, so ist die ihn belastende Kostenentscheidung für ihn nicht
anfechtbar (OLG Köln NJW-RR 1997, 707).
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Hierdurch soll erreicht werden, dass die höhere Instanz die Hauptsache nicht allein
wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muss; Entscheidungen der
Rechtsmittelgerichte über Kosten sollen verhindert werden, die in ihren Gründen mit der
unabänderlich gewordenen Hauptsacheentscheidung der unteren Instanz in
Widerspruch stehen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003 §
20a Rdz. 3a).
17
2.
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Dies vorausgeschickt besteht für den Betroffenen nicht die Möglichkeit, die
landgerichtliche Entscheidung (allein) im Kostenpunkt anzufechten.
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Zwar hat der Betroffene nicht in der ursprünglichen Hauptsache obsiegt - die Aufhebung
der Haftanordnung konnte er nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach
Verstreichen des Anordnungszeitraums nicht mehr erreichen – wohl aber in dem über
die bloße Kostenerstattung hinausgehenden für Abschiebungshaftsachen anerkannten
Rehabilitierungsverfahren, mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner
Inhaftierung (vgl. BVerfG vom 05.12.2001 - InfAuslR 2002, 132 ff.).
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Da es sich hierbei um ein aus dem Hauptsacheverfahren, das ebenfalls die Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Haft bzw. deren Aufrechterhaltung zum Gegenstand hat,
hervorgegangenes und von diesem abgeleitetes Verfahren handelt, erlangt der oben
genannte Gesichtspunkt für dieses Verfahren in dem selben Maße Bedeutung. Denn
auch hier gilt es, eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über Kosten zu
verhindern, die in ihren Gründen mit der unabänderlich gewordenen Entscheidung - hier
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der Kammer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen
angeordneten Abschiebungshaft - in Widerspruch stehen könnte.
Auf die vom OLG München (Beschluss vom 18.Februar 2009, 34 Wx 7/09, OLGR
München 2009, 292) offen gelassene Frage, ob es zur Rehabilitierung erforderlich ist, im
Freiheitsentziehungsverfahren trotz § 20a Abs. 1 FGG eine isolierte Kostenbeschwerde
zuzulassen, kommt es daher auch hier nicht an. Denn hier ist eine Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bereits erfolgt und muss nicht erst im Rahmen der
Anfechtung des Kostenpunktes durchgeführt werden.
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3.
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Dem Rechtsmittel des Betroffenen ist auch als außerordentliche Beschwerde wegen
greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Erfolg beschieden.
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Eine solches Rechtsmittel ist zum Einen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht (mehr) statthaft (OLG München 31 Wx 71/09 vom 02.07.2009 bei Juris), zum
Anderen wäre als greifbar gesetzeswidrig eine Entscheidung anzusehen, die jeder
gesetzlichen Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinzunehmende
Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar
erscheint (vgl. BFH NJW 2005, 3374). Inwieweit die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts hinsichtlich des Kostenpunkts diese Voraussetzungen erfüllen sollte, ist
nicht ersichtlich.
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