Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008

OLG Düsseldorf: datum, zustand, unfall, werkstatt, name, eigenschaft, wahrscheinlichkeit, kennzeichen, kaufpreis, entstehung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 266/07
Datum:
16.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 266/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2007 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die
Neben-
intervention der Beklagten zu 1. verursachten Kosten - fallen dem Kläger
zur
Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung zu Recht die Klage
abgewiesen.
2
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass seiner Behauptung entsprechend
sich am 22. Mai 2002 im Bereich der Abfahrt XXX der Bundesautobahn XXX zwischen
seinem Pkw XXX und dem Pkw XXX des Beklagten zu 2. tatsächlich eine
Auffahrkollision ereignet hat. Die in dem angefochtenen Urteil dargelegten und durch
die Beklagte zu 1. in ihrer Berufungserwiderung vertiefend ausgeführten Umstände
deuten darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Geschehen um ein
manipuliertes Unfallereignis handelt. Im Ergebnis kann indes die abschließende
Klärung dieser Tatsachenfrage dahinstehen.
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Entscheidend ist jedenfalls, dass auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten
eingreifenden Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO dem Kläger wegen der
umfangreichen Vorbeschädigung seines Fahrzeuges nicht der ihm obliegende
Nachweis gelingt, dass durch den – als authentisch unterstellten – Auffahrunfall ein
quantifizierbarer Neuschaden oder eine fassbare Schadensvergrößerung entstanden
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quantifizierbarer Neuschaden oder eine fassbare Schadensvergrößerung entstanden
ist. Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Kompatibilität der am
22. Mai 2002 am Heck des klägerischen Fahrzeuges entstandenen Schäden. Jedoch
lässt sich nicht feststellen, dass die ausgedehnten Heckbeeinträchtigungen, welche
bereits am 19. Mai 2001 bei einem weitgehend identischen Schadensbild am Heck des
Fahrzeuges eingetreten waren, so vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind,
dass durch den Auffahrunfall vom 22. Mai 2002 ein abgrenzbarer Neuschaden oder eine
abschätzbare Schadensvergrößerung eingetreten ist.
Für eine solche Feststellung reicht insbesondere nicht die Aussage des durch den
Kläger benannten Zeugen XXX aus. Die Aussage dieses Zeugen stößt bereits auf
nachhaltige Glaubhaftigkeitszweifel. Überdies lässt seine Darstellung die konkrete
Möglichkeit offen, dass der Pkw XXX im Mai des Jahres 2001 nur oberflächlich instand
gesetzt worden war und nicht – oder jedenfalls nicht fachgerecht sowie vollständig –
beseitigte Beeinträchtigungen, insbesondere Karrosserie- und Rahmenmängel, aufwies.
In Anbetracht der Eventualität nur durch eine oberflächliche Instandsetzung kaschierter
Vorschäden lässt sich das Ausmaß der durch das weitere Kollisionsereignis vom 22.
Mai 2002 entstandenen Neuschäden nicht in einer für die Quantifizierung eines
Schadensersatzanspruchs des Klägers hinreichend zuverlässigen Weise ermitteln. Den
ihm obliegenden Nachweis vermag er auch nicht mit Hilfe der zu den Akten gelangten
Schadensgutachten zu führen.
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II.
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1. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder
objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder
Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber
ausschließen (BGH NJW 2006, 152 m. H. a. BGHZ 159, 254, 258).
7
2. Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen
Urteil nicht gegeben. Insbesondere wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die durch
das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Ebenso wenig wie das Landgericht
vermag der Senat die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger aufgrund der
Aussage des durch ihn benannten Zeugen XXX den Nachweis einer vollständigen und
fachgerechten Beseitigung des am 19. Mai 2001 an seinem Pkw XXX eingetretenen
ausgedehnten Heckschadens zu führen vermag.
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a) Zwar ergibt sich aus dem seitens der Beklagten zu 1. eingeholten Gutachten des
Sachverständigen XXX vom 14. Juli 2005, welches sich der Kläger zu Eigen macht,
dass die Schäden am Heck des Pkw XXX aus der Auffahrkollision mit dem Pkw XXX
des Beklagten zu 2. stammen können (Bl. 96 Anlagenhefter). Kompatibilitätsbedenken
bestehen deshalb nicht, wenn man einmal von der punktuellen Eindrückung im Bereich
des Heckklappenschlosses absieht, welche der Aussage des Zeugen XXX zufolge auf
eine Brechstangenöffnung des Kofferraumdeckels zurückzuführen sein soll.
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b) Andererseits hat der Kläger mit dem Kompatibilitätsnachweis noch nicht der
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entstehung eines unfallbedingten
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Schadens und dessen Umfang Genüge getan. Denn unstreitig war das Heck des
Fahrzeuges bereits im Mai des Jahres 2001 von einem ausgedehnten Heckschaden
betroffen, so dass sich für die Ermittlung des Umfanges einer ersatzfähigen
Fahrzeugbeeinträchtigung eine Vorschadensproblematik ergibt. Zutreffend legt die
Beklagte zu 1. in ihrer Berufungserwiderung dar, dass der Kläger den Nachweis zu
führen hat, dass die Vorschäden in dem betroffenen Fahrzeugbereich vor dem
streitgegenständlichen Auffahrunfall vom 22. Mai 2002 vollständig und fachgerecht
behoben worden waren.
3.a) Entgegen der durch die Beklagte zu 1. vertretenen Auffassung teilt der Senat nicht
die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, eine vollständige Klageabweisung
komme schon dann in Betracht, wenn nachgewiesen sei, dass nicht sämtliche Schäden
am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, und der Anspruchsteller
das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreite. Denn dann sei ihm unter
Umständen auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden
könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens – hier
der punktuellen Eindrückung an der Heckmitte des Fahrzeuges – lasse sich nicht
ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis
verursacht worden sein könnten (KG Schaden-Praxis 2008, 21; OLG Frankfurt ZfS 2005,
69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Hamburg MDR 2001, 1111; OLG Köln MZV 1999,
378; anderer Ansicht: OLG München NZV 2006, 261).
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b) Diese sehr pauschale Betrachtungsweise ist indes nicht überzeugend und steht
insbesondere nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage, Teil
14, Rdnr. 111 m. H. a. BGH DAR 1990, 224; BGH NZV 1992, 402). Denn die Vorschrift
des § 287 ZPO verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine
Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann
deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere
klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die Darlegungserleichterung des §
287 ZPO gerade nicht eingreift (Senat, Urteil vom 11. Februar 2008, Az.: I-1 U 181/07 m.
H. a. OLG München NZV 2006, 261, 262). Die entscheidende Frage ist nicht die der
Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis.
Denn damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung des
Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich
wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert a.a.O., Rdnr. 111 m. H. a. BGH NJW
1973, 1283).
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III.
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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung vermag der Senat
jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung zu gewinnen,
dass infolge des Auffahrunfalles vom 22. Mai 2002 der Pkw XXX des Beklagten zu 2. in
einer abgrenzbaren Weise an der Entstehung der streitgegenständlichen
Fahrzeugschäden ursächlich beteiligt war.
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1. Die Schäden, die am 19. Mai 2001 am Heck des klägerischen Pkw XXX eingetreten
waren, sind ebenso wie diejenigen mit dem Entstehungsdatum des 22. Mai 2002 jeweils
in den Schadensgutachten der Sachverständigen XXX vom 29. Mai 2001 (Nr. XXX)
sowie vom 28. Mai 2002 (Nr. XXX) umfassend beschrieben und lichtbildlich gesichert.
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Aus diesen Unterlagen geht eine weitgehende Identität der Schadensbilder hervor.
Betroffen war jeweils das Heck des klägerischen Fahrzeuges mit einem rechts von der
Mitte gelegenen Anstoßschwerpunkt. Die Fotos der einzelnen Schadenszonen, welche
die hinteren Seitenwände rechtsseitig und linksseitig einschließen, lassen unter
Einbeziehung der begleittextlich beschriebenen Reparaturmaßnahmen weitgehende
Übereinstimmungen erkennen (Bl. 7 - Bl. 28, 29 Anlagenhefter; Bl. 8 – Bl. 31
Anlagenhefter; Bl. 11 – Bl. 34 Anlagenhefter). Der aktuelle Schadensfall ist gutachterlich
mit einem Reparaturkostenaufwand von 8.184,95 € ohne Mehrwertsteuer, entsprechend
9.494,54 € brutto, erfasst; der Vorschadensfall hatte einen Reparaturkostenbetrag von
10.034,96 € netto zum Gegenstand (Bl. 20, 41 Anlagenhefter).
2. Eine den Schadensfall vom 19. Mai 2001 betreffende spezifizierte
Reparaturkostenrechnung kann der Kläger nicht vorlegen. Zwar verhält sich über den
klagegegenständlichen Schaden eine über dem Datum des 7. Juni 2002 ausgefüllte
"Rechnung" des Zeugen XXX (Bl. 23 d.A.). Abgesehen davon, dass diese nur einen
Netto- bzw. Bruttoendbetrag ohne jede Spezifizierung erkennen lässt, fällt auf, dass der
Rechnungsbetrag mit 9.494,54 € genau dem Bruttoendbetrag entspricht, der nach dem
Gutachten XXX vom 28. Mai 2002 auf die Instandsetzung des klagegegenständlichen
Schadens entfallen soll (Bl. 16 d.A.).
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3. Über das bezeichnete Vorschadensereignis vom 19. Mai 2001 hinaus hatte sich
weniger als einen Monat später ein weiteres Schadensereignis an dem Pkw XXX
eingestellt, über welches sich das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 21. Juni
2001 (Bl. 61 ff. Anlagenhefter) verhält. Der damaligen Schadensmeldung zufolge soll
der Pkw zur Nachtzeit durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift worden sein
und beim Ausweichen nach rechts die Leitplanken touchiert haben (Bl. 54 d.A.).
Ausweislich der Lichtbilder zum Gutachten fanden sich an der rechten und linken
Fahrzeugseite Streifschäden (Bl. 73 ff. Anlagenhefter).
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4. Der Kläger hat erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 11. April 2006 die
Behauptung aufgestellt, er habe erst nach dem Kauf des Fahrzeuges am 28. September
2001 von den Vorschäden Kenntnis erlangt und daraufhin mit dem früheren Besitzer,
dem Zeugen XXX, Kontakt aufgenommen. Von diesem habe er die Auskunft erhalten,
dass die in dem Gutachten XXX vom 29. Mai 2001 aufgelisteten Schäden von dem
Zeugen in dessen Eigenschaft als Automechaniker und Inhaber einer
Autoreparaturwerkstatt beseitigt worden seien (Bl. 149 ff. d.A.).
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5. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Landgericht im Termin am 8.
November 2006 hat der Zeuge XXX zwar einen Sachverhalt geschildert, aus welchem
sich eine vollständige und fachgerechte Reparatur der am 19. Mai 2001 eingetretenen
Fahrzeugschäden ergeben soll. Abgesehen von den bereits durch das Landgericht
aufgezeigten sachlichen Schwächen in der Darstellung des Zeugen, auf die noch
einzugehen sein wird, bestehen aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten schon nachhaltige
Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen XXX schlechthin.
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a) In Bezug auf den Zeugen besteht die Besonderheit, dass er nicht nur über ein Jahr
lang Voreigentümer des in Rede stehenden Pkw XXX war, sondern über den
Vorschadensfall vom 19. Mai 2001 hinaus soll der Zeuge auch den
klagegegenständlichen Fahrzeugschaden vom 22. Mai 2002 in seiner
Reparaturwerkstatt beseitigt haben. Gleichwohl meinte der Zeuge sich nicht festlegen
zu können, ob der seinerzeit im Mai 2001 mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen
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XXX instandgesetzt Pkw XXX mit demjenigen identisch war, mit welchem er etwa ein
Jahr später – dann allerdings zu dem amtlichen Kennzeichen XXX - befasst gewesen
sein soll. Wegen des Umfanges der im Mai 2001 angeblich durchgeführten
umfangreichen Reparaturmaßnahmen einschließlich Schweißarbeiten, der
Rückverformung des Hecks und der Lackierung des Hinterwagens an dem seinerzeit in
seinem Eigentum stehenden Pkw hätte nichts näher gelegen, als dass der Zeuge
diesen bei der Wiedervorführung etwa ein Jahr später als ehemals ihm gehörend
wiedererkannte – zumal eine weitgehende Identität zwischen beiden Schadensbildern
bestand.
b) Alles andere als plausibel ist die in diesem Zusammenhang durch den Zeugen XXX
abgegebene Erklärung, "Fahrzeuge werden sich heute immer ähnlicher" (Bl. 171 d.A.).
Wegen des mehr als einjährigen Eigengebrauchs und insbesondere der ausgedehnten
Vorreparatur des Fahrzeuges durch den Zeugen hätte er den Wagen aufgrund
individualisierender Merkmale als sein ehemaliges Eigentum erkennen können.
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c) Nicht minder unstimmig ist die weitere Aussage des Zeugen XXX, "einen Herrn XXX"
kenne er nicht, bzw. der Name selbst sage ihm nichts (Bl. 171, 173 d.A.). Immerhin hatte
der Zeuge gegen den Kläger eine Werklohnforderung von 9.494,54 € wegen der
Instandsetzung des Schadensfalles vom 22. Mai 2002, über die sich die auf den Namen
des Klägers ausgestellte Rechnung vom 7. Juni 2002 (Bl. 23 Anlagenhefter) verhält.
Berücksichtigt man weiterhin die Angabe des Zeugen XXX, die dem Kläger in
Rechnung gestellte Werklohnforderung sei bisher noch nicht bezahlt, ist es alles andere
als plausibel, dass für ihn der Name des Schuldners einer Geldforderung von fast
9.500,-- € erinnerungsneutral sein soll.
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6.a) In diesem Zusammenhang ist auch die Auffälligkeit zu berücksichtigen, dass dem
Klagevorbringen zufolge der Kläger das fragliche Fahrzeug nicht von dem
Voreigentümer XXX erworben haben soll, sondern ausweislich eines schriftlichen
Kaufvertrages vom 28. September 2001 von einem Herrn XXX (Bl. 12 d.A.). Ein Herrn
XXX findet sich indes nicht in der Reihe der im Fahrzeugbrief eingetragenen früheren
Halter des Kraftfahrzeuges. Nachdem der Zeuge XXX unter dem Datum des 8. Mai 2001
als Fahrzeughalter eingetragen war, folgte die nächste Haltereintragung zu dem Namen
des Klägers unter dem Datum des 2. Oktober 2001 (Bl. 14 d.A.). Zwar ist es nicht
ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug von einem nicht gemäß §§ 24, 25 StVZO
eingetragenen Halter an einen Erwerber verkauft wird. Im vorliegenden Fall ist aber
nach dem Prozessvortrag des Klägers und den Angaben des Zeugen XXX völlig offen,
wie der Pkw XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX nebst Fahrzeugbrief von dem
Zeugen an einen Herrn XXX als Verkaufsperson gelangt sein soll. Eine weitere
Auffälligkeit ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass in dem schriftlichen
Vertragsformular vom 28. September 2001 sowohl für den Verkäufer als auch für den
Kläger als Käufer jeweils dieselbe Anschrift in XXX eingetragen ist.
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b) Folgt man dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 1., soll sich der Zeuge XXX
im Zusammenhang mit An- und Verkaufsgeschäften von Fahrzeugen jeweils eines
"Strohmannes" bedienen, um nicht selbst in Erscheinung zu treten (Bl. 49, 114 d.A.). Im
Ergebnis bedarf die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung keiner abschließenden
Klärung. Da ausweislich des Gutachtens XXX vom 21. Juni 2001 seinerzeit noch der
Zeuge XXX eingetragener Fahrzeughalter war und gut drei Monate später am 2. Oktober
2001 die Zulassung auf den Namen des Klägers folgte, ist mangels einer
Zwischeneintragung des als Verkäufer ausgewiesenen XXX in den Fahrzeugpapieren
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jedenfalls davon auszugehen, dass dieser als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter für den
Fahrzeugeigentümer XXX – ohne Offenlegung des Vertretungsverhältnisses gemäß §
164 Abs. 1 Satz 1 BGB – den Verkauf des Fahrzeuges an den Kläger unter dem Datum
des 28. September 2001 durchgeführt hat. Dies ist die nahelegendste Erklärung für die
Tatsache, dass der als Verkäufer ausgewiesene und nicht in den Fahrzeugpapieren
eingetragene XXX in der Lage war, dem Kläger den Pkw XXX zu übereignen und ihm
den Fahrzeugbrief auszuhändigen. Auf diesem Hintergrund ist es umso weniger
plausibel, dass der Name des Klägers dem Zeugen XXX in seiner Darstellung gemäß
"nichts sagt". Denn nach Lage der Dinge muss der Zeuge über die Verkaufsperson XXX
in den Besitz des Kaufvertrages und die bar gezahlte Kaufpreissumme von 32.500,00
DM gelangt sein.
IV.
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Selbst wenn aber ungeachtet der oben dargelegten Glaubhaftigkeitsbedenken der
Aussage des Zeugen XXX in der Sache zu folgen wäre, hätte der Kläger aus den durch
das Landgericht dargelegten Gründen nicht den ihm obliegenden Nachweis für eine
vollständige und fachgerechte Reparatur des ausgedehnten Vorschadens aus dem
Monat Mai 2001 erbracht.
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1.a) Der Kläger hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. April 2006
nachdrücklich und detailliert streitig dazu vorgetragen, dass der ZeugeXXX in dessen
Eigenschaft als Automechaniker und Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt den
Vorschaden ordnungsgemäß beseitigt und welche Arbeitsschritte der Zeuge im
Einzelnen ausgeführt haben soll (Bl. 149 – 150a d.A.). Das gesamte Vorbringen soll den
Eindruck einer durch den Zeugen eigenhändig, fachgerecht und komplett
vorgenommenen Instandsetzungsmaßnahmen vermitteln.
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b) Bei seiner Befragung durch das Landgericht im Termin am 8. November 2006 musste
der Zeuge jedoch einräumen, er habe "die Reparatur keinesfalls ganz alleine
ausgeführt, sondern eher geholfen". In seiner Eigenschaft als "Nur Kfz-Mechaniker"
habe er "größere Karosseriearbeiten ... gar nicht selber so ohne weiteres machen"
dürfen; das habe dann ein in der Werkstatt neben einem Lackierer beschäftigter Meister
– und zwar "bestimmt so wie in dem Gutachten" – gemacht. Nach Details befragt, sah
sich der Zeuge außerstande, dazu genaue Angaben anzuführen ("Wenn ich zu den
einzelnen Arbeitsschritten gefragt werde, so kann ich ... diese präzise nicht
wiedergeben" (Bl. 171, 172 d.A.)). Überdies hat er angegeben, man habe – außer bei
geschweißten Teilen – versucht, Gebrauchtteile zu nehmen (Bl. 172 d.A.).
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c) Würdigt man die Aussage des Zeugen auf dem Hintergrund des Kfz-
Schadensgutachtens XXX vom 25. Mai 2001, wird deutlich, dass er wesentliche
Rahmen- und Karosseriearbeiten nicht selbst durchgeführt hat. Dazu zählen etwa die
Erneuerung des Heckmittelstücks (1.794,00 € netto), des seitlichen Heckbodens
zwischen Längsträger und Hinterkotflügel (702,00 € netto), die Erneuerung des
Längsträgers hinten rechts bis zum Querträger (897,00 € netto) sowie die
Rückverformung des Hecks (312,00 € netto). Zutreffend ist deshalb die
Beweiswürdigung des Landgerichts, wegen des Unvermögens des Zeugen zur
Wiedergabe konkreter Reparaturdetails, seiner Angabe, die Instandsetzungsmaßnahme
sei bereits lange her und die Fahrzeuge würden sich immer ähnlicher, handele es sich
bei seiner Bekundung der fachgerechten Reparatur gemäß Gutachten nur um eine
bloße Annahme bzw. Schlussfolgerung des Zeugen (Bl. 9 UA; Bl. 233 d.A.). Da er auch
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nicht in der Lage war, konkret die Gebrauchtteile zu benennen, die zum Einbau gelangt
sein sollen, reicht seine Aussage nicht für den Nachweis der Behauptung des Klägers,
der Vorschadensfall vom 19. Mai 2001 sei nach Maßgabe der Vorgaben im Gutachten
XXX vom 29. Mai 2001 vollständig und fachgerecht repariert worden.
2. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Darlegung im angefochtenen
Urteil, der Klägervertreter habe im Termin vom 8. November 2006 angegeben, der
detaillierte Reparaturvortrag im Schriftsatz vom 11. April 2006 beruhe auf der – zu
ergänzen ist: teilweise falschen – Aussage des Zeugen XXX, dieser habe – zu
ergänzen ist: eigenhändig – die Reparatur nach Gutachten gemacht. Daraufhin habe der
Klägervertreter für den schriftsätzlichen Vortrag schlicht die Arbeitsschritte aus dem
Gutachten übernommen (Bl. 9 UA; Bl. 233 d.A.). In Wahrheit gingen die eigenhändigen
Instandsetzungsleistungen des Zeugen nicht über Hilfsverrichtungen hinaus.
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3. In Überlagerungsfällen kommt es einerseits darauf an, ob im Zeitpunkt des
streitgegenständlichen Unfalls die frühere Beschädigung vollständig behoben war.
Andererseits ist dazu eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht zwingend erforderlich.
Auch Instandsetzungsvorgaben in einem Vorschadensgutachten sind nicht unbedingt
maßgeblich. Es reicht, dass nach einer früheren Beschädigung keine wesentlichen
technischen Mängel oder erhebliche optische Defizite verbleiben. Wird ein
Kraftfahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich von einem erneuten Unfall
betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in
einer Fachwerkstatt vorgenommenen, zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen"-
Reparatur (Senat, DAR 2006, 324).
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Indes lässt sich auch nach einem solchen großzügigen Beurteilungsmaßstab nicht mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass in der Werkstatt des Zeugen XXX die
ausgedehnten früheren Fahrzeugbeeinträchtigungen aus dem Monat Mai 2001
vollständig und ordnungsgemäß behoben wurden. Nicht zuletzt hinsichtlich der Qualität
der Instandsetzungsmaßnahmen in dieser Werkstatt bestehen nachhaltige Bedenken.
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a) Der Behauptung des Klägers gemäß soll auch der klagegegenständliche
Heckschaden vom 22. Mai 2002 in der Werkstatt XXX vollständig und fachgerecht nach
Maßgabe der Vorgaben im Gutachten XXX vom 28. Mai 2002 beseitigt worden sein.
Nach einem an die Beklagte zu 1. gerichteten Schreiben des Kfz-Sachverständigen
XXX vom 8. Juli 2002 hat dieser bei einer Nachbesichtigung des in Rede stehenden
Fahrzeuges in Anwesenheit des Zeugen XXX am 8. Juli 2002 zwar Heckblech und –
boden erneuert sowie die Seitenwände des Fahrzeuges gerichtet vorgefunden. Neben
der Feststellung eines erheblichen Spachtelauftrages an den Seitenwänden hatte der
Sachverständige jedoch auch die Beobachtung gemacht, dass die Spaltmasse im
Bereich des Heckdeckels, der Seitenwände und des Kniestücks sowie der Tür hinten
rechts außerhalb der Toleranz lagen (Bl. 22 Anlagenhefter). Diese
Toleranzüberschreitung stellt der Kläger ausweislich seiner schriftsätzlichen
Stellungnahme vom 8. November 2005 nicht in Abrede (Bl. 87, 88 d.A.). Wären aber die
Richt- und Instandsetzungsmaßnahmen wie im Gutachten XXX vom 28. Mai 2002
festgelegt, vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, hätten nicht die
beschriebenen erheblichen Toleranzüberschreitungen verbleiben dürfen. Damit ist
zweifelhaft, ob auch für den früheren Schadensfall die Richt- und
Instandsetzungsarbeiten nach Maßgabe des Gutachtens XXX vom 29. Mai 2001
vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
33
b) Eine förmliche Reparaturbescheinigung der Sachverständigen XXX den Vorschaden
aus dem Monat Mai 2001 betreffend hat der Kläger zunächst nicht vorgelegt.
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Soweit der Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2008 erstmals in
Ablichtung einen "Reparaturnachweis" der Sachverständigen XXX vom 14. Juni 2001
mit fotokopierten Lichtbildern des äußerlich instand gesetzten Fahrzeuges vorlegt,
unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.
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Ausweislich des Erstellungsdatums liegt diese Bescheinigung schon seit fast sieben
Jahren vor. Bei einer auf der gebotenen Förderung des Verfahrens bedachten
Prozessführung hätte der Kläger den "Reparaturnachweis" schon in erster Instanz zu
den Akten reichen können, so dass eine Nachlässigkeit im Sinne der vorgenannten
Vorschrift gegeben ist. Spätestens nach der Aussage des Zeugen XXX vom 08.11.2007
(Prot. S. 3 = Bl. 172) bestand Veranlassung, der Frage "Reparaturbescheinigung"
nachzugehen.
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Abgesehen davon beruht die Bescheinigung in der Sache auf einer äußerlichen
Inaugenscheinnahme des in Rede stehenden Fahrzeuges, so dass offen bleibt, ob die
an den nicht einsehbaren Fahrzeugteilen im Gutachten XXX vom 29. Mai 2001
dargelegten Instandsetzungsarbeiten durchgeführt sind.
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c) Zwar ist in dem Gutachten XXX vom 21. Juni 2001 dargelegt, außer den aufgeführten
Beschädigungen, die sich auf den weiteren Vorschadensfall vom 15. Juni 2001
beziehen, seien "weitere Schäden nicht erkennbar". Allein dieser Umstand rechtfertigt
jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass die etwa einen Monat zuvor eingetretenen
Vorschäden komplett und fachgerecht beseitigt worden waren. Denn in dem Gutachten
XXX steht das attestierte Fehlen "weiterer Schäden" unter dem Vorbehalt, dass "die
Besichtigung des Fahrzeuges ohne Demontage und Vermessung" erfolgt war. Im
Folgeabsatz ist ausgeführt, dass eine Nachinformation des Sachverständigen zu
erfolgen habe, "sollten nach der De- und Montage und/oder Vermessung weitere
Schäden festgestellt werden" (Bl. 64 Anlagenhefter). Bei einer bloß äußerlichen
Untersuchung durch den Sachverständigen XXX am 19. Juni 2001 ließ sich indes nicht
erkennen, ob die in dem Gutachten XXX vom 29. Mai 2001 beschriebenen
Erneuerungsarbeiten, etwa an Quer- und Längsträgern im Bereich des Heckbodens,
durchgeführt worden waren. Nach den Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass
der Sachverständige XXX den Pkw XXX nur in einem äußerlich und oberflächlich
repariertem Zustand vorgefunden hatte.
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d) Die gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Validität der Angabe im
Schadensgutachten XXX vom 28. Mai 2002 zu der Rubrik "Vorschäden". Es heißt dort:
"Fahrzeugheck – unser XXX – behoben". Zwar soll die Zahlen- und
Buchstabenkombination auf das Vorgutachten der Sachverständigen vom 29. Mai 2001
verweisen. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die
Sachverständigen das Fahrzeug am 23. Mai 2002 ebenfalls in einem undemontiertem
Zustand in Augenschein genommen hatten. Dies ergibt sich aus der Erläuterung zu der
Überschrift "Reparaturkosten" ("Die vorstehend spezifizierten Reparaturkosten decken,
soweit die eingetretenen Unfallschäden am nicht demontierten Fahrzeug erkannt
werden konnten, erfahrungsgemäß den zur Wiederinstandsetzung des
Schadensobjektes erforderlichen Aufwand.").
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4. Im Ergebnis lässt sich nach den zu den Akten gelangten Schadensunterlagen in
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Verbindung mit der Aussage des Zeugen XXX nicht feststellen, dass der erhebliche
Vorschaden vom 19. Mai 2001 vollständig und fachgerecht ohne das Verbleiben
wesentlicher technischer und optischer Mängel instandgesetzt worden ist. Nicht zuletzt
wegen der detailarmen Aussage des Zeugen XXX, mit der sich zudem zahlreiche
Unstimmigkeiten verbinden, ist noch nicht einmal ersichtlich, in welchem Umfang über
eine allenfalls äußerliche Herrichtung des erheblich im Heckbereich vorgeschädigten
Fahrzeuges hinaus werthaltige Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind.
5.a) Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch
der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung
aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch ist der Geschädigte
verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des
Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt
insbesondere für Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden
nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist.
Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige
Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der
Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese
Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des
Senats, Schaden-Praxis 1994, 239 sowie 2001, 272; zuletzt Urteil vom 11. Februar
2008, Az.: I-1 U 181/07). Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum
Unfallzeitpunkt bereits ein reparaturbedürftiger Vorschaden vorgelegen hat, der nur
durch den – erneuten – Anstoß überlagert worden ist, führte dies dazu, dass nicht
einmal ein Mindestschaden festgestellt werden kann (Senat Schaden-Praxis 1994, 239,
Leitsatz 3).
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b) Entsprechend der Darlegung des Landgerichts am Ende der Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils hat der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, seinen Pkw
wieder in den Zustand versetzen zu lassen, den dieser vor dem fraglichen
Schadensereignis hatte bzw. den dafür erforderlichen Geldbetrag erstattet zu
bekommen. Dieser Zustand lässt sich jedoch nach dem Ergebnis der
Tatsachenaufklärung nicht mehr feststellen (Bl. 11 UA; Bl. 235 d.A.).
42
6. In seiner Berufungsbegründung beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass er bei
dem Fahrzeugkauf Ende September 2001 "von dem Unfall vom 19.05.2001 unstreitig
nichts wusste" (Bl. 257 d.A.).
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a) Zutreffend weist die Beklagte zu 1. darauf hin, dass für die Darlegungs- und
Beweislastverteilung es unerheblich ist, ob ein unstreitiger Vorschaden dem wegen
einer unfallbedingten Fahrzeugbeeinträchtigung klagenden Anspruchsteller bekannt
war oder nicht (Bl. 282 d.A.).
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b) Hinzu kommt, dass es dem Kläger ausweislich seines Prozessvortrages ohne
weiteres möglich war, bei dem Voreigentümer XXX Erkundigungen über Vorschäden
und deren Beseitigung einzuholen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger ausweislich
seines Vorbringens im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. April 2006 auch Gebrauch
gemacht, indem er über seinen Prozessbevollmächtigten mit dem Zeugen XXX Kontakt
hatte aufnehmen lassen, um diesen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Mai
2001 "zu der Reparatur zu befragen" (Bl. 149 d.A.). Dass die bei dieser Gelegenheit
durch den Zeugen übermittelten und zum Gegenstand des klägerischen
Prozessvortrages gemachten Informationen sich als zumindest teilweise sachlich
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unrichtig erwiesen haben, ist ein in das Prozessrisiko des Klägers fallender Umstand.
7.a) Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit seinem Einwand durch, er habe das in
Rede stehende Fahrzeug ohne Schaden, bzw. mit einem sachgerecht behobenen
Schaden zu einem Kaufpreis von 32.000,00 DM nach gründlicher Besichtigung und
Beratung gekauft, wobei dieser Kaufpreis in der Regel nur für ein unbeschädigtes
Fahrzeug gezahlt werde (Bl. 261 d.A.).
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b) Die Tatsache, dass der Kläger für den Pkw XXX einen relativ hohen Kaufpreis
gezahlt hat, verschafft ihm keinen beweisrechtlichen Vorteil im Sinne einer Indizwirkung,
dass der unstreitige umfangreiche Vorschaden tatsächlich ordnungsgemäß behoben
war. Nach den Umständen ist nicht auszuschließen, dass sich der Kläger lediglich auf
den äußeren Anschein eines mutmaßlich fachgerecht behobenen Vorschadens
verlassen hat.
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V.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
49
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
50
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.171,40 €. Dieser Betrag
macht auch die Beschwer des Klägers aus.
51
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 546
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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