Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.02.2010

OLG Düsseldorf (wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, einhaltung der frist, zpo, wiedereinsetzung, stand, telefax, kontrolle, verschulden, antrag)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 214/09
Datum:
01.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 214/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 5 O 338/08
Tenor:
Der Antrag der Beklagten vom 23. Dezember 2009 auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2009 verkündete
Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Gründe
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A.
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Die Beklagte ist durch das am 7. Oktober 2009 verkündete Vorbehaltsurteil der
Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zur Zahlung von EUR
38.022,05 nebst Zinsen sowie weiterer EUR 77,-- verurteilt worden. Dabei wurden
jedoch EUR 28.084,30 nebst Zinsen unter den Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten aufgrund Schadensersatzes
wegen Falschberatung in Zusammenhang mit der Klageerhebung wegen
Regressansprüchen gegen die Rechtsanwälte XXX in dem Verfahren Landgericht
Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 10 O 165/06 gestellt. Das Urteil ist der Beklagten am
16. Oktober 2009 zugestellt worden. Mit einem am 16. November 2009 beim
Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat sie dagegen Berufung
eingelegt. Mit einem auf den 15. Dezember 2009 datierten und zunächst per Telefax
übermittelten Schriftsatz, der am 17. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht einging,
beantragte die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen
Monat. Unter dem 17. Dezember 2009 hat der Vorsitzende die Beklagte darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Berufung am 16. Dezember 2009
abgelaufen, das Verlängerungsgesuch aber erst am 17. Dezember 2009 beim
Oberlandesgericht eingegangen sei. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 23.
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Dezember 2008 zugestellt.
Daraufhin hat die Beklagte unter dem 23. Dezember 2009 (Eingang: 28. Dezember
2009) gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand begehrt. Die Fristversäumung hat sie damit begründet, dass ihr
Prozessbevollmächtigter das Verlängerungsgesuch am 15. Dezember 2009 diktiert und
das Diktatband der Auszubildenden M. übergeben habe. Dabei habe der
Prozessbevollmächtigte die Anweisung erteilt, den Schriftsatz nach dem Schreiben zur
Unterschrift vorzulegen. Dies habe die Auszubildende auch getan. Nach
Unterzeichnung habe er sie weiter angewiesen, den Schriftsatz vorab per Telefax an
das Oberlandesgericht zu versenden.. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten
habe sie versichert, dass der Schriftsatz erfolgreich an das Oberlandesgericht versandt
worden sei und sie die Quittung, wie angewiesen, in die Akte geheftet habe. Bereits
zuvor sei die Auszubildende angewiesen worden, sorgfältig, bevor sie ein Fax
versende, zu kontrollieren, ob sie die richtige Telefaxnummer angewählt habe und der
richtige Adressat angesprochen würde. Die Auszubildende habe schon häufiger
fehlerfrei Berufungsschriften oder Fristverlängerungsanträge an das Oberlandesgericht
versandt. Der Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 sei sodann mit der normalen
Tagespost versandt worden.
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Die Beklagte gab weiter an, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst nach Kenntnis von
dem Hinweis des Vorsitzenden die Akte und den darin befindlichen Sendebericht
kontrolliert und festgestellt habe, dass die falsche Telefaxnummer gewählt worden und
der Schriftsatz an das Landgericht Düsseldorf gesandt worden war. Ihr
Prozessbevollmächtigter habe nicht damit rechnen müssen, dass die Auszubildende die
Telefaxnummer des Landgerichts anwählen und dadurch die Frist nicht einhalten
würde. Es läge deshalb auch kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vor.
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Die Beklagte beantragt,
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
7
Die Klägerin beantragt,
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den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
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Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2010 Stellung genommen und die
Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Frist zur Nachholung der versäumten
Prozesshandlung versäumt, weil diese zwei Wochen betragen habe. Des Weiteren trägt
sie dazu vor, dass der Prozessbevollmächtigte schuldhaft gehandelt habe, weil die
Ausgangskontrolle des Telefaxes nicht ohne weitere Kontrolle einer Auszubildenden
habe übertragen werden dürfen, zumal in dem Schriftsatz die Telefaxnummer nicht
angegeben worden war, diese also von der Auszubildenden erst hätte herausgesucht
werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den
Schriftsatz verwiesen.
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Unter dem 18. Januar 2010 (= Montag) hat die Beklagte eine
Berufungsbegründungsschrift eingereicht, auf die Bezug genommen wird.
11
B.
12
Der gemäß § 234 ZPO zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg, weshalb die
Berufung als unzulässig zu verwerfen ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten ist am 17. Dezember 2009 und damit nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von 2 Monaten seit der am 16. Oktober 2009 erfolgten Zustellung des
erstinstanzlichen Vorbehaltsurteils begründet worden (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 15. Dezember 2009 ist
nicht rechtzeitig innerhalb der am 16. Dezember 2009 abgelaufenen
Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am Folgetage, dem 17. Dezember 2009, und
damit verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen, so dass die beantragte
Fristverlängerung nicht gewährt werden kann (§ 520 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO).
14
1.
15
Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden,
wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies
ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte, trotz der
von dem Prozessbevollmächtigten insoweit getroffenen Vorkehrungen, auf seinem
Verschulden, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
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Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die
eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf
die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dies bedeutet,
dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht
ausgedruckt und entsprechend, d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten
Empfängernummer, überprüft werden muss (BGH NJW 2007, 2778 f.; FamRZ 2007,
1095 f.; NJW 2006, 2412 (1413); NJW-RR 2005, 862). Dass eine solche Überprüfung
erfolgt ist bzw. überhaupt vorgesehen ist, trägt die Beklagte zwar vor, wurde von ihr aber
nicht glaubhaft gemacht. Zwar gibt sie an, dass eine allgemeine Anweisung ihres
Prozessbevollmächtigten bestehe, zu kontrollieren, ob mit der eingegebenen
Telefaxnummer auch der richtige Adressat angesprochen würde. Dieses Vorbringen ist
jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die eidesstattliche Versicherung des
Prozessbevollmächtigten ergibt lediglich, die Auszubildende sei darüber belehrt
worden, dass die unterschiedlichen Gerichte auch unterschiedliche Faxnummern hätten
und er sich nach der Faxübermittlung nach dem Eingang der Sendebestätigung
erkundigt habe und diese ihm von ihr bestätigt worden sei. Welche generellen
Anweisungen für eine Ausgangskontrolle getroffen wurden, lässt sich der
Glaubhaftmachung nicht entnehmen. Auch die Auszubildende hat in ihrer
eidesstattlichen Versicherung keine Angaben dazu gemacht, welche Kontrollpflichten
ihr bei der Versendung eines Telefaxes oblagen und ob sie, mit Ausnahme der Prüfung
des Sendeberichtes darauf, ob die Übertragung erfolgreich war, überhaupt irgendetwas
nachzuprüfen hatte.
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Soweit die Beklagte meint, ihren Prozessbevollmächtigten treffe schon deshalb kein
Verschulden, weil er sich auf die Auszubildende habe verlassen dürfen, geht dies fehl.
Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt gehalten, bei einer Übersendung per Telefax auch
die richtige Wahl der Telefaxnummer sicherzustellen. Zwar braucht er diese Kontrolle
nicht selbst vorzunehmen, sondern kann sie seinem zuverlässigen Personal übertragen
(BGH VersR 1996, 778 f.; NJW 2003, 935; NJW-RR 2008, 1288; Zöller/Greger, ZPO, 28.
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Auflage, § 233 Rn. 23 "Telefax"). Die erteilten Aufgaben sind jedoch den Fähigkeiten
und Erfahrungen der Bürokraft anzupassen. Auch ist die Eignung und Zuverlässigkeit
des Büropersonals laufend zu überwachen (BGH NJW 2003, 1815 (1816); VersR 1972,
557; 1971, 454; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und –organisation"),
wobei Stichproben ausreichen können (vgl. BGH NJW 2000, 1043 (1044);
Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und –organisation"). Gerade eine
Auszubildende, die erst auf eine kurze Berufserfahrung zurückgreifen kann, bedarf der
Kontrolle und Überwachung, wobei dies nicht zwangsläufig durch den Rechtsanwalt
selbst erfolgen muss, sondern durch zuverlässiges Büropersonal erfolgen kann (vgl.
Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und –organisation"). Es spricht hier
viel dafür, dass eine Kontrolle durch eine erfahrene Bürokraft oder den
Prozessbevollmächtigten selber den Fehler aufgedeckt hätte. Denn die
unterschiedlichen Telefonnummern (und die mit diesen – jedenfalls in den ersten vier
Ziffern identischen – Faxnummern) des Land- und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
dürften erfahrenen, langjährigen Angestellten aufgrund vielfältiger Verwendung ohne
weiteres bekannt sein, zumal der Prozessbevollmächtigte sein Büro in Düsseldorf
unterhält und deshalb von einem häufigen Kontakt mit diesen Gerichten und der
Verwendung von deren Kommunikationsnummern ausgegangen werden kann.
Die Beklagte trägt jedoch nichts dazu vor, dass eine Kontrolle bzw. Überwachung der
Auszubildenden, und sei es in Stichproben, erfolgt ist. Im konkreten Fall hat jedenfalls
keine Kontrolle der Auszubildenden stattgefunden; denn die Beklagte trägt vor, ihr
Prozessbevollmächtigter habe die Telefaxnummer des Adressaten erst überprüft,
nachdem er von der Fristversäumung durch die Verfügung des Senats Kenntnis
erhalten habe. Welche organisatorischen Maßnahmen von Seiten des
Prozessbevollmächtigten bestanden, ein - wenn auch auf den Einzelfall beschränktes -
nachlässiges Verhalten zu verhindern, ist nicht dargelegt worden. Unter diesen
Umständen ist offen, ob der Fristversäumung fehlerhafte Organisationsabläufe zugrunde
liegen. Wiedereinsetzung kann aber nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen
geblieben ist, dass die Fristversäumung verschuldet war (BGH NJW 1992, 574; VersR
1993, 772 f.; BRAK-Mitt 2008, 16 – Leitsatz –, vollständige Wiedergabe bei Juris).
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Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten kann indes auch aus
einem anderen Grund nicht ausgeschlossen werden. Denn der Rechtsanwalt muss
durch hinreichende organisatorische Vorkehrungen sicher stellen, dass Fehler bei der
Auswahl der Faxnummer vermieden werden. Er hat seinem Personal entsprechende
Weisungen zu erteilen und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen (BGH
NJW 2000, 1043 (1044)). Der vom Prozessbevollmächtigten diktierte Schriftsatz enthielt
zwar den richtigen Adressaten, nicht jedoch die Faxnummer des Oberlandesgerichts,
obwohl die Übermittlung per Fax bereits bei dem Diktat des Fristverlängerungsantrags
vorgesehen war. Zwar kann ein Rechtsanwalt eine Telefaxnummer durch sein
Büropersonal heraussuchen lassen (BGH NJW 1995, 2105 f.; BFH NJW 2003, 2559),
sie muss also nicht schon im Schriftsatz genannt werden (BFH NJW 2003, 2559). Wird
indes im Anschriftenfeld keine Empfängernummer vermerkt, kann die im Sendebericht
enthaltene Faxnummer nur mit der Faxnummer verglichen werden, die entweder aus der
Gerichtsakte herausgesucht wurde oder die in anderen Verzeichnissen (z.B.
Telefonbuch, Liste mit wichtigen Faxnummern, Kurzwahlfunktion des Faxgerätes mit
entsprechender Beschriftung unterschiedlicher Adressaten) aufgefunden werden kann.
Welche Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
erfolgte und auf welchen organisatorischen Vorkehrungen sie beruhte, lässt das
Vorbringen der Beklagten nicht in Ansätzen erkennen. Ein Rechtsanwalt hat jedoch
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strikte Anordnungen zu treffen und zu diesen in dem Wiedereinsetzungsgesuch
vortragen, nämlich wie die zutreffende Nummer festzustellen ist und deren Einhaltung
überwacht wird (BFH NJW 2003, 2559 (2560); Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23
"Telefax").
2.
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Soweit die Beklagte vorträgt, der Schriftsatz sei noch am 15. Dezember 2009 mit der
normalen Tagespost bei dem Postamt Luegallee freigestempelt zur Beförderung
eingeworfen worden, folgt auch daraus kein fehlendes Verschulden. Wer den Brief
eingeworfen hat und wann der Briefkasten geleert wurde, lässt das Vorbringen der
Beklagten offen. Hinzu kommt mangelnde Glaubhaftmachung: Während der
Prozessbevollmächtigte versichert, der Brief sei am Nachmittag gegen 16.40 Uhr
eingeliefert worden, versichert die Auszubildende an Eides statt, sie habe den
Schriftsatz abends mit der normalen Post versandt. Unter diesen Umständen kann der
Brief erst so spät zum Postamt gelangt sein, dass unter Berücksichtigung normaler
Postlaufzeiten, auf die sich der Absender im allgemeinen verlassen darf (vgl. BGH
FamRZ 2007, 1722), mit einem Eingang beim Oberlandesgericht am nächsten Tag
(16.12.2009) nicht mehr zu rechnen war. Der mit der Post versandte Originalschriftsatz
ist ausweislich des Eingangsstempels des Oberlandesgerichts auch erst am 17.
Dezember 2009, also am Tag nach dem Fristablauf, eingegangen.
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II.
23
Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe die Berufungsbegründungsschrift, die am
18. Januar 2010 (= Montag) beim Oberlandesgericht eingegangen ist, verspätet
eingereicht, so beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Nach § 236 Abs. 2 ZPO ist innerhalb
der Frist des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte
Prozesshandlung nachzuholen. Nach § 234 Abs. 1 S. 2 beträgt die Frist einen Monat,
wenn – wie hier – die Partei verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung
einzuhalten. Die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tag, an dem das
Hindernis behoben ist. Ein Wegfall des Hindernisses kommt beispielsweise mit dem
Zeitpunkt einer gerichtlichen Mitteilung in Betracht, wenn sich daraus die Verspätung
ergibt (BGH NJW 1992, 2098; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 5). Hier erfuhr die
Beklagte mit der am 23. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Hinweises des
Senats, dass die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingehalten worden war. Die Frist
zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief deshalb am 23. Januar 2010 ab,
weshalb die am 18. Januar 2010 eingegangene Berufungsbegründung fristgerecht
erfolgte (vgl. dazu auch BGH NJW 2008, 1164 f. m.w.N.). Die von der Klägerin in Bezug
genommene Rechtsprechung basiert auf der alten Rechtslage vor der Neuregelung des
§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.
August 2004 (BGBl I, S. 2198; vgl. BGH NJW 2008, 1164 f.).
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Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Beklagte im Hinblick auf die
beantragte Fristverlängerung um einen Monat nur darauf vertrauen durfte, einen
Zeitraum bis zum 16. Januar 2010 zur Berufungsbegründung zur Verfügung zu haben,
läge keine Fristversäumung vor. Denn der 16. Januar 2010 war ein Samstag, weshalb
die Frist erst am darauffolgenden Montag, dem 18. Januar 2010, ablief (§ 193 BGB).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.
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