Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.01.2011

OLG Düsseldorf (gesetzliche grundlage, identifizierung, stpo, aufzeichnung, brücke, amtliches kennzeichen, kamera, verbindung, eingriff, fahrer)

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-3 RBs 152/10
Datum:
18.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-3 RBs 152/10
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Betroffenen verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Mai 2010 wegen
fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine
Geldbuße von 180,00 € verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit
seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
3
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde
gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die
Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
4
II.
5
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6
1.
7
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot und
damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ist unbegründet.
8
a)
9
Nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil befuhr der Betroffene am 21.
September 2009 um 11.58 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Marke Alfa
Romeo, amtliches Kennzeichen , die Bundesautobahn 52 in Willich in
Fahrtrichtung Düsseldorf. In Höhe des Kilometers 35,9 wurde er mit einer
Geschwindigkeit von 164 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
von 25,83 m gemessen. Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstandes
wurden vorgenommen mit dem Videobrücken-Abstands-messverfahren (VibrAM).
10
Mit Hilfe dieses Systems wurden Videoaufzeichnungen gefertigt, die im Verfahren
verwendet worden sind.
Der Betroffene ist der Auffassung, die Verwertung der Videoaufzeichnungen zum
Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, den erforderlichen
Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, verstoße gegen sein Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung. Da das Beweismittel durch einen
Rechtsverstoß erlangt worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
11
b)
12
Entgegen der Rechtsmeinung des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungs-
verbot vor. Gegen die Verwendung der gefertigten Videoaufzeichnungen bestehen
keine Bedenken.
13
aa)
14
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. August 2009 (NJW 2009, 3293 = DAR
2009, 577) entschieden, dass die Aufzeichnung von Daten, die im Rahmen einer
Auswertung eine Identifizierung des Fahrzeugkennzeichens oder des Fahrers
ermöglichen, dann einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) darstellt,
wenn diese Aufzeichnung unabhängig von dem Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit gefertigt wird. Verfassungsrechtlich unzulässig ist mithin die
Dokumentation von Straßenverkehrsvorgängen ohne jeglichen Anfangsverdacht
eines Rechtsverstoßes, wenn durch die Aufzeichnung der Fahrer oder das
Kennzeichen erkennbar und identifizierbar ist.
15
Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht allgemein entschieden, Lichtbild-
oder Videoaufzeichnungen zur Überführung eines Betroffenen wegen eines
Verkehrsverstoßes – also insbesondere wegen Geschwindigkeits- oder
Abstandsverstößen – seien grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (so auch
OLG Saarbrücken VRS 118, 268).
16
Die bloße Aufzeichnung ohne Möglichkeit der Identifizierung ist bereits kein Eingriff
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 115, 320,
343). Die Eingriffsqualität fehlt bereits deshalb, weil die Maßnahme keiner
bestimmten Person zugeordnet werden kann, wenn eine Identifizierung des
Verkehrsteilnehmers nicht möglich ist. Eine derartige Aufzeichnung hat keinerlei
Bezug zu einem Grundrechtsträger und ist daher rechtlich folgenlos (vgl. insoweit
BVerfGE 100, 313, 366 und 107, 299, 328).
17
Nur dann, wenn eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens möglich
ist, stellen sich die Fragen nach einem Grundrechtseingriff und nach einer
gesetzlichen Grundlage für einen eventuellen Eingriff.
18
bb)
19
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde unter Berufung auf die o. a.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertreten, dass die Aufzeichnung
von Verkehrsvergehen durch Videoanlagen, bei denen eine Identifizierung von
20
Fahrer und/oder Fahrzeugkennzeichen möglich ist, einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellt und einer gesetzlichen Grundlage
bedarf (vgl. OLG Oldenburg DAR 2010, 32, 33; ähnlich OLG Dresden DAR 2010,
210). Beide genannten Oberlandesgerichte haben sich mit dem System VKS 3.0 –
also nicht VibrAM – befasst und wesentlich darauf ab- gehoben, dass § 46 OWiG
mit Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als gesetzliche Grundlage für
die Aufzeichnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Videoaufnahmen
anlassbezogen – also verdachtsbezogen – hergestellt werden und zur
Identifizierung des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes dienen.
cc)
21
Der Einzelrichter des beschließenden Senats hat mit Beschluss vom 9. Februar
2010 (NJW 2010, 1216 = DAR 2010, 213) ausgeführt, dass die mit dem Verfahren
VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen verdachtsunabhängig durchgeführt
werden. Es handele sich mithin um unzulässige Aufzeichnungen, die nach seiner
Auffassung einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
22
Der Beschluss geht zunächst davon aus, dass § 46 OWiG in Verbindung mit §
100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Ermächtigungsgrundlage für die
Videoaufzeichnungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufnahmen "nach
dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst" werden. Vor Beginn der
Maßnahme müsse zumindest ein Anfangsverdacht gegen den betroffenen
Fahrzeugführer bestehen.
23
Das System VibrAM wird in den Beschlussgründen wie folgt beschrieben:
24
Zunächst werde mit Hilfe einer auf einer Brücke installierten Übersichtskamera der
fließende Verkehr auf der unter der Brücke liegenden Fahrbahn aufgezeichnet.
Darüber hinaus komme eine zweite Kamera (Handkamera) zum Einsatz, die neben
der Fahrbahn aufgebaut werde. Die zitierte Entscheidung geht davon aus, dass
nicht nur auf den von der Handkamera gefertigten Aufzeichnungen, sondern auch
auf den Videoaufnahmen mit der Übersichtskamera "konkrete Details erkennbar"
sein müssen, "so zumindest Fahrzeugtyp, Fahrweise und Fahrverhalten, aber auch
die personelle Besetzung des Fahrzeugs auf den Vordersitzen". Ferner heißt es in
dem Beschluss, ohne eine entsprechende Auflösung der Videokamera sei den
Messbeamten eine ausreichend sichere Beurteilung, ob der Anfangsverdacht eines
Verkehrsverstoßes vorliegt, objektiv gar nicht möglich. Erfolge bei einer niedrigen
Bildauflösung und deren Überwachung eine gezielte Einschaltung der neben der
Fahrbahn befindlichen Sekundärkamera, so geschehe die dann durchgeführte
Aufzeichnung ohne den erforderlichen konkreten Anfangsverdacht.
25
Diese Ausführungen gehen indes von unzutreffenden technischen
Voraussetzungen aus. Im Ergebnis wesentlich ist zunächst, dass weder der Fahrer
noch das Fahrzeugkennzeichen allein mit Hilfe der Übersichtskamera identifiziert
werden können. Wesentlich ist weiter, dass mit den Aufzeichnungen der
Handkamera zwar eine Identifizierung möglich ist; diese Kamera wird jedoch nur
dann ausgelöst, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht besteht.
26
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf hat in einem bei ihm
anhängig gewesenen Verfahren (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2010 – NZV 2010, 474
27
= VRS 119, 43) zu dem technischen Ablauf des System VibrAM ein
Sachverständigengutachten eingeholt. Der Vorsitzende des 4. Senats für
Bußgeldsachen hat am 1. Januar 2011 zusätzlich den Vorsitz des hier zuständigen
3. Senats für Bußgeldsachen übernommen und den übrigen beiden Mitgliedern
des für das vorliegende Verfahren zuständigen Senats aufgrund seiner auf den
Erkenntnissen des Sachverständigen beruhenden Sachkunde die Funktionsweise
des Systems VibrAM vermittelt, wie sie sich aus dem o. a. Beschluss des 4. Senats
für Bußgeldsachen ergibt. In dieser Entscheidung heißt es zu dem technischen
Ablauf des Systems VibrAM:
"Das Messsystem wird nur von Brücken über Autobahnen angewendet. Es
besteht aus einer Aufnahme- und einer Auswertekomponente. Die
Messkamera, die sich auf der Brücke befindet, zeichnet den ankommenden
Verkehr in einer Beobachtungslinie von bis ca. 500 m vor der Brücke auf. In
das Kamerabild wird eine geeichte Videostoppuhr VSTP ein- geblendet.
28
Die zweite Kamera (Identifizierungskamera) befindet sich unterhalb der
Brücke in einer Halterung. Sie dient zur Fahrer- und Fahrzeugidentifikation.
Die Aufzeichnung dieser Kamera wird durch manuelle Umschaltung eines
Bedieners bei Verdacht einer Abstandsunterschreitung begonnen und
beendet. Die Daten werden an der Messstelle digital auf ein Magnetband
aufgezeichnet.
29
An der Messstelle werden weiß markierte Messlinien quer zum
Straßenverlauf in einem Abstand von 50 m in drei Liniengruppen
aufgebracht, die dann später auf dem Video zu erkennen sind.
30
Der Abstand von der Autobahnbrücke, auf dem die Messkamera auf einem
dafür angefertigten Gestell direkt auf den Untergrund der Brücke gestellt ist,
zur nächsten Messlinie beträgt 90 m. Die Identifizierungskamera wird dann
mit einer im Messfahrzeug eingebauten Seilwinde von der Brücke herunter
gelassen und in eine dafür installierte Führung mit einem Vierkantrohr
gesteckt. Die Verkabelung zu den Kameras erfolgt am Brückensockel
entlang zum Messfahrzeug, das außerhalb der Brücke abgestellt wird. Im
Messfahrzeug befinden sich ein Monitor, ein Videorecorder sowie die
Bedienelemente.
31
Nach Einrichtung der Messstelle wird ein Videorecorder zur Auf- zeichnung
eingeschaltet. Der Verkehrsfluss wird während der Aufnahmedauer der
Videocassette vollständig aufgezeichnet. Eine direkte Betrachtung der
Bundesautobahn durch das Bedienpersonal findet nicht statt. Stellt der
Messbeamte bei der Beobachtung des Verkehrsflusses auf dem Monitor
einen möglichen Verstoß fest, kann er mittels eines Tasters von der Mess-
auf die Identifizierungskamera umschalten. Dies erfolgt, wenn das zu
messende Fahrzeug die letzte Linie überquert hat. Mit der Umschaltung wird
das Bild der Identifizierungskamera auf den Monitor im Einsatzfahrzeug
angezeigt und von dem Videorecorder aufgezeichnet.
32
Während der Einschaltdauer der Identifizierungskamera wird das Bild der
Messkamera nicht aufgezeichnet, da bei dem Messverfahren nur ein
Aufzeichnungsgerät vorhanden ist. Wenn die Durchfahrt des
33
Verdachtsfahrzeuges erfolgt ist, so schaltet der Bediener manuell wieder auf
die Messkamera zurück.
Der Sachverständige hat weiter überprüft, ob die Möglichkeit besteht,
Kennzeichen aus der dauerhaft mitlaufenden Messkamera abzulesen. Zur
Prüfung hat er die aus der Messkamera vermeintlich ermittelten Kennzeichen
mit denen der durch die Identifizierungskamera bestätigten verglichen.
Hierbei konnte festgestellt werden, dass eine sichere Identifikation der
Kennzeichen nicht möglich ist. Dies gilt selbst für Vergrößerungen des
Bildmaterials, weil dies aufgrund der grafischen Verzerrung durch die
Pixelbildung nicht zu einer Verbesserung des Ergebnisses führt."
34
Nach diesen Ausführungen, von deren Richtigkeit der beschließende Senat
überzeugt ist, ist eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens
allein mit den Aufzeichnungen der auf der Brücke postierten
Übersichtskamera gerade nicht möglich. Für die Frage des Nachweises
eines Verkehrsverstoßes kommt es indes allein auf die Identifizierung des
Betroffenen an; erst diese ermöglicht die Einleitung eines
Bußgeldverfahrens. Ob und inwieweit es möglich ist, mit Hilfe der
Übersichtskamera Feststellungen zum Fahrzeugtyp, zur Fahrweise und zum
Fahrverhalten sowie zu der personellen Besetzung des Fahrzeugs auf den
Vordersitzen (etwa dazu, ob der Beifahrersitz besetzt ist) zu treffen, ist
unerheblich. Diese Informationen sind nicht geeignet, einen konkreten
Verdacht gegen einen bestimmten identifizierbaren Betroffenen zu
begründen.
35
Entscheidend ist mithin zunächst, dass durch die Aufzeichnungen der
Überwachungskamera nicht in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung eingegriffen wird, weil allein diese Maßnahme keinem
bestimmten Grundrechtsträger zugeordnet werden kann. Weiterhin ist
erheblich, dass die Aufnahmen der zweiten Kamera, die sehr wohl eine
Identifizierung des Fahrers und des Kennzeichens ermöglichen, erst dann
gefertigt werden, wenn ein Polizeibeamter aufgrund der Beobachtung des
Videomaterials der Übersichtskamera einen konkreten (Anfangs-)Verdacht
hat, dass ein Verkehrsverstoß vorliegen könnte. Eine verdachtsunabhängige
Aufzeichnung, die bereits für sich genommen eine Identifizierung des
Fahrers oder des Kennzeichens ermöglichen könnte, liegt gerade nicht vor.
36
Die allgemeine Voraussetzung, von der auch der Einzelrichter des Senats in
seinem vorzitierten Beschluss ausgeht, dass vor Beginn der Maßnahme, die
eine Identifizierung ermöglicht, ein Anfangsverdacht gegen einen betroffenen
Fahrer bestehen müsse, ist also bei dem System VibrAM erfüllt.
37
Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die
zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46
Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit
der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert
werden können. Die Ermächtigung zur Fertigung von Bildaufnahmen in §
100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient zur Erforschung des Sachverhalts, sie
dient damit Ermittlungszwecken. Nach dem Wortlaut des § 100h Abs. 1 Satz 1
38
und Satz 2 StPO ist eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 nicht nur dann
zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher
Bedeutung ist. Diese Einschränkung gilt gerade nicht für § 100h Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StPO. Ein Eingriff nach dieser Vorschrift ist zulässig, wenn ein
Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder – in Verbindung mit § 46
Abs. 1 OWiG – einer Ordnungswidrigkeit besteht und wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten (im Bußgeldverfahren eines Betroffenen) auf andere Weise
weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (vgl. OLG Saarbrücken a. a.
O.). Die Vorschrift ist entsprechend ihrem Wortlaut – im Gegensatz zu § 100h
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO – nicht nur auf Observationszwecke beschränkt.
Aus den genannten Gründen ist der Senat in Abweichung von der Entscheidung
des Einzelrichters der Auffassung, dass mit dem System VibrAM gefertigte
Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
39
40
dd)
41
Diese Rechtsprechung entspricht der überwiegenden Ansicht der
Oberlandesgerichte, die zum Teil schon vor und teilweise nach der Entscheidung
des Einzelrichters des Senats davon ausgegangen ist, dass mit Hilfe des Systems
VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot
unterliegen (vgl. insoweit OLG Düsseldorf – 4. Senat für Bußgeldsachen – a. a. O.;
OLG Düsseldorf – 1. Senat für Bußgeldsachen – DAR 2010, 393; OLG Bamberg
NJW 2010, 100 = DAR 2010, 26 und DAR 2010, 391; OLG Stuttgart NJW 2010,
1219 = DAR 2010, 148; OLG Jena NJW 2010, 1093 = DAR 2010, 212; OLG
Dresden DAR 2010, 212; OLG Hamm NJW Spezial 2010, 107 und VRR 2010, 315;
OLG Koblenz NStZ 2010, 589; OLG Rostock VRS 118, 359; OLG Saarbrücken
VRS 118, 268).
42
ee)
43
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. August 2010 (DAR
2010, 574) entschieden, dass die zitierte Rechtsprechung, der sich der Senat
nunmehr anschließt, nicht gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere liegt
kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
vor. Das Gericht hat auch insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass mit der
bloßen Übersichtskamera eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens
nicht möglich ist und dass die zweite eingesetzte Kamera erst dann eingeschaltet
wird, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt.
44
c)
45
Die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 StPO liegen vor, insbesondere ist der Eingriff verhältnismäßig.
Andere mildere Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugführers, gegen den der
Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, sind nicht ersichtlich.
46
2.
47
Die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisanträgen, die auf die
Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Augenscheinseinnahme
gerichtet waren, beanstandet worden ist, sind jedenfalls unbegründet. Die Anträge
sind rechtsfehlerfrei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden. Der
Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich begründet, aufgrund welcher
Erwägungen er zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Wahrheit gefunden ist, so
dass eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Augenscheinseinnahme nicht erforderlich war.
48
3.
49
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 und
3 StPO). Die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen tragen
den Schuldspruch wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen
Sicherheitsabstandes.
50
III.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs.
1 StPO.
52