Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.02.2002

OLG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, untersuchungshandlung, anknüpfung, einwilligung, einheit, ermittlungsverfahren, genehmigung, einfluss, aufspaltung, bezirk

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Ws 553/01
Datum:
28.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 553/01
Tenor:
Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Wuppertal ist örtlich zuständig.
G r ü n d e :
1
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der Inbrandsetzung von Zeitungsmaterial im Kellerraum seiner ehemaligen
W. Mietwohnung. Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen
Vernehmung mit der Entnahme einer Speichelprobe und mit deren
molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke des Spurenvergleichs einverstanden
erklärt hatte, wandte sich die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts Düsseldorf mit dem Antrag, gemäß §§ 81e, f StPO folgende
Untersuchungsmaßnahmen eines namentlich benannten Sachverständigen der
Abteilung 5 des Landeskriminalamts Düsseldorf richterlich anzuordnen:
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1. Die Untersuchung der am Tatort sichergestellten Gegenstände (Zigarettenkippe,
Bierdose) auf molekulargenetische Spuren,
2. die molekulargenetische Untersuchung der freiwillig abgegebenen und bei der
Wuppertaler Polizei asservierten Speichelprobe des Beschuldigten nebst
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters,
3. den Vergleich der Untersuchungsergebnisse zu a) und b).
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Durch Beschluss vom 7. August 2001 wies das Amtsgericht Düsseldorf den
Untersuchungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit zurück; die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde am 16. Oktober 2001 durch die 1.
Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet verworfen. Auch das
Amtsgericht Wuppertal erklärte sich für örtlich unzuständig; der dahingehende
Beschluss vom 30. Oktober 2001 ist ebenfalls rechtskräftig (Beschwerdeentscheidung
der 1. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2001). Die
Staatsanwaltschaft Wuppertal hat die Sache nunmehr dem Senat als dem
gemeinschaftlichen oberen Gericht im Sinne von § 19 StPO zur Bezeichnung des örtlich
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zuständigen Amtsgerichts übersandt.
I.
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Der vorliegende Sachverhalt erfordert eine Entscheidung des örtlich zuständigen
Ermittlungsrichters. Die richterliche Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung
entnommener Körperzellen des Beschuldigten zum Zwecke des Spurenvergleichs (§§
81e, f StPO) ist durch die ausdrücklich erklärte Einwilligung des Beschuldigten mit
dieser Untersuchungsmaßnahme nicht entbehrlich geworden. Hierbei mag dahinstehen,
ob eine nach umfassender Belehrung aufgrund freier Entscheidung erteilte Einwilligung
des Betroffenen mit einer molekulargenetischen Untersuchung seines DNA-Materials
grundsätzlich überhaupt geeignet wäre, den Richtervorbehalt entfallen zu lassen (mit
beachtenswerter Argumentation dafür: LG Hamburg NStZ-RR 00, 269f. und StV 00,
660f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81g Rn. 17; Rogall in SK/StPO,
Stand Oktober 2001, § 81f Rn. 6 und § 81g Rn. 22; Sprenger/Fischer NJW 99, 1830,
1831-1833; Markwardt/Brodersen NJW 00, 692, 693; a.A. LG Wuppertal NJW 00, 2687f.;
LG Hannover NStZ-RR 01, 20 und Nds.Rpfl. 01, 22; Graalmann-Scheerer JR 99, 453,
455f.; Volk NStZ 99, 165, 169; Ohler StV 00, 326, 327). Im vorliegenden Fall ist eine
richterliche Entscheidung über den Untersuchungsantrag der Staatsanwaltschaft schon
deshalb geboten, weil der Beschuldigte nach den aktenkundig gewordenen Angaben
seines früheren Vermieters angeblich "unter Vormundschaft" stehen soll und daher
zumindest die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner hinreichenden
Verstandesreife als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung das
Bedürfnis nach einer rechtlichen Absicherung der beabsichtigten
Untersuchungsmaßnahme durch Einholung einer richterlichen Entscheidung
begründen.
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Da die für diese Entscheidung nach der örtlichen Anknüpfung allein in Betracht
kommenden Amtsgerichte Düsseldorf und Wuppertal in unanfechtbarer Weise ihre
Unzuständigkeit erklärt haben, bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung durch den
Senat gemäß § 19 StPO.
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II.
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Die beantragte Anordnung hat das am Ort der Körperzellenentnahme ansässige
Amtsgericht Wuppertal zu treffen.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anordnung der Entnahme von
Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur
Feststellung des DNA-Musters der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort
zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines
anderen Amtsgerichts erfolgen soll (BGHSt 45, 376ff.; BGH StV 99, 302f.; BGH
Beschluss vom 25. Februar 2000, 2 ARs 24/00). Die zu dieser Thematik bislang bekannt
gewordenen Entscheidungen betrafen zwar stets Sachverhalte, die eine richterliche
Anordnung sowohl der Entnahme als auch der Untersuchung von Körperzellen
erforderten; sie beanspruchen indes auch Geltung für den hier vorliegenden Fall eines
"isoliert" auf die Untersuchung bereits entnommener Körperzellen gerichteten
Entscheidungsantrags der Staatsanwaltschaft.
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Da die Entnahme von Körperzellen stets nur als Vorstufe einer anschließenden
molekulargenetischen Untersuchung Sinn macht und die Untersuchung ohne vorherige
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Entnahme des Spurenmaterials nicht möglich ist, handelt es sich um Teilakte einer
einheitlichen "Untersuchungshandlung" im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ob der
enge sachliche Zusammenhang dieser Teilakte es noch erlaubt, die
Körperzellenentnahme und die Untersuchung des entnommenen Materials hinsichtlich
ihrer grundsätzlichen "Einwilligungsfähigkeit" und des damit zusammenhängenden
Erfordernisses einer richterlichen Genehmigung unterschiedlichen Regeln zu
unterwerfen (zum Meinungsstand vgl. die oben bereits aufgelisteten Zitate aus
Rechtsprechung und Schrifttum), dürfte bereits Zweifeln begegnen. Eine derartige, der
unterschiedlichen Eingriffsintensität Rechnung tragende Differenzierung beider Teilakte
darf indes auf keinen Fall Einfluss auf die Bestimmung des örtlich zuständigen
Ermittlungsrichters nehmen und hierdurch zu einer im Ergebnis unnötigen und
unnatürlichen Aufspaltung der einheitlichen Untersuchungshandlung in zwei rechtlich
getrennte Vorgänge führen. Kein sachlicher Grund rechtfertigt es, die örtliche
Zuständigkeit für die richterliche Anordnung einer molekulargenetischen
Körperzellenuntersuchung von der im Einzelfall zufallsbeeinflussten Frage abhängig zu
machen, ob die Staatsanwaltschaft zugleich auch die - weniger eingriffsintensive -
Entnahme der zu untersuchenden Körperzellen für richterlich anordnungsbedürftig hält.
Die Einheit der Ermittlungsmaßnahme als solcher gebietet vielmehr eine von diesen
Umständen unbeeinflusste Anknüpfung an ein und denselben Bezugspunkt. Als solcher
bietet sich der auch vom Bundesgerichtshof favorisierte Ort der Körperzellenentnahme
an, der den Beginn der Untersuchungshandlung markiert und bei einer Untersuchung
zwecks Spurenvergleichs (§ 81e StPO) regelmäßig auch in größerer Sachnähe zum
laufenden Ermittlungsverfahren steht als der Sitz der in Aussicht genommenen
Sachverständigeninstitution.