Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.08.2003

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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 232-03
Datum:
18.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 232-03
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
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Am 29. August 2002 ordnete das Amtsgericht Wuppertal im hier anhängigen Verfahren
wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung in mindestens zwei Fällen die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (8 (B) Gs 533/02). Auf dessen
Beschwerde hat das Landgericht den Beschuldigten durch den angefochtenen
Beschluss vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter Anordnung von
Meldepflichten und gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro verschont.
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Die gegen den Bestand des Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde des
Beschuldigten ist zulässig, sachlich indes unbegründet.
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I.
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Das Rechtsmittel ist statthaft. Der Senat geht - in Abkehr von seiner früheren Ansicht
(OLGSt StPO § 310 Nr. 6 und 8; Senatsbeschluss vom 4. Februar 1993, 3 Ws 52/93; vgl.
auch die Beschlüsse des 4. Strafsenats vom 23. Oktober 1992, 4 Ws 361/92, und vom
18. Oktober 1994, 4 Ws 344-345/94, sowie des 1. Strafsenats, StV 90, 309f. und JMBl.
NW 00, 57f.), indes übereinstimmend mit der mittlerweile wohl herrschenden Meinung in
der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat,
Beschlüsse vom 22. Juni 1992, 2 Ws 263/92, vom 7. September 1994, 2 Ws 362/94 und
vom 7. Januar 1998, 2 Ws 451/97; OLG Hamm Wistra 02, 238; OLG Köln StV 94, 321;
OLG Hamburg StV 94, 323; OLG Koblenz StV 90, 26; OLG Frankfurt NStE Nr. 3 zu §
310 StPO; OLG Celle StV 83, 466) - davon aus, dass die gegen den Bestand eines
Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde stets "die Verhaftung betrifft" und daher auch
im Falle einer Haftverschonung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1
StPO erfüllt.
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Ausschlaggebend hierfür ist in erster Linie die Erwägung, dass der mit seiner
Beschwerde gegen den Bestand eines Haftbefehls erfolglos gebliebene Beschuldigte
schon durch das nach wie vor - aus seiner Sicht zu Unrecht - fortbestehende "Verdikt"
der Haftanordnung beschwert ist. Allein der Umstand, dass die Freiheitsbeschränkung
im Falle einer Verschonung von sehr viel geringerer Intensität ist als bei einem
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Haftvollzug, vermag nach Ansicht des Senats angesichts der großen Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts eine differenzierende Behandlung beider
Sachverhaltskonstellationen bei der Auslegung des Begriffs "Verhaftung" im Sinne von
§ 310 Abs. 1 StPO nicht zu rechtfertigen. Die herrschende Meinung bietet darüber
hinaus den Vorteil einer Übereinstimmung mit der zu § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Beschwerde gegen den
Bestand eines außer Vollzug gesetzten oberlandesgerichtlichen Haftbefehls bislang
ohne weiteres für zulässig erachtet hat (vgl. BGHSt 25, 120 = NJW 73, 664; BGHSt 29,
200, 201f.). Eine unterschiedliche Auslegung des in § 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und in § 310
Abs. 1 StPO identisch verwendeten Begriffs der "Verhaftung" ist nicht veranlasst, denn
beide Normen verbindet der - allein entscheidende - Umstand, dass der Gesetzgeber für
bestimmte freiheitsbeschränkende Entscheidungen einen im Regelfall nicht zur
Verfügung stehenden Rechtszug ausnahmsweise eröffnen wollte. Da die beiden
Regelungen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich aufeinander abgestimmt
sein sollten (vgl. hierzu BGHSt 30, 54f.), verbietet sich auch eine differenzierende
Behandlung anhand der Überlegung, § 310 Abs. 1 StPO eröffne im Unterschied zu §
304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO nicht eine erstmalige, sondern nur eine weitere
Beschwerdemöglichkeit.
II.
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In sachlicher Hinsicht ist dem Rechtsmittel des Beschuldigten der Erfolg zu versagen.
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1.
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Zu Recht hat das Landgericht den Beschuldigten der zweifachen Steuerhinterziehung
für dringend verdächtig erachtet. Die bisherigen Ermittlungen haben gewichtige
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der
......... Computer Vertriebs GmbH durch die unberechtigte Geltendmachung einer
Vorsteuererstattung für die in seinen Geschäftsunterlagen dokumentierten Lieferungen
von 1.820 Computerprozessoren "Intel Pentium III 667" an die Firma ... (Belgien) am 3.
August 2000 und von 836 Computerprozessoren "Intel Pentium III 700" an die Firma ......
(Luxemburg) am 19. Oktober 2000 den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in zwei
Fällen vorsätzlich verwirklicht hat.
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Ausweislich der Berichte der Steuerfahndung war die Firma Issam hinsichtlich beider
Geschäftsvorgänge in ein Gesamtsystem nach Art eines Umsatzsteuerkarussells
integriert. Die bisherigen Ermittlungen haben insoweit geschlossene Lieferketten
ergeben, die bei der Firma .... in Luxemburg ihren Ausgang nahmen und nach erfolgtem
Import über die deutschen Unternehmen ... GmbH, D........ GmbH sowie ....... GmbH im
Wege des Exports - bei der Lieferung vom 3. August 2000 über die Firma ... in Belgien -
wieder zur .... in Luxemburg zurückführten. Die Auswertung der bislang vorliegenden
Erkenntnisse hat nicht nur Anhaltspunkte für eine Identität der Firmen ... und
..........ergeben, sondern auch zutage gefördert, dass es sich bei der .... GmbH um eine
Briefkastenfirma handelte, die den steuerlichen Verpflichtungen aus den dokumentierten
Warenverkäufen an Datinum nicht nachkam und die Preisgestaltung jeweils so
vornahm, dass bei einer Abführung der Umsatzsteuer auf ihrer Seite ein hoher Verlust
eingetreten wäre ("Missing trader"). Die Firma D........ GmbH als Lieferantin des vom
Beschuldigten geführten Unternehmens muss nach den bislang vorliegenden Indizien
(keine Lagerhaltung, fehlende Liefernachweise für den Wareneinkauf) als "Buffer"
angesehen werden.
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Beim gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht ferner der dringende Verdacht, dass dem
Unternehmen des Beschuldigten - mit dessen Wissen und Wollen - bei den
Geschäftsvorgängen vom 3. August sowie 19. Oktober 2000 die Rolle des "Exporteurs"
im Umsatzsteuerkarussell zukam. Die ........ GmbH trat zur Tatzeit im betreffenden
Marktsegment als Distributor bekannter Betriebe auf, so dass man die Kenntnis der
offiziellen Intel-Verkaufspreise bei dem Beschuldigten voraussetzen kann. Die Position,
die er als Geschäftsführer und Träger der letzten Entscheidungsgewalt in seinem
Unternehmen stets einnahm, rechtfertigt ferner die Annahme, dass der Aufbau einer
intensiven und längerfristigen Geschäftsbeziehung zu einem Lieferanten nicht ohne die
Kenntnis und Billigung des Beschuldigten erfolgen konnte. Die dem Haftbefehl
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle waren Bestandteil einer im fraglichen Zeitraum
dichten Lieferbeziehung zur Firma Datinum. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung
(Anlage 20 zum Bericht vom 28. März 2003, Bl. 658ff. d.A.) erhielt die .......... GmbH im
Zeitraum 17. Juli bis 10. Oktober 2000 ausweislich der Geschäftsunterlagen in
insgesamt 23 Fällen Computerprozessoren von der Fa. Datinum, obwohl das
Unternehmen des Beschuldigten im Jahre 2000 zugleich durch die in das offizielle
Vertriebssystem der Firma Intel integrierte MaxData beliefert wurde und hierbei schon
nicht unerhebliche Preisnachlässe erhielt. Der Geschäftsführer der Firma ......, Herr
........., war früher bei der Maxdata beschäftigt und in dieser Eigenschaft bereits
Ansprechpartner der Issam GmbH gewesen. Überdies ergibt sich aus den durch die
Firma ......... im Mai/Juli 2000 eingeholten Auskünften über die Datinum GmbH
(Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Kreditreformauskunft), dass dieser
Betrieb neben den beiden Gesellschaftern (den Eheleuten ......) keine Mitarbeiter
beschäftigte und dass der Firmensitz das Einfamilienhaus der Gesellschafter war.
Angesichts dieser Gesamtumstände lag die Annahme einer auf legalem Wege zustande
gekommenen Preisgestaltung in der Geschäftsbeziehung zur Firma ....... erkennbar fern.
Vielmehr besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte beim Ankauf der Ware
deren Herkunft aus einem Umsatzsteuerkarussell zumindest billigend in Kauf
genommen und - infolge dessen - beim anschließenden (Teil)Export und der folgenden
Geltendmachung der Vorsteuererstattung jedenfalls bedingt vorsätzlich den Tatbestand
des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht hat.
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Der auf diesen Indizien basierende Tatverdacht wird weder durch die in den
Geschäftsunterlagen der Firma Issam lückenlos vorhandene Vertrags- und
Lieferdokumentation noch durch den Umstand in Frage gestellt, dass im Fall der
Lieferung vom 19. Oktober 2000 ein Teil der erhaltenen Ware offenbar nicht exportiert,
sondern an andere Abnehmer veräußert wurde. Ein funktionierendes
Umsatzsteuerkarussell setzt weder den völligen Verzicht auf Warenbewegungen noch
eine vollständige Weiterleitung der Ware innerhalb des Karussells voraus. Der Verkauf
einzelner Teile des Warenbestandes an - unter Umständen gutgläubige - Abnehmer im
Inland kann vielmehr zur Verschleierung der wahren Beweggründe für die
Warenbewegungen innerhalb des Karussells durchaus von Vorteil sein.
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2.
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Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte ist
am 12. November 2001 durch das Landgericht Düsseldorf der Steuerhinterziehung in 23
Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt worden, deren Vollstreckung derzeit zur Bewährung ausgesetzt ist. Für den
Fall einer Verurteilung wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden -
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gesamtstrafenfähigen - Taten muss der Beschuldigte mit mehrjährigem Freiheitsentzug
rechnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die noch andauernden
Ermittlungen der Steuerfahndung im Zusammenhang mit dem Verdacht einer
Beteiligung an Umsatzsteuerkarussells nicht nur die dem Haftbefehl zugrunde
liegenden zwei Lieferungen, sondern eine Vielzahl weiterer Geschäftsvorfälle in der
Lieferbeziehung ......... - .......... mit nicht unbeträchtlicher Schadensfolge für den Fiskus
umfassen. Insoweit muss der Beschuldigte schon beim bisherigen Erkenntnisstand
jederzeit mit einer Verdichtung der Beweislage rechnen, die den Anreiz verstärkt, sich
dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zumindest vorübergehend zu entziehen.
Angesichts der vielfältigen grenzüberschreitenden Kontakte des aus dem Libanon
stammenden Beschuldigten und der nach eigenen Angaben gut situierten Situation
seines Unternehmens verfügt der Beschuldigte über herausragende Möglichkeiten, sich
- unter Umständen zusammen mit seiner Familie - ins Ausland abzusetzen. Die unter
diesen Umständen bestehende Fluchtgefahr wird nach Ansicht des Senats nicht allein
durch die zur Zeit bestehenden sozialen und beruflichen Bindungen des Beschuldigten,
sondern nur im Zusammenwirken mit dem Fortbestand der bislang noch geltenden
Maßnahmen im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO (insbesondere der geleisteten Sicherheit
in Höhe von 500.000,- Euro) wirkungsvoll ausgeräumt. Das bislang beanstandungsfreie
Verhalten des Beschuldigten während der Haftverschonungsphase vermag angesichts
der noch andauernden Ermittlungen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
3.
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Die Fortgeltung der - nur im Zeitraum 3. bis 25. September 2002 vollzogenen -
Haftanordnung steht auch unter Berücksichtigung des belastenden Charakters der
gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordneten Maßnahmen beim gegenwärtigen
Erkenntnisstand nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 StPO). Die Verhältnismäßigkeit ist auch nach
Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten gegen das staatliche Interesse
an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit der
Freiheitsbeschränkung verbundenen Nachteile gegenüber den Belangen der
Strafrechtspflege besteht nicht.
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