Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.02.2005

OLG Düsseldorf: profil, stand der technik, form, angemessene entschädigung, erfindung, schadenersatz, nichtigkeitsklage, lizenz, gefahr, ausbildung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 155/00
10.02.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
2. Zivilsenat
Urteil
I-2 U 155/00
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2000 verkündete
Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und die
Beklagten 1/3 zu tragen; dies gilt nicht für die Urteilsgebühr; diese wird in
vollem Umfang der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- Euro
abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro abzuwenden, falls
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürg-
schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank o-
der öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 30. November
2003 102.258,38 Euro (200.000,-- DM), seit dem 1. Dezember 2003
153.387,56 Euro (300.000,-- DM) und seit dem 16. Dezember 2004
102.258,38 Euro (200.000,-- DM).
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 94 21 987
(Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend ein die Sichtfläche eines Betonfertigteils
bildendes Schalungsteil und besitzt seit dem 22. August 2000 (vgl. Anlage K 9) eine
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ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten parallelen europäischen Patentes 0 692 352 (Klagepatent, Anlage K
2); aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung
und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz, die Beklagte zu 1. darüber hinaus
aus dem in erster Linie geltend gemachten Klagepatent auf Feststellung ihrer Verpflichtung
zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch. Soweit aus dem
Klagepatent Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung aus der Zeit vor der
Einräumung der Lizenz geltend gemacht werden, geschieht dies aus abgetretenem Recht.
Anmelderin beider Schutzrechte war die R. T. GmbH aus H.; diese hat das
Klagegebrauchsmuster mit Vertrag vom 20./23. Mai 1997 auf die Klägerin und das
Klagepatent mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 auf ihren Geschäftsführer übertragen.
Dieser hat der Klägerin die bereits erwähnte ausschließliche Lizenz rückwirkend für die
Zeit seit seiner Inhaberschaft an dem Klagepatent erteilt.
Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 29. Juni 1994 eingetragenen deutschen
Patentanmeldung 44 22 448 abgezweigt, am 24. Juli 1997 in die Gebrauchsmusterrolle des
Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen und am 4. September 1997 bekannt
gemacht worden. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Juni 1995
unter Inanspruchnahme der genannten deutschen Priorität eingegangen und am 17. Januar
1996 veröffentlicht worden; die Erteilung des Klagepatentes ist am 23. September 1998 im
Patentblatt bekannt gemacht worden.
Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:
Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverstärktem,
feinkörnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird, wobei an der Nahtstelle
zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase
ausgespart wird,
dadurch gekennzeichnet
zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil (2)
aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material aufweist.
Anspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:
Die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus faserverstärktem,
feinkörnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird,
dadurch
gekennzeichnet
der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart, dass das Schalungsteil (1) an der
Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes
Profil (2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden Material aufweist.
Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes hat
das Bundespatentgericht durch Urteil vom 8. Oktober 2003 (Anlage K 17) abgewiesen;
über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
Das Klagegebrauchsmuster ist von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamtes teilgelöscht worden; die Entscheidung des Bundespatentgerichtes über
die hiergegen erhobene Beschwerde steht ebenfalls noch aus.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift und der
Klagegebrauchsmusterschrift zeigt eine Schnittzeichnung durch eine mögliche
Ausführungsform des erfindungsgemäßen Schalungsteils, das sich noch in der
Herstellungsform befindet.
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(Abbildung)
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt
Schalungsteile aus faserverstärktem, feinkörnigem Material, welche dazu bestimmt sind, in
Betonfertigteile eingegossen zu werden und eine Sichtfläche des Betonfertigteils bilden.
Die hier interessierenden Einzelheiten ihrer Ausgestaltung ergeben sich für eine erste
Ausführungsform (Ausführungsform I) aus den als Anlage K 8 und K 20 vorgelegten
Musterstücken und der als Anlage K 8‘ überreichten und nachstehend wiedergegebenen
Querschnittsabbildung,
(Abbildung)
für eine zweite Ausführungsform (Ausführungsform II) aus dem als Anlage K 10 vorgelegten
Muster und der als Anlage K 10‘ zu den Akten gereichten und ebenfalls nachstehend
wiedergegebenen Querschnittsabbildung,
(Abbildung)
und für eine dritte Ausführungsform (Ausführungsform III) aus den als Anlagen K 18.1 und K
19.1 vorgelegten Mustern und den nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Abbildungen
gemäß Anlagen K 18.2 (Schalungsteil allein) und K 19.2 (Schalungsteil mit Beton des
Fertigteils vergossen).
(Abbildung)
Abnehmer der Beklagten zu 1. setzen die Schalungselemente auf einen Schalungstisch
auf und gießen anschließend Beton an, um Fertigteile, beispielsweise Balkonplatten,
herzustellen. Wie aus den Abbildungen hervorgeht, ist an der unteren Seite des
Schalungsteils von der Sichtfläche aus gesehen eine Wassernase ausgespart, in der sich
eine Gummidichtung befindet, die eine Barriere für den eingegossenen Beton bilden soll.
Die Aussparung liegt bei den Ausführungsformen I und II in Frontansicht vor der
Berührungslinie des Schalungsteils mit dem anzugießenden Beton, während sie bei der
Ausführungsform III durch die rückwärtige Kante der Aussparung hindurch verläuft.
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb dieser Schalungsteile eine
Verletzung der Klageschutzrechte. Sie hat vor dem Landgericht die Ausführungsformen I
und II angegriffen und vorgetragen, die Wassernase befinde sich auch bei diesen
Gegenständen entsprechend der Lehre der Klageschutzrechte an der Unterseite und an
der Nahtstelle zwischen Schalungs- und Betonfertigteil. Anspruch 1 gebe nur vor, die
Aussparung für die Wassernase
an
anzuordnen. Die Ausführungsformen I und II böten die schutzrechtsgemäßen Vorteile; auch
hier lasse sich die Wassernase in einfacher Weise durch Verwendung eines Profils in der
Herstellungsform fertigen, welches beim Herstellen der Schalung eine Aussparung bilde,
aus der beim Entfernen des Profils die Wassernase entstehe. Sie dichte den sichtbaren
Bereich vor der Wassernase gegen Beton- und Zementmilch ab und vermeide so an der
Stoßstelle und/oder vor der Wassernase das Entstehen einer sichtbaren Kante zum
Betonfertigteil. In jedem Fall sei die Lehre der Klageschutzrechte mit äquivalenten Mitteln
verwirklicht.
Die Beklagten haben eingewandt, die Wassernase befinde sich bei den angegriffenen
Schalungsteilen nicht an der Nahtstelle zwischen den Schalungs- und Betonfertigteilen,
nämlich der Stoßstelle, an der der einzugießende Beton auf das Schalungsteil treffe,
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sondern allein am Schalungsteil. Erfindungsgemäß solle die Wassernase kostengünstig
hergestellt werden, indem der Beton des Fertigteils an das Hohlprofil angegossen und
dieses nach dem Aushärten entfernt werde. Bei den angegriffenen Gegenständen werde
die Wassernase dagegen vor dem Gießen des Betons am Schalungsteil selbst hergestellt.
Das sei weder kostengünstig noch entstehe die Wassernase durch das Herausziehen des
Profils.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Schalungsteile machten von der
technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Eine wortsinnge-mäße
Verletzung liege nicht vor, weil die Wassernase nicht an der Nahtstelle zwischen
Schalungsteil und Beton, wo das Schalungsteil und der anzugießende Beton aufeinander
träfen, sondern allein im Schalungsteil angeordnet sei. Die Voraussetzungen für eine
äquivalente Verletzung lägen nicht vor, da der Versatz der Wassernase zur Nahtstelle nicht
dieselben Vorteile biete wie der Gegenstand der Klageschutzrechte. Zu diesen Vorteilen
gehöre es auch, das Entstehen einer sichtbaren Kante im Übergangsbereich zwischen der
Stirnseite des Schalungsteils und dem daran anschließenden Betonkörper zu vermeiden,
indem ein etwaiger Überstand oder Rücksprung des Betonfertigteils gegenüber der
Außenkontur des Schalungsteils dadurch getarnt werde, dass beide Teile nicht unmittelbar
aneinander stießen, sondern durch den Freiraum der Wassernase auf Abstand gehalten
würden. Die angegriffenen Schalungsteile träfen hingegen parallel zum gemeinsamen
Boden auf das Betonfertigteil, so dass beim Abgießen an der Nahtstelle zum Schalungsteil
eine sichtbare Kante entstehen könne.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem
Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe
Anspruch 1 der Klageschutzrechte zu eng ausgelegt, und macht in Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Der vom Landgericht der Lehre des Anspruches 1
zugeschriebene Vorteil, das Profil solle als Dichtung auch verhindern, dass flüssiger Beton
auf den sichtbaren Schalungsteil kriechen und dort eine Kante bilden könne, betreffe erst
die Vorgabe des Unteranspruches 2, das Profil an seiner Unterseite mit geringfügig
vorstehenden Stegen zu versehen. Es gehe den Klageschutzrechten auch nicht darum,
Vorsprünge oder Rückstände unsichtbar zu machen, vielmehr solle die Wassernase dort
angeordnet werden, wo sie möglichst wenig auffalle. Dazu brauche sie nicht im
Nahtbereich zu liegen, sondern könne auch unmittelbar daran angrenzen. Auch die von
Anspruch 2 angestrebte Dichtwirkung lasse sich bei dieser Lage des Profils erzielen. Im
Übrigen kaschiere der durch die Wassernase gebildete Freiraum auch bei den
angegriffenen Ausführungsformen I und II Überstände und Rücksprünge des Betons
gegenüber dem Schalungsteil. Folge man der zu engen Auslegung des Landgerichts,
machten die angegriffenen Gegenstände jedenfalls mit äquivalenten Mitteln von der Lehre
der Klageschutzrechte Gebrauch. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals auch
die Ausführungsform III angegriffen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
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Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Sichtfläche eines Betonfertigteils bildende Schalungsteile aus faserverstärktem,
feinkörnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einführen oder zu besitzen,
bei denen an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der
Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, und zwar derart, dass das Schalungsteil an
der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wassernase
entsprechendes Profil aufweist, das aus gummielastischem, an dem Schalungsteil
haftenden Material besteht,
insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteransprüche 2, 5 und/ oder 7 beider
Klageschutzrechte vorliegen;
2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff. I. 1.
beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und
Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen
Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu
I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 1996 bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen,
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen,
Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen
Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- kosten und
des erzielten Gewinns,
wobei
von der Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben
zu a) nur für die Zeit seit dem 25. August 1997 zu machen sind;
II.
festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in
der Zeit vom 17. Februar 1996 bis zum 24. August 1997 begangenen Handlungen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen;
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2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 1997
begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster (bzw. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent) auszusetzen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Ausführungsform III haben die
Beklagten eine Unterlassungserklärung abgegeben. In Bezug auf diese Ausführungsform
haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2004 den Rechtsstreit
hinsichtlich aller geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist zwar zulässig, aber
unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dass es eine
Übereinstimmung der angegriffenen Schalungsteile der Ausführungsformen I und II mit der
Lehre der Klageschutzrechte verneint und die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Leistung einer
angemessenen Entschädigung nicht für gegeben erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.
I.
Die Erfindung nach den Klageschutzrechten betrifft Schalungsteile aus feinkörnigem
Material mit Faserverstärkung, die – als sog. verlorene Schalungsteile – in Betonfertigteile
wie z.B. Balkonplatten integriert werden und wegen ihrer geschlossenen und sauberen
Oberfläche die Sichtfläche des Fertigteils bilden.
Die Klageschutzrechte (Klagegebrauchsmuster: S. 3, Zeilen 12 bis 21; Klagepatent: Spalte
1, Zeilen 5 bis 15) bezeichnen derartige Schalungsteile als bekannt und führen in diesem
Zusammenhang aus, Betonfertigteile würden üblicherweise mit einer Wassernase
versehen, um das Kriechen von Regenwasser – nämlich an der Unterseite des
Betonfertigteils entlang zur Hauswand hin – zu unterbinden. Die Klagepatentschrift (Spalte
2, Zeilen 16 bis 20) nennt in diesem Zusammenhang die französische Patentanmeldung 2
645 565 (Anlage K 4) und die US-Patentschrift 4 222 503 (Anlage K 5), die derartige
Schalungselemente und ihre Herstellung betreffen; sie kritisiert an diesem Stand der
Technik, dort müsse die Wassernase nachträglich hergestellt werden (Spalte 2, Zeilen 16
bis 20). Hierzu muss die Wassernase beispielsweise nach dem Aushärten des Betons
ausgestemmt oder –gefräst werden; in der – auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift
erwähnten – französischen Patentanmeldung 2 643 010 (Anl. NK 1 zu Anl. CCP 2) wird
vorgeschlagen, in die noch nicht ausgehärtete Oberfläche des Fertigteils einen länglichen
Stab einzudrücken (Anl. NK 1, Fig. 1 – 3; vgl. a. BPatG, Anl. K 17, S. 9, Abs. 2). In der US-
Patentschrift 4 223 502 wird vorgeschlagen, zur Herstellung eines Betonkörpers zwischen
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einzelne plattenförmige Schalungselemente Gummidichtungen einzulegen, um ein
Verlaufen der Gießmasse auf die Vorderseite des Bauteils zu verhindern (Anl. K 5, Fig. 7 u.
Spalte 3, Zeilen 60 bis 65; vgl.a. BPatG, a.a.O., S. 9, Abs. 3).
Beide Klageschutzrechte bezeichnen es als Aufgabe der Erfindung, bei Verwendung der
genannten Schalungsteile die Wassernase in kostengünstiger Weise herzustellen. Da
Anspruch 1 ein Sachanspruch und kein Verfahrensanspruch ist, wird der angesprochene
Durchschnittsfachmann – als den das Bundespatentgericht zutreffend den Meister oder
Fachhochschulingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von
Betonfertigteilen ansieht (vgl. a.a.O., S. 8, Abs. 2) – die von der in Anspruch 1
beschriebenen Vorrichtung objektiv gelöste Aufgabe darin sehen, das Schalungsteil so
auszubilden, dass die Wassernase bei seiner Verwendung, d.h. bei der Herstellung des
Betonfertigteils unter Verwendung des Schalungsteils (die nicht gleichzusetzen ist mit der
vorausgehenden Herstellung des Schalungsteils selbst) in kostengünstiger Weise
hergestellt werden kann.
Das so bezeichnete technische Problem soll nach Anspruch 1 beider Klageschutzrechte
durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
1. Es handelt sich um ein Schalungsteil, das
a) aus faserverstärktem, feinkörnigem Material besteht,
b) in ein Betonfertigteil eingegossen wird und
c) die Sichtfläche des Betonfertigteils bildet.
2. An der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton wird an der
Unterseite eine Wassernase ausgespart.
3. Zu diesem Zweck weist das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner
Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil auf.
4. Das Profil besteht aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftendem
Material.
Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte (Klagepatentschrift: Spalte 1, Zeile 52 bis
Spalte 2, Zeile 9; Klagegebrauchsmusterschrift: S. 4, Zeilen 12 bis 23) wird das in Figur 1
gezeigte Schalungsteil in der Weise hergestellt, dass in die Form (4) mit den oberen und
unteren Begrenzungsteilen (5, 6) das Profil (2) eingelegt wird und dass sodann zunächst
Feinzement und anschließend faserverstärktes Material in die Form eingespritzt und
verdichtet werden.
Die Vorgabe der Merkmale 2 und 3, die Wassernase
an
Schalungsteil und dem anzugießenden Beton auszusparen und hierzu das Schalungsteil
an ebendieser Nahtstelle mit einem der Form der Wassernase entsprechenden Profil zu
versehen, ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns wörtlich zu nehmen. Schon nach
dem allgemeinen und von den Klageschutzrechten insoweit übernommenen
Sprachgebrauch soll die Aussparung bzw. Wassernase dort liegen, wo das Material des
Schalungsteils und der angegossene Beton des Betonfertigteils aufeinander treffen und so
eine Naht bilden. Diese Naht soll innerhalb der Aussparung zwischen Schalungsteil und
Betonfertigteil liegen (vgl. Anl. K 15.2 – NB 1 zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage) und
nicht seitlich versetzt dazu. Das ergibt sich schon daraus, dass die schutzrechtsgemäße
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Lösung mit den vorstehenden Merkmalen ein "fertiges" Schalungsteil betrifft, ohne dass es
darauf ankommt, nach welchem Verfahren das Schalungsteil hergestellt wird, und es dem
Durchschnittsfachmann überlassen bleibt, ob er bei der Herstellung des Schalungsteils so
verfährt, wie es die vorstehend wiedergegebene Beschreibung der Klageschutzrechte
hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 darstellt und das Schalungsteil im
Guss- oder Spritzverfahren produziert und das in den Merkmalen 3 und 4 genannte Profil
schon vor der Herstellung des Schalungsteils in die dafür bestimmte Form einlegt oder ob
er ein anderes Herstellungsverfahren wählt. Anspruch 1 beider Klageschutzrechte
beschreibt das erfindungsgemäße Schalungsteil in demjenigen Zustand, in dem es auf
dem Schalungstisch mit dem anzugießenden Beton des nunmehr herzustellenden
Betonfertigteils verbunden wird. Die kostengünstige Herstellbarkeit der Wassernase unter
Verwendung des erfindungsgemäßen Schalungsteils ergibt sich daraus, dass der Aufwand
für die Formgebung der Wassernase minimiert wird. Es braucht nur am betonseitigen Rand
des Schalungsteils eine Aussparung vorgesehen zu werden, die auf die zum Festhalten
des Profils notwendige Größe begrenzt werden kann. Aufwändige Maßnahmen wie das
Eindrücken eines Stabes in den noch weichen Beton oder das Ausstemmen oder
Ausfräsen aus dem schon ausgehärteten Beton werden dadurch vermieden. Die
Wassernase entsteht im wesentlichen durch Arbeitsschritte, die bei der Verbindung des
Schalungsteils mit dem anzugießenden Beton des Fertigteils ohnehin anfallen.
Da das – aus dem (allein) geschützten Schalungsteil und dem daran angegossenen Beton
bestehende – Betonfertigteil als Ganzes erst hergestellt werden kann, wenn das
erfindungsgemäße Schalungsteil bereits vollständig fertig ist, an welches nämlich
anschließend der Beton angegossen wird, erkennt der Durchschnittsfachmann ohne
weiteres, dass das zur Herstellung der Wassernase an der Nahtstelle zwischen dem
Schalungsteil und dem Beton dienende Profil eine – der Form der Wassernase
entsprechende (so Merkmal 3) – Gestaltung auch in dem Bereich aufweisen muss, der auf
der Seite des anzugießenden Betons liegt und die Ausformung des vom Beton gebildeten
Teiles der Wassernase bewirkt.
Bestätigt in dieser Einschätzung wird der Durchschnittsfachmann durch die bereits
erwähnte Darstellung in Figur 1 und die Beschreibung des Ausführungsbeispiels
(Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 37; Klagegebrauchsmusterschrift
S. 4, Zeile 4 bis S. 5, Zeile 20). Zwar ist die dort beschriebene Herstellung des
Schalungsteils selbst eine Besonderheit des Ausführungsbeispiels, auf die sich die
allgemeinere Lehre des Anspruches 1 nicht beschränkt. Die dort erörterte Einbeziehung
des Schalungsteils mitsamt seinem Profil in die Schalung des dann herzustellenden
Betonfertigteils und das Integrieren des Schalungsteils beim Gießen des Fertigteils bringen
jedoch auch den Kern der Erfindung zum Ausdruck, die Wassernase und das Profil in den
Rand des Schalungsteils zu integrieren, damit die Wassernase beim Angießen des
Fertigteilbetons vervollständigt wird, so dass die Nahtstelle in dieser Wassernase zu liegen
kommt und so "unsichtbar gemacht" wird. Nicht zuletzt weil ein allgemeiner Teil der
Beschreibung fehlt, wird der Durchschnittsfachmann diesen Ausführungen den Kern der
Erfindung entnehmen.
Der Durchschnittsfachmann erkennt weiterhin, dass auch die in der Klagepatentschrift
(Spalte 1, Zeilen 16 bis 20) am Stand der Technik geübte Kritik, bei den bekannten
Schalungsteilen müsse die Wassernase nachträglich angebracht werden, noch nicht
vollständig ausgeräumt ist, wenn bei der Herstellung des Schalungsteils seitlich zur
späteren Nahtstelle eine Aussparung für die Wassernase mittels Einlegen eines Profils
vorgesehen wird. In Kenntnis der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift angegebenen
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französischen Patentanmeldung 2 643 010 hat es für ihn nahe gelegen, eine Wassernase
schon vor der Verbindung des Schalungsteils mit dem Betonfertigteil am Schalungsteil
vorzusehen. Zwar ist dort kein gummielastisches Profil als Platzhalter für eine Aussparung
vorgesehen, das dort gelehrte Eindrücken der Wassernase mittels eines Stabes in den
noch weichen Beton ist aber derart umständlich, dass sich das Vorsehen einer Aussparung
unter Verwendung eines Platzhalters schon bei der Herstellung des Schalungsteils
geradezu aufdrängte. In dieser Maßnahme erschöpft sich die Lehre des Anspruches 1
jedoch nicht. Für sie ist wesentlich, dass das gummielastische Profil erst und gerade bei
der Verbindung des Schalungsteils mit dem anzugießenden Beton des Betonfertigteils
besondere Funktionen zu erfüllen hat. Es soll verhindern, dass bei der Herstellung des
Fertigteils Beton oder Flüssigbeton in die Aussparung eindringt, die nach dem Entfernen
des Profils als Wassernase dienen soll. Das ist dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres
klar und wird ihm auch in der Beschreibung vor Augen geführt (Klagepatentschrift, Spalte 2,
Zeilen 9 bis 17; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 4, Zeilen 29 bis 37).
Zwar gehört es nicht zu den Vorteilen der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte
beschriebenen Lösung – und dementsprechend auch nicht zur Funktion des zum
Freihalten der Wassernase verwendeten Profils – eine
absolut
zur Oberfläche des Schalungstisches hin zu bewirken, damit beim Angießen des Betons
keinerlei "Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils" (vgl.
Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 21 bis 24; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 4
bis 7) hinein stattfindet. Eine besondere Ausgestaltung des Profils, die das vermeidet, ist
nicht Inhalt des Anspruches 1 der beiden Klageschutzrechte, sondern erst des
Unteranspruches 2 und des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 2, wo gelehrt wird, das
Profil an seiner Unterseite mit Stegen auszustatten, die geringfügig über die Unterseite des
Schalungsteiles vorstehen. Auch wenn die Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2,
Zeilen 17 bis 29; Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 1 bis 11) zunächst auf diese
Besonderheit abstellt, hat der Durchschnittsfachmann jedoch keinen Anlass zu der
Annahme, im Rahmen des Anspruches 1 sei das Problem des kriechenden Zements und
die Abhilfe mittels einer Dichtung ohne Relevanz. Er wird die in Anspruch 2 beschriebenen
und in Figur 2 gezeigten Stege vielmehr als besonders geeignetes Mittel ansehen, um
Unebenheiten auf dem Schalungstisch für das Betonfertigteil auszugleichen.
Selbstverständlich ist für ihn aber, dass diese Beschreibungsstelle im Übrigen allgemein
die Funktion des gummielastischen Profils erläutert; sie ist das einzige Mittel, das ein
Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils vermeiden kann und muss.
Ein Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils kann aber nur dadurch
vermieden werden, dass das Profil, wie es in Figur 1 dargestellt wird, genau an der
Nahtstelle angebracht wird und nicht seitlich versetzt an der Unterseite des Schalungsteils
in dessen Sichtbereich.
Berücksichtigt der Durchschnittsfachmann, dass einerseits Anspruch 1 beider
Klageschutzrechte das Verfahren zur Herstellung des erfindungsgemäßen Schalungsteils
nicht vorschreibt und auch zulässt, extrudierte Schalungsteile zu verwenden, bei deren
Herstellung das Profilteil nicht als Platzhalter zum Aussparen der Wassernase dient,
andererseits aber Merkmal 3 zusammen mit Merkmal 4 die Anweisung gibt, ein solches
Profil noch an dem fertigen Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton vorzusehen, so
bedeutet das zwangsläufig, dass das Profil in jedem Fall und in erster Linie beim Angießen
des Betons an das zuvor hergestellte erfindungsgemäße Schalungsteil benötigt wird,
indem es nämlich gerade bei diesem Schritt zur Herstellung des Betonfertigteils als
Platzhalter für die Wassernase dient, die nach der Herstellung des Schalungsteils nur zum
Teil fertiggestellt ist, nämlich dort, wo das in Merkmal 3 vorgegebene Profil eingelegt ist,
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und die erst nach dem Angießen des Fertigteilbetons an das Schalungsteil vollständig
hergestellt worden ist. Dementsprechend bezeichnen es sowohl die
Klagegebrauchsmuster- (S. 3, Zeilen 23 bis 25) als auch die Klagepatentschrift (Spalte 1,
Zeilen 24 bis 26) als Problemstellung der Erfindung, die Wassernase in kostengünstiger
Weise bei Verwendung der genannten Schalungsteile – nämlich zum anschließenden
Gießen des Betonfertigteils – herzustellen. Auch damit ist für den Durchschnittsfachmann
klar gesagt, dass die komplette Wassernase erst mit der Herstellung des gesamten
Betonfertigteils, in das das erfindungsgemäße Schalungsteil integriert wird, aber noch nicht
während der vorausgehenden Fertigung des erfindungsgemäßen Schalungsteils erzeugt
werden soll. Der in der Klagepatent- und in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht
ausdrücklich angesprochene, aber vom Durchschnittsfachmann dennoch sofort erkannte
wesentliche Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass die Stoßstelle, an der der
anzugießende Beton auf das Material des schon vorhandenen Schalungsteils trifft, nicht
nur in die Wassernase verlegt wird und damit den Blicken des Betrachters in aller Regel
entzogen wird, sondern auch, dass das Profil an seiner dem anzugießenden Beton
zugewandten Seite für eine im wesentlichen saubere und glattflächige Ausbildung der Naht
ohne nennenswerte Überstände und vorquellende Betonreste sorgt, während die
Stoßstelle bei einem Angießen außerhalb der Wassernase an der Unterseite des
Fertigteils von außen sichtbar bleibt und eine glattflächige Ausbildung durch andere
Maßnahmen sichergestellt werden müsste.
Der Durchschnittsfachmann mag sich überlegen, dass der Zement, wenn die Aussparung
für das Profil auf der Unterseite des Schalungsteils seitlich versetzt zur Nahtstelle liegt, nur
bis zur Kante des Profils über die Sichtfläche des Schalungsteils kriechen kann. Auch
wenn dieser Bereich im Einzelfall verhältnismäßig schmal ausfällt, sind für den
Durchschnittsfachmann die Nachteile gegenüber der schutzrechtsgemäßen Lösung, bei
der die Nahtstelle allein im Erstreckungsbereich der Aussparung liegt, offensichtlich. So
bringt eine Nahtstelle außerhalb der Wassernase die Gefahr mit sich, dass der flüssige
Zement im Bereich bis zum Profil nicht gleichmäßig am Schalungsteil haftet und der
Sichtbereich unsaubere Stellen aufweist, wie sie in Anlage K 7 gezeigt werden; demgemäß
sieht der Durchschnittsfachmann auch die Gefahr, dass die Zementschicht an diesen
Stellen wieder abplatzen kann. Darüber hinaus ist es unvermeidlich, dass sich am Rand
der Wassernase eine durchaus sichtbare Kante oder Nahtstelle zwischen dem Material des
Schalungsteils und der Zementschicht bildet, die beim Gießen des Betonfertigteils bis zum
Profil vorgedrungen ist. Auch dies gilt es zu vermeiden, was der Durchschnittsfachmann
der Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 24 bis 29;
Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 6 bis 11) entnimmt, die aus seiner Sicht auch
insoweit nicht nur Besonderheiten des Ausführungsbeispiels, sondern in allgemeiner Form
auch dasjenige erläutert, was die technische Lehre der Klageschutzrechte anstrebt.
II.
Die technische Lehre des Anspruches 1 ist bei den noch streitbefangenen
Ausführungsformen I und II nicht verwirklicht.
Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 scheitert daran, dass die
Wassernase nicht an, sondern außerhalb und neben der Nahtstelle zwischen
Schalungsteil und anzugießendem Beton angeordnet ist.
Die Merkmale 2 und 3 werden insoweit auch nicht in äquivalenter Form benutzt. Es fehlt ein
Ersatzmittel für das nicht verwirklichte Merkmal
an
außerhalb der Nahtstelle, aber praktisch unmittelbar neben ihr liegt, ist ein solches
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Ersatzmittel nicht, weil es sowohl an der Gleichwirkung nach Aufgabe und Lösung als auch
an der Gleichwertigkeit fehlt. Zwar kann auch ein von der Sichtfläche aus gesehen vor der
Nahtstelle zum Fertigteilbeton liegendes Gummiprofil eine Wassernase beim Fertigen des
Schalungsteils aussparen, hierauf allein kommt es aber im Rahmen der Lehre des
Anspruches 1 nicht an. Wie bereits erwähnt, geht es den Klageschutzrechten gerade
darum, die Nahtstelle in der Wassernase unterzubringen und so für den Betrachter
unsichtbar zu machen und zu diesem Zweck die bisher nur teilweise vorhandene
Wassernase erst dann vollständig herzustellen, wenn das eigentliche Betonfertigteil unter
Verwendung des erfindungsgemäßen Schalungsteils mitsamt dem daran anhaftenden
Profil auf dem Schalungstisch gegossen wird. Eine solche Herstellung wäre nicht möglich,
wenn Wassernase und Naht nicht ineinander integriert sind. Ein Schalungsteil, bei dem
das Profil zur Herstellung der Wassernase beim Angießen des Betons nicht mehr benötigt
wird, entspricht auch nicht den Vorgaben der Merkmale 3 und 4, die als selbstverständlich
voraussetzen, dass das Profil während der Herstellung des Fertigteils noch die ihm in
Anspruch 1 zugewiesene Funktion eines Platzhalters für die Wassernase erfüllen muss.
Abgesehen davon wäre die Unterfläche des Betonfertigteils neben der Wassernase durch
die Nahtstelle ein weiteres Mal unterbrochen, und man müsste, um unsaubere und optisch
unbefriedigende Kantenverläufe, wie sie das als Anlage K 20 vorgelegte Musterstück
aufweist und wie sie in Anlage K 7, S. 15 auf dem unteren Bild gezeigt werden, zu
vermeiden, besondere Maßnahmen treffen, die nach der Lehre der Klageschutzrechte nicht
erforderlich sind. In den Ansprüchen und in der zu ihrer Auslegung mit heranzuziehenden
Beschreibung findet der Fachmann keine Anhaltspunkte dafür, er könne zur Verwirklichung
des erfindungsgemäßen Lösungsgedankens die Wassernase nicht nur an, sondern wie bei
den angegriffenen Schalungsteilen der Ausführungsformen I und II auch neben bzw. vor
der Nahtstelle zwischen Schalungsteil und anzugießendem Beton vorsehen.
III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit die Ausführungsform III betroffen ist,
waren die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO den Beklagten
aufzuerlegen, die sich durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung
insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben haben und im Übrigen auch insoweit
antragsgemäß verurteilt worden wären, wenn sie sich nicht unterworfen hätten, denn die
angegriffene Ausführungsform III entspricht zweifellos wortsinngemäß der in Anspruch 1
der Klageschutzrechte niedergelegten technischen Lehre.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10,
711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die
Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch das
Revisionsgericht.