Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2008

OLG Düsseldorf: treu und glauben, vernehmung von zeugen, mitverschulden, vertragliche haftung, cmr, niederlassung, behandlung, paket, gefahr, unterlassen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 81/07
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 81/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weiter-
gehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
05.04.2007 - 31 O 107/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
fasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin zu 1) 14.883,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 € seit dem 07.04.2005
sowie aus weiteren 14.683,86 € seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
2.
an die Klägerin zu 2) 14.883,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz aus 199,24 € seit dem 07.04.2005
sowie aus weiteren 14.683,86 € seit dem 01.04.2005 zu zahlen;
3.
die Klägerinnen zu 1) und 2) von vorgerichtlich angefallenen Anwalts-
kosten in Höhe von je 285,77 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden die
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten den
Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 1/20 und der Beklagten zu 18/20
auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2)
tragen diese jeweils selbst zu 1/10 und die Beklagte jeweils zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckba-
ren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrages leistet.
Die Klägerinnen nehmen als Transportversicherer der Fa. F. GmbH in T. aus
abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz wegen
mehrerer Transportschadensfälle in Anspruch. Dabei geht es um elf bei Inlands- und
Auslandstransporten eingetretene Schadensfälle aus dem Jahr 2004. Hinsichtlich des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in
dem angefochtenen Urteil vom 05.04.2007 Bezug genommen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Beklagte
zur Zahlung von 16.496,18 € an die Klägerin zu 1) und von 16.496,17 € an die Klägerin
zu 2), jeweils nebst Zinsen, sowie zur Freistellung der Klägerinnen zu 1) und 2) von
vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von je 312,91 € verurteilt. Im Übrigen
hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Beklagte sei gemäß Art. 17 CMR (Auslandstransporte in den
Schadensfällen 1, 2, 4 und 6 bis 11) bzw. § 425 HGB (Inlandstransporte in den
Schadensfällen 3 und 5) zum Ersatz der durch den Verlust von Transportgut
entstandenen Schäden verpflichtet. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergebe sich
jedenfalls auf Grund einer in der Überlassung der Schadensunterlagen an sie zu
sehenden stillschweigenden Abtretung der Schadensersatzansprüche der Versenderin.
Die Kammer sei davon überzeugt, dass die betreffenden Sendungen den von den
Klägerinnen behaupteten Inhalt und Wert gehabt hätten. Die Zeugin S. habe im Rahmen
ihrer Vernehmung durch das Rechtshilfegericht bestätigt, dass den Sendungen ab
August 2004 ein Lieferschein beigefügt gewesen sei. Für den Zeitraum Juni bis Juli
2004 sei dies ebenfalls der Fall gewesen, wie sich aus der im Wege des
Urkundenbeweises verwerteten Aussage der Zeugin S. in dem Rechtsstreit 31 O 76/04
LG Düsseldorf/18 U 22/06 OLG Düsseldorf ergebe. Den damit dafür sprechenden
Beweis des ersten Anscheins, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von den
Klägerinnen behaupteten Inhalt gehabt hätten, habe die Beklagte durch ihr Vorbringen
nicht erschüttert. Der Wert der jeweiligen Sendungen ergebe sich entsprechend § 429
Abs. 3 Satz 2 HGB aus den von den Klägerinnen überreichten Handelsrechnungen. Die
Beklagte könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten bestehende
Haftungsbeschränkung geltend machen, da sie insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit
nicht nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust der Pakete durch
qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei. Von ihrer
Einlassungsobliegenheit sei die Beklagte auch nicht deshalb entbunden, weil die
Versenderin auf Schnittstellenkontrollen verzichtet hätte. Zum einen habe die
Versenderin lediglich auf die Dokumentation von Schnittstellenkontrollen verzichtet,
zum anderen sei ein Verzicht auf Schnittstellenkontrollen ohnehin wegen eines
Verstoßes gegen Art. 41 CMR bzw. § 449 Abs. 2 HGB unwirksam.
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Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Ansprüche der Klägerinnen seien nicht auf
Grund eines Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt. Ein anspruchsminderndes
Mitverschulden lasse sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte auf Grund einer von
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der Versenderin unterlassenen Wertdeklaration nicht in die Lage versetzt worden sei,
die Paketsendung einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Nach der
der Kammer auf Grund der Aussage des Zeugen C. in anderen Verfahren bekannten
Organisation des Versands wertdeklarierter Pakete bestehe ein gegenüber nicht
wertdeklarierten Sendungen zusätzlich gesicherter Bereich nur solange, bis die Pakete
im Abholcenter den ersten Scan erhalten hätten; danach würden diese Pakete
zusammen mit den nicht wertdeklarierten Paketen befördert. Bei dem hier zur
Anwendung gekommenen EDI-Verfahren sei die Erstellung eines sog. Presheets, an
Hand dessen die Ankunft eines Pakets im Zustellcenter überprüft werden könne, nicht
vorgesehen. Im Ergebnis folge daraus, dass bei der Beförderung von im Eingangscenter
gescannten Paketen kein Unterschied mehr zwischen wertdeklarierten und nicht
wertdeklarierten Sendungen bestehe, insbesondere eine bessere räumliche und/oder
zeitliche Eingrenzung des Verlustorts nicht möglich sei. Dass im vorliegenden Fall eine
Scannung im Eingangscenter erfolgt sei, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte
die Übergabe der Sendung nicht bestritten und eine fehlende Erfassung der Pakete in
ihrem System nicht behauptet habe. Den Klägerinnen sei auch keine
Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil die
Versenderin einen über 5.000,- € liegenden Sendungswert nicht angegeben habe.
Denn ein unterlassener Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
wirke sich nur dann zu Lasten des Versenders aus, wenn die Beklagte im Falle eines
solchen Hinweises besondere Maßnahmen ergriffen hätte. Gerade dies sei jedoch nicht
der Fall, weil Sendungen bis zu einer Wertangabe von 56.000,- € ohne Weiteres zur
Beförderung angenommen würden. Ein Mitverschuldenseinwand ergebe sich auch nicht
daraus, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerinnen das Unterlassen von
Schnittstellenkontrollen durch die Beklagte positiv bekannt gewesen wäre. Denn die
Beklagte habe im Rahmen der von ihr zugestandenen Gespräche mit der Versenderin
zugesichert, sich um eine Verminderung der Verlustfälle zu bemühen, um die
Versenderin als Kundin zu behalten, weshalb diese davon habe ausgehen können,
dass auch die Schnittstellenkontrolle ausgeweitet und verbessert würde. Im Übrigen
reiche die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für
sich allein nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus. Die Ansprüche der
Klägerinnen seien auch nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 439
Abs. 1 Satz 2 HGB bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen gewesen sei.
Bezüglich der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten, so das Landgericht
weiter, könnten die Klägerinnen zwar mangels bereits eingetretenen Schadens noch
keine Zahlung verlangen, weshalb die Klage insoweit unbegründet sei, jedoch schulde
die Beklagte gemäß §§ 257, 280 BGB Freistellung, da sie sich im Zeitpunkt der
Einschaltung der Rechtsanwälte auf Grund ihrer endgültigen Ablehnung der geltend
gemachten Forderung in Verzug befunden habe und deshalb Ersatz des nicht
anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr schulde, wobei auf Grund des Gutachtens
der Rechtsanwaltskammer M. von einer zu Recht angesetzten 1,3 Geschäftsgebühr
auszugehen sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Die Beklagte stellt weiterhin in Abrede, dass die angeblich verloren gegangenen Pakete
den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert gehabt hätten, da die
Voraussetzungen für den vom Landgericht angenommenen Anscheinsbeweis nicht
vorlägen; dieser scheitere daran, dass die Klägerinnen außer im Schadensfall 4) keine
Lieferscheine und in den Schadensfällen 1), 2) und 10) nicht einmal
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Handelsrechnungen vorgelegt habe. Die Aussage der Zeugin S. sei nicht geeignet, den
Paketinhalt in allen elf Schadensfällen zu belegen, da sie nur allgemeine Angaben zur
Versandorganisation gemacht habe und auch nicht die aus der Aussage der Zeugin
gezogene Schlussfolgerung des Landgerichts gerechtfertigt sei, dass den Sendungen
Lieferscheine beigefügt gewesen seien. Da somit der Inhalt der verloren gegangenen
Pakete nicht nachgewiesen sei, könne auch ihr Wert nicht bestimmt werden, in den
Schadensfällen 1), 2) und 10) auch deshalb nicht, weil keine Handelsrechnungen
vorgelegt worden seien.
Die Beklagte meint weiter, das Landgericht habe in den Schadensfällen 7) bis 9) und
11) rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Angabe
des Wertes der Sendung verneint. Die Argumentation des Landgerichts, es sei davon
auszugehen, dass die streitgegenständlichen Pakete das Abholcenter erreicht hätten,
weil sie, die Beklagte, Gegenteiliges nicht dargelegt und bewiesen habe, sei falsch. Ein
Mitverschulden der Versenderin, so die Beklagte weiter, sei in den Schadensfällen 7)
und 9) ferner auch wegen eines unterlassenen Hinweises der Versenderin auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens und in allen Schadensfällen deshalb
gegeben, weil die Versenderin auf Grund zahlreicher Gespräche gewusst habe, dass
sie, die Beklagte, bei Standardsendungen auf jegliche Schnittstellenkontrollen
verzichte. Die Versenderin sei damit im Interesse der Einsparung von Transportkosten
bewusst ein Risiko eingegangen und könne daher keine Schadensersatzansprüche
stellen, wenn sich dieses Risiko realisiere. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
seien nicht zu erstatten, weil sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 01.04.2005 die
Forderungen der Klägerinnen definitiv und endgültig abgelehnt habe und daher keine
Notwendigkeit für die anwaltlichen Mahnungen vom 06.05.2005 bestanden habe.
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Die Beklagte beantragt,
8
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2007 - 31 O
107/05 - die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im
Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
entgegen.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
13
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.09.2007
(Bl. 291ff. GA) und vom 30.01.2008 (Bl. 304 ff. GA) verwiesen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden ist, hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.
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Die Klägerinnen können als Transportversicherer der Firma F. GmbH in T. aus
abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen die
Beklagte wegen der Schadensfälle 4), 6) bis 9) und 11) einen Schadensersatzanspruch
aus Art. 17, 29 CMR und wegen der Schadensfälle 3) und 5) aus §§ 425, 435 HGB
wegen Verlustes des Gutes aus den zu Grunde liegenden Transporten geltend machen;
dagegen ist in den Schadensfällen 1), 2) und 10) ein Schadensersatzanspruch nicht
gegeben.
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Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ist im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach
den Art. 17, 29 CMR bzw. den §§ 425, 435 HGB liegen vor.
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Der Verlust des Gutes aus den den Schadensfällen 3) bis 9) und 11) zu Grunde
liegenden Transporten ist während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. In diesen
Fällen hatten die verloren gegangenen Pakete den von der Klägern behaupteten Inhalt.
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In dem Schadensfall 4) folgt der Paketinhalt schon aus dem Anscheinsbeweis, den die
hierzu vorgelegten Handelsrechnungen (Anlagen K 25, K 27) mit den zugehörigen
Lieferscheinen (Anlagen K 24, 26) für den von den Klägerinnen behaupteten Paketinhalt
begründen. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im
Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem
Behältnis enthalten waren, weil im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen
Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden; es
obliegt dann dem Schädiger, den zu Gunsten des Versenders streitenden
Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern (BGH TranspR 2003,
156, 159). Diese Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises sind
entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend erfüllt. Die Handelsrechnungen
Anlagen K 25 und K 27 korrespondieren mit den Lieferscheinen Anlagen K 24 und K 26
in der Weise, dass in diesen jeweils der Paketinhalt und auch die Bestell-Nr.
übereinstimmend angegeben sind. Außerdem ist in den beiden Rechnungen die
Nummer des jeweils zugehörigen Lieferscheins aufgeführt. Die zu dem betreffenden
Paket gehörende Paketnummer (Trackingnummer) ergibt sich aus der
Schadensmeldung (Anlage K 23 + 23 a), die wiederum auf die Lieferscheinnummern
Bezug nimmt.
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Auch in den Schadensfällen 3), 5) bis 9) und 11) greift ein Anscheinsbeweis dafür ein,
dass die verloren gegangenen Pakete jeweils den von den Klägerinnen behaupteten
Inhalt hatten, und zwar aufgrund der von den Klägerinnen zu den Akten gereichten
Handelsrechnungen (Anlagen K 14-17, K 34, K 41, K 48-50, K 57-59, K 66-67, K 81-82)
in Verbindung mit der Aussage der im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugin S.
(Bl. 205 GA i.V.m. dem undatierten "Bericht" (Bl. 207 f. GA). Zwar beruht der genannte
Anscheinsbeweis für den Paketinhalt grundsätzlich auf den übereinstimmenden
diesbezüglichen Angaben in Handelsrechnung und Lieferschein. Für das Eingreifen
des Anscheinsbeweises ist es jedoch nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als
auch korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Vielmehr kann sich der
Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, es seien die in einer
Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen Waren zur Beförderung übergeben
worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur
eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine
substantiierten Einwendungen vorbringt (BGH, Urt. vom 28.09.2006, TranspR 2006,
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110, 113). So liegt es auch in den genannten Schadensfällen, in denen die Klägerinnen
zwar keine Lieferscheine vorgelegt haben, wo aber aus der Aussage der Zeugin S. folgt,
dass die Handelsrechnungen denselben Beweiswert haben, den auch von der Fa. F.
GmbH ausgestellte Lieferscheine hätten.
Bezüglich des Zeitraums Juni bis Juli 2004 (Schadensfälle 5) und 6) hat die Zeugin S. in
ihrer im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussage in dem Rechtsstreit 31 O
76/04 LG Düsseldorf / I-18 U 22/06 OLG Düsseldorf nachvollziehbar bekundet, dass bei
der Fa. F. GmbH der Warenversand so organisiert war, dass die Kundenrechnungen
erst erstellt wurden, nachdem die Bestellung die Versandabteilung durchlaufen hat, so
dass sichergestellt war, dass in die Kundenrechnung keine bestellten Artikel
aufgenommen wurden, die tatsächlich nicht lieferbar waren. Gleiches gilt für den
Zeitraum ab August 2004 (Schadensfälle 3), 7) bis 9), 11). Für diesen Zeitraum hat die
Zeugin S. bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung im Wege der Rechtshilfe auf einen
von ihr und dem Versandleiter H. erstellten Bericht (Bl. 207 f. GA) über den Arbeitsablauf
bei der Fa. F. GmbH Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass sich trotz Umstellung
des Arbeitsablaufs auf das System "SAP" nichts daran geändert hat, dass an Hand der
Warenausgangsbuchungen automatisch die Rechnungen erstellt wurden, die sodann
an die Kunden verschickt wurden.
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Mithin erbringen die vorlegten Handelsrechnungen den Beweis, dass die in den
Rechnungen ausgewiesenen Artikel tatsächlich die Versandabteilung der Fa. F. GmbH
durchlaufen haben. Weil auch ein Lieferschein keinen darüber hinausgehenden
indiziellen Beweiswert haben könnte, begründen mithin in diesen Schadensfällen
entgegen der in der Berufungsbegründung wiederholten Auffassung der Beklagten
allein die Handelsrechnungen einen Anscheinsbeweis für die von den Klägerinnen
behaupteten Paketinhalte, auch wenn die Zeugin S. die Pakete nicht selbst gepackt hat
und daher zum konkreten Inhalt der verloren gegangenen Pakete aus eigener Kenntnis
keine Angaben machen konnte.
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Anders verhält es sich dagegen in den Schadensfällen 1), 2) und 10), bei denen, da es
sich jeweils um Musterkollektionen gehandelt hat, keine Handelsrechnung existiert und
auch kein Lieferschein, der jeweils mit dem betreffenden Paket verloren gegangen ist.
Insoweit existieren jeweils nur ein Bildschirmausdruck (Anlagen K 2, K 8 und K 74) und
eine U.-Schadensmeldung (Anlagen K 1, K 7 und K 73). Diese Unterlagen reichen nicht
aus, um einen Anscheinsbeweis für den von den Klägerinnen behaupteten Paketinhalt
zu begründen, da die Klägerinnen zur Aussagekraft der Bildschirmausdrucke nichts
Näheres vortragen und diese zudem offensichtlich nachträgliche handschriftliche
Eintragungen aufweisen. Es ist unklar, wer, wann und unter welchen näheren
Umständen die betreffenden Daten in die EDV eingegeben hat.
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In den Schadensfällen 3) bis 9) und 11) steht mit dem Inhalt der verloren gegangenen
Pakete auf Grund den von den Klägern vorgelegten Verkaufsrechnungen (Anlagen K
14-17; K 25, 27; K 34; K 41; K 48-50; K 57-59; K 66, 67; K 81, 82) zugleich ihr von der
Klägerin behaupteter Wert fest, den die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich
deshalb anzweifelt, weil sie den Paketinhalt nicht für bewiesen hält. Gemäß § 429 Abs.
3 Satz 2 HGB spricht in den Fällen 3) und 5) eine – von der Beklagten nicht widerlegte –
Vermutung dafür, dass die in den Handelsrechnungen ausgewiesenen Preise für die
einzelnen Gegenstände deren Marktpreis sind. In den Fällen 4), 6) bis 9) und 11) liefert
die betreffende Verkaufsrechnung ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum
Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Frachtführer, das es rechtfertigt, den Schaden
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gemäß § 287 ZPO auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen
Da die Beklagte das betreffende Gut in den Schadensfällen 3) bis 9) und 11) vollzählig
übernommen, es aber nicht vollständig abgeliefert hat, ist damit zugleich bewiesen,
dass der Verlust des Pakets in diesen Fällen in dem nach Art. 17 CMR bzw. § 425 Abs.
1 HGB maßgeblichen Haftungszeitraum, d.h. während der Obhutsphase zwischen der
Übernahme des Gutes und der Ablieferung, eingetreten ist.
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Für den durch den Verlust der Waren in den Schadensfällen 3) bis 9) und 11)
entstandenen Schaden haftet die Beklagte gemäß Art. 29 CMR bzw. § 435 HGB
unbeschränkt, da ihr ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschriften zur
Last fällt. Denn die Beklagte führt gerichtsbekannt nicht an sämtlichen Umschlagstellen
hinreichende Eingangs- und Ausgangskontrollen durch. Das Unterlassen von
hinreichenden Schnittstellenkontrollen stellt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Senats ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 29 CMR
bzw. § 435 HGB dar. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass die Beklagte
außerstande ist darzulegen, wie es zu dem Verlust der Warensendungen gekommen ist,
nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen
Einlassungsobliegenheit des Frachtführers eine Vermutung dahin, dass die Beklagte
beziehungsweise ihre Erfüllungsgehilfen den Verlustschaden leichtfertig verursacht
haben.
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Die Klägerinnen müssen sich jedoch in den Schadensfällen 3) (Paketsendung der Fa.
F. GmbH in T. vom 27.09.2004 an die Fa. H. Goldschmiede in M. im Wert von 1.135,60
€) und 5) (Paketsendung der Fa. F. GmbH vom 09.06.2004 an die Fa. T. in E. im Wert
von 1.812,65 €) auf Grund eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration
eine Kürzung ihres Anspruchs um jeweils 20 % auf 908,48 € im Schadensfall 3) und auf
1.450,12 € im Schadensfall 5) gefallen lassen (§§ 425 Abs. 2 HGB, 254 Abs. 1 BGB).
Ein Versender kann in einen gem. § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch
geraten, wenn er trotz Kenntnis dessen, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger
Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei
Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, TranspR 2006, 116, 117
f.). Dies setzt voraus, dass die unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt
mitursächlich gewesen ist, d.h. vorliegend die Beklagte bei zutreffender Wertangabe
ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123 und
TranspR 2006, 448, 451). Nach dem Vorbringen der Beklagten behandelt sie ihren
Fahrern gesondert übergebene wertdeklarierte Pakete auch im EDI-Verfahren
sorgfältiger als nicht wertdeklarierte Pakete. Dies ist hier nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme nur in Bezug auf die Schadensfälle 3) und 5) aus
September bzw. Juni 2004 der Fall.
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In sämtlichen Schadensfällen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte das Paket im
Falle einer Wertdeklaration auf der Transportstrecke bis zum Eingangscenter sowie dort
sorgfältiger behandelt hätte als ein Standardpaket. Die Beklagte ist für ihre Behauptung
einer Sonderbehandlung von Wertpaketen bis einschließlich im Eingangscenter
jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum (Juni bis November 2004) beweisfällig
geblieben. Die vom Senat hierzu vernommenen Zeugen S. und C. haben zwar als den
heutigen Stand geschildert, dass ab der Softwareversion 7.02 mit dem Tagesabschluss
beim Kunden ein dem Abholfahrer zu übergebendes Dokument ("High Value Report")
ausgedruckt werde, welches die wertdeklarierten Pakete mit "1Z"-Nummern und
Wertangabe enthalte und welches der Fahrer zusammen mit den wertdeklarierten
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Paketen im Abholcenter dem Schichtleiter übergebe. Das gilt jedoch nach den
Aussagen frühestens seit 2005, als mit der Einführung der Version 7.02 begonnen
wurde.
Für den hier maßgeblichen Zeitraum lässt sich Entsprechendes dagegen nicht
feststellen. Soweit der Zeuge S. bekundet hat, dass wertdeklarierte Pakete auch in der
Zeit vor dem Jahr 2005 generell sorgfältiger als andere behandelt worden seien, konnte
der Senat gleichwohl keine entsprechende Überzeugung gewinnen. Nach der
Darstellung des Zeugen S. hatten die Abholfahrer Kunden, die ihnen ein Wertpaket
gesondert übergaben, zunächst danach zu befragen, wie hoch der Warenwert der Ware
sei, die sich in dem Paket befindet. Sofern ihnen der Kunde einen Warenwert von mehr
als 2.500 € angab, hatten sie die Pakete an einem gesonderten Platz beim Schichtleiter
oder einer sonst beauftragten Person im Abholcenter abzugeben, wo sie einen sog.
Origin Scan erhielten und, sofern die Paketsortierung nicht schon begonnen hatte, bis
zur Sortierung in einem Wertkäfig oder sonst gesondert aufbewahrt wurden; die
Niederlassung D. kündigte das Wertpaket außerdem mittels eines sog. pre-sheet per
Telefax der Zustellniederlassung an, welche am Folgetag im Zuge der Beladung der
Zustellfahrzeuge den Eingang der Wertpakete überwachte.
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Danach käme vorliegend ohnehin nur in den Schadensfällen 7) bis 9) und 11) die von
dem Zeugen S. geschilderte Sonderbehandlung in Betracht, weil in den anderen
Schadensfällen der Paketwert unter 2.500,- € lag. Aber auch, soweit es die
Schadensfälle 7) bis 9 und 11) betrifft, verbleiben indessen nicht auszuräumende
Zweifel daran, ob die von dem Zeugen S. geschilderte Handhabung wirklich so
einheitlich und durchgängig verbreitet war, dass auf Grund dessen der Rückschluss
gezogen werden könnte, dass von den Kunden dem Abholfahrer gesondert übergebene
wertdeklarierte Pakete im Regelfall tatsächlich eine sorgfältigere Behandlung erfuhren.
So hat der Zeuge S. eingeräumt, dass er aus eigener Kenntnis nur zu der Arbeitsweise
in der Niederlassung D. der Beklagten etwas sagen kann; speziell seine Äußerungen
zur parallelen Beibehaltung des pre-sheets bezog er ausdrücklich nur auf diese
Niederlassung. Da es aber, wie er (insoweit in Übereinstimmung mit dem Zeugen C.)
weiter angegeben hat, bei der Beklagen keine bundeseinheitlichen schriftlichen oder
sonst förmlichen Verfahrensanweisungen für die Behandlung von Wertpaketen im EDI-
Verfahren gab, sei es direkt an die Abholfahrer, sei es an die Center- bzw. Schichtleiter
gerichtet, steht keineswegs fest, dass die von dem Zeugen S. in Bezug auf die
Niederlassung D. geschilderte Verfahrensweise auch tatsächlich allgemein und
durchgängig in den anderen Abholcentern praktiziert wurde. Um die vom Zeugen
geschilderte Wertpakettransportorganisation im EDI-Versand sicherzustellen, ist nach
Auffassung des Senats eine schriftliche Arbeitsanweisung unerlässlich, jedenfalls
solange sich noch nicht eine feststehende betriebliche Übung etabliert hat. Dies zeigt
sich exemplarisch bereits an dem Aufgabenbereich, der dem Abholfahrer hierbei
zugewiesen ist. Weil es nach Darstellung des Zeugen zum Aufgabenbereich des
Abholfahrers gehören soll zu prüfen, ob die für die Sonderbehandlung vorgesehene
Warenwertgrenze von 2.500,- € erreicht ist, wären organisatorische Maßnahmen
notwendig, die sicherstellen, dass der Fahrer den Kunden tatsächlich nach dem
Warenwert der Sendung fragt. Da die Summary-Section des Absendemanifests nicht
erkennen lässt, ob und gegebenenfalls welche der nur der Anzahl nach erfassten
Pakete wertdeklariert sind, muss der Fahrer bei der Lagerung der wertdeklarierten
Pakete zugleich sicherstellen, dass die jeweiligen mit den einzelnen Wertpaketen
übernommenen Summary-Sections auch während der Beförderung zum Abholcenter
sicher zugeordnet bleiben. Auch hierfür müsste eine eingerichtete Betriebsorganisation
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konkrete Anweisungen an den Fahrer vorsehen, wie er sicherzustellen hat, dass diese
bei der Übernahme des Pakets erfolgte Zuordnung von Paket und Summary-Section
erhalten bleibt. Stattdessen hat der Zeuge S. bekundet, dass selbst in der
Niederlassung D. improvisiert wurde, um die für den Frachtbriefversand
vorgeschriebene Wertpaketbehandlung sinngemäß auf den EDI-Versand zu übertragen;
so wurde für die Quittung des Schichtleiters gegenüber dem Abholfahrer nach der
Aussage des Zeugen S. die "Summary Section" verwendet, die hierfür nicht
formularmäßig vorgesehen ist. Ohne eine institutionalisierte "procedure" (so der
Ausdruck des Zeugen C.) ist in Einheiten von der Größe der Beklagten aber nicht
sichergestellt, dass eine bestimmte Handhabung einheitlich stattfindet, sondern es bleibt
den im Einzelfall tätigen Mitarbeitern überlassen, ob sie sie treffen oder nicht. Das gilt
um so mehr, als die Handhabung mit persönlicher Übergabe, Origin-Scan und
insbesondere pre-sheet einen Zusatzaufwand darstellt; die mit dem hochtechnisierten
Verfahrensablauf des EDI-Verfahrens verbundenen Vorteile und
Rationalisierungseffekte werden dadurch konterkariert.
Zudem folgen nicht auszuräumende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen S. aus den Bekundungen des Zeugen C.. Der Zeuge C. hat zwar angegeben,
dass er in seiner Vernehmung vor dem Senat am 15.08.2007 (in Sachen I-18 U 75/06,
207/06 und 36/07) falsch verstanden worden sei, soweit dort als seine Aussage
protokolliert wurde, dass selbst dann, wenn Kunden dem Fahrer wertdeklarierte Pakete
gesondert übergaben, diese nicht anders behandelt wurden als Standardpakete und
insbesondere nicht das von den Sendungen mit Papier-Frachtbriefen her bekannte und
auf solche beschränkte pre-sheet-Verfahren und auch keine andere Sonderbehandlung
stattfand. Auch jetzt hat der Zeuge C. aber eine durchgehende Wertpaketbehandlung im
EDI-Verfahren nicht bestätigt, sondern von Unsicherheiten und Unklarheiten
gesprochen. So hat er zunächst ausgesagt, dass es wegen des Fehlens papiermäßiger
Frachtbriefe den Abholfahrern nicht mehr möglich gewesen sei, sich die Ablieferung von
Wertpaketen im Abholcenter quittieren zu lassen. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen
S. hat er ergänzt, auch er habe Quittungen auf den Summary Sections schon gesehen.
Schließlich hat er gemeint, dass im Regelfall für den Abholfahrer der Origin Scan
ausgereicht haben dürfte. Pre-sheets seien zum Teil versandt, zum Teil aber auch
weggelassen worden.
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Angesichts dieser Widersprüchlichkeit der Aussagen beider zur selben Zeit in der
Niederlassung D. der Beklagten tätig gewesenen Zeugen, die somit dieselbe Sachnähe
zu den in Rede stehenden Betriebsabläufen haben, kann der Senat mangels
anderweitiger eindeutiger Anhaltspunkte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der
Aussage des Zeugen S. eine höhere Verlässlichkeit als der Aussage des Zeugen C.
zukommt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann damit nicht festgestellt
werden, dass in dem hier interessierenden Zeitraum besondere Kontrollen beim
Wertpaketversand für Pakete im EDI-Verfahren organisatorisch vorgesehen waren oder
jedenfalls regelmäßig tatsächlich stattfanden. Damit steht ebenfalls nicht fest, dass die
Fa. F. GmbH als Teilnehmerin am EDI-Versandsystem wenigstens in den
Schadensfällen 7) bis 9) und 11) seinerzeit eine gesicherte Möglichkeit hatte, durch
einen EDV-mäßig erteilten Auftrag zum Wertpaketversand neben einer Anhebung der
Haftungshöchstgrenze auch zu erreichen, dass die Beklagte das Paket bis zum
Verbringen in das Abholcenter und im Rahmen der dortigen Handhabung mit größerer
Sorgfalt beförderte. Unter diesen Umständen kann vorliegend jedenfalls in den
Schadensfällen 4), 6 bis 9) und 11) die Nichtversendung als Wertpaket im EDI-
Versandverfahren insgesamt nicht als Verstoß der Fa. F. GmbH gegen ihre eigenen
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wohlverstandenen Interessen (Mitverschulden) angesehen werden.
Bezüglich der Schadensfälle 3) und 5) ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass im
Falle einer Wertdeklaration das Eintreffen des Pakets beim Zustellcenter und seine
Zustellung an den Empfänger nachgehalten worden wäre. Dass ein Wertpaket mittels
pre-sheet (Telefax) durch das Abholcenter an das Zustellcenter avisiert worden wäre,
hat die Beweisaufnahme zwar nicht bestätigt, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde.
Es besteht aber kein Zweifel daran, dass man im Zustellcenter den Verbleib eines
Wertpakets über das Intranet der Beklagten an Hand des sog. "High Value Alert"
nachgehalten und daraufhin die entsprechenden Überprüfungen eingeleitet hätte. Wie
der Zeuge S. bekundet hat, war ein solcher Intranet-Abruf seit April 2004 EDV-mäßig
möglich und als Arbeitsroutine vorgesehen. Der Senat glaubt dem Zeugen dies. Es
handelt sich um eine folgerichtige Weiterentwicklung des EDI-Verfahrens, die das auf
Papier-Frachtbriefen beruhende herkömmliche System auf die Besonderheiten der
computergestützten Abläufe überträgt. Widersprüche zu anderen Umständen und
insbesondere zu den Angaben des Zeugen C. bestehen nicht. Vielmehr hat auch der
Zeuge C. ein solches Verfahren erwähnt; er konnte aufgrund seiner neuerdings
andersartigen Arbeitsaufgaben lediglich keinen genauen Einführungszeitpunkt und
keine Einzelheiten nennen.
34
Dagegen konnte in den Schadensfällen 4), 6) bis 9 und 11) anders als in den
Schadensfällen 3) und 5) auch im Falle einer Wertdeklaration vom Zustellcenter aus
eine im Vergleich zu Standardpaketen sorgfältigere Behandlung nicht stattfinden, weil
es sich bei den betreffenden Paketsendungen um Sendungen in das Ausland handelte.
Bei grenzüberschreitenden Wertpaketen ist nicht davon auszugehen, dass eine
Überprüfung der Verladung der Wertpakete in das richtige Zustellfahrzeug sowie das
Nachhalten ihrer Zustellung anhand des sog. "High Value Alerts" im Intranet der
Beklagten erfolgt. In Bezug auf Auslandstransporte konnte der Zeuge S. nicht
bestätigen, dass auch ausländische Zustellcenter Zugriff auf die EDV-Daten haben,
dass sie mit deren Hilfe den zu erwartenden Eingang von Wertpaketen überprüfen
können und dass dies routinemäßig vorgesehen ist. Auch der Zeuge C. hat bekundet,
nichts Konkretes dazu sagen zu können, ob ausländische Niederlassungen auf den in
Deutschland erstellten High Value Report zugreifen können; soweit er eine
entsprechende Annahme geäußert hat, ist dies zum Beweis nicht ausreichend. Dem
gemäß hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auch gar nicht darauf berufen, dass
Wertpakete im Falle einer Wertdeklaration auch bei Transporten in das Ausland mit
Hilfe des High Value Alerts sorgfältiger behandelt worden wären.
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Bei der Gewichtung des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration
berücksichtigt der Senat zum einen die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen
gesicherten Bereichs. Wie bereits erläutert, sah die Beklagte seinerzeit bei
wertdeklarierten Sendungen gegen Ende des Transports (im Zustellcenter) zusätzliche
Kontrollmaßnahmen vor, so dass der Transport eines Wertpakets insofern sicherer war
als der Transport eines Standardpakets. Andererseits verbleibt auch bei
wertdeklarierten Sendungen ein deutliches Risiko eines tatsächlichen Verlustes.
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Zum anderen ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB der Wert der
transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche
Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem
Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der
zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des
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Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto
größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des
Versenders gegen sich selbst (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az: I ZR 80/03).
In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände erachtet der Senat beim
Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration es als angemessen, das
Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des
Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Sofern der Fall - wie hier - keine
weiteren, für die Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist, erscheint es dem
Senat bei Transporten, bei denen die Beklagte an einer Stelle zusätzliche
Kontrollmaßnahmen für Wertpakete vorsieht, angemessen, den
Schadensersatzanspruch für den bis 5.000 € liegenden Warenwert der Sendung um 20
% zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz
für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt erhöht. Hiernach ergibt
sich im Schadensfall 3) bei einem Warenwert von 1.135,60 € eine Kürzung um 20 % €
auf 908,48 € und im Schadensfall 5) bei einem Warenwert von 1.812,65 € eine Kürzung
um ebenfalls 20 % auf 1.450,12 €, wovon abzüglich der von der Beklagten
vorprozessual jeweils gezahlten 510,- € zugunsten der Klägerinnen 398, 48 € bzw.
940,12 € verbleiben; diese Beträge stehen den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils hälftig
zu.
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In den vorliegenden Schadensfällen liegt dagegen kein den Klägern zuzurechnendes
Mitverschulden der Versenderin der Gestalt vor, dass sie der Beklagten den
Transportauftrag erteilt hat, obwohl sie möglicherweise wusste oder hätte wissen
müssen, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchführt. Nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen
hat, gerät ein Versender in einen beachtlichen Selbstwiderspruch und verstößt er daher
gegen Treu und Glauben, wenn er einerseits einen Spediteur mit der Beförderung
beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen
Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten
kommt, er andererseits aber wegen dann tatsächlich eingetretener Warenverluste vollen
Schadensersatz verlangt. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben führt dazu, dass
der Schadensersatzanspruch des Versenders nach § 254 BGB wegen mitwirkenden
Verschuldens des Geschädigten beschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. BGH
TranspR 2004, 460; TranspR 2003, 255; TranspR 1999, 410). Es entspricht ebenfalls
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Frachtunternehmen, das an
den Umschlagstellen keine Schnittstellenkontrollen einrichtet und durchführt, grob
fehlerhaft organisiert ist. Schnittstellenkontrollen sind bei jeder Güterbeförderung
schlechthin unerlässlich, damit ein Frachtführer seine Kardinalpflicht, das Transportgut
auf dem Transportweg ständig unter Kontrolle zu halten und vor Verlust zu schützen,
tatsächlich erfüllen kann. Auf dem Transportweg stellt jeder Warenumschlag einen
besonders schadensträchtigen Beförderungsvorgang dar.
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In den vorliegenden Fällen lässt sich allerdings aus Ziff. 2 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1, Bl. 145 f. d.A.) (Stand 2004) eine
positive Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Versenderin von durchgängig nicht
durchgeführten Schnittstellenkontrollen nicht entnehmen. Aus dem Wortlaut dieser
Klausel, insbesondere ihres einschlägigen Abs. 2 Satz 3 mit der dort erwähnten
Nichtdurchführung einer Ein- und Ausgangsdokumentation, ergibt sich nicht, dass die
Beklagte außer der Dokumentation auch die Kontrollen selbst unterlassen will. Die
Beklagte macht in der Berufungsbegründung auch ohne Erfolg geltend, sie habe
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erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen, dass dem Versender auf Grund zahlreicher
Gespräche bekannt gewesen sei, dass die Beklagte bei Standardsendungen keine
Schnittstellenkontrollen durchführt. Dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag, den
die Beklagte zudem weder in erster noch in zweiter Instanz unter Beweis gestellt hat,
lässt sich nicht konkret entnehmen, welcher Mitarbeiter der Beklagten welchen
Mitarbeiter des Versenders auf das Fehlen von Schnittstellenkontrollen hingewiesen
haben soll. Außerdem besagt der angebliche Hinweis auf fehlende durchgängige
Schnittstellenkontrollen noch nicht, dass es keinerlei Schnittstellenkontrollen gibt.
Ebenfalls ist ein den Klägerinnen zuzurechnendes schadensursächliches
Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Schadensfällen
7) und 9) nicht gegeben. Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen
müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er
den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine
allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete
Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der
Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens im Unklaren gelassen wird.
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Nach den Entscheidungen des BGH vom 1.12.2005 (Az. I ZR 4/04, I ZR 31/04, I ZR
46/04 und I ZR 265/03) und vom 03.05.2007 - I ZR 98/05 - (TranspR 2007, 412 ff.) ist die
Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der
Beklagten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Wert eines Pakets 5.000 €
übersteigt. Diese Grenze war hier in den Schadensfällen 7) und 9) bei einem Paketwert
von 7.353,50 € bzw. 11.381,- € überschritten. Hierauf hat die Versenderin nicht
hingewiesen. Der Beklagten war der Warenwert der Sendung auch nicht anderweitig
bekannt.
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Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung
voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität
des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann daher nur verneint
werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen
Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Dies ist, wie die Beklagte
in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, bei ihr der Fall. Nach dem eigenen
Vorbringen der Beklagten behandelt sie nicht wertdeklarierte Pakete mit einem ihr
bekanntermaßen 5.000,- € übersteigenden Wert nicht sicherer als Standardpakete.
Unstreitig hätte die Beklagte die Beförderung auch nicht abgelehnt, wenn die
Versenderin ihr den Wert lediglich mitgeteilt und sich gleichzeitig geweigert hätte, eine
förmliche Wertdeklaration mit der Folge der Behandlung der Sendung als Wertsendung
mit höherem Beförderungsentgelt vorzunehmen. Die Beklagte hat hierzu klargestellt,
dass sie die Annahme eines nicht wertdeklarierten Pakets, dessen über 5.000,- € (aber
unter 50.000,- US-$) liegender Wert ihr bekannt ist, nicht verweigert, weil sie, so die
Beklagte, weder berechtigt noch verpflichtet sei, die aus ihrer Sicht souveräne
Entscheidung des Kunden, der eine Wertdeklaration ablehnt, zu korrigieren. Dies findet
seine Bestätigung in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten,
wonach sie bereit ist, Pakete unabhängig von einer Wertdeklaration bis zu einem
Gegenwert von 50.000,- US-$ entgegenzunehmen. Bei dieser Erwägung geht es nicht,
wie die Beklagte meint, darum, dass sie durch einen formlosen Hinweis zu einer
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verbesserten sicherheitstechnischen Behandlung ohne Gegenleistung verpflichtet
würde, sondern lediglich darum, dass das Unterbleiben eines von Vornherein nutzlosen
Hinweises sie nicht zu entlasten vermag. Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB scheidet damit aus.
Der den Klägerinnen zuerkannte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten rechtfertigt sich gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB daraus, dass sich
die Beklagte im Zeitpunkt der Abfassung des anwaltlichen Mahnschreibens vom
06.05.2005 (Anlagen K 88-94) bereits in Verzug befand, und zwar durch die die
verschiedenen Transportschadensfälle betreffenden Mahnschreiben der Klägerin zu 2)
(vgl. z.B. Anlage K 30) und die jeweilige ablehnende Reaktion der Beklagten (vgl. z.B.
Anlagen K 31, 32). Die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts
stellen damit als zur Rechtsverfolgung erforderliche Aufwendungen einen ersatzfähigen
Vermögensschaden dar. Ausweislich des Gebührengutachtens der
Rechtsanwaltskammer M. vom 23.06.2006 (Bl. 181 ff. GA) ist die insoweit gemäß Nr.
2400 des Vergütungsverzeichnisses a.F. zum RVG in Ansatz gebrachte
Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen; der in Ansatz zu bringende Geschäftswert
bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Klage begründet ist, d.h. in Höhe von
insgesamt 29.766,20 € (2 x 14.885,10 €). Die hälftige, gemäß Vorbemerkungen 3 Abs. 4
zu Teil 3 des VV zum RVG nicht auf die Prozesskosten anrechenbare Gebühr beträgt,
492,70 €, woraus sich zuzüglich 16 % MwSt ein Betrag in Höhe von 571,53 € errechnet,
von dem die Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils hälftig freizustellen sind.
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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.992,35 €
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