Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2007

OLG Düsseldorf: steuerberater, gesellschaft, versicherungsschutz, avb, bedingter vorsatz, berufliche tätigkeit, positive vertragsverletzung, direkter vorsatz, versicherungsnehmer, eigenschaft

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 211/06
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 211/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2006
verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des
Versicherungsscheins ... Versicherungsschutz wegen der von der C. AG
gegen ihn im Verfahren des Landgerichts Schweinfurt 5 HKO 62/03
erho-benen Ansprüche zu gewähren hat, soweit dies einen Teilbetrag
von 326.332,07 Euro betrifft, der der C. AG als Schaden aufgrund
erneuter Prüfung ihrer Jahresabschlüsse für 1998 bis 2001 durch die W.
entstan-den sein soll.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckba-ren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Auf-
sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden
Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus dem zwischen ihnen
bestehenden Haftpflichtvermögensschadensversicherungsvertrag von Steuerberatern in
Anspruch. Grundlage für sein Begehren ist seine Inanspruchnahme durch die C. AG vor
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dem Landgericht Schweinfurt (5HK O 62/03). Der Kläger war Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft und wurde für sie auch als Steuerberater tätig. Insoweit soll er – so der
Vortrag der C. AG im Haftpflichtprozess – seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft in
beiden Eigenschaften verletzt haben. Aufgrund dessen erhebt die C. AG gegen den
Kläger Ansprüche in Höhe von insgesamt 458.607,47 Euro. Hierauf entfällt ein
Teilbetrag von 326.332,07 Euro darauf, dass aufgrund des pflichtwidrigen Handelns des
Klägers die Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2001 hätten neu erstellt und
überprüft werden müssen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens und der von
den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und
die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus ist
unstreitig, dass der Kläger sein Aufsichtsratsmandat im Juni 2002 niedergelegt und
seine Steuerberatertätigkeit für die C. AG im November 2002 eingestellt hat. Im Auftrag
der Gesellschaft fand im Jahr 2002 eine Sonderprüfung durch die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. & Partner in M. statt, die zur Feststellung
umfangreicher Falschbuchungen in den Jahren ab 1998, denen tatsächliche Umsätze
nicht zugrunde lagen, führte. Die für die Prüfung der Jahresabschlüsse 1998-2001
zunächst beauftragte Gesellschaft K. widerrief mit Schreiben vom 23. April 2002 ihre
Bestätigungsvermerke für die Jahre 1998 bis 2000. Das Mandat zur Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 kündigte sie mit Schreiben vom 19.
Februar 2002.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass
Deckungsschutz jedenfalls aus zwei Gründen nicht bestehe, so dass es auf eine nähere
Differenzierung zwischen der Tätigkeit des Klägers als Steuerberater und als
Aufsichtsratsmitglied nicht ankomme. Zum Einen handele es sich bei den Kosten für die
Neuerstellung der Jahresabschlüsse, für die eine Korrektur der dem Kläger oblegenen
Buchhaltung notwendig gewesen sei, um ein Erfüllungssurrogat, für welches auch im
Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht bestehe.
Soweit der Kläger vorbringe, die Kosten seien allein für die erneute Prüfung der
Jahresabschlüsse angefallen, fehle es an einer notwendigen Differenzierung und
Aufschlüsselung der Rechnung. Darüber hinaus habe der Kläger eine wissentliche
Pflichtverletzung begangen, bei der Versicherungsschutz ebenfalls nicht bestehe. Er
habe selbst vorgetragen, die ihm vorgelegten Belege nicht überprüft zu haben. Dies sei
zwar grundsätzlich zulässig, jedoch bedürfe es zumindest einer stichprobenartigen
Prüfung, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Belege offensichtlich sei.
Diese Voraussetzung habe hier vorgelegen, denn es hätten sich keine
Lizenzeinnahmen zugunsten der Gesellschaft wiedergefunden, obwohl die Zahl der
Lizenzpartner und die Anzahl der abgesetzten Ware unstreitig stetig gestiegen seien.
Der damalige Vorstand der C. AG habe den Umsatz des Unternehmens betrügerisch
höher erscheinen lassen und die Börsenkurse manipuliert. Umsätze mit der Fa. V. E.
Ltd. in H. K. habe es mangels tatsächlichen Bestandes des Unternehmens nicht
gegeben. Die entsprechenden Ein- und Ausgangsrechnungen der C. AG seien
unstreitig fingiert gewesen. Die Rechnungen hätten als Lieferanschrift nur die C. AG,
nicht jedoch einen Endkunden ausgewiesen. Dies sei über Jahre hinweg geschehen,
so dass für den Kläger Anlass zur Nachfrage und Überprüfung bestanden habe, was er
unterlassen habe.
5
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der unter
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Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, die
Kosten in Höhe von 326.332,07 Euro beträfen ausschließlich die erneute Prüfung und
Testierung der Jahresabschlüsse. Hierbei handele es sich nicht um ein
Erfüllungssurrogat. Solche Surrogate seien in der
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch gar nicht von der Deckungspflicht der
Beklagten ausgeschlossen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs könne heute unter dem Blickwinkel des AGB-Gesetzes bzw. der §§
305 ff. BGB nicht mehr Geltung haben. Eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne des
§ 4 Nr. 5 der hier vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) habe er –
der Kläger – nicht begangen. Sie lasse sich aus den vom Landgericht festgestellten
Umständen nicht herleiten. Hinsichtlich der fehlenden Lizenzeinnahmen in 1998 und
1999 fehle es bereits an entsprechendem Vortrag der Parteien, so dass das Landgericht
diese Feststellung gar nicht habe treffen dürfen. Sie sei auch nicht zutreffend, denn
"gesonderte" Lizenzeinnahmen habe es gar nicht gegeben, so dass dem Kläger
insoweit auch nichts Außergewöhnliches habe auffallen können.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil "aufzuheben" und festzustellen, dass die Beklagte ihm
nach Maßgabe des Versicherungsscheins ... Versicherungsschutz wegen der
von der C. AG gegen den Beklagten im Verfahren des Landgerichts Schweinfurt
5 HKO 62/03 erhobenen Ansprüche zu gewähren hat, soweit dies einen
Teilbetrag von 326.332,07 Euro betrifft, der der C. AG als Schaden aufgrund
erneuter Prüfung ihrer Jahresabschlüsse für 1998 bis 2001 durch die W.
entstanden sein soll.
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Die Beklagte bittet um
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Zurückweisung der Berufung
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und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen. Sie macht geltend, dass der Kläger
die Deckungsgrenze unberücksichtigt lasse. Ferner trage er nicht vor, inwieweit er von
der C. AG wegen Pflichtverletzungen in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied in
Anspruch genommen werde, was jedoch erforderlich sei, weil insoweit kein
Deckungsschutz bestehe. Die Beklagte hafte aber auch deshalb nicht, weil es
Deckungsschutz für Erfüllungssurrogate, die an die Stelle der vertraglich geschuldeten
Leistung des Versicherten getreten seien, nicht gebe. Der Kläger sei auch mit der
Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt gewesen. Die geltend gemachten Kosten
seien nicht durch die Prüfung bereits erstellter Jahresabschlüsse entstanden, sondern
durch die umfangreiche Korrektur der Buchführung und darauf aufbauend durch die
Neuerstellung der Jahresabschlüsse. Schließlich habe das Landgericht zutreffend
festgestellt, dass der Kläger eine wissentliche Pflichtverletzung begangen habe.
Insoweit trägt die Beklagte in der Berufungserwiderung umfangreich – teilweise über
ihren erstinstanzlichen Vortrag hinaus – vor, aus welchen Gründen dies der Fall sei.
Hierauf wird Bezug genommen.
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Die Akte 5 HK O 62/03 LG Schweinfurt war zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung des Senats.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der
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wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke verwiesen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die geltend gemachte
Deckungsverpflichtung der Beklagten aus dem
Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag besteht. Die hiergegen erhobenen
Einwände sind unbegründet. Ein Ausschlusstatbestand kann nicht festgestellt werden.
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A.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckung aus der Berufshaftpflichtversicherung für
Vermögensschäden aus der Tätigkeit des Steuerberaters in Anspruch.
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1. Grundlage hierfür ist ein Anspruch, den die C. AG gegen ihn vor dem LG Schweinfurt
geltend macht. Der Haftpflichtprozess wird von den beteiligten Parteien
übereinstimmend nicht betrieben. Vielmehr soll vorab die Frage der
Deckungsverpflichtung der hiesigen Beklagten geklärt werden.
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2. Nach § 1 Nr. I. 1. der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB = Anlage K3 = Bl. 50 ff. GA) gewährt der Versicherer
(die Beklagte) dem Versicherungsnehmer (Kläger) Versicherungsschutz für den Fall,
dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer
Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen
Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
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3. Unstreitig besteht insoweit eine Deckungsgrenze von 500.000,-- DM bzw. 255.645,94
Euro. Dieser Grenze wird im Klageantrag dadurch Rechnung getragen, dass es dort
heißt: "nach Maßgabe des Versicherungsscheins …" Versicherungsschutz zu
gewähren, auch wenn die gegen den Kläger erhobene Forderung, wegen welcher
Versicherungsschutz begehrt wird, die Betragsgrenze überschreitet. Mit der Benennung
des Anspruchs, der gegen den Kläger erhoben wird, trägt er lediglich dem Umstand
Rechnung, dass der Schadensfall, für den die Deckungspflicht geltend gemacht wird,
konkret zu bezeichnen ist. Eine Missachtung der Deckungsgrenze liegt hierin nicht.
20
B.
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Die Parteien streiten über das Vorliegen von versicherungsrechtlichen
Ausschlusstatbeständen, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen sollen. Der
Vortrag der Beklagten lässt die Feststellung solcher Ausschlüsse indessen nicht zu.
22
I.
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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger müsse im vorliegenden
Deckungsprozess näher darlegen, inwieweit er für den Schaden von 326.332,07 Euro
aufgrund von Pflichtverletzungen in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der C.
AG in Anspruch genommen wird, um den versicherten Bereich der Steuerberatertätigkeit
von dem nichtversicherten Bereich seiner damaligen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
trennen zu können.
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1. Soweit der Kläger von der C. AG auch in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied
in Anspruch genommen wird, kann er zwar – dies macht die Beklagte zu Recht geltend,
wird vom Kläger aber auch gar nicht bestritten – keinen Deckungsschutz verlangen, und
zwar schon nach § 1 Nr. I. 1. der AVB nicht, denn versichert ist allein die
Steuerberatertätigkeit des Klägers und keine andere berufliche Tätigkeit. Darüber
hinaus schließt § 4 Nr. 4 der AVB Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen vom
Versicherungsschutz aus.
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2. Die Klausel in § 4 Nr. 4 AVB kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass der Kläger
schon dann keinen Versicherungsschutz genießt, wenn er als Steuerberater für ein
Unternehmen tätig wird, bei welchem er auch Aufsichtsratsmitglied ist. Vielmehr heißt es
dort nur, "aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied" bestehe kein Versicherungsschutz.
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3. Daher ist – allerdings allein auf der Grundlage des Vortrags der C. AG im
Haftpflichtprozess – zu prüfen, inwieweit dem Kläger tatsächlich vorgeworfen wird, er
habe Pflichten aus seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater verletzt. Maßgeblich,
aber auch ausreichend ist nämlich, dass er in seiner Eigenschaft als Steuerberater von
einem Dritten für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (§ 1 Nr. I. 1. der
AVB).
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a. Liegen keine für den Deckungsprozess Bindungswirkung entfaltenden
Tatsachenfeststellungen aus einem Haftpflichtprozess vor, ist bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Versicherer einem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine
Inanspruchnahme durch einen Dritten zu gewähren hat, grundsätzlich auf dessen
Begründung des Anspruchs abzustellen (BGH VersR 2001, 90; OLG Hamm VersR
2007, 980).
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Unerheblich ist dabei, ob die erhobenen Ansprüche im Ergebnis begründet sind oder
nicht; Deckungsschutz schuldet der Versicherer (bei Vorliegen der
Deckungsvoraussetzungen) in beiden Fällen. Nach § 1 Nr. I. 1. der AVB ist allein
maßgeblich, dass der Kläger für einen Vermögensschaden "verantwortlich gemacht"
wird, nicht hingegen, dass dies auch tatsächlich berechtigt ist. Ob der Vorwurf der
Pflichtverletzung begründet ist, ist allein im Haftpflichtprozess zu klären (OLG Köln
VersR 2003, 1166; OLG Stuttgart 1999, 961).
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b. Nach den Ausführungen der C. AG im Haftpflichtprozess ist der Kläger Steuerberater
und Aufsichtsratsmitglied gewesen und soll er in beiderlei Hinsicht Pflichten verletzt
haben. Hinsichtlich der Buchhaltungsarbeiten und der Erstellung der Jahresabschlüsse,
die er nach der Behauptung der C. AG ebenfalls schuldete, soll er dabei als
Steuerberater tätig gewesen sein (vgl. Bl. 5 der Beiakte). Dabei sollen ihm zahlreiche
schwere Buchungsfehler unterlaufen sein, weshalb letztlich die Jahresabschlüsse von
1998 bis 2001 neu hätten erstellt und geprüft werden müssen, wobei die ersten
Prüfungsarbeiten für den Abschluss von 2001 nicht zu Ende geführt, sondern später auf
der Grundlage ordnungsgemäßer Buchhaltung und Jahresabschlüsse erneut
aufgenommen und beendet worden seien, und zwar anstelle der ursprünglich
beauftragten Gesellschaft K. nunmehr durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W..
Insoweit sei dem Kläger eine positive Vertragsverletzung des Steuerberatervertrags
vorzuwerfen (Bl. 21 der Beiakte). Aus der gesamten Prüfungstätigkeit der W. für die
Jahre 1998 bis 2001 resultiere ein Schaden in Höhe von 326.332,07 Euro.
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Der Kläger hat daher – durch Bezugnahme auf die Ausführungen der C. AG im
Haftpflichtprozess – schlüssig dargelegt, dass er von dieser auf Schadensersatz (in
Höhe der hiesigen Klageforderung) wegen Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit als
Steuerberater in Anspruch genommen wird. Dass der Kläger selbst bestreitet, mit der
Erstellung der Jahresabschlüsse befasst gewesen zu sein, ist für die Frage seiner
Inanspruchnahme durch die C. AG und deren Begründung ihres Anspruchs unerheblich.
Maßgeblich ist der Vortrag der C. AG im Haftpflichtprozess. Dieser ist entgegen den
Interpretationsversuchen der Beklagten auch eindeutig, mögen die von der C. AG gegen
den Kläger erhobenen zahlreichen Vorwürfe auch keine klare Differenzierung
aufweisen. Die Schadensposition über 326.332,07 Euro wird jedenfalls eindeutig auf
Fehler der Steuerberatertätigkeit des Klägers gestützt.
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Auf Bl. 73 der Beiakte ist von der C. AG aufgrund des gegnerischen Bestreitens auch
ausdrücklich klargestellt worden, dass es sich allein um Kosten "der erneuten Prüfung
und Testierung der Jahresabschlüsse" handelt. Es würden – so die C. AG – keine
"kostenlosen Buchführungs- und Jahresabschlussarbeiten" für die Jahre 1998 bis 2001
geltend gemacht werden. Ob diese eindeutige Erklärung der Klägerin im
Haftpflichtprozess tatsächlich zutrifft, bedarf im Deckungsprozess keiner Klärung.
Maßgeblich ist die Anspruchsbegründung der C. AG.
32
II.
33
Der von der Beklagten ausdrücklich geltend gemachte Ausschlusstatbestand des § 4
Nr. I. 6. AHB, wonach die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der
Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung
sind, greift hier nicht ein.
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Dabei bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das so genannte
Erfüllungssurrogat in der reinen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ohne
ausdrückliche Einbeziehung des § 4 Nr. I. 6. AHB ausgeschlossen ist, hier keiner
Antwort, denn der gegen den Kläger geltend gemachte Schaden ist kein
Erfüllungssurrogat.
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1. Unter den Begriff des Erfüllungssurrogats im Sinne des § 4 Nr. I. 6. Abs. 3 AHB fallen
solche Ansprüche, die auf den Gegenwert derjenigen Leistung gerichtet sind, die der
Versicherungsnehmer aufgrund seiner vertraglichen Erfüllungspflichten hätte erbringen
müssen (BGH MDR 1963, 382). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht
die Regelung dahingehend, dass vom Haftpflichtversicherungsschutz Ansprüche Dritter
ausgenommen sind, mit denen der Dritte sein unmittelbares Interesse an der vertraglich
geschuldeten Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber verfolgt (BGH VersR
2005, 110, 112; Senat, Urteil vom 4. April 2006 – I-4 U 136/05 –).
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Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt
(BGH aaO). Entscheidend für den Versicherungsschutz ist also, welchen Inhalt der
Vertrag hat; die Deckung ist nur insoweit ausgeschlossen, wie die vertragliche
Leistungspflicht des Versicherungsnehmers reicht. Nicht allein die geltend gemachte
Anspruchsgrundlage, sondern die Berücksichtigung des tatsächlich Verlangten und
seine Bewertung im Hinblick auf den Inhalt des vertraglichen Leistungsversprechens
bestimmen die Einordnung, ob es sich bei der Ersatzforderung um ein
Erfüllungssurrogat handelt oder um Schadenersatz im Sinne der gesetzlichen
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Haftpflichtbestimmungen. Ist der Umfang des vertraglichen Leistungsversprechens
ermittelt, sind alle Ansprüche, die das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter
dem Versprochenen ausgleichen sollen, als Erfüllungssurrogate ausgeschlossen
(Späte, Haftpflichtversicherung, § 4 AHB Rn 174).
2. Danach stellen die Kosten, welche der C. AG aufgrund der Notwendigkeit einer
erneuten Prüfungstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entstanden sind, keinen Gegenwert
für die vom Kläger selbst geschuldeten Leistungen dar. Er wird nicht auf
Schadensersatz wegen erforderlicher Nachbesserung von Buchhaltung oder
Jahresabschlüssen in Anspruch genommen, sondern auf Ersatz von Kosten, die für eine
Leistung eines Dritten aufgewendet werden mussten. Bei diesen Kosten handelt es sich
nicht um das positive, sondern um das negative Interesse der C. AG. Hätte der Kläger
(nach der Behauptung der C. AG) seine Pflichten als Steuerberater im Hinblick auf die
von ihm zu erstellenden Jahresabschlüsse in vollem Umfang ordnungsgemäß erfüllt,
wäre es nicht notwendig gewesen, einen zweiten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Die
C. AG will daher so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der Kläger als Steuerberater
ordnungsgemäß gearbeitet, also die Bücher ordnungsgemäß geführt und die
Jahresabschlüsse richtig erstellt hätte. Dann nämlich wären ihr die Aufwendungen für
die W. nicht entstanden.
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Bei dieser Sachlage liegt kein Erfüllungssurrogat im Sinne der Vorschrift vor. Ob dies
generell, also auch in anderen Fällen, in denen es um den Ersatz des negativen
Interesses geht, gilt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Unter den vorliegend
gegebenen Umständen ist der Anspruch der C. AG gegen den Kläger jedenfalls nicht
auf ein Erfüllungssurrogat gerichtet.
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III.
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Und schließlich sind auch die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 4 Nr.
5 der AVB nicht gegeben.
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1. Nach § 4 Nr. 5 der AVB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
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2. Derartige Ausschlussklauseln, für deren Erfüllung der Versicherer die volle
Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH r+s 2001, 408; OLG Hamm VersR 2007, 980;
OLG Frankfurt OLG-Report 2000, 150), setzen Wissentlichkeit des Versicherten und
damit direkten Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt somit – im Unterschied zu
§ 152 VVG – nicht. Allerdings muss der Vorsatz nur die Pflichtwidrigkeit umfassen, nicht
hingegen die Schadensverursachung. Voraussetzung für einen wissentlichen
Pflichtenverstoß ist demnach (lediglich), dass dem Versicherungsnehmer ein
bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht auch tatsächlich gekannt hat
und der Verstoß für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH r+s 2001, 408; BGH
MDR 1991, 419; BGH VersR 1987, 174; OLG Köln VersR 2002, 1371 und r+s 1997,
496; Senat, VersR 1990, 411).
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Ein derartiger Pflichtenverstoß lässt sich schlüssig nur mit der Begründung geltend
machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für
einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte
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habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen (BGH MDR 1991, 419). Direkter
Vorsatz in diesem Sinne erfordert das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der
Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das
Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts-, anweisungs- oder bedingungswidrig
zu handeln (BGH r+s 2001, 408).
3. Danach kann hier ein wissentlicher, für den gegen den Kläger geltend gemachten
Schaden ursächlich gewordener Pflichtenverstoß nicht festgestellt werden.
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a. Dass der Kläger gewusst hat, dass im Auftrag der Eheleute Schnabel bloße
Scheinumsätze gebucht wurden, will die Beklagte selbst nicht behaupten. So heißt es in
der Berufungserwiderung ausdrücklich, sie wolle nicht behaupten, der Kläger habe der
Gesellschaft und den Aktionären vorsätzlich einen Schaden zufügen wollen (Bl. 272
GA). Hiervon müsste man aber ausgehen, wenn man seine Kenntnis davon unterstellt,
dass es zahlreiche Scheinumsätze gab.
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b. Darüber hinaus kommt die Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung des
Klägers aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte sich für ihre Behauptung
an dem Sachvortrag der C. AG im Haftpflichtprozess orientiert, der jedoch klare und
eindeutige Feststellungen im Hinblick darauf, welche Pflichten der Kläger als
Steuerberater wissentlich verletzt haben soll, nicht zulässt. Das gesamte Vorbringen der
C. AG vermengt die Pflichten des Klägers als damaliger Aufsichtsrat der Gesellschaft
mit denen in seiner Eigenschaft als Steuerberater. Das mag für den Haftpflichtprozess –
auf seinem derzeitigen Stand – (noch) keine besonderen Auswirkungen haben,
verhindert aber im hiesigen Deckungsprozess die Feststellung konkreter
Pflichtverletzungen und darauf aufbauend die Feststellung der Wissentlichkeit
bestimmter Pflichtverletzungen.
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Dabei kommt es nicht – wie die Beklagte irrtümlich meint – hauptsächlich auf
Buchhaltungsmängel, sondern vielmehr darauf an, welche Fehler der Kläger bei der
Erstellung (bzw. Vorbereitung) der Jahresabschlüsse begangen hat, denn diese
mussten neu erstellt und sodann wieder geprüft werden. Nach dem Vorbringen der C.
AG ist aber nicht klar, welche Pflichtverletzungen der Kläger bei dieser Tätigkeit
begangen haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei bestimmte
Steuerberaterpflichten so evident verletzt wurden, dass auf die Wissentlichkeit des
Klägers geschlossen werden könnte. Die von ihm erstellten (bzw. vorbereiteten)
Abschlüsse wiesen offenbar keine derart gravierenden Fehler auf, dass die zunächst
beauftragte K. ihre Testate für die Jahre 1998 bis 2000 nicht erteilen konnte. Wären die
behaupteten Fehler jedoch so schwerwiegend gewesen, wie die Beklagte meint, wäre
die Testatserteilung kaum nachvollziehbar, mag die K. auch – wie die Beklagte vorträgt
– vereinzelt Kritik an der Gesellschaft und konkret auch an deren Buchhaltung geübt
haben.
48
Im derzeitigen Stadium des Haftpflichtprozesses sind daher keine konkreten
Pflichtverletzungen des Klägers als Steuerberater zu erkennen, welche die
Jahresabschlüsse betreffen. Damit scheidet auch die Feststellung einer wissentlichen
Pflichtverletzung des Klägers aus. Es mag sein, dass sich wissentliche
Pflichtenverstoße aus der weiteren Durchführung des Haftpflichtprozesses ergeben.
Darauf kann jedoch im vorgezogenen Deckungsprozess nicht abgestellt werden.
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c. Aber selbst im Hinblick auf den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe zahlreiche
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Buchungen ohne Vorliegen der entsprechenden Belege vorgenommen, was sich auch
in den von ihm erstellten Jahresabschlüssen niedergeschlagen habe, ist eine
Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung nicht festzustellen.
Es kann dahinstehen, inwieweit solche Vorgänge im Einzelfall tatsächlich pflichtwidrig
sind. Es muss auch einem Steuerberater konzediert werden, nach Art und Gewicht von
Buchungsvorgängen sowie danach zu differenzieren, ob im Einzelfall bereits die
Angaben seines Mandanten für die Berechtigung einer bestimmten Buchung
ausreichen. Darauf kommt es hier aber nicht einmal an. Die Beklagte hat keine
konkreten Fälle, die einer Überprüfung zugänglich gewesen wären, dargelegt. Damit
scheidet aber sowohl die Feststellung bestimmter Pflichtverletzungen des Klägers als
auch der Wissentlichkeit seines Pflichtenverstoßes aus. Für die wissentliche
Pflichtverletzung muss konkret feststellbar sein, welche Pflicht der Kläger im Einzelfall
hatte, dass ihm diese Pflicht auch bewusst war und er gleichwohl von ihr abgewichen
ist. Dazu hat die Beklagte über pauschale Ausführungen hinaus nichts vorgetragen.
Sollten in bestimmten Buchungsfällen entsprechende Belege gefehlt haben, muss dies
für den Einzelfall überprüfbar aufgezeigt werden. Da der Kläger geltend macht, die dem
im Jahre 2002 tätigen Prüfungsunternehmen R. & Partner vorliegenden Unterlagen
entsprächen nicht den Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen, hätte nur der
Zeugenbeweis für den konkreten Einzelfall das geeignete Beweismittel darstellen
können, um das Fehlen von Belegen für bestimmte Buchungen nachvollziehen und
feststellen zu können. Dementsprechend hätte auch der unter Beweis gestellte
Sachvortrag am Einzelfall orientiert sein müssen. Daran fehlt es.
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d. Die weitere Behauptung der Beklagten, aufgrund fehlender Endkunden-Angaben in
den Rechnungen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass ordnungsgemäße
Kundenrechnungen nicht bestanden, reicht ebenfalls nicht für eine wissentliche
Pflichtverletzung.
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Es bleibt offen, welche Rechnungen der Kläger tatsächlich vorgelegt bekommen hat. Es
sollen ihm nach seiner Darstellung auch reine Saldenlisten vorgelegt worden sein. Aus
den Listen ergaben sich die Verdachtsmomente jedoch nicht, so dass insoweit auch
nicht auf eine Kenntnis des Klägers geschlossen werden kann. Dass bereits das
Buchen aufgrund von Listen evident pflichtwidrig war, kann mangels konkreten Vortrags
der Beklagten ebenfalls nicht festgestellt werden (in welchen Buchungsvorgängen
genau wäre aus welchen Gründen statt Liste welcher Beleg notwendig gewesen, wie
hätte sich das auf den Jahresabschluss ausgewirkt).
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e. Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger Buchungen ohne Rechnungen an die V. E. Ltd.
im Haftpflichtprozess nicht bestritten hat. Aus Bl. 53-54 der Beiakte ergibt sich etwas
anderes.
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f. Soweit die Beklagte sich auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts auf
die Notwendigkeit eine stichprobenartigen Einzelbelegprüfung beruft, die der Kläger
unterlassen habe, folgt daraus keine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers, die für
den eingetretenen Schaden auch tatsächlich ursächlich geworden ist. Hierfür fehlt jeder
überprüfbare und einem Nachweis zugängliche konkrete Sachvortrag. Es ist nicht
feststellbar, bei welchem Buchungsvorgang dem Kläger welche Erkenntnisse vorlagen
oder von ihm zumindest erzielt werden konnten, er aus welchen Gründen Anlass für
eine – wenn auch nur stichprobenartige – Überprüfung hatte und welche tatsächliche
Überprüfung welche konkreten Erkenntnisse gebracht hätte.
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g. Der pauschale Vorwurf der Beklagten, die Bücher der C. AG seien nicht
ordnungsgemäß geführt gewesen, das Belegprinzip sei durchbrochen gewesen, eine
fortlaufende Kontoauszugsnummerierung und eine systematische Ablage habe es nicht
gegeben, lässt den Schluss auf eine wissentliche, schadensursächliche
Pflichtverletzung des Klägers ebenfalls nicht zu.
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Es kann nämlich – über die fehlende Konkretisierung einzelner Pflichtverstöße und der
Wissentlichkeit ihrer Begehung durch den Kläger hinaus – schon nicht festgestellt
werden, dass diese Pflichtverletzungen tatsächlich ursächlich für den von der C. AG
erlittenen und geltend gemachten Schaden geworden sind. Die Jahresabschlüsse
mussten nicht aus diesem Grund, sondern deshalb neu erstellt und geprüft werden, weil
die zahlreichen Fehlbuchungen, denen tatsächliche Umsätze nicht zugrunde lagen,
eliminiert werden mussten.
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Aus den vorgelegten Kontounterlagen ohne Buchungstext (Bl. 119 ff. GA) lassen sich
ebenfalls keine Rückschlüsse zu Lasten des Klägers ziehen. Sie stammen von Januar
2004 und nicht aus der Zeit, als der Kläger für die C. AG tätig war. Das ist vom Kläger
auch ausdrücklich gerügt worden.
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h. Die in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen Umstände, die für eine
wissentliche Pflichtverletzung des Klägers sprechen sollen, werden den aufgezeigten
rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht.
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Nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs muss konkret aufgezeigt werden, in
welcher Hinsicht der Kläger falsch gearbeitet hat, also auch, was er ordnungsgemäß
hätte tun müssen und woraus dies folgt, und dass ihm dies aus konkret zu benennenden
Gründen auch klar war. Dem genügt auch der Vortrag in der Berufungserwiderung nicht.
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Dies gilt auch für die Behauptung, der Kläger habe die fehlende Plausibilität des
Produktions- und Vorfinanzierungsmodells der Gesellschaft erkannt (Bl. 280 GA). Die
hinter der Gesellschaft stehenden Eheleute S. haben Aktionäre, Banken und die K.
lange Zeit erfolgreich getäuscht. Dies gilt – mangels Mittäter- oder Gehilfenschaft – auch
für den Kläger. Dass dieser nicht nur der Steuerberater der Gesellschaft, sondern
darüber hinaus auch deren Aufsichtsratsmitglied war, ändert daran nichts. Die C. AG
wirft dem Kläger insoweit lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen vor, insbesondere
durch Unterlassen von Kontrollen oder Überprüfungen. Daraus kann für eine
wissentliche Pflichtverletzung des Klägers als Steuerberater jedoch nichts hergeleitet
werden.
61
C.
62
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
64
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 204.516,75 Euro festgesetzt.
65
K. S. C.
66