Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2007

OLG Düsseldorf: wichtiger grund, anrechenbare kosten, vergütung, stadt, baukosten, anfang, treu und glauben, fristlose kündigung, kino, bestehendes gebäude

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 44/05
Datum:
06.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 44/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2005
verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld –
5 O 27/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuld-ner
122.904,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 29.399,28 € vom
28.02.1998 bis 17.02.2000 sowie aus 122.904,16 € seit dem 18.02.2000
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Beru-fung
der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wer-den
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 57%,
die Beklagten als Gesamtschuldner 43%. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens tragen der Kläger 46%, die Beklagten als
Gesamtschuldner 54%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Voll-
streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger ist Architekt. Er betrieb mit dem inzwischen ausgeschiedenen Architekten
Fahr ein Architekturbüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagten sind
Brüder und betreiben eine Kinoanlage in der L.-straße ... in K.. Sie wandten sich im
Frühjahr 1994 an das vorgenannte Architekturbüro, da sie die Fassade, das Foyer und
die Kinosäle modernisieren wollten. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit war
außerdem langfristig der Bau weiterer Kinosäle sowie einer Gastronomie ins Auge
3
gefasst. Das Architekturbüro wurde mit der Erstellung entsprechender Pläne beauftragt;
der Auftrag umfasste auch eine Bauvoranfrage für ein Großkino. Diese Leistungen
sollten mit einem Honorar auf Stundenbasis beglichen werden.
Der Architekt F. erarbeitete in der Folgezeit zwei Vorschläge. Bei einem Gespräch vom
29.04.1994 einigten sich die Parteien darauf, den als Vorschlag 2 bezeichneten Plan
weiterzuverfolgen. Die von dem Architekten F. am 19.05.1994 eingereichte
Bauvoranfrage betraf diesen Vorschlag. Nach einer Kostenschätzung vom 30.05.1994
sollten sich die Gesamtbaukosten hierfür auf 10.334.878,50 DM belaufen ( Anlage K 9,
Bl. 170 GA ). Am 31.05.1994 stellte das Architekturbüro im Auftrag der Beklagten einen
Antrag bei der Filmstiftung N.-W. zur Förderung der vorgesehenen Baumaßnahme (
Anlage K 10, Bl. 174 f. GA ); dem Antrag, den der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, war
die Kostenschätzung vom 30.05.1994 beigefügt.
4
Unter dem 15.11.1994 stellte das Architekturbüro den Beklagten für seine Leistungen
25.000,00 DM in Rechnung. Diese Rechnung wurde nach Gewährung eines
Nachlasses von 3.000,00 DM bezahlt. Sie enthält folgenden Zusatz ( Anlage A 2, Bl.
119 GA ):
5
"Obige Rechnungssumme wird bei Ausführung der geplanten Lösung 2 auf
das Gesamthonorar angerechnet.
6
Bei Beauftragung einer anderen Lösung werden für diese die Leistungen 1 neu
berechnet."
7
Neben der Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung des bestehenden Kinos zu einem
"Großkino" war das Büro des Klägers auch mit der Planung und Ausführung der
Modernisierung des bereits vorhandenen Kinos beauftragt. Im Dezember 1994 erstellte
der Kläger Pläne für den Umbau des Foyers und übersandte den Beklagten dazu mit
Schreiben vom 28.04.1995 ( Anlage K 37, Bl. 238 GA ) eine Kostenberechnung ( Anlage
K 36, Bl. 235 ff. GA ). Danach waren die Herstellungskosten mit 624.700,00 DM ermittelt.
Zugleich übersandte er ein Honorarangebot von Sonderingenieuren und ein eigenes
Honorarangebot vom 28.04.1995 ( Anlage K 2, Bl. 42 GA ) für die Leistungsphasen 1 bis
9 betreffend "Umbau Foyer des Kinocenters". Letzteres unterschrieb der Beklagte zu 1
am 22.06.1995, nachdem es zu einer Unterzeichnung des von dem Kläger überreichten
Einheits-Architektenvertrages ( Anlage A 3, Bl. 121 GA ) nicht gekommen war. Die Stadt
K. erteilte unter dem 15.05.1996 hinsichtlich der Pläne zur Modernisierung des
Altbestands eine Baugenehmigung ( Anlage K 20, Bl. 196 GA ).
8
Am 02.06.1995 vereinbarten die Parteien, für den geplanten ersten Bauabschnitt
nunmehr Sonderingenieure zu beauftragen. Das Ingenieurbüro L. wurde am 23.06.1995,
die Ingenieure D. und S. im November 1995 beauftragt ( Anlagen K 22 a, b und c, Bl.
204, 205 u. 207 GA ).
9
Nachdem die Stadt K. signalisiert hatte, dass die mit der Bauvoranfrage vorgelegten
Entwürfe hinsichtlich des gedachten Zubaus weiterer Kinosäle wegen der ungeklärten
Stellplatzfrage keine Aussicht auf Erfolg habe, vielmehr eine planerische Umsetzung
etwa über eine Tiefgarage erfolgen müsse, erarbeitete der Kläger neue Pläne. Diese
bezeichnete er in der Folgezeit als Vorschlag 3 und reichte sie als geänderte
Bauvoranfrage am 29.02.1996 beim Bauordnungsamt K. ein, welches den Antrag unter
dem 18.04.1996 positiv beschied ( Anlage K 8, Bl. 169 GA ).
10
Unter dem 31.03.1996 beantragte der Kläger für die Beklagten die Filmtheaterförderung
bei der Filmförderungsanstalt in B. ( Anlage K 12, Bl. 176 ff. GA ). Der Antrag, den der
Beklagte zu 2 unterzeichnet hatte, betraf die Neugestaltung der Kassenhalle mit
Haupteingang, Toilettenanlage und die Neugestaltung der Kinos Ci. und Ca. zu einem
Kostenvolumen von 3.334.005,00 DM gemäß Kostenschätzung vom 01.04.1996 (
Anlage K 13, Bl 180 ff. GA ). Am 20.05.1996 schrieb der Kläger die Kreditanstalt für
Wiederaufbau an ( Anlage K 14, Bl. 183 GA ) und teilte für den ersten Bauabschnitt eine
Nettoherstellungssumme von 3.334.000,00 DM und für das Gesamtvolumen eine solche
von 10.335.000,00 DM mit. Die Beklagte erhielten am 05.07.1996 eine Durchschrift des
Schreibens per Fax zur Kenntnis. Am 12.07.1996 übersandte der Sohn des Beklagten
zu 2, I. B., dem Kläger ein Schreiben ( Bl. 383, 384 GA ) mit einer Auflistung der aus
Sicht der Beklagten im ersten Abschnitt realisierbaren Bauvorhaben und wies darauf
hin, dass im nächsten Schritt auf dieser Basis versucht werden müsse,
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"die wirtschaftlichen Kostenvorgaben von 1.300.000,00 DM für den ersten
Bauabschnitt bzw. 3.000.000,00 DM für die Bauausführung incl. Kino 3 zu
erreichen."
12
Am 04.02.1997 beantragte der Kläger erneut eine Förderung bei der Filmstiftung N.-W.
GmbH; den Antrag unterzeichneten beide Beklagte, er gab eine Gesamtinvestition von
1.612.504,00 DM an ( Anlage K 16, Bl. 186 GA ).
13
Anfang Dezember 1997 erstellte der Kläger einen Zeitplan für die einzelnen
Baumaßnahmen ( Anlage K 34, Bl. 231 GA ). Am 12.12.1997 erteilte der Beklagte zu 2
der Fa. W. Wärmetechnik GmbH einen Auftrag über 90.000,00 DM ( Anl. K 24, Bl. 209 )
und über 174.000,00 DM ( Anlage K 25, Bl. 211 ); am 18.12.1997 erteilte er der Fa. R.
Akustikbau GmbH für Trockenbau-/Wärmedämm-/Gerüstarbeiten einen Auftrag über
126.800,00 DM ( Anl. K 27, Bl. 214 GA ).
14
Unter dem 12.02.1998 übersandte der Kläger den Beklagten eine Honorarrechnung mit
einer "Berechnung des Honorars nach Leistungsstand" und forderte eine erste a-Konto-
Zahlung in Höhe von 57.500,00 DM ( Anlage A 14, Bl. 535 ff. GA ). Die Beklagten
forderten den Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.03.1998
unter Fristsetzung bis zum 09.04.1998 auf, eine detaillierte Kostenberechnung unter
strikter Einhaltung eines Kostenvolumens von 1,1 Mio. DM beizubringen ( Anlage A 7,
Bl. 134 GA ). Der Kläger übermittelte ihnen unter dem 12.05.1998 eine
Kostenberechnung/Kostenanschlag nach DIN 276 ( Anlage A 8, Bl. 138 GA ), nach der
die Baukosten für das Bauvorhaben gemäß der Baugenehmigung von Mai 1996
1.115.340,00 DM betrugen.
15
Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 08.06.1998 die fristlose Kündigung des
Architektenvertrages ( Anlage K 3, Bl. 44 GA ). Der Kläger erteilte den Beklagten darauf
hin eine Honorar-Schluss-Rechnung, die er im Laufe des Verfahrens mehrfach korrigiert
hat. Er hat seine Forderung schließlich auf die Schlussrechnung vom 15.07.2004 (
Anlage K 46, Bl. 645 ff. GA ) gestützt und hilfsweise für die Vorplanung im
Zusammenhang mit dem Vorschlag 3 ein Honorar nach Stundenaufwand geltend
gemacht ( SS v. 31.07.2002, Bl. 410 GA ).
16
Der Kläger hat behauptet, sein als Vorschlag 3 erarbeitetes Konzept habe eine
komplette Neuplanung erfordert, die gesondert zu vergüten sei. Der Altbestand hätte
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nicht ohne vorherige Planung des Gesamtkonzepts modernisiert werden können. Der
mit schriftlichem Vertrag vom 22.06.1995 erteilte Auftrag sei mündlich erweitert worden
auf den die Modernisierung des Altbestandes umfassenden Bauabschnitt 2. Zur Höhe
der Schlussrechnung hat der Kläger ausgeführt, er habe bei den anrechenbaren Kosten
die vorhandene Bausubstanz entsprechend eines ihm von den Beklagten überlassenen
Wertgutachtens des Sachverständigen C. aus dem Jahr 1996 ( Anlage K 46, Bl. 604 ff.
GA ) angemessen berücksichtigt. Die Leistungsphasen 5 bis 8 habe er nicht voll
berechnet, sondern seiner prozentualen Bewertung der erbrachten Leistungen zunächst
die sogen. Steinfort-Tabelle zugrunde gelegt. Die ersparten Aufwendungen habe er mit
18.000,00 DM angemessen berücksichtigt. Für etwaige Verzögerungen wären nicht
etwa verspätete oder unzureichende Leistungen seinerseits verantwortlich gewesen,
sondern schleppende Zahlungen der Beklagten. Die wiederholt unterschiedlichen
Kostenberechnungen seien wegen ständig wechselnder Wünsche der Beklagten
erforderlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 564.688,37 DM nebst
10,5% Zinsen aus 57.500,00 DM in der Zeit vom 25.02.1998 bis 17.02.2000 und
aus 564.688,37 DM seit dem 18.02.2000 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
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Sie haben im Hinblick auf das Ausscheiden des Architekten F. aus der
Bürogemeinschaft die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Darüber hinaus hätten
sie von Anfang an und immer wieder erklärt, dass die vorgesehene Baumaßnahme zur
Renovierung von Fassade, Foyer und bestehender Kinos einen finanziellen Rahmen
von 1,3 Mio. DM nicht überschreiten solle. Beauftragt worden sei das Architekturbüro nur
im Umfang der Baubeschreibung zur Baugenehmigung, mit Ausnahme des kleinen
Kinos und der Toilettenanlage, die später herausgenommen worden seien. Die übrige
Planung sei lediglich eine perspektivische Maßnahme gewesen, hinsichtlich derer es
weder zu einer Auftragserteilung noch einer –erweiterung des bestehenden Auftrags
gekommen sei. Der Vorschlag 3 stelle lediglich eine Nachbesserung des Vorschlags 2
dar und sei von der ursprünglichen Honorarvereinbarung umfasst. Die insoweit
geleisteten 22.000,00 DM seien zumindest auf das Gesamthonorar anzurechnen. Der
Kläger habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Planung des Altbaus nur bei
gleichzeitiger Planung und Entwicklung des Gesamtkonzepts erfolgen könne. Die
vorhandene Bausubstanz sei in der Schlussrechnung nicht angemessen berücksichtigt;
die Angaben entsprächen nicht ihren Vorgaben. Eine technische oder gestalterische
Mitverarbeitung der vorhandenen Substanz sei nicht erfolgt. Die Rechnung sei nicht
prüffähig. Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem
Schadenseratzsanspruch erklärt wegen einer ihrer Ansicht nach vom Kläger zu
vertretenden Verzögerung des Projekts um mindestens 2 ½ Jahre. Der Schaden
bestehe in Mindereinnahmen in Höhe von 300.000,00 DM, Rückgang der
Werbeumsätze um 80.000,00 DM und der Warenumsätze um 120.000,00 DM. Nach der
fristlosen Kündigung habe ein anderes Architektenbüro beauftragt werden müssen, an
das für die Durchführung der Baumaßnahme ein Honorar in Höhe von 101.500,00 DM
habe gezahlt werden müssen. Zudem hätten sie vergebliche Aufwendungen wegen
vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Drittunternehmen gehabt, deren Gegenleistung
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wegen der gravierenden Verzögerungen des Klägers nicht hätten abgerufen werden
können. Bei den ersparten Aufwendungen müssten 40% Ersparnispotential angesetzt
werden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., I. und M. B., K.
und F. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der
Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei
aktiv legitimiert, der ehemalige Mitgesellschafter habe sich bei seiner Vernehmung als
Zeuge ausdrücklich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger
einverstanden erklärt. Der Anspruch sei gemäß § 649 S. 2 BGB gerechtfertigt, da die
Beklagten nicht dargelegt hätten, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt
gewesen zu sein. Auf die in dem Kündigungsschreiben vom 08.06.1998 angegebenen
Gründe könnten die Beklagten die Kündigung nicht stützen. Der Kläger hätte den
Beklagten am 12.05.1998 eine Kostenberechnung für das Bauvorhaben vorgelegt, nach
der die reinen Baukosten 1.115.340,00 DM betragen hätten. Damit wäre der von den
Beklagten vorgegebene Kostenrahmen eingehalten worden. Sie könnten sich auch
nicht darauf berufen, anlässlich der vom Kläger überreichten Schlussrechnung erkannt
zu haben, dass dieser seit Jahren versucht habe, durch Steigerung des
Kostenvolumens der Baumaßnahme zu höheren anrechenbaren Kosten zu gelangen,
um damit ein höheres Honorar verlangen zu können. Die Höhe der Baukosten hätten sie
aufgrund der jeweils vorgelegten Kostenschätzungen bereits früher gekannt. Soweit es
dem Kläger um die Erzielung eines höheren Honorars gegangen sei, stelle dies keinen
Kündigungsgrund dar; die Beklagten hätten die Zahlung ggfs. verweigern können.
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Das vom Kläger geltend gemachte Honorar sei allerdings nicht in voller Höhe
gerechtfertigt. Für die Vorplanung betreffend das langfristig in Aussicht genommene
Gesamtprojekt könne der Kläger einen Honoraranspruch nur als Zeithonorar gemäß § 6
HOAI berechnen, da diese Leistung in engem und zeitlichem Zusammenhang mit der
am 28.04./22.06.1995 bezüglich des Umbaus des Foyers abgeschlossenen
Vereinbarung stehe. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht hätten sie
nicht davon ausgehen dürfen, dass die insoweit erbrachten Leistungen von dem
pauschalierten und bereits gezahlten Honorar umfasst sein würden. Der Grund für eine
fehlende positive Bescheidung der Bauvoranfrage ( fehlende Stellplätze ) habe nicht in
der Sphäre des Klägers gelegen, so dass es sich bei der Umplanung auch nicht um
eine kostenlose Nachbesserung gehandelt habe. Der Kläger habe das Zeithonorar mit
60.707,62 DM berechnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er
95 h, der Architekten K. 325 h, das Sekretariat 65 h sowie 32 h zur Erstellung von zwei
Perspektiven gearbeitet habe. Als Stundensatz sei zu Recht derselbe wie der der
Rechnung vom 15.11.1994 zugrundeliegende Satz in Ansatz gebracht worden. Dass er
darüber hinaus 20,5 h für das Kolorieren der Perspektiven und Pläne als Werbeaushang
gebraucht habe, sei nicht nachgewiesen. Keinen Anspruch habe der Kläger in
Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung auf 5% Nebenkosten des pauschalen
Betrages für Kopien und Lichtpausen. Hinsichtlich der Umbau- und
Modernisierungsarbeiten stehe dem Kläger ein Honoraranspruch gemäß §§ 10 bis 12,
15 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 9 zu. Anzusetzen seien allerdings lediglich die
Mindestsätze; den Umbauzuschlag könne er nur wegen des Foyers in Höhe von 30%
verlangen, da nur insoweit eine schriftliche Vereinbarung gegeben sei; im übrigen
könne er den Umbauzuschlag nur in Höhe von 20% verlangen. Schließlich könne der
Kläger nicht pauschale Nebenkosten in Höhe von 5% des Honorarbetrages abrechnen,
da auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung fehle. Bei den anrechenbaren
Baukosten sei von den ursprünglich vom Kläger selbst ermittelten Baukosten
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auszugehen, die nach dem Sachverständigengutachten angemessen mit 2.446.872,50
DM berücksichtigt worden seien. Aus der Verwertung des Wertgutachtens C. ergebe
sich allenfalls eine Abweichung zugunsten der Beklagten, da es sich um ein Gutachten
zum Zwecke der Beleihung gehandelt habe, der Beleihungswert jedoch unter dem nach
den Vorgaben des Sachverständigen zu ermittelnden Wertes liegen dürfte. Die
anrechenbaren Kosten in der Schlussrechnung des Klägers seien nicht aufgrund der in
der Kostenberechnung vom 12.05.1998 angegebenen reinen Baukosten in Höhe von
1.115.340,00 DM zu reduzieren. Diese Kostenberechnung sei aufgrund einer
nachträglichen Abänderung und kostenmäßigen Einschränkung der Pläne der
Beklagten erstellt worden, welche die abgerechneten Leistungen des Architekten, die
Gegenstand des genehmigten Bauantrages waren und für die die Kostenberechnung
vom 01.04.1996 mit einem Volumen von 3.334.005,00 DM, nicht berühre.
Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht
worden sei, dass die vorgesehene Baumaßnahme den Umfang von 1,3 Mio. DM nicht
überschreiten dürfe. Daher könnten sie die Zahlung der Honorarberechnung über die
höheren anrechenbaren Kosten nicht nach Treu und Glauben verweigern, weil etwa der
Kläger aus einer für sie unbrauchbaren Leistung ungerechtfertigte Vorteile ziehen
würde. Keiner der Zeugen habe die Einwendungen der Beklagten bestätigt. Im Übrigen
spreche gegen ein bereits zu Beginn des Auftrags erklärtes festes Kostenlimit das Fax
des Klägers vom 12.07.1998, in welchem einmal von 1,1 Mio. DM für den ersten
Bauabschnitt und von 3 Mio. DM für die Bauausführung incl. Kino 3 die Rede sei.
Zudem sei die Summe von 3 Mio. DM auch in dem vom Beklagten zu 2
unterschriebenen Antrag an die F. B. vom 31.03.1996 genannt. Sodann habe auch der
Zeuge F., welcher mit der Finanzierung des Bauvorhabens im Rahmen seiner Tätigkeit
bei der Sparkasse befasst gewesen sei, erklärt, in den verschiedenen Gesprächen mit
den Beteiligten sei von unterschiedlichen Bausummen die Rede gewesen. Gegen die
Annahme eines Kostenlimits spreche weiterhin, dass der Beklagte zu 2 mehrere
Förderanträge unterzeichnet habe, in denen höhere Bausummen genannt worden
seien. Auch sei die erstmals im Juni/Juli 1997 ausgesprochene Kündigung nicht etwa
auf die Nichteinhaltung des Kostenrahmens gestützt worden, sondern auf die
Einreichung unterschiedlicher Kostenberechnungen.
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Die anteilige Berechnung der Leistungen in den Leistungsphasen 5 bis 8 sei, nachdem
der Kläger diese im Schriftsatz vom 16.07.2004 neu berechnet habe, nicht zu
beanstanden und entspreche den Vorgaben des Sachverständigen. Die hiergegen von
den Beklagten erst im Schriftsatz vom 23.11.2004 vorgebrachten Einwendungen seien
verspätet.
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Die Besonderen Leistungen gemäß § 6 HOAI seien lediglich in Höhe von 2.695,00 €
netto berechtigt.
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Der Kläger habe Anspruch auf Vergütung von 9% nicht erbrachter Leistung für die
Leistungsphasen 5 bis 7 ( 16.930,03 € netto ) sowie 28,95% nicht erbrachter
Leistungsphasen aus der Leistungsphase 8 ( 54.458,25 € netto ) zuzüglich jeweils 20%
Umbauzuschlag ( 14.277,66 € netto ). Insgesamt errechne sich insoweit eine Anspruch
in Höhe von 85.665,94 €, von dem die vom Kläger mit 18.000,00 DM angegebenen
ersparten Aufwendungen abzuziehen seien. Zu den ersparten Aufwendungen sei
substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, die Beklagten seien dem nicht mehr
entgegen getreten.
28
Insgesamt ergebe sich hieraus für die Vorplanung, die Leistungsphasen 1 bis 4, die
Leistungsphasen 5 bis 7, die Leistungsphase 8, den Umbauzuschlag, das Zeithonorar
gemäß § 6 HOAI und das Honorar für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter
Aufwendungen eine Forderung in Höhe von 250.098,55 €. Hiervon seien die unstreitig
gezahlten 20.579,50 € in Abzug zu bringen. Eine Anrechnung der auf die Rechnung
vom 15.11.1994 gezahlten 22.000,00 € komme nicht in Betracht, da es zu einer
Ausführung der Lösung 2 nicht gekommen sei. Dass eine mündliche Vereinbarung über
die uneingeschränkte Anrechnung dieser Zahlung erfolgt sei, hätten die Beklagten nicht
nachgewiesen.
29
Die hilfsweise von den Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da ein
Schadenersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt sei.
30
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung
des Klägers. Die Beklagten vertreten die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages nicht
gegeben gewesen sei. Sie machen geltend, der Kündigung vom 08.06.1998 sei ein
Besprechungstermin mit dem Kläger vom 27.05.1998 vorangegangen, welcher
wiederum Folge des anwaltlichen Schreibens vom 31.03.1998 gewesen sei, in
welchem dem Kläger die ihm schuldhaft vorzuwerfenden Pflichtverletzungen vor Augen
geführt und eine Frist zur Vorlage einer detaillierten Kostenberechnung unter strikter
Einhaltung des Kostenvolumens von 1,1 Mio. DM zzgl. MwST gesetzt worden sei. Diese
Frist habe der Kläger ungenutzt verstreichen lassen und die Kostenberechnung erst am
12.05.1998 vorgelegt. Der Kläger habe trotz der eingeschränkten finanziellen
Möglichkeiten, über die er sich aufgrund der Gespräche mit ihrer, der Beklagten,
Hausbank selbst ein Bild habe machen können, und die lediglich ein maximales
Bauvolumen von 1,3 Mio. DM brutto zugelassen habe, seit Jahren Planungen für ein zu
diesem Zeitpunkt nicht realisierbares und, für den Kläger auch erkennbar, nicht
finanzierbares Bauvorhaben in Millionenhöhe mit Priorität vorangetrieben. Dieser
Umstand sowie die nach ihrer Ansicht gänzlich unbrauchbaren und nicht einmal
ansatzweise finanzierbaren Planungsleistungen des Klägers hätten sie, die Beklagten,
in ihrer Konkurrenzfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die ohnehin zerrüttete
Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit sei nach alledem nachhaltig
zerstört gewesen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, die finanzielle
Leistungsfähigkeit seiner Auftraggeber zu ermitteln und seine Planung darauf
abzustimmen. Soweit die Kammer festgestellt habe, sie, die Beklagten, hätten nicht
nachgewiesen, dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht zu haben, dass die
vorgesehene Baumaßnahme einen finanziellen Rahmen von 1,3 Mio. DM nicht
überschreiten dürfe, ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen ein anderes
Beweisergebnis. Die Zeugen M. und I. B. hätten klar und eindeutig bekundet, dass von
Anfang an auf das Kostenlimit hingewiesen worden sei. Auch der Zeuge F. habe
bestätigt, dass für den ersten Bauabschnitt von einem Bauvolumen von 1,1, Mio. DM die
Rede gewesen sei. Im Übrigen sei der Kläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig.
Sie gestehen eine Auftragserweiterung lediglich insoweit zu, als diese für den ersten
Bauabschnitt, nämlich die Renovierung von Fassade und Foyer mit einem Bauvolumen
von 1,3 Mio. DM brutto erfolgt sei. Dass weitere Planungsarbeiten mit neuen, höheren
Baukostenobergrenzen vergeben worden seien, müsse der Kläger nachweisen. Die
Umplanung nach dem ablehnenden Bescheid im Rahmen der Bauvoranfrage habe
nicht ihrem Willen entsprochen; für sie sei die große Lösung mit dem negativen
Bescheid erledigt gewesen. Für die bis dahin geleisteten Arbeiten habe der Architekt F.
das vereinbarte Honorar erhalten. Eine mündliche Beauftragung zur Umplanung unter
31
Einschluss von Kino 3 bis 5 sowie einer Tiefgarage sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, der
Kläger habe entsprechende Pläne eigenmächtig gefertigt. Die Ausführungen des
Landgerichts zur Höhe des Honorars halten die Beklagten für nicht nachvollziehbar. Der
Zeuge K. habe nach eigenem Bekunden erst ab 1997 an den Planungen mitgearbeitet;
zu diesem Zeitpunkt seien aber die Vorplanungen des Großkinos längst abgeschlossen
gewesen. Im Übrigen habe der Kläger die wegen fehlender Parkplätze erforderlichen
Umplanungen zu vertreten, denn es sei seine Aufgabe, solche Umstände frühzeitig
abzuklären. Die Beklagten halten zudem die von der Kammer als angemessen
bewerteten anrechenbaren Kosten in Höhe von 2.446.872,50 DM für überhöht. In
seinem Honorarangebot vom 22.06.1995 habe der Kläger selbst diese auf 535.000,00
DM geschätzt. Die vorhandene Bausubstanz, die der Kläger aus dem
Sachverständigengutachten mit 648,80 DM pro cbm in Anrechnung gebracht habe, liege
tatsächlich nur bei einem Wert in Höhe von 203,49 DM, da Bauart und Ausstattung mit
einfach zu bewerten seien. Hieraus errechneten sich sodann die anrechenbaren
Baukosten mit 1.957.434,40 DM.
Die Beklagten beantragen,
32
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
33
Der Kläger beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Kläger,
36
das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 03.02.2005 – 5 O 27/99 – abzuändern und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 229.519,05 € nebst 10,5% Zinsen
aus 29.399,28 € vom 28.02.1998 bis 17.02.2000 sowie aus 229.519,05 € seit dem
18.02.2000 zu zahlen.
37
Die Beklagten beantragen,
38
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
39
Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussberufung lediglich die Zahlung höherer
Verzugszinsen. Die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge der erstinstanzlich
geltend gemachten Forderung akzeptiert er.
40
Die Berufung der Beklagten hält er für unbegründet. Die Zeugen hätten bestätigt, dass
den Beklagten der Umfang der Projektierung bekannt gewesen und eine vorherige
Festschreibung der Kosten nicht erfolgt sei. Eine Einschränkung sei weder in
Architektenverträgen noch sonst schriftlich vereinbart worden. Die im Schreiben der
Beklagten vom 31.03.1998 enthaltene Aufforderung zur Vorlage eine
Kostenberechnung bei Einhaltung eines Kostenrahmens von 1,1, Mio. DM sei als
Anweisung zur Planungsänderung zu verstehen. Eine solche könne nicht innerhalb der
gesetzten Frist von 10 Tagen erstellt werden, die Frist sei angemessen zu verlängern.
Innerhalb einer solchen angemessenen Frist habe er die Leistung vollständig erbracht.
Im Hinblick auf die jahrelange Duldung sei auch dann eine Kündigung aus wichtigem
Grunde ausgeschlossen, wenn es sich um Nachbesserung oder behebbare
Planungsfehler gehandelt haben sollte. Zudem habe er sich im Zeitpunkt der Kündigung
41
berechtigt auf seine Honorarforderung gestützt; auch deswegen sei eine Kündigung aus
wichtigem Grunde ausgeschlossen. Die von den Beklagten behauptete Begrenzung des
Kostenvolumens von Anfang an habe es nicht gegeben, was durch die Aussagen der
Zeugen und das Telefax der Beklagten vom 12.07.1996 belegt werde. Die Beweislast
für die Überschreitung der vereinbarten Baukosten liegt nach Ansicht des Klägers bei
den Beklagten. Die Ausführungen der Beklagten zu den anrechenbaren Kosten hält der
Kläger für verspätet, da das Gutachten des Sachverständigen von B. erstinstanzlich
nicht beanstandet worden sei. Das Landgericht habe die Kosten auf der Grundlage des
Gutachtens schätzen dürfen.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 12.08.2005 darauf hingewiesen, dass die
in seiner Schlussrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten der vorhandenen
Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI nicht hinreichend dargelegt sind. Mit Schriftsatz
vom 01.06.2006 hat der Kläger hierzu Stellung genommen. Nachdem der Senat durch
Beschluss vom 18.08.2006 festgestellt hat, dass die Darlegungen nicht ausreichend
erscheinen, hat der Kläger seine frühere Schlussrechnung überarbeitet und eine neue
Honorarschlussrechnung mit Stand vom 09.11.2006 eingereicht.
42
II.
43
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
44
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten gemäß § 649 S.2 BGB Anspruch auf Zahlung
einer Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung des Vertrages ersparten
Aufwendungen.
45
Die Aktivlegitimation des Klägers wird von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht
mehr bestritten.
46
Der Kläger kann beide Beklagte in Anspruch nehmen. Er hat unwidersprochen im
Schriftsatz vom 04.10.1999 vorgetragen, dass, soweit Schriftstücke nur von dem
Beklagten zu 1 unterzeichnet oder Erklärungen von diesem abgegeben worden sind,
dies zugleich in Vertretung des taubstummen Beklagten zu 2 erfolgte.
47
Auf die Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Gehörlosigkeit des Beklagten
zu 2 und die unterlassene Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers können sich die
Beklagten gemäß § 295 ZPO nicht berufen, da dieser Mangel nach Durchführung der
Termine vom vom 25.07.200 ( Bl. 329 GA ) und 24.09.2002 ( Bl. 432 GA ) vor dem
Landgericht nicht gerügt worden ist. Zudem hatte der erschienene und anwaltlich
vertretene Beklagte zu 2 keine Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers verlangt.
Gemäß § 186 Abs.2 GVG hätte daher das Gericht dessen Hinzuziehung zwar anordnen
können, es durfte vorliegend jedoch im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2 trotz
anwaltlicher Vertretung dies nicht verlangte, davon absehen.
48
A. Die Beklagten haben den mit dem Kläger abgeschlossenen Architektenvertrag
ohne wichtigen Grund gekündigt.
49
50
1. Die Parteien haben unter dem 28.04./22.06.1995 ( Bl. 42, 43 GA ) einen Vertrag
über die Erbringung der Vollarchitekturleistungen durch den Kläger hinsichtlich
des Umbaus des Foyers geschlossen. Der dem Kläger erteilte Auftrag ist – wie der
Beklagte zu 1 ( soweit in den Sitzungsprotokollen vom 27.11.2000, Bl. 370 GA,
und 24.09.2002, Bl. 432 GA, jeweils der Beklagte zu 2 als Erklärender aufgeführt
ist, beruht dies auf einem Irrtum; der Beklagte zu 2 hat offenkundig keine eigenen
Erklärungen abgegeben, da er taubstumm ist und ein Gebärden-Dolmetscher nicht
zugezogen worden ist ) in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2002 ( Bl. 432,
433 GA ) selbst ausgeführt hat – in der Folgezeit erweitert worden auf die
Gebäudeteile, die in der der Baugenehmigung der Stadt K. vom 10.05.1996 (
Anlage K 20, Bl. 196 GA ) beigefügten "Allgemeinen Bau- und
Betriebsbeschreibung" genannt sind, mit Ausnahme der Toilettenanlage. Danach
war vorgesehen, die Kassenhalle bis zur Rotunde mit dem Eingang und der
Fassade als 1. Bauabschnitt neu zu gestalten und im 2. Bauabschnitt die Heiz-
und Lüftungszentrale, die Empore des Kinos Ca. und die Innenausstattung beider
Lichtspieltheater umzubauen ( vgl. Anl. K 21, Bl. 197 GA ). Streitig ist zwischen
den Parteien, ob der Kläger darüber hinaus mit den Vorplanungen hinsichtlich des
Gesamtkonzeptes beauftragt wurde. Der Kläger hat, nachdem die von dem
Zeugen F. bei der Stadt K. eingereichte Bauvoranfrage vom 19.05.1994 ( Anl. K1,
Bl. 103 ff. GA ) nicht positiv beschieden worden war, wegen der von der Stadt
bemängelten Stellplatzfrage erhebliche Umplanungen an dem ursprünglichen
Konzept vorgenommen und schließlich nach erneuter Bauvoranfrage vom
29.02.1996 einen positiven Zwischenbescheid der Stadt K. erreicht ( Anl. K 8, Bl.
169 GA ). Die hiermit verbundenen Leistungen waren den Beklagten bekannt und
entsprachen auch ihrem Willen. Sie haben selbst im Schriftsatz vom 26.11.1999 (
Bl. 247 f. GA ) ausgeführt, es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass die
Umplanungen im Rahmen der perspektivischen Planungsarbeiten zur Erzielung
einer positiven Bauvoranfrage durchgeführt wurden. Erstmals in der
Berufungsbegründung tragen sie vor, die "große Lösung" unter Einschluss der
Kinos 3 bis 5 sei für sie mit der negativen durch den Zeugen Fahr eingeholten
Bauvoranfrage erledigt gewesen ( vgl. Bl. 18 BB, Bl. 805 GA ). Dies steht in
Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Vorbringen und lässt sich darüber
hinaus auch nicht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass unter dem
29.02.1996 eine erneute Bauvoranfrage bei der Stadt K. eingereicht wurde. Dass
sie diese nicht kannten, behaupten die Beklagten selbst nicht. Damit steht die
grundsätzliche Auftragserteilung auch hinsichtlich der Vorplanungen für die
perspektivische Entwicklung einer Gesamtlösung fest. Die Frage, ob diese
Leistungen noch von der ursprünglichen Pauschalabrede umfasst sein sollten, ist
im Rahmen der Höhe der geltend gemachten Forderung zu erörtern ( vgl. unten,
Teil B., Ziffer 1 ).
2. Der Architektenvertrag konnte von den Beklagten gemäß § 649 BGB jederzeit
gekündigt werden. Der Kläger behielt danach den Anspruch auf volle Vergütung
abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Beklagten haben nicht hinreichend
dargelegt, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben war. Sie ist gemäß
Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 08.06.1998 auf die
Nichtbeachtung der Auftragsvorgaben und finanziellen Möglichkeiten der
Beklagten, die deswegen das Vertrauen in eine weitere Zusammenarbeit mit dem
51
Kläger verloren hatten, gestützt worden. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt
hat, lässt sich zumindest für den Zeitpunkt der Kündigung eine Missachtung der
finanziellen Vorgaben durch den Kläger nicht feststellen. Dieser hatte vielmehr
unstreitig unter dem 12.05.1998 eine Kostenberechnung für den geplanten Umbau
vorgelegt, die den von den Beklagten vorgegebenen Kostenrahmen von 1,1 Mio.
DM einhielt. Ohne Erfolg machen die Beklagten – erstmals in der
Berufungsbegründung – geltend, die Kündigung sei berechtigt gewesen, weil die
Kostenberechnung erst nach Ablauf der zum 09.04.1998 gesetzten Frist erstellt
worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Parteien nach Ablauf dieses Termins
noch am 27.05.1998 zu einer Besprechung über die weitere Mitwirkung des
Klägers an dem Bauvorhaben getroffen hatten, ohne dass die Beklagten zu
erkennen gegeben hätten, dass sie im Hinblick auf die erst am 12.05.1998
vorgelegte Kostenberechnung rechtliche Maßnahmen ergreifen würden, ist nicht
ersichtlich, dass sie wegen der Überschreitung des Termins etwa kein Interesse
mehr an der Leistung des Klägers gehabt hätten. Auch in dem
Kündigungsschreiben selbst ist keine Rede davon, dass die Kostenberechnung
verspätet vorgelegt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Beklagten selbst nicht
vertragstreu verhielten, indem sie die Begleichung der vom Kläger mit Schreiben
vom 12.02.1998 geforderten a-conto Zahlung verweigerten. Ein wichtiger Grund
zur Kündigung ist schließlich auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger – wie
die Beklagten geltend machen – jahrelang an ihren Vorstellungen vorbeigeplant
hätte. Die Beklagten waren aufgrund zahlreicher Unterlagen über den Umfang der
Planungen des Klägers informiert; das Kostenvolumen der geplanten
Baumaßnahme ergibt sich bereits aus der noch von dem Zeugen F. erstellten
Kostenschätzung zu dem von ihm erarbeiteten Vorschlag 2 vom 30.05.1994, die
Gesamtbaukosten in Höhe von 10,33 Mio. DM ausweist ( vgl. Anl. K 9, Bl. 170 GA
), des weiteren aus der an die Stadt K. gerichteten "geänderten Bauvoranfrage"
vom 19.02.1996, über die am 18.04.1996 ein positiver Zwischenbescheid erging (
vgl. Anl. K 8, Bl. 169 GA ), sowie aus den Förderanträgen an die F. NW v.
31.05.1994 ( vgl. Anl. K 10, Bl 174 GA ), an die F. B. v. 31.03.1996 ( vgl. Anl. K 12,
Bl. 176 ) und an die Kreditanstalt für Wiederaufbau v. 20.05.1996 und 04.02.1997 (
vgl. Anl. K 14 u. K 16, Bl. 183, 186 ff. GA ). Dabei war den Beklagten ihrem
eigenen Vorbringen zufolge von Anfang an auch klar, dass die Baukosten für das
Gesamtprojekt bei über 10 Mio. DM liegen würden ( vgl. SS v. 26.11.1999, Bl. 250
GA ). Auch die Kosten für die Umbauarbeiten im Foyer etc. waren den Beklagten
bekannt. Sie ergeben sich hinreichend deutlich aus der Kostenberechnung vom
01.04.1996 ( Anlage K 13, Bl. 180 GA ), die den Förderanträgen an die F. B. vom
31.03.1996 ( Anlage K 12, Bl. 176 ff. GA ) und KfW vom 20.05.1996 ( Anlage K 14,
Bl. 183 GA ) beigefügt waren und ein Kostenvolumen in Höhe von 3.334.005,00
DM auswies. Den an die F. B. gerichteten Antrag hatte der Beklagte zu 2 selbst
unterzeichnet, von dem Antrag an die KfW erhielten die Beklagten eine
Durchschrift per Fax vom 05.07.1996 ( vgl. Sendeprotokoll in der Anlage K 15, Bl.
185 GA ). Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2005 geltend machen,
der Kläger habe dem Förderantrag bei der F. B. eine Kostenberechnung über
3.334.005,00 DM nur deshalb beigefügt, um den beantragten Förderbetrag positiv
zu beeinflussen, lässt sich ihr Vorbringen nicht mit dem Schriftsatz vom
26.11.1999 ( Bl. 243, 251 GA ) in Übereinstimmung bringen. Danach hatten die
Förderanträge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderinstitute über die
geplante Gesamtmaßnahme in Kenntnis gesetzt wurden. Dies schließt aber auch
die Mitteilung der Kosten dieser Planung ein. Im übrigen ist dem Vortrag der
Beklagten nicht zu entnehmen, welche vertraglichen Pflichten der Kläger ihnen
gegenüber konkret verletzt haben soll. Der Kläger hat Planungen aufgrund der ihm
erteilten Aufträge vorgelegt, die zu einem positiven Zwischenbescheid der Stadt K.
über die Bauvoranfrage und einer Baugenehmigung für den 1. und 2. Bauabschnitt
geführt haben, und er hat die Beklagten bei den Förderanträgen unterstützt.
Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Planungen des Klägers für
die Beklagten nutzlos oder unbrauchbar waren. Vielmehr haben die Beklagten die
Leistungen des Klägers in den diversen Anträgen verwertet. Eine Planung über
den erteilten Auftrag hinaus würde im Übrigen lediglich dazu führen, dass die
Zahlung des hierauf entfallenden Honorars verweigert werden könnte; ein
wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich hieraus indes nicht. Dies gilt auch im
Hinblick auf die bei der Bauausführung eingetretenen Verzögerungen. Diese
haben die Beklagten zumindest zum Teil selbst zu vertreten. Wie sich aus den
Schreiben des Klägers vom 22.04. und 18.12.1997 ( vgl. Anl. K 29, Bl. 218 und K
33, Bl. 228 GA ) ergibt, haben sie selbst mehrfach Termine bei der Bauausführung
und Auftragsvergabe verschoben oder wegen Nichtzahlung von a-conto-
Rechnungen ein Ruhen der Aktivitäten herbeigeführt ( vgl. Schreiben des
Ingenieurbüros L. v. 07.07.1997, Anl. K 31, Bl. 227 GA ). Entgegen dem
Vorbringen der Beklagten kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass
der Kläger eigenmächtig und ohne entsprechende Vereinbarung mit den
Beklagten Aufträge zur Bauausführung erteilt hat. Mit den Maurerarbeiten hat der
Beklagte zu 2 am 18.12.1996 die Firma P- beauftragt ( Anl. K 23, Bl. 208 GA ), der
Firma W. Wärmetechnik GmbH hat er am 12.12.1997 einen Auftrag über die
Heizung/Lüftung ( Zentrale Kino Ca.) und über Heizung/Sanitär/Lüftung ( Foyer-
Haupteingang, Lüftungszentrale für Foyer, aber ohne Kino Ci. ) erteilt ( Anl. K 24,
Bl. 209 f. und K 25, Bl. 211 f. ); auch die der L. GmbH und der R. Akustikbau GmbH
am 12. bzw. 18.12.1997 erteilten Aufträge sind von dem Beklagten zu 2
unterzeichnet worden ( Anl. K 26 und 27, Bl. 213, 214 f. ).
3. Höhe des Honorars:
4. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des vom Landgericht für begründet
gehaltenen Honorars für die Vorplanungen hinsichtlich des perspektivischen
Gesamtkonzeptes in Höhe von 21.840,86 €.
52
Die Einreichung einer Bauvoranfrage kann als "Besondere Leistung" in Auftrag
gegeben werden mit der Folge, dass sie nicht nach den in der HOAI bestimmten
Sätzen abgerechnet werden muss ( vgl. BGH NJW 1997, 3017 ). Die Vergütung
richtet sich dann nach §§ 631, 632 BGB a.F. Die Entscheidung des Landgerichts,
der Kläger könne ein Zeithonorar verlangen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger
ist mit den Vorplanungen hinsichtlich des Gesamtkonzeptes beauftragt worden. Er
hat, nachdem die von dem Zeugen F. bei der Stadt K. eingereichte Bauvoranfrage
vom 19.05.1994 ( Anl. K1, Bl. 103 ff. GA ) nicht positiv beschieden worden war,
wegen der von der Stadt bemängelten Stellplatzfrage erhebliche Umplanungen
an dem ursprünglichen Konzept vorgenommen und schließlich nach erneuter
Bauvoranfrage vom 29.02.1996 einen positiven Zwischenbescheid der S. K.
erreicht ( Anl. K 8, Bl. 169 GA ). Die hiermit verbundenen Leistungen waren den
Beklagten bekannt und entsprachen auch ihrem Willen. Sie haben selbst im
Schriftsatz vom 26.11.1999 ( Bl. 247 f. GA ) ausgeführt, es sei für sie
selbstverständlich gewesen, dass die Umplanungen im Rahmen der
perspektivischen Planungsarbeiten zur Erzielung einer positiven Bauvoranfrage
53
durchgeführt wurden. Erstmals in der Berufungsbegründung tragen sie vor, die
"große Lösung" unter Einschluss der Kinos 3 bis 5 sei für sie mit der negativen
durch den Zeugen F. eingeholten Bauvoranfrage erledigt gewesen ( vgl. Bl. 18
BB, Bl. 805 GA ). Dies steht in Widerspruch zu dem gesamten bisherigen
Vorbringen und lässt sich darüber hinaus auch nicht in Einklang bringen mit der
Tatsache, dass unter dem 29.02.1996 eine erneute Bauvoranfrage bei der Stadt
K. eingereicht wurde. Die Leistungen des Klägers waren auch nicht durch die
ursprüngliche Vereinbarung über die Einreichung einer Bauvoranfrage auf
Stundenbasis durch den Zeugen F. abgedeckt. Dessen Leistungen wurden
beglichen durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.000,00 DM gemäß
der Honorarrechnung vom 15.11.1994 und entsprechender
Abänderungsvereinbarung vom 22.06.1995 ( Anlage A 2, Bl. 199, 120 GA ).
Bereits der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass diejenigen Leistungen, die nach
dem 22.06.1995 erbracht worden sind, nicht mit der Zahlung dieser
Pauschalsumme abgedeckt waren. Für die Beklagten war – wie das Landgericht
zu Recht ausgeführt hat – ohne weiteres erkennbar, dass die Planung einer
Tiefgarage mit einem erheblichen Aufwand verbunden war. Sie konnten, selbst
wenn sie, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, in Bausachen unbedarft
waren, als Inhaber eines kaufmännisch geführten Betriebes nicht davon
ausgehen, dass diese Leistungen ohne eine Vergütung erbracht werden würden.
Die Umplanungen stellen auch nicht etwa eine vom Auftragnehmer kostenlos zu
erbringende Nachbesserung dar. Selbst wenn die ursprüngliche, von dem Zeugen
F. erstellte Planung wegen der nicht gelösten Stellplatzfrage mangelhaft gewesen
sein sollte, führt dies nicht zu einem Wegfall der Vergütungspflicht für die spätere
Umplanung. Die Umplanungen sind weder von den Beklagten als
Nachbesserungsmaßnahme verlangt noch vom Kläger als solche erbracht
worden. Die Beklagten hatten das Auftragsverhältnis bezüglich der
ursprünglichen Planungen mit der Zahlung des Pauschalhonorars vollständig
abgewickelt und hieraus keinerlei Ansprüche mehr hergeleitet, insbesondere nicht
etwa von dem Zeugen Fahr eine Nachbesserung verlangt. Die der Bauvoranfrage
vom 29.02.1996 zugrundeliegenden Leistungen stehen lediglich insoweit mit den
früheren Vorstellungen der Beklagten in Zusammenhang, als sie sich nach ihrem
Vorbringen durch die geänderte Bauvoranfrage offen halten wollten, ob sie
langfristig einen kompletten Umbau des Kinobetriebes vornehmen würden.
Die Feststellung des Landgerichts, die Parteien hätten im Hinblick auf die
sachliche und zeitliche Nähe zu der ursprünglichen Vereinbarung mit dem
Zeugen F., eine Bauvoranfrage auf Stundenbasis einzureichen, konkludent
vereinbart, die Vergütung der Leistung entsprechend der früheren Abrede
vorzunehmen, greifen die Beklagten lediglich mit der Begründung an, dem Kläger
sei überhaupt kein Auftrag erteilt worden bzw. die Leistungen seien durch das
bereits gezahlte Honorar in Höhe von 22.000,00 DM abgegolten. Diese
Einwendungen greifen indes – wie ausgeführt – nicht durch. Legt man diese
ursprüngliche Vereinbarung dem Auftrag zugrunde, kann der Kläger für die
Architektenleistungen 115,00 DM /Stunde und für die Tätigkeit seines Sekretariats
45,00 DM/Stunde verlangen. Als Architektenleistungen sind auch die von dem
Zeugen K. durchgeführten Tätigkeiten anzusehen; sie sind daher ebenfalls mit
einem Stundensatz von 115,00 DM/Stunde zu vergüten. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist die vom Kläger seiner Forderung zugrundegelegte Anzahl der
Stunden für die Vorplanung des Gesamtkonzeptes durch ihn selbst, den Zeugen
K. und das Sekretariat nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hierzu die
54
entsprechenden Aufstellungen seiner Mitarbeiter vorgelegt. Ein Anlass zu
Zweifeln ergibt sich insbesondere nicht etwa deswegen, weil der Zeuge K. bei
seiner Vernehmung vor der Kammer am 27.11.2001 bekundet hat, er habe ab
1997 an dem Projekt mitgearbeitet ( Bl. 379 GA ). Diese Angaben beruhen
offensichtlich auf einem Irrtum; er hat nämlich in der Sitzung vom 18.09.2003
bestätigt, dass die in Ablichtung zur Akte gereichten Stundenzettel ( Anl. K 44, Bl.
500 bis 503 ) von ihm selbst erstellt worden sind ( vgl. Bl. 507 GA). Diese betreffen
indes den Zeitraum ab 01.01.1996 bis 25.02.1996. Dass der Zeuge K. bereits zu
diesem Zeitpunkt mit der Planung des Gesamtprojekts beschäftigte war, ergibt
sich darüber hinaus auch aus den bereits mit der Klageschrift eingereichten
Zeichnungen der Planung vom 15./18.2.1996, die sämtlich das Kürzel "Kei"
tragen ( vgl. Anl. K 1, Bl. 34 ff. ).
Das dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Zeithonorar ändert sich nicht
aufgrund der vom Kläger in seinen Schlussrechnungen vom 07.11.2005 ( Bl. 964
ff. GA )/ 09.11.2006 ( Bl. 1045 GA ) vorgenommenen Korrekturen der in seiner
früheren Honorarschlussrechnung enthaltenen Rechenfehler bei der Ermittlung
der von dem Architekten und dem technischen Mitarbeiter aufgewandten Stunden.
Das Landgericht hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von
3.331,06 € für begründet erachtet; gegen die Entscheidung des Landgerichts hat
der Kläger – abgesehen von den geltend gemachten höheren Verzugszinsen –
keine Berufung eingelegt, so dass es bei dem vom Landgericht festgesetzten
Betrag bleibt. Ein Umbauzuschlag für die Grundlagenermittlung und Vorplanung (
Leistungsphase 1 und 2 ) kommt nicht in Betracht, da die Vergütung für diese
Leistungen durch das Zeithonorar abgedeckt ist ( vgl. unten Ziff. 2 ). Diese
Vergütung beruht nicht auf der Abrechnung nach § 15 HOAI; die Regelung für den
Umbauzuschlag nach § 24 HOAI gilt jedoch nur für eine Abrechnung nach § 15
HOAI, wie sich aus der gesetzlichen Verweisung ergibt.
55
2. Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Zahlung eines Honorars für die
Leistungsphasen 3 bis 8 hinsichtlich der beauftragten Umbau- und
Modernisierungsarbeiten. Ein Anspruch auf Vergütung für die
Grundlagenermittlung und Vorplanung ( Leistungsphase 1 und 2 ) besteht nicht;
dieser Anspruch ist vielmehr durch das Zeithonorar abgedeckt. Der Kläger selbst
hatte bereits in seiner zur Klageschrift eingereichten Schlussrechnung ( Bl. 52 GA
) sowie in der Schlussrechnung vom 12.08.2003 ausdrücklich ( Bl. 484 GA )
erklärt, dass die Leistungen für die Grundlagenermittlung und Vorplanung (
Leistungsphasen 1 und 2 ) in dem Honorar für das Gesamtoprojekt enthalten sind,
da diese Leistungen im Rahmen der Planung und Einreichung der Bauvoranfrage
für die Gesamtlösung erbracht worden sind. Die Schlussrechnung des Klägers
bezieht sich daher auch nur auf ein Honorar ab Leistungsphase 3 ( vgl. S. 6 der
Schlussrechnung, Bl. 482 GA ). Nur diese Leistungsphasen hat der Kläger auch
der Schlussrechnung vom 19.01.2004 ( Bl. 568 ff., 571 GA ) zugrunde gelegt.
Erstmals in seiner Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Bl. 645 ff. GA ) macht der
Kläger – ohne darzulegen, aus welchem Grunde er von seinen früheren
Schlussrechnungen abweicht - ein Honorar auch für die Leistungsphase 2
geltend. Eine Begründung hierfür ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck
der Schlussrechnung. In dieser sind die Einwendungen des Sachverständigen
56
von B. im Gutachten vom 01.06.2004 berücksichtigt worden, das einerseits zur
Frage der anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz, andererseits zu
den für die Leistungsphasen 5 bis 8 angesetzten prozentualen Anteilen eingeholt
worden ist ( vgl. Beweisbeschluss der Kammer vom 29.03.2004, Bl. 615, 616 GA ).
Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Vermerks in der Schlussrechnung
vom 12.08.2003 kann der Kläger daher ein Honorar für die Leistungsphase 2 nicht
verlangen. Das Landgericht hat danach zu Recht das erstmals in seiner
Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Anl. K 46, Bl. 645ff. GA ) geltend gemachte
Honorar für die Vorplanung im Hinblick auf das Zeithonorar nicht zuerkannt.
57
Dass der Kläger im übrigen mit der Erbringung von Architektenleistungen bis zur
Leistungsphase 8 beauftragt war, bestreiten die Beklagten nicht. Die vollständige
Erbringung bis zur Leistungsphase 4 ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass
die Stadt K. für die baulichen Maßnahmen mit Bescheid vom 15.05.1996 ( Anlage
K 20, Bl. 196 GA ) eine Baugenehmigung erteilt hat. Die Beklagten greifen mit
ihrer Berufung auch nicht mehr die vom Kläger in seiner Schlussrechnung vom
15.07.2004 ( Anlage K 46, Bl. 646 GA ) für die Leistungsphasen 5 bis 8
vorgenommene prozentuale Bewertung der erbrachten Leistungen an, die er auch
der Schlussrechnung vom 09.11.2006 zugrunde gelegt hat. Sie wenden sich aber
gegen die in der Schlussrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten, und zwar
einerseits im Hinblick auf die reinen Baukosten und andererseits hinsichtlich der
vorhandenen Bausubstanz.
58
Die anrechenbaren Kosten betragen nach der Schlussrechnung des Klägers vom
19.01.2004 ( Bl. 581 GA ) ohne eine Berücksichtigung der vorhandenen
Bausubstanz 1.303.548,60 € (1.500.405,00 DM + 375.101,25 DM + 674.013,40
DM = 2.549.519,65 DM ). Die Beklagten haben entgegen der von ihnen
vertretenen Auffassung nicht bewiesen, dass der Leistungsauftrag von Anfang an
auf eine Bauvolumen von 1,3 Mio. DM brutto beschränkt war. Darlegungs- und
beweispflichtig für die Vereinbarung des behaupteten Kostenlimits sind die
Beklagten ( vgl. OLG Celle, BauR 2006, 1949 ). Die Beweislast liegt nur dann
beim Architekten und Auftragnehmer, wenn ursprünglich eine
Baukostenobergrenze vereinbart wurde und der Auftragnehmer behauptet, diese
sei nachträglich erhöht worden ( so im Fall der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 13.02.2003, Az.: VII ZR 395/01, Bl. 937 ff. GA ). Die
Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht
eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur
dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als
Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages
mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung
zugrunde legen muss ( vgl. BGH Urteil vom 23.01.2003, Az.: VII ZR 362/01 ). Auch
insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagten
haben diesen Beweis nicht erbracht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist
nicht zu beanstanden. Nach den Bekundungen der Zeugin M. B. im Termin vom
24.09.2002 war der Kläger lediglich mit der Modernisierung des Eingangs, der
Fassade und des Kinos Ca. beauftragt; diese Baumaßnahme sollte für 1,3 Mio.
DM durchgeführt werden ( Bl. 435 GA ). Entgegen ihrer Aussage war indes der
Kläger- wie bereits ausgeführt - mit weiteren Leistungen beauftragt; so sollten –
59
entsprechend dem Baugenehmigungsantrag vom 10.05.1996 – auch die
Toilettenanlage, die Heiz- und Lüftungszentrale sowie die Innenausstattung
beider Kinosäle modernisiert werden. Dieser Umstand lässt sich sodann ohne
weiteres in Übereinstimmung bringen mit dem von dem Beklagten zu 2
unterzeichneten Förderantrag an die F. B. vom 31.03.1996 ( Anlage K 12, Bl. 176
GA ), der eine Bausumme von 3,3, Mio. DM ausweist. Auch die Aussage des
Zeugen I. B. vom 27.11.2001 ( Bl. 377, 378 GA ) beweist die behauptete Abrede
eines Kostenlimits nicht. Der Zeuge I. B. hat zwar ausgeführt, sich an ein
Gespräch Ende 1995/ Anfang 1996 zu erinnern, in welchem dem Kläger mitgeteilt
worden sei, es stünde nur eine Investitionssumme von 1,3 Mio. DM zur Verfügung;
er vermochte jedoch nicht zu erklären, warum dennoch der vorgenannte Antrag
bei der F. B. von dem Beklagten zu 2 unterschrieben wurde. In seinem Fax vom
12.07.1997 an den Kläger ( Bl. 383 f. GA ) nennt er zwar eine Bausumme von 1,3
Mio. DM für den ersten Bauabschnitt, zugleich fordert er den Kläger jedoch auf,
die Bauausführung incl. Kino 3 bei einem Investitionsvolumen von 3 Mio. DM zu
überprüfen. Diese Aufforderung, die zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, in
welchem der Kläger bereits einen erheblichen Teil der ihm übertragenen
Planungsleistungen erbracht hatte ( die Maurerarbeiten waren bereits im
Dezember 1996 an die Firma P. vergeben worden, vgl. Anlage K 23, Bl. 208 GA ),
wäre sinnlos und überflüssig gewesen, hätten die Beklagten von Anfang an strikt
auf der Einhaltung eines Bauvolumens von 1,3 Mio DM bestanden. Weder seine
Bekundungen vor dem Landgericht noch das vorgenannte Fax-Schreiben
belegen damit hinreichend klar, dass die Parteien ein Kostenlimit von 1,3 Mio DM
vereinbart hatten. Schließlich haben die Beklagten den ihnen obliegenden
Beweis auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen F. erbracht. Die Tatsache,
dass seinen Angaben ( vgl. Bl. 450, 451 GA ) zufolge ein Gespräch über die
Bewilligung eines Darlehens für eine Bausumme von sehr viel mehr als 1,1 Mio
DM stattfand, und zwar nach entsprechender Planung und Prüfung der
Unterlagen, die für eine höhere Darlehensbewilligung heranzuziehen waren,
spricht gerade nicht dafür, dass die Beklagten von Anfang an nur 1,3 Mio DM
investieren wollten und den Kläger mit einer dementsprechenden Planung
beauftragt hatten. Vielmehr gab es offenbar durchaus Überlegungen für eine
höhere Investition, die sich jedoch finanziell nicht als realisierbar herausgestellt
haben. Dies beeinträchtigt indes nicht den Honoraranspruch des Klägers. Es ist
schließlich auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten, die einen
kaufmännischen Betrieb führen, mithin geschäftlich erfahren sind, den Kläger zu
keinem Zeitpunkt schriftlich zur Einhaltung des nach ihrem Vorbringen von Anfang
an vereinbarten Limits angehalten haben. Zu Recht hat das Landgericht daher
seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass weder im ersten
Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte T. pp. vom 10.06.1997 noch in der
fristlosen Kündigung vom 08.06.1998 durch den Verfahrensbevollmächtigten die
Rede von einem Kostenlimit bzw. dessen Nichteinhaltung ist.
Die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz können
demgegenüber bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden
Honoraranspruchs nicht berücksichtigt werden. Zwar ist die Berücksichtigung der
vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten entgegen dem
Wortlaut von § 10 Abs. 3 a HOAI auch bei fehlender schriftlicher Vereinbarung
möglich ( vgl. BGH NJW 2003, 1667, 1668 ). Die schriftliche Vereinbarung ist nicht
Anspruchsvoraussetzung für das Architektenhonorar; sie hat vielmehr nur
klarstellende Funktion ( vgl. wie vor ). Im Streitfall hat das Gericht darüber zu
60
entscheiden, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der vorhandenen
Bausubstanz erfolgt. So ist das Landgericht hier nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens auch verfahren.
Nicht zu beanstanden ist der vom Landgericht entsprechend den Ausführungen
des Sachverständigen von B. nach den Ermittlungen des Klägers in seiner
Schlussrechnung zugrunde gelegte Umbaute Raum. Der Sachverständige hat bei
der Überprüfung der Berechnungen des Klägers zu dem Umbauten Raum zwar in
seinem ersten Gutachten vom 12.11.2003 fehlende Berechnungsgrundlagen
gerügt, in seinem Ergänzungsgutachten indes ausgeführt, dass nach Einreichung
einer entsprechenden Skizze ( Bl. 597 GA ) zur Schlussrechnung des Klägers
vom 19.01.2004 ( Anlage K 45, Bl. 568 ff. GA ) die Ermittlungen zum Umbauten
Raum nachvollziehbar und schlüssig sind. Zu einer detaillierteren Darlegung
seiner Berechnungen war der Kläger nicht verpflichtet, da die Beklagten die
Angaben lediglich pauschal bestritten haben. Die Darstellung detaillierter
Berechnungen ist aber erst dann geboten, wenn der Auftraggeber seinerseits dem
Ergebnis des Auftragnehmers durch konkrete Gegenberechnungen entgegen tritt (
vgl. BGH Urteil vom 02.05.2002, AZ.: VII ZR 481/00 ). Das Vorbringen der
Beklagten in der Berufungsbegründung, die Fläche der Tiefgarage hätte nicht
miteinbezogen werden dürfen, weil sie nicht Gegenstand des Umbauauftrags war,
ist nicht nachvollziehbar, im Übrigen aber auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
berücksichtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle der Ermittlungen
die Beklagten eine Einbeziehung der Tiefgarage erkennen. Weder der der
Schlussrechnung des Klägers vom 07.04.1999 als Anlage 5 beigefügten
Berechnung des Umbauten Raumes ( Bl. 75, 76 GA ) noch der mit der oben
genannten Skizze versehenen Schlussrechnung vom 19.01.2004 ( Bl. 597 GA ) ist
die Einbeziehung der Tiefgarage zu entnehmen. Zudem ist auch nicht
vorgetragen, aus welchem Grunde die Einwendungen erst jetzt vorgebracht
werden.
61
Die Beklagten haben jedoch zu Recht eingewandt, es sei nicht ersichtlich, dass
der Kläger die vorhandene Bausubstanz in technischer oder gestalterischer
Hinsicht bei seinen Leistungen mitverarbeitet habe. Dies haben die Beklagten
bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2003 geltend gemacht ( BL: 530 f. GA ), nachdem
der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.11.2003 festgestellt hatte, dass
eine gestalterische oder technische Mitverarbeitung der vorhandenen
Bausubstanz in der Schlussrechnung nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI
begründet worden ist ( vgl. Bl. 8 des Gutachtens ). In ihrer Berufungsbegründung
weisen die Beklagten nochmals darauf hin, dass eine Anrechnung der
vorhandenen Bausubstanz nur in Betracht kommt, wenn diese technisch oder
gestalterisch mitverarbeitet wird ( vgl. Bl. 25 der BB; Bl. 812 GA ). Der darlegungs-
und beweispflichtige Kläger hat in seiner Honorarschlussrechnung vom
07.04.1999 ( Anlage K 4, Bl. 75 GA ) lediglich daraufhin gewiesen, dass "die
vorhandene Bausubstanz auch weiterhin einen wesentlichen Bestandteil des
Gesamtkomplexes" bildet und "in den betroffenen Bereichen die Grundlagen der
gesamten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen" darstellt. Auch die
Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.06.2006 reichen für die
Darlegung einer Mitverarbeitung in technischer oder gestalterischer Hinsicht nicht
aus, worauf der Kläger im Beschluss vom 18.08.2006 ( Bl. 1014 GA ) hingewiesen
worden ist. In diesem Schriftsatz hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass der
Architekt " nicht im luftleeren Raum" plant, sondern "immer das Ganze im Blick
62
haben" wird, gemeint, die mitzuverarbeitende Bausubstanz müsse "relativ weit"
gefasst werden. Er hat sodann den gesamten umbauten Raum für die
anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz zugrunde gelegt, ohne
jedoch etwa zeichnerisch darzustellen, welche Teile der vorhandenen Substanz
geändert werden sollten; aus der als Anlage 5 bezeichneten Zeichnung ( Bl. 995
GA ) ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für sein Vorbringen,
die gesamte Technik habe geändert, Grenzmauern abgerissen und neu gesetzt
und der Boden verfestigt werden sollen. Insoweit fehlt jegliche planerische
Darstellung von technischen oder konstruktiven Arbeiten. Zudem greift der Kläger
in nicht nachvollziehbarer Weise für die Herstellungkosten der vorhandenen
Bausubstanz auf Erfahrungswerte und für den Erhaltungszustand auf eine
Schätzung zurück ( Bl. 993 GA ). Er bezieht Änderungen an der Bausubstanz
wegen Abbruchs ein ( Bl. 999 ), obwohl hier nur eine Anrechnung über die
Neuherstellung, nicht aber nach § 10 Abs. 3 a HOAI möglich ist ( vgl. Grünewald,
BauR 2005, 1234, 1235 ). Die Beklagten haben insoweit zu Recht im Schriftsatz
vom 28.07.2006 ( Bl. 1009 ff. GA ) beanstandet, dass die Darlegungen des
Klägers nicht ausreichen, insbesondere auch die erforderlichen Werk- und
Detailpläne für die jeweiligen Leistungsphasen nicht vorgelegt, sondern lediglich
Bestandsaufnahmen vorgenommen worden sind. Gegenüber diesen
Einwendungen und dem Hinweis des Senats vom 18.08.2006 ( Bl. 1014, 1015 GA
) hat der Kläger im Schriftsatz vom 13.11.2006 ( Bl. 1036, 1037 GA ) dargelegt, er
sei nicht "in der Lage..., dem Senat die genauen Baukosten bzw. den Wert der
mitverarbeiteten Bausubstanz mitzuteilen." Da auch die als Anlage zur
Klageschrift eingereichten Zeichnungen der Baupläne ( Anlage K1, Bl. 34 GA )
keine hinreichenden Anhaltspunkte für die mitverarbeitete Bausubstanz bieten -
sie geben nur die Ansichten nach der geplanten Modernisierung wieder, ein
Vergleich mit dem vorherigen Zustand ist nicht möglich – kann nicht festgestellt
werden, ob und in welchem Umfang eine Mitverarbeitung erfolgte, d.h. inwieweit
die vorhandene Bausubstanz in die Pläne und die darauf beruhende
Bauausführung miteinbezogen wurde ( vgl. dazu
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rn. 33 .) Dies betrifft
gleichermaßen die Frage, ob dies ggfs. gleichermaßen für sämtliche in Rechnung
gestellten Leistungsphasen gilt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kommt eine Anrechnung vorhandener Bausubstanz aber nur
da in Betracht, wo tatsächlich eine Mitverarbeitung geleistet wurde ( vgl. BGH
NJW 2003, 1667 ), also vorhandene Substanz technisch oder gestalterisch
integriert wurde ( vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 847 ). Diese
Leistung lässt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend
feststellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen
von Grünewald ( BauR 2005, 1234 ff. ). Danach ist es bei der Leistungsphase 1
denkbar, dass ein bestehendes Gebäude "voll" anrechenbar wird, wenn etwa dem
Architekten überlassen wird, festzulegen, wo und wie ein Erweiterungsbau
geplant wird, weil dann das Gebäude in der Leistungsphase 1 im Ganzen
mitverarbeitet wird ( vgl. Ziffer II.1c des vorgenannten Aufsatzes, BauR 2005, Bl.
1238 ). Bei der Durchführungsphase sind "zwingend andere anrechenbare Kosten
zugrunde zu legen" ( vgl. wie vor ). Bei den Leistungsphasen 1 und 2, für die
vorliegend ein Honorar nicht verlangt werden kann, mag die mitverarbeitete
Bausubstanz "relativ weit zu fassen" sein, bei den weiteren Leistungsphasen ist
auch nach der Darstellung von Grünewald die Mitverarbeitung im Einzelfall
darzulegen. Bei der Durchführungsphase ( Leistungsphasen 3 und 4 ) verändert
der Architekt nicht mehr das gesamte Gebäude, sondern nur noch Teile davon,
weswegen hier zwingend andere anrechenbare Kosten zugrunde zu legen sind (
vgl. Grünewald, a.a.O., S. 1238 ). Bei der Leistungsphase 5 kommt regelmäßig
eine Anrechnung nur in geringem Umfang, bei den Leistungsphasen 6 und 7
überhaupt keine Anrechnung in Betracht ( vgl. Grünewald, a.a.O., S. 1240 ). Bei
den Leistungsphasen 8 und 9 sind nach dem von Grünewald gewählten Beispiel
eines Anbaus hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz die Kosten des für den
Anbau stehen gebliebenen Rahmens anrechenbar, wobei dessen Volumen
zugrunde gelegt werden kann ( vgl. wie vor ). Der Kläger, der sich hinsichtlich der
Anforderungen an die Darlegung der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz
im Schriftsatz vom 01.06.2006 ausdrücklich auf die Darstellung von Grünewald
berufen hat ( Bl. 991, 992 GA ), hat aber eine diesen Kriterien entsprechende,
differenzierte Darlegung nicht vorgenommen. Soweit er im Schriftsatz vom
13.11.2006 ausführt, dass in der Leistungsphase 2 die Kostenermittlung nur über
das Bauvolumen möglich ist ( vgl. Bl. 1027 GA ), mag offen bleiben, ob es sich
dabei um eine für die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz
geeignete Methode handelt, da vorliegend eine Vergütung für die Leistungsphase
2 nicht in Rede steht. Für den Honoraranspruch des Klägers sind mithin
anrechenbare Baukosten der vorhandenen Bausubstanz nicht zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des Honoraranspruchs des Klägers ist danach von folgenden
Eckdaten auszugehen:
63
a. die anrechenbaren Kosten nach Kostenschätzung gemäß DIN 276 ( April 1981 )
sind in der Rechnung Stand 09.11.2006 zutreffend mit 11.176.848,00 DM =
5.714.529,38 € angegeben.
b. Die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung, dem Kostenanschlag
und der Kostenfeststellung betragen gemäß Schlussrechnung des Klägers vom
19.01.2004 ( Bl. 581 GA ) ohne Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen
Bausubstanz 1.303.548,60 €. Das Landgericht hat in dem nicht vom Kläger
angefochtenen Urteil festgestellt, dass ( ohne vorhandene Bausubstanz ) keine
höheren anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt werden können ( Seite 25 des
Urteils, Bl. 752 GA ). Der in der Rechnung des Klägers vom 09.11.2006
angesetzte Betrag von 3.955.698,14 € geht von den in seiner Schlussrechnung
vom 15.07.2004 ( Bl. 646 GA ) angesetzten höheren anrechenbaren Kosten aus,
die das Landgericht als nicht gerechtfertigt angesehen hat, und bezieht außerdem
die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz mit 1.251.066,04 € ein;
diese Kosten sind indes – wie oben ausgeführt – nicht zu berücksichtigen.
64
65
Das dem Kläger zustehende Honorar errechnet sich mithin wie folgt:
66
1. Für die Vorplanung des Gesamtkonzepts erhält der Kläger ein Zeithonorar in Höhe
von 21.840,86 €.
2. Für das Honrar betreffend die Entwurfs- und Genehmigungsplanung (
67
Leistungsphasen 3 und 4 ) sind die nach der Kostenberechnung berechtigten
anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.303.548,60 € maßgeblich.
68
Bei der Eingruppierung in die Honorarzone III beträgt der Satz des
Mindesthonorars ( nur hierauf hat der Kläger gemäß den Feststellungen
des Landgerichts Anspruch, Seite 23 des Urteils, Bl. 750 GA ) gemäß
der Honorartafel zu § 16 HOAI bei 1.000.000 € anrechenbaren Kosten
79.193,00 €, bei 1.500.000 € anrechenbaren Kosten 114.317 €. Der
Wert ist nunmehr wie folgt durch Interpolation zu ermitteln ( vgl.
Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 5 a, Rn. 4 ):
69
Die Differenz aus den Honraren beträgt 35.124,00 € bei einem
Unterschied der anrechenbaren Kosten von 500.000 €. Je 100.000 €
Unterschied erhöht sich das Honorar damit um 7.024,80 €; je 10.000,00
€ Unterschied erhöht es sich um weitere 702,48 €, je 1.000,00 €
Unterschied um 70,25 €, je 100,00 € um 7,03 € und je 10,00 € um 0,70
€. Vorliegend beträgt die Differenz bei den anrechenbaren Kosten
35.124,00 €. Das Mindesthonorar von 79.193,00 € erhöht sich also im
Hinblick auf eine Differenz von 300.000,00 € um 3 x 7.024,80 € =
21.074,40 € und im Hinblick auf die weitere Differenz von 3.512,40 € um
3 x 70,25 € = 210,75 + 5 x 7,03 € = 35,15 € + 4 x 0,70 € = 2,80 € + 8 x
0,07 € = 0,56 € * 6 x 0,007 € = 0,04 €. Insgesamt beträgt das Honorar bei
100 % erbrachter Leistung somit 79.193,00 € + 21.323,70 € =
100.516,70 €.
70
Hiervon hat der Kläger hinsichtlich der Leistungsphasen 3 und 4 17%
erbracht ( vgl. Seite 4 der Schlussrechnung vom 19.01.2004, Bl. 571
GA; Seite 4/7 der Schlussrechnung vom 09.11.2006, Bl. 1042 GA ). Bei
einer erbrachten Leistung von 17% beträgt der Honoraranspruch des
Klägers für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung 17.087,84 €. Der
Umbauzuschlag für die Leistungsphasen beträgt nicht 30%, sondern
20%. Der Kläger setzt in seiner Rechnung vom 09.11.2006 30% für alle
Bereiche an, obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen
Urteil ( dort Seite 24, Bl. 751 GA ) zutreffend festgestellt hat, dass in
Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 24 HOAI nur ein
Umbauzuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt ist ( vgl. auch OLG
Hamm, BauR 2006, 1766, 1769 ). Ausgenommen hiervon sind lediglich
die Leistungen des Klägers für das Foyer, da insoweit eine schriftliche
Vereinbarung gegeben ist. Hierfür steht dem Kläger nach den
Feststellungen des Landgerichts ( Seite 25 des Urteils, Bl. 752 GA ) ein
gesonderter Zahlungsanspruch in Höhe von 3.451,36 € zu. Um diesen
Betrag ist das ihm für die Leistungsphasen 2 bis 9 einschließlich des
20%igen Umbauzuschlages zustehende Honorar zu erhöhen. Bei
einem Umbauzuschlag von 20 % ( 3.417,57 € ) errechnet sich für die
Erbringung der Leistungsphasen 3 und 4 ein Honoraranspruch in Höhe
von 20.505,41 € zuzüglich des erhöhten Umbauzuschlages für das
Foyer ( s.o.) in Höhe von 3.451,36 €, mithin insgesamt ein Anspruch in
Höhe von 23.956,77 €.
71
3. Bei den Leistungsphasen 5 bis 7 hat der Kläger Anspruch auf
Vergütung von 30 % erbrachter Leistungen ( 30.155,01 € ), bei der
Leistungsphase 8 auf 2,05 % ( 2.060,60 € ). Einschließlich des
Umbauzuschlags in Höhe von 6.436,52 € ergibt sich hieraus ein
Vergütungsanspruch in Höhe von 38.619,13 €.
72
3. Da ein wichtiger Grund für die Kündigung des Architektenvertrages nicht gegeben
war, behält der Kläger den Anspruch auf Vergütung auch der nicht erbrachten
Leistungen. Insoweit muss er sich lediglich die ersparten Aufwendungen
anrechnen lassen, die er mit 18.000,00 DM ( Bl. 77 GA ), also 9.203,25 € beziffert
hat. Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 – 7 hat er gemäß Anspruch auf Vergütung
von 9% nicht erbrachter Leistungen. Dies ergibt sich aus der Differenz der vom
Kläger selbst in seiner überarbeiteten Schlussrechnung vom
15.07.2004/09.11.2006 dargestellten Übersicht über den vereinbarten
Leistungsumfang und die erbrachten Leistungen ( Bl. 1040 GA ). Ausgehend von
einem Honoraranspruch in Höhe von 100.516,70 € bei 100 % Leistung errechnet
sich bei 9% Leistung ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9.046,50 €.
Hinsichtlich der Leistungsphase 8 steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nicht
erbrachter Leistungen von 28,95 % zu, mithin in Höhe von 29.099,58 €. Für die
nicht erbrachten Leistungen kann er demnach 38.146,08 € zuzüglich eines
20%igen Umbauzuschlages ( 7.629,22 € ) = 45.775,30 € verlangen. Hiervon sind
die ersparten Aufwendungen von 9.203,25 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein
Anspruch in Höhe von 36.572,05 € ergibt.
4. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf ein Zeithonorar für Besondere
Leistungen gemäß Stundennachweis zur Schlussrechnung vom 19.01.2004. Das
Landgericht hat ihm insoweit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.695,00 €
netto zugesprochen ( vgl. Bl. 32 des Urteils = Bl. 759 GA ). Dies haben die
Beklagten in ihrer Berufung nicht angegriffen.
73
74
Hieraus ergibt sich nunmehr folgende Abrechnung:
75
Vorplanung: 21.840,86 €
76
Nettohonorar LPH 3-4 23. 956,77 €
77
Nettohonorar LPH 5-8 38.619,13 €
78
Honorar für nicht erbrachte Leistungen 36. 572,05 €
79
Zeithonorar für Besondere Leistungen 2.695,00 €
80
123.692,81 €
81
+ 16 % Mehrwertsteuer 19.790,85 €
82
143.483,66 €.
83
Hiervon sind die bereits gezahlten 20.579,50 € in Abzug zu bringen, so dass ein
Honoraranspruch in Höhe von 122.904,16 € verbleibt.
84
Der Kläger hat nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ( Seite 25 )
keinen Anspruch auf Nebenkosten in Höhe von 5 %.
85
Auf den Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht das gemäß der Vereinbarung
vom 22.06.1995 ( Anlage A 2, Bl. 120 GA ) gezahlte Honorar für die Leistungen
des Zeugen F. anzurechnen. Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbegründung
die insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Abrede. Eine
detaillierte Auseinandersetzung des Senats mit der Begründung dieses Teils der
Entscheidung ist daher entbehrlich. Vielmehr sind die Feststellungen des
Landgerichts auch dem Berufungsurteil zugrunde zu legen. Dieses hat ausgeführt,
dass eine Anrechnung bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur dann
erfolgen sollte, wenn die von dem Zeugen Fahr als Lösung 2 bezeichnete
Planung durchgeführt würde, wozu es indes nicht gekommen sei; auch die
Aussagen der Zeugen I. und M. B. hätten eine verbindliche Verrechnungsabrede
nicht zu beweisen vermocht.
86
Auch die erstinstanzlich erklärte und vom Landgericht für unbegründet gehaltene
Hilfsaufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch greifen die Beklagten in ihrer
Berufung nicht mehr auf.
87
Der Kläger hat gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB a.F. Anspruch auf Zahlung
von Verzugszinsen. Da die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Zinsen im
Schriftsatz vom 02.05.2000 ( Bl. 308, 316 GA ) bestrittenen haben, der Kläger aber einen
Nachweis für einen höheren Schaden nicht erbracht hat, kann er Zinsen in Höhe von 4
% verlangen. Die von den Beklagten zu zahlenden Verzugszinsen richten sich nach den
Bestimmungen der bis zum 31.12.2001 geltende Fassung des BGB. Sie werden nicht
verdrängt durch die Regelung des EGBGB Art. 229 § 1. Vielmehr bleiben für die vor
dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse die alten Bestimmungen insgesamt
maßgeblich; dies gilt auch für die Zinsen ( vgl. OLG Köln Urteil vom 02.07.2002, Az: 9 U
137/01, RuS 2002, 406 ) und deren Höhe ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,
EGBGB Art. 229 § 5, Rn. 5 ). Auf eine mangelnde Fälligkeit der Honorar-Schluss-
Rechnung des Klägers wegen fehlender Prüffähigkeit derselben können sich die
Beklagten nicht berufen. Sie sind mit diesem Einwand ausgeschlossen. Die Honorar-
Schluss-Rechnung vom 07.04.1999 ist ihnen mit Schriftsatz vom 21.06.1999, den sie
am 15.07.1999 erhalten haben, übermittelt worden. Beanstandungen wegen fehlender
Prüffähigkeit haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 05.09.2002 ( vgl. Bl. 424, 427 GA )
und damit weit nach der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
27.11.2003 ( NJW-RR 2004, 445 448 ) als angemessen erachteten Frist von zwei
Monaten nach Erhalt der Rechnung erhoben. Der Eintritt der Fälligkeit ist nicht durch die
Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit und Berechtigung der Rechnung
gehindert worden ( vgl. wie vor ).
88
Die auf Zahlung höherer Verzugszinsen gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist
nicht begründet. Die Beklagten haben den vom Kläger geltend gemachten Zinssatz
bereits im Schriftsatz vom 02.05.2000 dem Grunde und der Höhe nach bestritten, ohne
dass der Kläger einen höheren Zinsschaden nachgewiesen hätte.
89
Die Berufung der Beklagten ist danach teilweise erfolgreich, die Anschlussberufung des
Klägers bleibt ohne Erfolg.
90
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
91
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
92
Eine Zulassung der Sache zur Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.
93
Streitwert für das Berufungsverfahren: 229.519,05 €.
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R. S. G.
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