Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.10.2003

OLG Düsseldorf: gründung der gesellschaft, getrennt leben, gemeinsames konto, anschlussberufung, stundung, substanzwert, anmerkung, steuerberater, anteil, lebensversicherung

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 UF 115/03
Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-1 UF 115/03
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familien-
gericht - Duisburg-Hamborn vom 22.04.2003 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.564,20 EUR
zu zahlen nebst Zinsen von
9,75 % aus 71.580,86 EUR seit dem 17.11.1999,
4,00 % aus 88.983,34 EUR für die Zeit vom 17.11.1999 - 05.04.2000,
7,75 % aus 51.129,19 EUR seit dem 06.04.2000 und
4,00 % aus weiteren 37.854,15 EUR seit dem 06.04.2000.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 30 %, der
Beklagten zu 70 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
1
Die Parteien, die vom 18.09.1981 bis zum 15.11.1999 miteinander verheiratet waren
und seit dem 15.11.1996 getrennt leben, streiten im Berufungsverfahren noch um die
Höhe des Zugewinns, den die Beklagte dem Kläger auszugleichen hat. Umstritten ist
dabei insbesondere der Wert der Steuerberater-Praxis, die die Beklagte seit dem
01.04.1996 gemeinsam mit dem Zeugen S. in Duisburg-Wanheimerort betreibt. Sie ist
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an der Praxis, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelegt ist, mit
50 % beteiligt. Von 1982 bis zur Gründung der Gesellschaft hatte sie eine Einzelpraxis
inne, in der der Kläger ebenso wie später in der neuen Praxis mitgearbeitet hat. Am
09.03.1999 legte der Kläger die Prüfung zum Steuerberater ab und machte sich zum
01.07.1999 selbständig, nachdem sein früheres Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
29.12.1998 gekündigt worden war.
Der Scheidungsantrag des Klägers ist der Beklagten am 05.12.1998 zugestellt worden.
Im Scheidungstermin haben die Parteien, die eine gemeinsame Tochter (L-M, geboren
am 10.07.1988) haben, wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
3
In erster Instanz hat der Kläger zuletzt 608.702,56 DM zuzüglich Zinsen verlangt,
während die Beklagte um Abweisung der Klage und hilfsweise um Stundung der
Ausgleichsforderung gebeten hat.
4
Das Amtsgericht hat den Sozius der Beklagten als Zeugen vernommen und zwei
Gutachten zum Wert ihres Praxisanteils eingeholt (vgl. dazu Gutachten Dr. G. vom
15.05.2001 und Dr. M. vom 08.01.2003, jeweils mit schriftlichen und mündlichen
Ergänzungen, Gerichtsakte - abgekürzt GA - Bl. 306 f., 345 f., 374 f., 565 f., 598 f., 634 f.).
Durch das angefochtene Urteil (das in FamRZ 2003, 1186 f. mit einer Anmerkung von
Schröder veröffentlicht ist) hat es der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger
113.407,25 EUR = 221.805,30 DM nebst Zinsen zuerkannt.
5
Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung und die Beklagte mit einer
Anschlussberufung angegriffen. Die Beklagte hat ihre Anschlussberufung im
Senatstermin zurückgenommen. Der Kläger verfolgt sein Rechtsmittel,
6
mit dem er zusätzlich 92.134,74 EUR = 180.199,89 DM zuzüglich höherer Zinsen
verlangt,
7
weiter.
8
B.
9
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
10
Die Beklagte, die ihre grundsätzliche Ausgleichspflicht (§§ 1378 Abs. 1 u. 3, 1384 BGB)
nicht in Zweifel zieht, schuldet dem Kläger einen Betrag von insgesamt 160.564,20 EUR
(= 314.036,28 DM). Diese Forderung ist zu verzinsen und nicht zu stunden.
11
I.
12
Das Amtsgericht hat - für den Kläger einen Zugewinn von 208.942,66 DM - und für die
Beklagte ein Anfangsvermögen von 7.752,00 DM festgestellt. Diese Berechnungen
werden im Berufungsverfahren nicht be- anstandet. Auch im übrigen richten sich die
Rügen nur gegen einzelne Positionen der Ausgleichsbilanz, so dass sich die
nachfolgenden Ausführungen auf diese wenigen Punkte beschränken können (§§ 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 u. 3, 529 ZPO). Im übrigen nimmt der Senat auf die Aufstellung des
Amtsrichters (S. 6 f. des Urteils, GA Bl. 644 f.) Bezug (§ 540 ZPO).
13
II.
14
In den umstrittenen Punkten führen die Berufungsangriffe zu einer abweichenden
Beurteilung des Endvermögens der Beklagten. Das wirkt sich sowohl auf der Aktivseite
als auch bei den Abzugsposten aus.
15
1. Steuerberaterpraxis
16
Der Anteil der Beklagten an der Praxis ist mit 478.000 DM zu bewerten.
17
a)
und Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das beim Eintritt bzw. der
Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesen Zeitpunkten hatte (vgl.
Abs. 1 - 3); nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe wird (für den Fall der
Fortführung des Betriebs) angeordnet, dass sie mit dem Ertragswert anzusetzen sind,
der sich nach ihrem Reinertrag bemessen soll (Abs. 4 in Verbindung mit § 2049 Abs. 2
BGB). Demgemäß fehlen für die Bewertung anderer als land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebe gesetzliche Vorgaben. Im Streitfall ist es somit Aufgabe der Gerichte, § 1376
BGB auszulegen und die sachgerechte Bewertungsmethode zu finden. Dabei können
sie auf die Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre zurückgreifen, die allgemeine
Bewertungsgrundsätze entwickelt hat. Diese Regeln sind allerdings auf gewerbliche
Unternehmen zugeschnitten und lassen sich auf freiberufliche Praxen nicht unmittelbar
übertragen. Für diesen besonderen Bereich hat sich ein modifiziertes Verfahren
durchgesetzt, das auch den Empfehlungen der Standesorganisationen zugrunde liegt:
Dieses sogenannte Umsatzverfahren wird sowohl von der Bundessteuerberaterkammer
als auch von der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesärztekammer und dem
Institut der Wirtschaftsprüfer favorisiert (vgl. die Empfehlungen der
Bundessteuerberaterkammer, Stand Januar 1990, GA Bl. 202 f., sowie die Nachweise
bei Englert, Betriebsberater 1997, 142/143 f. und - für Anwaltskanzleien - jüngst
Römermann/Schröder, NJW 2003, 2709 f.). Auch der Bundesgerichtshof hat dieses
Verfahren in seinem Urteil vom 25.11.1998 (NJW 1999, 784 f. = FamRZ 1999, 361 f. =
GA Bl. 479 f.) in einem vergleichbaren Fall, in dem es auch um die Bewertung einer
Steuerberaterpraxis im Zugewinn ging, ausdrücklich gebilligt. Dem folgt das Gutachten
des Sachverständigen Dr. M. und letztlich auch das Gutachten des Sachverständigen
Dr. G. (vgl. dort S. 27 f.).
18
b)
aller zum Bewertungsstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände) und dem
Geschäfts- oder Praxiswert (auch goodwill oder immaterieller Wert genannt) zusammen.
Der Praxiswert wird wiederum aus dem Umsatz in einem bestimmten Zeitabschnitt,
multipliziert mit einem individuell bestimmten Faktor, abgeleitet.
19
Den Substanzwert haben die Parteien übereinstimmend mit 230.516,79 DM festgelegt
(Protokoll vom 11.03.2003, GA Bl. 636).
20
Den Geschäftswert hat der Sachverständige Dr. M. in seinem Gutachten (S. 15, GA Bl.
581) mit gerundet 910.800,00 DM ermittelt, so dass sich für die Sozietät ein Gesamtwert
von 1.141.316,79 DM und für die Beklagte als Hälfteanteil ein Wert von 570.658,40 DM
errechnet, der noch um die sogenannten latenten Steuern zu bereinigen ist. Die
Steuerbelastung aus - unterstelltem - Veräußerungsgewinn hat der Sachverständige in
seinem Nachtrag vom 24.01.2003 (GA Bl. 598 f.) auf 53.000 + 39.600 = 92.600,00 DM
21
478.058,40 DM geschätzt. Gegen diese überschlägige Berechnung haben die Parteien,
die beide als Steuerberater über ausreichende Sachkunde verfügen, keine Einwände
erhoben. Der Senat geht deshalb von diesem Wert aus. (Bei der Erörterung im
Senatstermin hatte er sich versehentlich auf die Zahlen aus dem Gutachten - 70.700
DM, vgl. dort S. 18, GA 584 - bezogen). Dass der Substanzwert von den Parteien
geringfügig höher - mit 230.516,79 statt 226.462,79 DM (weniger als 2 %) - als von Dr.
Müller angesetzt worden ist, kann dabei vernachlässigt werden.
c)
Berechnung.
22
Die Ausführungen der Beklagten, die sich generell gegen die Bewertungsmethode der
beiden Gutachter richten und auf einen Praxiswert "null" abzielen, haben sich mit der
Rücknahme der Anschlussberufung erledigt. Angesichts der zitierten Stimmen aus
Rechtsprechung und Literatur könnte die Beklagte mit dieser Ansicht auch nicht
durchdringen. Ihre Auffassung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sie bei dem
Zusammenschluss mit ihrem Partner eine Ausgleichszahlung von 320.000 DM
vereinbart hat. Aus den "Erläuterungen zum Jahresabschluss per 31.12.96 ..." (GA Bl.
87) geht nämlich hervor, dass Herr S. "aufgrund der unterschiedlichen Praxisgrößen ...
eine Ausgleichszahlung in Höhe von 320.000,00 DM" leisten musste, die zum Stichtag
noch mit 100.000 DM offenstand und mit diesem Wert in das Endvermögen eingeflossen
ist. Bedenkt man, dass auch die Einzelpraxis des Zeugen S. im Frühjahr 1996 einen
Wert repräsentierte, kann der Geschäftswert des Praxisanteils 2 1/2 Jahre später nicht
bei null gelegen haben.
23
Der Kläger macht geltend, dass von den ungekürzten Umsätzen der Jahre 1997 und
1998 auszugehen und der Durchschnittswert mit einem höheren Faktor (1,16 statt 0,90)
zu multiplizieren sei. Auch diese Rügen führen nicht zum Erfolg.
24
Die Abzüge von 2 x 50.000 DM beruhen auf Vorgaben des Amtsrichters, der damit - in
ihren Auswirkungen umstrittenen - Entwicklungen des Jahres 1998 Rechnung tragen
wollte: Der Umstellung des Rechnungswesens von nachträglichen Forderungen auf
Abschlagszahlungen und dem Ausscheiden des Klägers und der Abwerbung von
Mandanten (vgl. Beschluss vom 06.12.2001, S. 2, GA Bl. 361). Der Sachverständige hat
lediglich die Daten aus der jeweiligen Gewinnermittlung (GA Bl. 46 f., 59 f.) übertragen
(insoweit sind seine Ansätze nicht beanstandet worden) und anschließend das
Ergebnis für 1998 von 1.114.167 DM um 100.000 DM vermindert (vgl. S. 7 f., GA Bl. 573
f.).
25
Der Kläger wendet sich damit letztlich gegen die Vorgaben des Amtsgerichts und nicht
gegen das Resultat des Sachverständigen. Die Bewertung des Amtsrichters ist
indessen Ergebnis einer Beweiswürdigung, die nur unter den engen Voraussetzungen
der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Frage gestellt werden könnte.
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, gibt es indessen nicht.
Nach anfänglichem Bestreiten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2001 (S. 3, GA
Bl. 365) eingeräumt, jedenfalls 30 Mandate "mitgenommen" zu haben. Die Beklagte hat
dazu im Termin vom 30.10.2001 eine Liste mit 42 Positionen vorgelegt, in der sie die
Ausfälle (insgesamt mehr als 153.000 DM) verzeichnet hat (GA Bl. 352 f.). Das
Amtsgericht hat dazu den Partner der Beklagten als Zeugen vernommen (GA Bl. 345 f.),
der die Richtigkeit dieser Zusammenstellung bestätigt hat. Seine Schilderung wird durch
26
die zahlreichen Vollmachten bestätigt, die der Kläger von Mandanten erhalten hat, die
zu ihm gewechselt sind (GA Bl. 404 f.). Aus Sicht des Senats begegnet es vor diesem
Hintergrund keinen Bedenken, dass der Amtsrichter für das Jahr 1999 von rückläufigen
Einnahmen ausgegangen ist. Für die Vermutung des Klägers, das diese Verluste durch
neue Mandate wettgemacht worden sind, gibt es keine Anzeichen. Immerhin musste die
Kanzlei den Ausfall des Klägers verkraften, der dort seit vielen Jahren mit der Beklagten
zusammengearbeitet hatte. Damit gab es zum Stichtag aber schon "Anhaltspunkte, dass
die so ermittelte Bemessungsgrundlage nicht dem zukünftig nachhaltig zu erzielenden
Umsatz entspricht" (vgl. S. 3 der Empfehlungen der Steuerberaterkammer, GA Bl. 204),
die mit einem Abschlag von 50.000 DM angemessen bewertet sind. Dass die
Kündigung erst mit Schreiben vom 29.12.1998 - etwa drei Wochen nach dem Stichtag -
ausgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen. Zwischen den Parteien gab es seit der
Trennung erhebliche Spannungen, und mit einem Ausscheiden des Klägers musste
auch ein Kaufinteressent rechnen.
Die Umstellung des Rechnungswesens hat zu Einmal-Effekten geführt, die sich in den
folgenden Jahren nicht wiederholen konnten und deshalb den nachhaltig zu
erzielenden Umsatz gleichfalls beeinflusst haben. Der Kläger hat im Schriftsatz vom
06.12.2001 (S. 3, GA Bl. 365) zugestanden, dass das Abrechnungsverfahren geändert
worden ist. Zuvor hatte er Außenstände von 250.000 DM behauptet (vgl. z.B. Schriftsatz
vom 16.08.2001, S. 10, GA Bl. 279). Es erscheint danach vertretbar, dass das
Amtsgericht auch diesen Umstand mit 50.000 DM berücksichtigt hat. Dass die Beklagte
noch im Jahre 2002 Rechnungen erteilt hat, die erst nach Abschluss ihrer Leistungen
erstellt wurden (vgl. GA Bl. 689 f.), ist nicht entscheidend. Der Zeuge S. hat ihren Vortrag
bestätigt (vgl. S. 9 des Protokolls, GA Bl. 350) und berichtet, dass man bei ca. 90 % der
Mandantschaft auf à-cto.-Zahlungen umgestellt habe.
27
Dr. Müller hat den von ihm gewählten Bemessungsfaktor von 0,90 nachvollziehbar
begründet (vgl. S. 8 f. des Gutachtens und S. 2 f. des Protokolls vom 11.03.2003, GA Bl.
574 f., 634 f.). Ausschlaggebend war danach, dass die Praxis der Beklagten im
Vergleich zu anderen Praxen deutlich geringere Gewinne abgeworfen hat und die
Rendite mit 16,1 bzw. 18,39 % in eklatanter Weise von der Durchschnittsrendite anderer
Praxen mit ähnlichen Umsätzen - 27,28 % - abwich. Dementsprechend war bei dem zur
Kontrolle herangezogenen Ertragswertverfahren ein positiver Praxiswert nicht mehr zu
ermitteln. Das besondere Gewicht der Ertragslage für die Bemessung des
Vervielfältigers wird allgemein anerkannt (vgl. z.B. die Checkliste der
Steuerberaterkammer; Schröder in seiner Anmerkung zum angefochtenen Urteil;
Römermann/Schröder a.a.O. S. 2711). Dr. Müller befindet sich somit in
Übereinstimmung mit den einschlägigen Veröffentlichungen. Nach seiner Einschätzung
spricht auch die Struktur der Kanzlei nicht für eine bessere Einstufung. Nach der
Mandantenliste (GA Bl. 516 f.) werden überwiegend kleingewerbliche Betriebe, u.a. 25
Gaststätten und 23 Trinkhallen, betreut, für die vor allem Buchführungsaufgaben
verrichtet werden. Wenn der Sachverständige dann unter Auswertung der einschlägigen
Literatur, statistischer Vergleichszahlen der DATEV und seiner Erfahrungen aus
zahlreichen Gerichtsverfahren einen Wert von 90 % ansetzt, hält dies den Angriffen des
Klägers stand. Mit dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall ist der vorliegende
Sachverhalt jedenfalls nicht vergleichbar. In jener Sache hatte die Praxis des
Revisionsklägers bereits in den Jahren 1987 bis 1989 jährliche Umsätze von rd.
2.340.000 DM erzielt, und der Sachverständige hatte damals einen Faktor von 120
angesetzt. Dieser Satz liegt nur geringfügig über dem Mittelwert von 116 (aus 110 bis
125), den der Kläger, gestützt auf Angaben in der Literatur (GA Bl. 606/610), für richtig
28
hält. Seit jener Entscheidung sind aber nach den Erkenntnissen des Sachverständigen
die Preise für Steuerberaterpraxen stark gesunken.
Dass der Sachverständige Dr. G. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 28) einen Faktor
von 125 % vorgeschlagen hat, fällt nicht ins Gewicht. Denn dabei hat er sich an den von
der Steuerberaterkammer genannten Prozentsatz angelehnt, der jedoch nur zur
Illustration in eine Beispielsrechnung eingestellt worden war (S. 4 der Empfehlungen,
GA Bl. 205). Bei der mündlichen Anhörung wurde denn auch ein Faktor von lediglich
100 % genannt (S. 7 des Protokolls vom 30.10.2001, GA Bl. 348). Unabhängig von
dieser Frage verdient das zweite Gutachten schon deshalb den Vorzug, weil Dr. M. ein
wesentlich breiteres Zahlenmaterial zur Verfügung stand.
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d) Berechtigt ist dagegen der Einwand des Klägers, dass das Amtsgericht von dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. M. abgewichen ist und "den sog. Umsatzwert
halbiert" hat (von 910.800 auf 455.400 DM). Die dafür gegebene Begründung vermag
nicht zu überzeugen (ablehnend auch Schröder in der zitierten Anmerkung). Die
geringen Erträge sind bereits bei der Bestimmung des Multiplikators berücksichtigt
worden. Dass die Beklagte ihr gesamtes liquides Vermögen veräußern müsste, um die
Forderung des Klägers zu erfüllen, trifft nicht zu. Selbst nach den Berechnungen des
Amtsgerichts verbleiben ihr - ohne den Wert der Praxis - mehr als 415.000 DM (=
963,497,58 - 334.979 - 212.542 DM). Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der
Praxisanteil für die Beklagte praktisch unveräußerlich sein sollte. Nach Aktenlage gibt
es weder gesellschaftsrechtliche Bindungen noch sonstige Hinderungsgründe. Die
Beklagte hat bereits im Frühjahr 1996 über ihre damalige Einzelpraxis verfügt. Ihren
Beruf könnte sie auch in anderer Weise ausüben. Mit dem Sachverständigen ist daher
von dem vollen immateriellen Wert auszugehen.
30
2. Lebensversicherungen
31
An dieser Stelle ist dem Amtsgericht in der Tat ein Fehler unterlaufen. Die Beklagte
hatte vor dem Stichtag unstreitig drei Lebensversicherungen abgeschlossen, die auch in
den beiden Aufstellungen der Parteien vom 17. bzw. 18.05.2000 (GA Bl. 119/140 f.)
aufgeführt sind. Streitig war zunächst nur die Frage, ob sie mit dem Rückkaufwert oder
einem höheren, bei Fortführung erreichbaren Wert anzusetzen sind. In der Sitzung vom
30.10.2001 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass "die Lebensversicherung H M
und Lebensversicherung A. jeweils nur mit ihrem Rückkaufswert in Höhe von 6.603,00
DM bzw. 110.939,00 DM zu berücksichtigen sind" (S. 2 des Protokolls, GA Bl. 343). An
diese Absprache bleiben sie gebunden. Zu korrigieren ist lediglich eine Verwechslung,
die sich aber auf das Ergebnis nicht auswirkt (vgl. GA Bl. 40 - 42):
32
a. Nr. 39761679-55 6.698,43 DM A. Nr. 150358-0341/1 6.603,00 DM D H Nr. 1 DL-
6592185 110.939,00 DM 124.240,43 DM (das Amtsgericht hat für die LV A.
6.698,43 DM und für die LV D H - mit Prämienanteil - 123.477,31 DM, zusammen
also 130.175,74 DM eingestellt).
33
Der Kläger macht nunmehr vergeblich geltend, dass die Lebensversicherungen mit dem
höheren "Fortführungswert" zu erfassen seien, weil die Beklagte nicht gezwungen sei,
34
die Verträge zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu kündigen. Da die Beklagte aufgrund
der hier zu treffenden Entscheidung einen höheren Betrag aufbringen muss, steht
nämlich nicht fest, dass sie ihre Lebensversicherungen noch wie bisher fortführen kann.
3. Schulden
35
a)
DM) ist die Belastung durch die Steuerforderung für das Jahr 1997 zu berücksichtigen.
Durch Bescheid vom 02.10.2000 (GA Bl. 356 f.) wurden 41.132,78 DM festgesetzt, von
denen 3.482,00 DM auf Zinsen für den Zeitraum 01.04.1999 - 05.10.2000 entfallen.
Auch dieser Betrag ist als Nachzahlungszins (§ 233 a AO) anzuerkennen. Die
Verzögerung kann nicht allein der Beklagten angelastet werden. Beide Parteien hatten
vielmehr noch in ihrem vorbereiteten Entwurf vom 23.03.1999 (GA Bl. 22 f.) in Ziffer 3
vorgesehen, die gemeinsame Veranlagung für die Jahre 1997 und 1998 zu beantragen.
Davon haben sie erst Abstand genommen, nachdem die Vergleichsbemühungen
gescheitert waren. Der Kläger selbst hat seine Erklärung für 1997 darauf hin erst am
01.07.1999 abgegeben (GA Bl. 770). Dann kann er nicht der Beklagten vorwerfen, dass
sie ihre Erklärung verspätet eingereicht habe.
36
b)
Amtsgerichts - unerheblich. Sie ist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 - und damit
nach dem Stichtag - entstanden (§ 36 Abs. 1 EStG) und nach der Bekanntgabe des
Steuerbescheides vom 01.10.2000 (GA Bl. 354 f.) fällig geworden. Dies hat der
Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.10.1990 (NJW 1991, 1547/1551 = FamRZ 1991, 43
f.) mit Zustimmung des Schrifttums (vgl. z.B. Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., §
1374 BGB Rdn. 15) entschieden. Es geht deshalb nicht an, die Steuerforderung zu
berücksichtigen, bevor sämtliche Tatbestandsmerkmale für ihre Entstehung erfüllt sind.
Die Regelung der §§ 1374, 1375, 1384 BGB stellt strikt auf bestimmte Stichtage ab. Sie
können nicht mit Billigkeitserwägungen außer Kraft gesetzt werden. Der
Bundesgerichtshof hat es deshalb auch abgelehnt, Guthaben auf einem Girokonto, die
ein Unterhaltsschuldner zur Zahlung der nächsten, wenige Tage nach dem Stichtag
fällig werdenden Monatsrate bereit gehalten hatte, aus dem Aktivvermögen
auszusondern (Urteil vom 27.08.2003, XII ZR 300/01); eine derartige Behandlung
widerspreche dem Stichtagprinzip. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken
vermag er deshalb nicht zu folgen.
37
4.
38
Die Rüge, das Amtsgericht habe das Guthaben der Beklagten bei der holländischen R-
Bank statt mit 354,92 DM nur mit 215,84 DM eingestellt, bleibt ohne Erfolg. Der
Amtsrichter hat diesen Betrag der eigenen Aufstellung des Klägers vom 18.05.2000 (GA
Bl. 140 f.) entnommen, die die Parteien in dem Termin vom 30.10.2001 als "vollständig
und richtig" akzeptiert haben. Im übrigen handelte es sich unstreitig um ein
gemeinsames Konto der Eheleute (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 01.03.2000, S. 3,
und Kontoauszug vom 29.12.1998, GA Bl. 100, 132) und das Konto wurde in
niederländischer Währung geführt, so dass eine Umrechnung erforderlich wäre.
39
Übernimmt man im übrigen aus der Berufungsbegründung das geringe Guthaben bei
der D Bank (51,17 DM, GA Bl. 133), setzt sich das Endvermögen der Beklagten aus
40
folgenden Positionen und Beträgen zusammen (Zahlen in DM):
Aktiva Grundbesitz 180.000 + 90.000 + 92.500 = 362.500,00 Lebensversicherungen
(s.o.) 124.240,43 Forderung gegen Sozius 100.000,00 Sparbuch D Bank 35.627,00
Guthaben R-Bank (wie Amtsgericht) 215,84 Guthaben D Bank 51,17 Anteil Praxis
478.000,00 Zwischensumme 1.100.634,44
41
Passiva Finanzierungsdarlehen Grundbesitz 212.542,00 Konto D Bank 2.192,43
Steuerforderung 1997 41.132,79 Steuerforderung 1998 _______0,00 255.867,22
Endvermögen 844.767,22 Anfangsvermögen (indexiert) ___7.752,00 Zugewinn
Beklagte 837.015,22 Zugewinn Kläger _208.942,66 Überschuss Beklagte 628.072,56
davon 1/2 DM 314.036,28 EUR 160.564,20.
42
III.
43
Dieser Betrag (der im übrigen hinter den Ausgleichszahlungen zurückbleibt, die die
Parteien in dem Entwurf eines außergerichtlichen Vergleichs genannt hatten, vgl. dort
Ziff. 2.1.1) ist weder nach § 1381 BGB einzuschränken noch gemäss § 1382 BGB zu
stunden. Für eine grobe Unbilligkeit hat die Beklagte nichts vorgetragen. Eine Stundung
kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte, wie die voranstehende Berechnung zeigt,
nicht nur über ihren Anteil an der Praxis, sondern in erheblichen Umfang über sonstiges
Vermögen verfügt. Eine Stundung der nunmehr seit vier Jahren anhängigen Forderung
ist danach nicht geboten.
44
IV.
45
1. Zinsen
46
Dem Kläger stehen gemäss §§ 286, 288, 1378 Abs. 3 BGB Zinsen in folgender Höhe
zu: 9.75 % aus 71.580,86 EUR seit dem 17.11.1999, 4,00 % aus 88.983,34 EUR für die
Zeit vom 17.11.1999 bis zum 05.04.2000, 7,75 % aus 51.129,19 EUR seit dem
06.04.2000, 4,00 % aus weiteren 37.854,15 EUR seit dem 17.11.1999.
47
Die Ausgleichsforderung ist mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (=
16.11.1999) und nicht mit Zustellung des Scheidungsantrags oder Mahnung bzw.
Rechtshängigkeit der Ausgleichsforderung entstanden (siehe Palandt, BGB, 61. Aufl., §
1378 Rdn. 3). Zu diesem Zeitpunkt galten noch §§ 284 f. BGB a.F., die einen Zinssatz
von 4 % (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Möglichkeit, nach anderen Vorschriften
höhere Zinsen zu verlangen (Satz 2), vorsahen. Der Kläger hatte im August 1999 bei der
D Bank ein Darlehen über 100.000 DM und am 07.04.2000 ein weiteres Darlehen über
140.000 DM aufgenommen, für die er 4,75 bzw. 7,75 % entrichten musste (GA Bl. 449,
452 f.). In dieser Höhe ist ihm ein Verzugsschaden entstanden, den die Beklagte
ausgleichen muss, weil sie durch sogenannte Stufenmahnung in Verzug gesetzt worden
ist. Durch Gesetz vom 30.03.2000 (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) sind
§§ 284 f., 288 BGB neu gefasst worden. Seither war eine Geldschuld während des
Verzugs mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen. § 288 BGB in der seit dem
01.05.2000 geltenden Fassung ist aber gemäss Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB "auf
alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden" (vgl. dazu
Palandt a.a.O. § 288 Rdn. 1). Folglich bleibt es für die am 01.05.2000 bereits fälligen
Forderungen bei dem alten Zinssatz. Daran hat sich durch die
Übergangsbestimmungen zum modernisierten Schuldrecht nichts geändert (vgl. Art. 229
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Übergangsbestimmungen zum modernisierten Schuldrecht nichts geändert (vgl. Art. 229
§ 7 EGBGB und dazu Palandt Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 288 Rdn. 1).
Die Forderung des Klägers war am 01.05.2000 bereits fällig und unterliegt somit altem
Recht. Da er Berufungsführer ist, darf das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil
abgeändert werden. Daher bleibt es bei dem höheren Zinssatz von 9,75 % aus
71.580,86 EUR (= 140.000 DM). Im übrigen hat ihm das Amtsgericht "Zinsen in Höhe
des Basiszinses gem. § 247 BGB aus dem Restbetrag" zugesprochen. Der Basiszins
lag indessen seit November 1999 stets unter 4 % (vgl. die Übersicht in NJW 2003 Heft 4
S. XII). Erst im Zusammenspiel mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB neuer Fassung errechnet
sich ein höherer Zinssatz.
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2. Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO und berücksichtigt, dass die
Beklagte ihre Anschlussberufung nach der Erörterung zurückgenommen hat.
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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Wie ausgeführt, hat der
Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.08.2003 seine Auffassung zur Stichtagsregelung
bekräftigt.
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Streitwert für die Berufungsinstanz 92.134,74 + (113.407,25 - 27.764,64) = 177.777,35
EUR seit Rücknahme der Anschlussberufung 92.134,74 EUR.
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