Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.01.2004

OLG Düsseldorf: gegen die guten sitten, schuldbeitritt, treu und glauben, entgangener gewinn, akte, gaststätte, gegenleistung, bedingung, abnahme, marke

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 156/03
Datum:
16.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 156/03
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 445/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2003 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird
zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner neben P. M.
M, geb. am ..., derzeit unbekannten Aufenthalts, haftet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen,
die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
1
Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 130 RS – 132 RS
GA) verwiesen.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts (Bl. 132 RS – 135 RS GA) wird auch insoweit Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er weiterhin
Klageabweisung begehrt. Er ist der Auffassung, dass er sich aufgrund der Vermietung
an den neuen Pächter am 01.09.2001 nicht vertragswidrig verhalten habe, weil die
Weitervermietung durch seine Mutter, R. M., als Inhaberin des Nießbrauchs erfolgt sei.
Er – der Beklagte – sei gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung eingegangen, das
Gastronomieobjekt neu zu vermieten. Ihn – den Beklagten – habe auch keine eigene
Bezugsverpflichtung getroffen. Ein Mieter, der eine Bezugsverpflichtung übernommen
hätte, sei – wie schon erstinstanzlich umfassend dargelegt – nicht gefunden worden.
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Einziger Interessent sei Herr W. gewesen, der es kategorisch abgelehnt habe, die
Bezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Deshalb sei die
Argumentation des Landgerichts, er – der Beklagte - habe nicht hinreichend dargelegt,
dass er nicht mit allen ihm angeblich zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe,
einen Pächter zu finden, der die Bezugsverpflichtung übernehme, unzutreffend. Auch
sei der zwischen der Klägerin und dem Vormieter M. abgeschlossene Darlehens- und
Getränkelieferungsvertrag nichtig. Die Vertragsdauer sei – entgegen der Ansicht des
Landgerichts – nicht auf 10 Jahre begrenzt, sondern könne auch 20 Jahre
überschreiten, weil die Dauer letztlich in Bezug auf die verpflichtete Abnahmemenge
offen formuliert worden sei. Auch die Schadensberechnung des Landgerichts sei
unzutreffend, insbesondere sei sein Bestreiten mit Nichtwissen ausreichend gewesen.
Er ist zudem der Ansicht, dass seine Hilfsaufrechnung in Bezug auf die
Mietausfallbürgschaft begründet sei. Unzutreffend sei es schließlich, dass das
Landgericht sein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund verneint habe. Es habe
verkannt, dass die Klägerin zur Neuvermietung nichts unternommen habe. Alles in allem
wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das
erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft im Übrigen ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Sie verweist erneut auf den Umstand, dass die Idee des Beklagten, seine
Mutter im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages vorzuschicken, ihn nicht von den
Verpflichtungen entbinde, die er mit der streitgegenständlichen Vereinbarung
eingegangen sei.
5
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6
II.
7
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Wegen § 426
Abs. 2 BGB bedarf es allerdings der Klarstellung in Bezug auf die bestehende
gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten nach § 421 BGB aufgrund des
vereinbarten Schuldbeitritts.
8
1.
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Es kann dahin stehen, ob der Beklagte dadurch, dass seine Mutter, Frau R. M., die
Gaststätte ohne Bezugsverpflichtung an den neuen Pächter vermietet hat, gegen seine
vertragliche Pflicht aus der mit der Klägerin am 10./11.05.2000 geschlossenen
Vereinbarung verstoßen hat. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte diese mit der
Klägerin getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 22.08.2001 (Bl. 25 f GA) wirksam
gekündigt hat. Denn auf jeden Fall haftet der Beklagte gemäß Ziffer 2.3. am Ende des
mit dem Vorpächter M. abgeschlossenen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages
vom 09./10.05.2000 (Bl. 17 GA) aus dem mit der Klägerin ebenfalls am 10./11.05.2000
vereinbarten Schuldbeitritt (Bl. 20 GA). An der Anwendung dieser vertraglich geregelten
Anspruchsnorm ist der Senat auch ohne besondere Rüge und nach der Regelung des §
529 ZPO nicht gehindert, weil die Klägerin sich schon in der Klageschrift auf den
Schuldbeitritt berufen hat (Bl. 4, 7 GA). Es handelt sich deshalb nicht um in der
Berufungsinstanz neuen Tatsachenstoff. Dies ergibt sich auch aus dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils.
10
a)
11
Gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 10./11.05.2000
hat der Beklagte die zwischen der Klägerin und dem Vormieter M. vereinbarte
Getränkebezugsverpflichtung in vollem Umfang anerkannt. Diese Vereinbarung ist als
Schuldbeitritt zu verstehen, wie sich auch an der weiteren Formulierung des Vertrages,
wonach "dieser Beitritt" für die Laufzeit dieses Vertrages sowie auch bei jedem
Betreiberwechsel insgesamt auf die Dauer von 10 Jahren gilt, zeigt. Der Schuldbeitritt
bewirkt, dass die dadurch entstandene Verpflichtung des Beklagten den gleichen Inhalt
und die gleiche Beschaffenheit wie die des Vormieters M. hat, der Beklagte also mit dem
Vormieter M. als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB haftet (vgl.
Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., Überbl v § 414 Rdn 2, 6).
12
aa)
13
Allerdings hat der Beitritt – worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht dazu geführt,
dass er etwa selbst verpflichtet ist, die zwischen der Klägerin und dem Vormieter gemäß
dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 09./10.05.2000 vereinbarte
jährliche Getränkemenge von 120 hl Fassbier und 100 hl Flaschenbier und alkoholfreie
Getränke bzw. von insgesamt 1.200 hl Fassbier und 1.000 hl Flaschenbier und
alkoholfreie Getränke (Bl. 15 GA) abzunehmen. Gemäß der zur Akte gereichten
Vereinbarung zwischen den Parteien vom 09./10.05.2000 (Bl. 72 GA), auf die sich der
Beklagte beruft, treffen den Beklagten keine Bezugsverpflichtungen. Die Klägerin
bestreitet den Abschluss dieser Vereinbarung nicht. Sie behauptet auch nicht, dass
diese Vereinbarung, die jeweils einen Tag vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung
(Bl. 20 GA) durch die jeweilige Partei unterzeichnet worden ist, nicht mehr gelten soll,
also durch den Abschluss der zeitlich nachfolgenden Beitrittsvereinbarung überholt ist.
Davon kann im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zum Zustandekommen dieser
Vereinbarung (Bl. 67 GA) – allein im Hinblick auf die zeitliche Abfolge – auch nicht
ausgegangen werden. Danach hatte die Klägerin dem Beklagten einen Entwurf zum
später am 10.05./11.05.2000 unterzeichneten Vertrag vorgelegt. Der Beklagte wollte
nach Beratung durch seinen Anwalt eine Klarstellung der Formulierung, wonach er –
der Beklagte – die Getränkebezugsverpflichtung zwischen der Klägerin und Herrn M. in
vollem Umfang anerkenne dahin, dass diese nicht als eigene Bezugsverpflichtung zu
werten sein dürfte. Der Beklagte und seine mit ihm die Verhandlung führende Tochter,
die Zeugin S. M., wiesen die Klägerin dann darauf hin, dass nur unter Bedingung dieser
Klarstellung ein Vertragsschluss möglich sei. Die Klägerin war damit einverstanden.
Dieses Vorbringen hat die Klägerin in den folgenden Schriftsätzen (Bl. 70 ff, 87 ff GA)
nicht ausdrücklich bestritten, so dass der Vortrag des Beklagten als zugestanden
anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Letztlich geht sie wohl selbst davon aus, dass der
Beklagte ausdrücklich von der Bezugspflicht ausgenommen worden ist (Bl. 87, 87 a
GA). Ihre weitere als Auslegung zu wertende Darlegung, wonach die Klarstellung
lediglich dem Zweck gedient habe, den Beklagten von der Bezugsverpflichtung so
lange zu befreien, bis das Objekt neu verpachtet worden sei, ist unzutreffend. Sie lässt
sich mit dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach den Beklagten uneingeschränkt keine
Bezugsverpflichtungen treffen, in Verbindung mit dem unstreitigen Vorbringen des
Beklagten zum Zustandekommen dieser Vereinbarung nicht in Einklang bringen.
14
bb)
15
Dieses Ergebnis befreit den Beklagten jedoch nicht von seiner Haftung gegenüber der
Klägerin gemäß Ziffer 2.3. am Ende des mit dem Vorpächter M. abgeschlossenen
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Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 09./10.05.2000 in Verbindung mit dem
Schuldbeitritt. Hieran ändern auch die rechtlichen Erwägungen des Beklagten in seinem
nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 19.12.2003
nichts. Dem Wortlaut der abgeschlossenen Verträge kann die vom Beklagten getroffene
Auslegung, dass er für eine Verletzung der Bezugsverpflichtung durch den Vormieter M.
nicht einzustehen habe, nicht entnommen werden (§§ 133, 157 BGB). Die Parteien
haben lediglich durch die weitere Vereinbarung vom 09./10.05.2000 klargestellt, dass
der Beklagte nicht verpflichtet ist, selbst Getränke von der Klägerin zu beziehen. Daraus
folgt aber nicht, dass der Beklagte im Rahmen des Schuldbeitritts davon befreit ist,
Schadensersatz in Geld zu leisten, sollte der Vormieter gegen seine vertraglichen
Bezugspflichten verstoßen. Eine solche Einschränkung des vereinbarten Schuldbeitritts
lässt sich mit dem Sinn und Zweck der Vereinbarung und dem in den Verträgen zum
Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht in Einklang bringen. Der Klägerin kam
es gerade darauf an, ihre aus dem Vertrag mit dem Vormieter M. bestehenden
Ansprüche durch einen zusätzlichen Schuldner zu sichern. Wesentlicher Bestandteil
des mit dem Vormieter getroffenen Vertrages war die diesen treffende
Bezugsverpflichtung in Verbindung mit den sich bei Verstoß hieraus ergebenden
Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 2.3.. Die weitere vertraglich vereinbarte
Verpflichtung des Vormieters M. betraf die monatliche Tilgung des gewährten Darlehens
in Höhe von DM 120.000,00. Im Hinblick auf diesen Rückzahlungsanspruch haben die
Parteien des Rechtsstreits eine Haftung des Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen,
so dass als durch den Schuldbeitritt zu sichernder Anspruch nur der
Schadensersatzanspruch aus Ziffer 2.3. verblieb. Von daher bestand seitens der
Klägerin ersichtlich kein Interesse, die Haftung des Beklagten auch in Bezug auf Ziffer
2.3. des Vertrages auszuschließen. Der Beklagte konnte und durfte die entsprechenden
Erklärungen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch
nicht anders verstehen (§ 133 BGB). Es war danach klar, dass der Schuldbeitritt in
Bezug auf die aus Ziffer 2.3. folgende Schadensersatzpflicht weiterhin galt. Ansonsten
wäre der Schuldbeitritt ins Leere gelaufen. Es entsprach auch nicht dem zum Ausdruck
gekommenen Willen des Beklagten, die durch seinen Schuldbeitritt begründete
gesamtschuldnerische Haftung letztlich ins Leere laufen zu lassen. Dies kann den
entsprechenden vertraglichen Erklärungen nicht entnommen werden. Hiervon musste
die Klägerin auch im Hinblick auf die zusätzliche Vereinbarung vom 09./10.05.2000
nicht ausgehen. Dem Beklagten kam es, weil er selbst keine Gaststätte betreibt, mit der
aus Gründen der Klarstellung zusätzlich getroffenen Vereinbarung ersichtlich nur darauf
an, dass er keine Getränke von der Klägerin entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Vormieter M. abnehmen musste. Das vom Beklagten
angenommene Vertragsverständnis hat die Klägerin auch – entgegen seiner Ansicht -
nicht dadurch bestätigt, dass sie – die Klägerin – ihn – den Beklagten -, nachdem Herr
M. das Lokal geräumt hatte, nicht umgehend der Verletzung der Bezugsverpflichtung
durch Herrn M. auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, sondern einen
solchen Anspruch erst geltend gemacht hat, nachdem sie erfahren hatte, dass das
Restaurant neu vermietet worden war. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift
dargelegt, dass der Beklagte durch die Beitrittserklärung vom 10./11.05.2000 seine
gesamtschuldnerische Verpflichtung neben dem Zeugen M. ihr gegenüber hinsichtlich
jedweder Ansprüche aus der Darlehens- und Getränkebezugsvereinbarung vom
09./10.05.2000 (Bl. 7 ff GA) begründet habe. Damit hat die Klägerin aber zum Ausdruck
gebracht, dass sie ihren Anspruch auch auf den vereinbarten Schuldbeitritt und nicht nur
auf die Verletzung der zusätzlich mit dem Beklagten vertraglich vereinbarten
Weitervermietungsklausel stützt.
cc)
17
Gemäß Ziffer 2.3. hat die Klägerin mit dem Vormieter M. u.a. vereinbart, dass bei
Vertragsverstoß nicht nur eine Vertragstrafe fällig wird, sondern weitergehende
Schadensersatzansprüche der Klägerin aus der Vertragsverletzung geltend gemacht
werden können. Dies ergibt sich aus der Regelung in Abs. 5 der Ziffer 2.3., wonach
durch die Zahlung der Vertragsstrafe der Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der
Getränkebezugsverpflichtung nicht beeinträchtigt wird und sie sich daneben die
Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten
hat. Gemäß Abs. 2 dieser Vereinbarung ist es als Verletzung der
Getränkebezugsverpflichtung anzusehen, wenn der Vertragspartner der Klägerin den
Getränkebezug nicht aufnimmt, wesentlich einschränkt oder einstellt oder wenn er die
Getränkebezugsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise einem Nachfolger auferlegt.
18
Vorliegend hat der Vormieter M. den Getränkebezug kurz nach Aufnahme am
15.05.2000 eingestellt, nachdem er lediglich 41,9 hl Bier von der Klägerin bezogen
hatte. Zu einer weiteren Abnahme kam es durch sein schuldhaftes Verhalten nicht mehr.
Denn unstreitig hat die Klägerin den mit dem Vormieter M. abgeschlossenen Vertrag
wirksam fristlos gekündigt, weil dieser seiner aus der Darlehensvereinbarung
bestehenden Tilgungsverpflichtung (Ziffer 1.4 des Vertrages, Bl. 14 GA) nicht
nachgekommen ist. Für eine weitere Lieferung von Getränke durch die Klägerin und
deren Abnahme durch den M. bestand dann kein Anlass mehr. Die Klägerin war gemäß
Ziffer 1.5 a) des mit dem Vormieter M. abgeschlossenen Vertrages (Bl. 14 GA)
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Diese Regelung räumt der Klägerin ein
fristloses Kündigungsrecht ein, wenn ihr Vertragspartner – wie geschehen - mit der
Zahlung der vereinbarten Tilgungsrate, der Zinsen oder sonstiger Forderungen der
Klägerin schuldhaft in Verzug gerät.
19
b)
20
Der durch das Verhalten des Vormieters M. bei der Klägerin eingetretene und von ihm
zu ersetzende Schaden umfasst u.a. den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Die Höhe
des danach zu ersetzenden Schadens hat das Landgericht nach § 287 ZPO geschätzt.
Dies und das Ergebnis der Schätzung sind nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Schaden zwar nur im Hinblick auf die eigene Pflichtverletzung
des Beklagten berechnet. Die hierbei berücksichtigten Grundlagen betreffen aber auch
die Haftung des Beklagten aus dem Schuldbeitritt in Verbindung mit Ziffer 2.3. und § 252
BGB.
21
Die Klägerin hat ihre Gewinnmargen nach Abzug von Kosten unter Vorlage von
Lieferscheinen (Bl. 87 d ff GA) substantiiert dargelegt. Danach betrug der Einkaufspreis
für Fassbier bis zum 30.06.2000 für die Marke Brinkhoffs Nr. 1 DM 171,40 pro hl und für
die Marke Schlösser Alt DM 185,50 pro hl. Nach dem 30.06.2000 wurde der
Einkaufspreis von Brinkhoffs Nr. 1 pro hl auf DM 181,40 erhöht. Der Einkaufspreis für
Schlösser Alt erhöhte sich nicht. Weiterverkauft an den Vormieter M. hatte die Klägerin
das Fassbier der Sorte Brinkhoffs Nr. 1 zu einem Preis von DM 329,00 pro hl und der
Sorte Schlösser Alt zu einem Preis von DM 327,00 pro hl. Die abzuziehenden
Verwaltungs- und Logistikkosten berechnet die Klägerin mit DM 30,00, so dass sich aus
den vorgenannten Preisen für Brinkhoffs Nr. 1 eine Gewinnmarge von zunächst DM
127,60 bzw. € 65,24 und nach dem 30.06.2000 von DM 117,60 bzw. € 60,17 und für
Schlösser Alt eine Gewinnmarge von DM 111,50 bzw. € 57,00 ergibt. Die
22
durchschnittliche Gewinnmarge bei Flaschenbier und alkoholfreien Getränken beträgt
nach der zur Akte gereichten Aufstellung der Klägerin (Anlage K 13) unter
Berücksichtigung der Verwaltungs- und Logistikkosten in Höhe von DM 30,00 DM 88,87
bzw. € 45,44. Von den vorgenannten Beträgen ist insgesamt auch auszugehen, weil der
entsprechende schlüssige Vortrag der Klägerin seitens des Beklagten nur unzureichend
bestritten worden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen
hat. Der Beklagte hat sich nämlich damit begnügt, den Vortrag der Klägerin mit
Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu bestreiten. Dies ist aber vorliegend nicht
ausreichend, weil die Klägerin zum Beweis ihres Vortrages die entsprechenden
Lieferscheine mit Preisen zur Akte gereicht hat. Es hätte dann gemäß § 138 Abs. 2 ZPO
dem Beklagten oblegen, durch substantiierten Vortrag darzulegen, dass die genannten
Preise und erzielten Verkaufspreise insgesamt nicht zutreffend sind. Dies hat er auch in
der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Landsgerichts im Urteil nicht getan. Eines
weiteren Hinweises durch den Senat nach § 139 ZPO bedurfte es nicht mehr, so dass
von den Preisangaben der Klägerin zur Berechnung des entgangenen Gewinns
auszugehen ist. Nach Abzug der nach § 287 ZPO auf DM 30,00 zu schätzenden
Verwaltungs- und Logistikkosten ergibt sich aus den vorgenannten Preisen zumindest
der geltend gemachte Mindestbetrag in Höhe von € 51,13 pro Hektoliter Fassbier und €
40,90 pro Hektoliter Flaschenbier sowie alkoholfreie Getränke. Ausgehend von diesen
Beträgen und unter Abzug der nach Ziffer 2.2. des Darlehens- und
Getränkelieferungsvertrages vereinbarten Rückvergütung von € 12,78 pro hl Fassbier
und € 6,39 pro hl Flaschenbier sowie alkoholfreie Getränke ergibt sich ein monatlicher
entgangener Gewinn in Höhe von € 670,97 (= € 51,13 - € 12,78 = € 38,35 x 10 hl = €
383, 50 + € 40,90 - € 6,39 = € 34,51 x 8,33 hl = € 287,47). Der entgangene Gewinn für 18
Monate zwischen dem 01.09.2001 und dem 01.02.2003 insgesamt entspricht demnach
der vom Landgericht ausgeurteilte Summe von € 12.077,46. Diesen Schaden hat der
Beklagte der Klägerin neben dem Vormieter M. aus dem Schuldbeitritt als
Gesamtschuldner nach § 421 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
c)
23
Bedenken, die gegen eine Haftung des Beklagten aus dem Schuldbeitritt sprechen
könnten, bestehen nicht.
24
aa)
25
Der Beklagte ist über sein in diesem Rahmen erforderliches Widerrufsrecht (vgl. hierzu
BGH NJW 1990, 567 ff) nach den damals geltenden Regelungen des § 7 VerbrKrG in
Verbindung mit § 361 a BGB belehrt worden. Davon ist auszugehen, weil der
entsprechende Vortrag der Klägerin in Verbindung mit der zur Akte gereichten und
unterzeichneten schriftlichen Belehrung (Bl. 5, 21 GA) seitens des Beklagten nicht
bestritten worden und somit als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit
der Beklagte vorprozessual mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2001 (Bl. 32, 34 GA)
vorsorglich den Widerruf erklärt hat, weil – soweit ersichtlich – lediglich in dem
Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag eine Belehrung nach dem
Verbraucherkreditgesetz erfolgt sei, nicht aber in dem mit ihm – dem Beklagten –
abgeschlossenen Vertrag, beruft er sich hierauf nicht mehr. Er greift auch die
zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, wonach der Widerruf auf jeden Fall
unwirksam sei, weil die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 VerbrKrG zum Zeitpunkt der
Widerrufserklärung abgelaufen sei, nicht an, so dass sich weitere Ausführungen des
Senats hierzu erübrigen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
26
bb)
27
Der Schuldbeitritt des Beklagten geht auch nicht ins Leere, weil die mitübernommene
Verbindlichkeit wegen Nichtigkeit des dem Schuldverhältnis zugrunde liegenden
Vertrages nicht besteht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der mit dem Vormieter
M. abgeschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 09./10.05.2000 nicht
nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Regelung der Ziffer 2 des Vertrages, wonach sich
der Vertragspartner als Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachten Leistung
(Darlehensgewährung) verpflichtet, die von der Klägerin angebotenen Getränke auf die
Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem 15.05.2000, mindestens jedoch so lange zu
beziehen, bis bei der Klägerin 1.200 hl Fassbier und 1.000 hl Flachenbier und
alkoholfreie Getränke abgenommen worden sind, verstößt nicht gegen die guten Sitten
im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Im Rahmen von Bierbezugsverträgen sind Laufzeiten
bis zu 15 Jahren, äußerstenfalls bis 20 Jahre zulässig (vgl. BGH NJW 1990, 816 ff;
1992, 2145 ff m.w.N.). Dass die grundsätzlich vorgesehene vertragliche Laufzeit von 10
Jahren aufgrund der vereinbarten Mindestabnahme tatsächlich unverhältnismäßig im
Sinne des § 138 Abs. 1 BGB überschritten werden wird, hat der insoweit darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, aaO, § 138 Rdn 23) nicht
substantiiert vorgetragen. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass
die von den Vertragsparteien als Gegenleistung vorausgesetzte Bezugsmenge in der
Gaststätte innerhalb der vorgesehenen Laufzeit von 10 Jahren nicht erzielbar gewesen
wäre. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der Klägerin, nämlich die
Gewährung eines Darlehens in Höhe von DM 120.000,00 zu 4,08 % Zinsen effektiv, und
der Gegenleistung des Pächters in Bezug auf die vereinbarte Getränkemenge kann
nicht festgestellt werden.
28
cc)
29
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Hilfsaufrechnung des Beklagten
gemäß § 389 BGB erloschen. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das
Landgericht dies wegen Fehlens der erforderlichen Aufrechnungslage verneint, so dass
gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO diese insoweit getroffenen Feststellungen der
Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die Parteien haben gemäß der
Vereinbarung vom 10./11.05.2000 (Bl. 22 GA) die Zahlung des Bürgschaftsvertrages
von rechtskräftigen Feststellungen der Forderung gegenüber dem Vormieter M.
abhängig gemacht. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Die Berufung des Beklagten
auf § 242 BGB geht im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung ins Leere.
30
d)
31
Soweit das Landgericht dem Antrag auf künftige Leistungen in der genannten Höhe
stattgegeben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die insoweit
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs.
1 ZPO), bestehen nicht, so dass es bei der Entscheidung des Landgerichtes auch
insoweit verbleibt. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin für die gesamte mit dem
Vormieter M. vereinbarte Vertragsdauer von 10 Jahren ein Anspruch wegen monatlich
entgangenen Gewinns in Höhe von € 670,97 zusteht (§ 287 ZPO).
32
2.
33
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auch
insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1
ZPO).
34
3.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
37
Streitwert: € 79.845,43
38