Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.09.2006

OLG Düsseldorf: teilung, anteil, gütergemeinschaft, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 139/06
Datum:
14.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-3 WF 139/06
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der
Parteien wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts –
Familiengericht – Geldern vom 17. März 2006 (GA 271 R) in der
Fassung des Beschlusses vom 11. Mai 2006 (GA 287 R) der Streitwert
auf
213.599,28 €
festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 33 Abs. IV RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässigen Streitwertbeschwerden der
Prozessbevollmächtigten der Parteien sind auch begründet. Bei der
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, um die es vorliegend geht, richtet sich
der Wert nach dem begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und auch
nur zum Teil um die Art der Teilung streiten (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16
Stichwort Auseinandersetzung). Zu Recht verweisen die Prozessbevollmächtigten der
Parteien übereinstimmend darauf, dass insoweit der höhere Wert des vom Beklagten
geltend gemachten Anteils maßgeblich ist, der nach seinem gestellten
Auseinandersetzungsantrag in Verbindung mit seiner Berechnung hierzu im Schriftsatz
vom 14.09.2005 (GA 154 ff., 165, 181 f) gar noch höher liegt, als der nunmehr mit der
Beschwerde unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Berechnung geltend gemachte
Wert (GA 257, 283).
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